Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W232 2288000-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. 1367022410-231707985, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. 1367022410-231707985, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage zur Person des Beschwerdeführers ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Zypern (Asylantragstellung am 26.03.2018).
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 31.08.2023 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, über die Türkei, Zypern – wo er circa fünf Jahre gelabt hätte – Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. In Zypern habe er Asyl erhalten. Er habe dort mit seinem Bruder gelebt, das Leben sei sehr schwer gewesen. Es habe keine Unterstützung, keine Arbeit gegeben. Sein Zielland sei nun Deutschland, da die Familie seiner Frau dort lebe.
Am 29.09.2023 wurde ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an Zypern gestellt. Am 04.10.2023 langte ein Ablehnungsschreiben seitens Zypern ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Zypern um Asyl angesucht und ihm am 31.01.2020 subsidiärer Schutz erteilt worden sei.Am 29.09.2023 wurde ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an Zypern gestellt. Am 04.10.2023 langte ein Ablehnungsschreiben seitens Zypern ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Zypern um Asyl angesucht und ihm am 31.01.2020 subsidiärer Schutz erteilt worden sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2024 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Zypern subsidiär schutzberechtigt sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, seine Ausweisung aus Österreich nach Zypern zu veranlassen, gab er im Wesentlichen an, dass er nichts dagegen hätte. Er habe die letzten fünf Jahre in Zypern gearbeitet und sein Arbeitgeber würde ihn wieder einstellen. Wenn er einen negativen Bescheid erhalte, würde er freiwillig wieder nach Zypern gehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Zypern zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern wurde in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Zypern zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Zypern gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern wurde in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für weitere drei Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für weitere zwei Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu einigen Leistungen führen kann (AIDA 4.2021).
Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI) in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Vom Erfordernis eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In der Praxis müssen Personen, welche das GMI beantragen, sowohl Staatsangehörige als auch Schutzberechtigte, mit Verzögerungen von bis zu sechs Monaten bei der Prüfung ihres Antrags rechnen. Für diesen Zeitraum kann eine Nothilfe beantragt werden, die jedoch bei nur etwa EUR 100-150 für eine Person pro Monat und bei etwa EUR 150-280 für eine Familie pro Monat liegt. Der Antrag ist nur einen Monat lang gültig und muss jeden Monat neu gestellt werden, bis die Entscheidung über den GMI erteilt wird. Es gibt weitere bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI weiter erschweren (AIDA 4.2021).
Nach der Zuerkennung des Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich. Privater Wohnraum muss eigenverantwortlich gesucht werden. Es gibt keine Programme, die Schutzberechtigten eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Auch sind keine Kautionsbeihilfen vorgesehen. Noch dazu sind die Mieten stark angestiegen. Es dauert daher in der Regel mehrere Monate bis Schutzberechtigte aus dem Zentrum ausziehen können. Die Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wirken zusätzlich hemmend. Sprachbarrieren und die hohe Arbeitslosigkeit sind ebenfalls ein Problem. Obwohl Obdachlosigkeit unter Asylwerbern viel häufiger ist, sind auch Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und oft ist Beratung und Anleitung erforderlich, um eine Unterkunft zu finden. Es sind aber keine Fälle bekannt, in denen Schutzberechtigte aus dem Zentrum geworfen worden wären, bevor sie eine Wohnmöglichkeit gefunden hatten (AIDA 4.2021).
Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (AIDA 4.2021).
Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Bildungssystem und zum Gesundheitssystem wie Staatsbürger (AIDA 4.2021).
Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das zugänglich ist für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte. Mit dem neuen System wird das Konzept eines persönlichen Hausarztes als zentrale Anlaufstelle für Überweisungen an alle Fachärzte eingeführt. Verzögerungen bei der Ausstellung bzw. Erneuerung von Aufenthaltstiteln können für Schutzberechtigte ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung unter dem GESY sein. Schutzberechtigte nehmen am nationalen COVID-19-Impfplan teil (AIDA 4.2021).
Quellen:
AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Zypern als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Zypern seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Zypern als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Zypern seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde verbunden mit der Anregung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darin wird zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer insofern sein Vorbringen ergänzen wolle, als ihm in Zypern aufgrund eines Milzrisses die Milz entfernt worden sei und er seither medizinische Probleme betreffend seines Immunsystems habe (Beweis: Medizinische Unterlagen). Des Weiteren könnte der Beschwerdeführer in Zypern nur in der Baubranche arbeiten, was aufgrund seines medizinischen Zustands nicht mehr möglich sei. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Zypern wäre der Beschwerdeführer als Person mit subsidiärem Schutz einerseits von unzulänglichen Lebensbedingungen iVm mit der medizinischen Versorgung betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK verstoßen würden, andererseits verletze eine Außerlandesbringung den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Zypern seien zwar aktuell, jedoch werte die belangte Behörde die Länderfeststellungen nur sehr subjektiv aus bzw. werte die belangte Behörde die LIB auch unvollständig aus. Der Länderbericht des Cyprus Refugee Council von 2020 betone die Hürden, mit denen Schutzberechtigt in Zypern bereits beim Zugang zu Wohnraum zu kämpfen hätten. Aus dem aktuellen Country Report on Human Rights Practices gehe hervor, dass es Fälle von refoulement betreffend Asylsuchenden gäbe und es teilweise zu langen und willkürlichen Inhaftierungen komme. Im Report würden sich auch zahlreiche Berichte von körperlichen Übergriffen auf Asylwerber*innen durch Sicherheitsbehörden, Sozialdienst-Mitarbeiter*innen sowie durch Polizeibeamt*innen finden. Aus dem Report gehe ebenfalls hervor, dass Unterkünfte für Asylwerber*innen und Schutzberechtigte stark ausgelastet und viele von Obdachlosigkeit betroffen seien. Außerdem gehe aus dem Bericht hervor, dass es bei der Verlängerung des Schutzstatus, vor allem im Jahr 2020 zu Verzögerungen gekommen sei, was Auswirkungen auf den Zugang zu Sozialleistungen, Zugang zu Gesundheitsversorgung sowie auf den Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Aus den genannten Berichten gehe hervor, dass die aktuelle Lage für Schutzberechtigte in Zypern sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge (Grundversorgung iSd Aufnahmerichtlinie der EU) auszeichne, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not geraten würde. Zudem besteht die Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie rassistisch motivierte Gewalt. Daraus folgt jedoch, dass eine Abschiebung nach Zypern diese der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würde und daher gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 4 EU-GRC verstoße. Im gegenständlichen Fall sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Zypern erforderlich, um eine menschenwürdige Unterbringung und medizinische Versorgung zu gewährleisten. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der zypriotischen Behörden für die Unterbringung des Beschwerdeführers vorliegen würden und ihm in Zypern menschenunwürdige Bedingungen drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Zypern verletze daher Art. 3 EMRK und sei unzulässig.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde verbunden mit der Anregung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darin wird zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer insofern sein Vorbringen ergänzen wolle, als ihm in Zypern aufgrund eines Milzrisses die Milz entfernt worden sei und er seither medizinische Probleme betreffend seines Immunsystems habe (Beweis: Medizinische Unterlagen). Des Weiteren könnte der Beschwerdeführer in Zypern nur in der Baubranche arbeiten, was aufgrund seines medizinischen Zustands nicht mehr möglich sei. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Zypern wäre der Beschwerdeführer als Person mit subsidiärem Schutz einerseits von unzulänglichen Lebensbedingungen in Verbindung mit mit der medizinischen Versorgung betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würden, andererseits verletze eine Außerlandesbringung den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Zypern seien zwar aktuell, jedoch werte die belangte Behörde die Länderfeststellungen nur sehr subjektiv aus bzw. werte die belangte Behörde die LIB auch unvollständig aus. Der Länderbericht des Cyprus Refugee Council von 2020 betone die Hürden, mit denen Schutzberechtigt in Zypern bereits beim Zugang zu Wohnraum zu kämpfen hätten. Aus dem aktuellen Country Report on Human Rights Practices gehe hervor, dass es Fälle von refoulement betreffend Asylsuchenden gäbe und es teilweise zu langen und willkürlichen Inhaftierungen komme. Im Report würden sich auch zahlreiche Berichte von körperlichen Übergriffen auf Asylwerber*innen durch Sicherheitsbehörden, Sozialdienst-Mitarbeiter*innen sowie durch Polizeibeamt*innen finden. Aus dem Report gehe ebenfalls hervor, dass Unterkünfte für Asylwerber*innen und Schutzberechtigte stark ausgelastet und viele von Obdachlosigkeit betroffen seien. Außerdem gehe aus dem Bericht hervor, dass es bei der Verlängerung des Schutzstatus, vor allem im Jahr 2020 zu Verzögerungen gekommen sei, was Auswirkungen auf den Zugang zu Sozialleistungen, Zugang zu Gesundheitsversorgung sowie auf den Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Aus den genannten Berichten gehe hervor, dass die aktuelle Lage für Schutzberechtigte in Zypern sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge (Grundversorgung iSd Aufnahmerichtlinie der EU) auszeichne, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not geraten würde. Zudem besteht die Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie rassistisch motivierte Gewalt. Daraus folgt jedoch, dass eine Abschiebung nach Zypern diese der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würde und daher gegen Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, EU-GRC verstoße. Im gegenständlichen Fall sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Zypern erforderlich, um eine menschenwürdige Unterbringung und medizinische Versorgung zu gewährleisten. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der zypriotischen Behörden für die Unterbringung des Beschwerdeführers vorliegen würden und ihm in Zypern menschenunwürdige Bedingungen drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Zypern verletze daher Artikel 3, EMRK und sei unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, verließ sein Heimatland und stellte im Jahr 2018 in Zypern einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm in Zypern am 31.01.2020 subsidiärer Schutz zuerkannt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer weiter und stellte am 30.08.2023 in Österreich ebenfalls einen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Zypern Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Zypern entgegenstehen würden.
Es bestehen keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über die Asylantragstellungen des Beschwerdeführers sowie den ihm in Zypern zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Konsultation mit der zypriotischen Dublin-Behörde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Zypern über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt, wurde im Übrigen im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Zypern resultiert aus den umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Zypern. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Zypern zukommen – erneuerbare Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung – umfassend dargelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt.
Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Zypern sprechen, liegen nicht vor. Weder die Unterbringungssituation für Schutzberechtigte noch deren Zugang zum Arbeitsmarkt in Zypern wurden seitens des Beschwerdeführers substantiiert kritisiert. Seinem Vorbringen nach war er in Zypern berufstätig und wurde medizinisch versorgt. Im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er in Zypern die letzten fünf Jahre gearbeitet habe und sein Arbeitgeber ihn auch wieder einstellen würde, erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht mehr (in der Baubranche) arbeiten könne als nicht plausibel, zumal die dazu vorgelegten medizinischen Unterlagen bereits aus dem Jahr 2020 sind.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung zum Fehlen besonderer privater oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf seinen eigenen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.Gemäß Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren