Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1) H K , 2) Verein gegen den Fluglärm, und 19 weitere beschwerdeführende Parteien, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. Februar 1995, Pr.Zl. 53.194/2-7/95, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen die Erweiterung einer Zivilflugplatz-Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Österreichischer A-Club),
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der dritt- bis
zweiundzwanzigstbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 29. Juli 1994 erteilte der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Österreichischen A-CLUB, Landesverband Vorarlberg, als Halter des Zivilflugplatzes H die Bewilligung, daß dieser Flugplatz unter gewissen Bedingungen und Auflagen mit bestimmten Flugzeugen bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 5700 kg benützt werden dürfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 AVG in Verbindung mit den §§ 68 und 72 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, (LFG) zurückgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien die Parteistellung mangle. Im Beschwerdefall sei eine Änderung des Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes H dahin vorgenommen worden, daß die Bewegungsflächen des Flugfeldes von Luftfahrzeugen mit einem maximalen Abfluggewicht von mehr als 3000 kg benützt werden dürften. Nur der jeweilige Halter eines Zivilflugplatzes sei danach Normadressat. Werde also, wie im vorliegenden Fall, keine an den Flugplatzbereich angrenzende Liegenschaft beansprucht, sei nicht zu ersehen, in welchen Rechten der Liegenschaftseigentümer eines angrenzenden Grundstückes durch einen derartigen Bescheid berührt werden sollte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
I. Zur Beschwerde der dritt- bis zweiundzwanzigstbeschwerdeführenden Parteien:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich über die Berufung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Juli 1994 abgesprochen. Der angefochtene Bescheid ist weder an die dritt- bis zweiundzwanzigstbeschwerdeführenden Parteien gerichtet, noch wirkt er diesen gegenüber aufgrund von Rechtsvorschriften. In einem solchen Fall besteht keine Möglichkeit, daß die genannten beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit in ihren Rechten verletzt sein könnten (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0271). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien, so ermangelt diesen die Beschwerdeberechtigung (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412, angeführte Rechtsprechung).
In Ansehung der dritt- bis
zweiundzwanzigstbeschwerdeführenden Parteien war die Beschwerde somit in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
II. Zur Beschwerde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien:
Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vertreten in ihrer Beschwerde die Auffassung, daß ihnen als "Anrainer" des Flugplatzes im Verfahren zur Erweiterung der Flugplatzbewilligung im Grunde des § 69 Abs. 1 lit. f LFG insbesondere zur Durchsetzung "berechtigter Immissionsabwehrinteressen" Parteistellung zukäme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zlen. 93/03/0188, 0189, 0190) haben im Verfahren betreffend Zivilfluplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes - die Eigentümer von Grundstücken Parteistellung, soweit die Grundstücke für Zwecke der Luftfahrt, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, in Anspruch genommen werden. Anrainern, derer Grund und Boden nicht in diesem Sinn in Anspruch genommen wird, haben keine Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im Beschwerdefall von dieser Rechtsprechung abzugehen. Aus den Bestimmungen der §§ 68ff LfG läßt sich nicht die Annahme ableiten, daß die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes von jedem einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden könnten. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist vielmehr in einem solchen Fall der Behörde überantwortet. Wohl sieht § 69 Abs. 1 lit. f LFG vor, daß der Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung auch Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter zu enthalten hat. Damit ist aber nur der Behörde die Verpflichtung auferlegt, bei der Erteilung der Bewilligung auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen.
Auf dem Boden dieser Rechtslage wurden die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt.
Da somit bereits der Inhalt ihrer Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030084.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015