TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 G312 2280761-1

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Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 7 heute
  2. GSVG § 7 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. GSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. GSVG § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. GSVG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  8. GSVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  9. GSVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. GSVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  11. GSVG § 7 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  12. GSVG § 7 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  13. GSVG § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  14. GSVG § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. GSVG § 7 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Spruch


G312 2280761-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Clemens, Heigenhauser, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, vom 05.10.2023, VSNR: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Dr. Clemens, Heigenhauser, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, vom 05.10.2023, VSNR: römisch XXXX , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 05.10.2023, VSNR: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als geschäftsführende Gesellschafterin der kammerzugehörigen XXXX GmbH bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege. Mit Bescheid vom 05.10.2023, VSNR: römisch XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als geschäftsführende Gesellschafterin der kammerzugehörigen römisch XXXX GmbH bis römisch XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliege.

Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die BF am XXXX ein Antrag auf Löschung/Widerruf als Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch eingelangt sei, weshalb die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bis zum XXXX bestanden habe. Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die BF am römisch XXXX ein Antrag auf Löschung/Widerruf als Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch eingelangt sei, weshalb die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bis zum römisch XXXX bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 10.10.2023 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass das Ende der Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung richtigerweise mit XXXX zu enden habe, zumal sie laut Abtretungsvertrag von XXXX sämtlich ihr gehörigen Geschäftsanteile an der GmbH an XXXX abgetreten habe, wobei im gleichen Vertrag vereinbart worden sei, dass die Abtretung mit Unterfertigung des Vertrags, sohin mit XXXX , rechtswirksam sei. Die Gesellschafterstellung der BF habe damit am XXXX geendet. Weiters sei sie mit Umlaufbeschluss vom XXXX mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin abberufen worden. An diesem Tag sei zudem der Firmenbuchantrag vom neuen Geschäftsführer der GmbH notariell beglaubigt unterfertigt worden. Die offensichtliche Auffassung der belangten Behörde, dass es darauf ankomme, wann der Antrag auf Austritt der BF als geschäftsführende Gesellschafterin beim Firmenbuchgericht eingebracht werde, sei aus ihrer Sicht verfehlt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 10.10.2023 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass das Ende der Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung richtigerweise mit römisch XXXX zu enden habe, zumal sie laut Abtretungsvertrag von römisch XXXX sämtlich ihr gehörigen Geschäftsanteile an der GmbH an römisch XXXX abgetreten habe, wobei im gleichen Vertrag vereinbart worden sei, dass die Abtretung mit Unterfertigung des Vertrags, sohin mit römisch XXXX , rechtswirksam sei. Die Gesellschafterstellung der BF habe damit am römisch XXXX geendet. Weiters sei sie mit Umlaufbeschluss vom römisch XXXX mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin abberufen worden. An diesem Tag sei zudem der Firmenbuchantrag vom neuen Geschäftsführer der GmbH notariell beglaubigt unterfertigt worden. Die offensichtliche Auffassung der belangten Behörde, dass es darauf ankomme, wann der Antrag auf Austritt der BF als geschäftsführende Gesellschafterin beim Firmenbuchgericht eingebracht werde, sei aus ihrer Sicht verfehlt.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 22.01.2024 wurde der BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass dem Firmenbuch zu entnehmen sei, dass der Antrag auf Änderung am XXXX eingelangt worden sei, weshalb die Pflichtversicherung laut der belangten Behörde mit XXXX zu beenden sei. Die BF wurde aufgefordert binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22.01.2024 wurde der BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass dem Firmenbuch zu entnehmen sei, dass der Antrag auf Änderung am römisch XXXX eingelangt worden sei, weshalb die Pflichtversicherung laut der belangten Behörde mit römisch XXXX zu beenden sei. Die BF wurde aufgefordert binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 wurde seitens der BF vorgebracht, dass es zwar nicht bestritten werde, dass der Antrag auf Änderung am XXXX beim Firmenbuch eingelangt sei. Dieses Datum sei jedoch für die Beurteilung des Beendigungszeitpunkts der Pflichtversicherung nicht relevant. Es komme für das Ende der Pflichtversicherung ausschließlich auf das Ausscheiden der BF als Gesellschafterin an, welches am XXXX erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 wurde seitens der BF vorgebracht, dass es zwar nicht bestritten werde, dass der Antrag auf Änderung am römisch XXXX beim Firmenbuch eingelangt sei. Dieses Datum sei jedoch für die Beurteilung des Beendigungszeitpunkts der Pflichtversicherung nicht relevant. Es komme für das Ende der Pflichtversicherung ausschließlich auf das Ausscheiden der BF als Gesellschafterin an, welches am römisch XXXX erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF war ab XXXX geschäftsführende Gesellschafterin der unter Firmenbuchnummer XXXX eingetragenen und kammerzugehörigen XXXX GmbH (GISA-Zahl: XXXX ) und unterlag bis XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Die BF war ab römisch XXXX geschäftsführende Gesellschafterin der unter Firmenbuchnummer römisch XXXX eingetragenen und kammerzugehörigen römisch XXXX GmbH (GISA-Zahl: römisch XXXX ) und unterlag bis römisch XXXX der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.

Mit Vertrag vom XXXX trat die BF sämtlich ihr gehörigen Geschäftsanteile an der GmbH an XXXX ab. In Punkt 5. des Vertrages wurde vereinbart, dass die Abtretung mit Unterfertigung dieses Vertrages rechtswirksam ist. Mit Vertrag vom römisch XXXX trat die BF sämtlich ihr gehörigen Geschäftsanteile an der GmbH an römisch XXXX ab. In Punkt 5. des Vertrages wurde vereinbart, dass die Abtretung mit Unterfertigung dieses Vertrages rechtswirksam ist.

Am XXXX wurde die BF mit Umlaufbeschluss der Gesellschafter mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der GmbH abberufen. Am gleichen Tag wurde der Firmenbuchantrag zur Eintragung der Änderung (und Geschäftsführerin) vom neuen Geschäftsführer, XXXX , notariell beglaubigt unterfertigt. Am römisch XXXX wurde die BF mit Umlaufbeschluss der Gesellschafter mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der GmbH abberufen. Am gleichen Tag wurde der Firmenbuchantrag zur Eintragung der Änderung (und Geschäftsführerin) vom neuen Geschäftsführer, römisch XXXX , notariell beglaubigt unterfertigt.

Am XXXX langte durch die beauftragte Notarin der Antrag auf Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Löschung als Geschäftsführerin der XXXX GmbH beim Firmenbuch des Landesgerichts XXXX ein.Am römisch XXXX langte durch die beauftragte Notarin der Antrag auf Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Löschung als Geschäftsführerin der römisch XXXX GmbH beim Firmenbuch des Landesgerichts römisch XXXX ein.

Die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und in der Krankenversicherung endete somit zu Recht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 iVm mit § 7 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 2 Z 3 GSVG mit XXXX .Die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und in der Krankenversicherung endete somit zu Recht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG mit römisch XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dem Abtretungsvertrag und Umlaufbeschluss und dem damit übereinstimmenden Vorbringen der BF. Insbesondere ist es unstrittig, dass der Antrag auf Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Löschung als Geschäftsführerin am XXXX beim Firmenbuch des Landesgerichts XXXX eingelangt ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dem Abtretungsvertrag und Umlaufbeschluss und dem damit übereinstimmenden Vorbringen der BF. Insbesondere ist es unstrittig, dass der Antrag auf Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Löschung als Geschäftsführerin am römisch XXXX beim Firmenbuch des Landesgerichts römisch XXXX eingelangt ist.

Nach Ansicht der BF sei aufgrund des Umstandes, dass sie mittels Umlaufbeschluss vom XXXX mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der GmbH abberufen wurde und auch an diesem Tag der Firmenbuchantrag auf Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Geschäftsführerin vom neuen Geschäftsführer notariell beglaubigt unterfertigt worden sei, die Pflichtversicherung nach dem GSVG mit XXXX zu beenden. Nach Ansicht der BF sei aufgrund des Umstandes, dass sie mittels Umlaufbeschluss vom römisch XXXX mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der GmbH abberufen wurde und auch an diesem Tag der Firmenbuchantrag auf Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Geschäftsführerin vom neuen Geschäftsführer notariell beglaubigt unterfertigt worden sei, die Pflichtversicherung nach dem GSVG mit römisch XXXX zu beenden.

Die belangte Behörde ist hingegen der Auffassung, dass aufgrund des späteren Einlangens des Antrages auf Löschung der BF als Geschäftsführerin am XXXX , die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mit XXXX zu beenden sei. Die belangte Behörde ist hingegen der Auffassung, dass aufgrund des späteren Einlangens des Antrages auf Löschung der BF als Geschäftsführerin am römisch XXXX , die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG mit römisch XXXX zu beenden sei.

Vorliegend handelt es sich somit um eine Beurteilung einer Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Unstrittig ist im vorliegenden Verfahren, dass die BF laut Abtretungsvertrag vom XXXX sämtlich ihr gehörigen Geschäftsanteile an der GmbH an XXXX abtrat und mit Umlaufbeschluss vom gleichen Tag mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der XXXX GmbH abberufen wurde. Desweiteren unstrittig ist, dass am XXXX der Firmenbuchantrag zur Eintragung der Änderung (Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Geschäftsführerin) vom neuen Geschäftsführer notariell beglaubigt unterfertigt wurde. Schließlich unstrittig ist, dass am XXXX beim Firmenbuch des Landesgerichts XXXX ein Antrag auf Löschung der BF als Geschäftsführerin der GmbH durch die beauftragte Notarin eingelangt ist. 3.1. Unstrittig ist im vorliegenden Verfahren, dass die BF laut Abtretungsvertrag vom römisch XXXX sämtlich ihr gehörigen Geschäftsanteile an der GmbH an römisch XXXX abtrat und mit Umlaufbeschluss vom gleichen Tag mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der römisch XXXX GmbH abberufen wurde. Desweiteren unstrittig ist, dass am römisch XXXX der Firmenbuchantrag zur Eintragung der Änderung (Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Geschäftsführerin) vom neuen Geschäftsführer notariell beglaubigt unterfertigt wurde. Schließlich unstrittig ist, dass am römisch XXXX beim Firmenbuch des Landesgerichts römisch XXXX ein Antrag auf Löschung der BF als Geschäftsführerin der GmbH durch die beauftragte Notarin eingelangt ist.

Nach Ansicht der BF hätte die Pflichtversicherung bereits am XXXX enden müssen, da nicht das Datum des Einlangens auf Änderung beim Firmenbuch ( XXXX ) relevant für den Beendigungszeitpunkt der Pflichtversicherung sei, sondern ausschließlich der Zeitpunkt ihres Ausscheidens als Gesellschafterin am XXXX . Nach Ansicht der BF hätte die Pflichtversicherung bereits am römisch XXXX enden müssen, da nicht das Datum des Einlangens auf Änderung beim Firmenbuch ( römisch XXXX ) relevant für den Beendigungszeitpunkt der Pflichtversicherung sei, sondern ausschließlich der Zeitpunkt ihres Ausscheidens als Gesellschafterin am römisch XXXX .

Die belangte Behörde vertritt hingegen die Auffassung, dass aufgrund des Zeitpunktes des Einlangens des Antrages am XXXX beim Firmenbuch des Landesgerichts XXXX , die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu Recht mit 31.07.2023 beendet worden sei. Die belangte Behörde vertritt hingegen die Auffassung, dass aufgrund des Zeitpunktes des Einlangens des Antrages am römisch XXXX beim Firmenbuch des Landesgerichts römisch XXXX , die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG zu Recht mit 31.07.2023 beendet worden sei.

Gegenständlich ist somit der Zeitpunkt des Endes der Pflichtversicherung der BF nach GSVG strittig.

Gemäß § 2 Abs.1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Gemäß Paragraph 2, Absatz , GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

(…..)

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

3.2. Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG endete.3.2. Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, GSVG endete.

Im Hinblick auf das Ende der Pflichtversicherung stellt § 7 Abs. 1 Z 3 zweite Variante GSVG (bzw. § 7 Abs. 2 Z 3 zweite Variante GSVG) diesbezüglich auf die „Beantragung der Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch“ ab.Im Hinblick auf das Ende der Pflichtversicherung stellt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zweite Variante GSVG (bzw. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, zweite Variante GSVG) diesbezüglich auf die „Beantragung der Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch“ ab.

Insoweit ist bereits der Gesetzeswortlaut unmissverständlich. Durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung wird im Hinblick auf Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf ein formales Kriterium abgestellt. Für das Ende der Pflichtversicherung ist das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend (vgl. Scheiber in Sonntag [Hrsg.], GSVG, 8. Aufl. 2019 Rz 15 zu § 7 GSVG).Insoweit ist bereits der Gesetzeswortlaut unmissverständlich. Durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung wird im Hinblick auf Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf ein formales Kriterium abgestellt. Für das Ende der Pflichtversicherung ist das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend vergleiche Scheiber in Sonntag [Hrsg.], GSVG, 8. Aufl. 2019 Rz 15 zu Paragraph 7, GSVG).

Dies betont auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2005/08/0166: „Auch die Regelungen betreffend den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung in § 7 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3 GSVG stellen durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium ab.“Dies betont auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vergleiche etwa VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2005/08/0166: „Auch die Regelungen betreffend den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, GSVG stellen durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium ab.“

Die für den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung demnach maßgeblichen Umstände fallen somit weder mit der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit der Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers noch mit den Daten der Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch zusammen. Für das Ende der Pflichtversicherung ist das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend. Das bloße Ausscheiden aus der Gesellschaft ohne Antragsstellung im Firmenbuch – wie im vorliegenden Fall –führt daher nicht zum Ende der Pflichtversicherung (vgl. Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 7, Rz 6, Stand 1.5.2023, rdb.at).Die für den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung demnach maßgeblichen Umstände fallen somit weder mit der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit der Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers noch mit den Daten der Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch zusammen. Für das Ende der Pflichtversicherung ist das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend. Das bloße Ausscheiden aus der Gesellschaft ohne Antragsstellung im Firmenbuch – wie im vorliegenden Fall –führt daher nicht zum Ende der Pflichtversicherung vergleiche Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 7,, Rz 6, Stand 1.5.2023, rdb.at).

Dem Abtretungsvertrag bzw. dem Umlaufbeschluss vom 29.06.2023, in welchen die BF aus der Gesellschaft ausgeschieden und ihre Geschäftsführerfunktion mit sofortiger Wirkung zurückgelegt hat, kommt somit für die Beendigung der Pflichtversicherung keine Bedeutung zu. Relevant ist hier vielmehr das Einlangen des Antrags auf Löschung der BF als Geschäftsführerin der XXXX GmbH beim Firmenbuch, wobei dieser Antrag unstrittig am XXXX einlangte.Dem Abtretungsvertrag bzw. dem Umlaufbeschluss vom 29.06.2023, in welchen die BF aus der Gesellschaft ausgeschieden und ihre Geschäftsführerfunktion mit sofortiger Wirkung zurückgelegt hat, kommt somit für die Beendigung der Pflichtversicherung keine Bedeutung zu. Relevant ist hier vielmehr das Einlangen des Antrags auf Löschung der BF als Geschäftsführerin der römisch XXXX GmbH beim Firmenbuch, wobei dieser Antrag unstrittig am römisch XXXX einlangte.

Soweit die BF im Wesentlichen dazu ausführt, dass das Einlangen des Antrages auf Eintragung der Änderung (Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Geschäftsführerin) letztlich willkürlich davon abhänge, wann die beauftragte Notarin den Antrag absende, ist dem entgegenzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 GSVG unbeachtlich sind (VwGH 09.10.2013, 2011/08/0334; VwGH 98/08/0070 SVSlg 46.555 sowie Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 7, Rz 6, Stand 1.5.2023, rdb.at).Soweit die BF im Wesentlichen dazu ausführt, dass das Einlangen des Antrages auf Eintragung der Änderung (Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Geschäftsführerin) letztlich willkürlich davon abhänge, wann die beauftragte Notarin den Antrag absende, ist dem entgegenzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, GSVG unbeachtlich sind (VwGH 09.10.2013, 2011/08/0334; VwGH 98/08/0070 SVSlg 46.555 sowie Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 7,, Rz 6, Stand 1.5.2023, rdb.at).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Ende der Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 iVm mit § 7 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 2 Z 3 GSVG mit dem letzten des Kalendermonates XXXX , somit mit XXXX , festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Ende der Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG mit dem letzten des Kalendermonates römisch XXXX , somit mit römisch XXXX , festgestellt.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich bereits aufgrund der Aktenlage – insbesondere auch aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde – als geklärt und war von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt war fallgegenständlich nur eine Rechtsfrage zu lösen. Die BF hat schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und ist auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23.01.2024 dem Sachverhalt nicht entgegengetreten.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Abtretung Antragstellung Antragszeitpunkt Firmenbuch - Löschung Geschäftsführer Gesellschaft Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2280761.1.00

Im RIS seit

12.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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