TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/15 93/17/0298

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §2 Abs1 idF 1984/501;
GEG §7 Abs1;
GGG 1984 Art2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des P in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Juli 1993, Zl. Jv 2076-33a/93, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat zu 2 C 1251/87 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg am 19. Oktober 1987 gegen S eine Klage auf Bezahlung von S 15.200,72 samt Nebengebühren eingebracht. Im Zuge dieses Zivilprozesses bestimmte das Bezirksgericht Klosterneuburg mit Beschluß vom 14. März 1990 (ON 39) die bis dahin aufgelaufenen Gebühren dreier Sachverständiger mit insgesamt S 17.079,60 und wies seinen Rechnungsführer an, diesen Betrag aus Amtsgeldern zu überweisen. Es sprach aus, daß die Ersatzpflicht dem Grunde nach den Beklagten trifft. Dieser Beschluß wurde den Streitteilen am 12. April 1990 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Beschluß vom 26. Dezember 1990 (ON 55) hat das Gericht die Gebühren der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für die Erstattung eines Gutachtens mit S 620,-- bestimmt und die Auszahlung dieses Betrages aus Amtsgeldern verfügt. Dieser Beschluß wurde den Streitteilen am 21. Jänner 1991 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Beschluß vom 26. Dezember 1990 (ON 56) hat das Bezirksgericht Klosterneuburg dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H weitere S 3.456,--, dem Sachverständigen V weitere S 1.948,80, jeweils für die Teilnahme an der Verhandlung und Gutachtenserörterung am 12. Juli 1990, dem Sachverständigen D für die schriftliche Ergänzung seines Gutachtens vom 26. Mai 1990 weitere S 1.209,60 zugesprochen. Es wies seinen Rechnungsführer an, diese Beträge aus Amtsgeldern zur Auszahlung zu bringen, und sprach aus, daß der Beschwerdeführer zum Ersatz dieser aus Amtsgeldern überwiesenen Beträge verpflichtet sei.

Einem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde mit dem den Streitteilen am 26. Mai 1992 zugestellten Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien vom 10. Dezember 1991 teilweise Folge gegeben. Der Ausspruch des Erstgerichtes hinsichtlich der aus Amtsgeldern zu zahlenden Gebühren des Sachverständigen V in Höhe von S 1.948,80 sowie des Sachverständigen D in Höhe von S 1.209,60 wurde mangels gerichtlicher Zuständigkeit zur Fassung eines derartigen Grundsatzbeschlusses ersatzlos aufgehoben. Hinsichtlich der Gebühren des Sachverständigen Dipl.-Ing. H von S 3.456,-- wurde ausgesprochen, daß die Streitteile zu ihrem Ersatz je zur Hälfte dem Grunde nach verpflichtet sind.

Mit dem den Streitteilen ebenfalls am 26. Mai 1992 zugestellten Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1991 wurde das mittlerweile auf S 13.593,57 samt Nebengebühren eingeschränkte Klagebegehren in letzter Instanz abgewiesen.

Mit Zahlungsauftrag vom 9. März 1993 hat der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Klosterneuburg dem Beschwerdeführer folgende Gebühren vorgeschrieben:

    Die Einhebungsgebühr von              S     50,--

    die in ON 39 bestimmten Gebühren

    des Sachverständigen V von            S  2.743,20

    des Sachverständigen D von            S  3.085,20

    des Sachverständigen H von            S 11.251,20

    die in ON 55 vorgeschriebenen

    Gebühren der Zentralanstalt für

    Meteorologie und Geodynamik           S    620,--

    die in ON 56 bestimmten Gebühren

    des Sachverständigen D                S  1.209,60

    des Sachverständigen V                S  1.948,80

    des Sachverständigen H

    (zur Hälfte)                          S  1.728,--

                                          S 22.636,--

    Gegen diesen Zahlungsauftrag richtete sich der

Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers, dem die belangte

Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben hat.

Aus Anlaß des Berichtigungsantrages wurde der Zahlungsauftrag jedoch dahingehend berichtigt, daß er in seiner Endsumme nunmehr auf S 24.364,-- zu lauten habe. Im Hinblick auf das völlige Unterliegen des Beschwerdeführers im Zivilprozeß sei diesem nach § 2 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 501/1984, in der Folge GEG 1962, der Ersatz sämtlicher aus Amtsgeldern vorgestreckter Kosten aufzuerlegen. Die vom Gericht gefaßten Beschlüsse würden diesbezüglich nur vorläufige Entscheidungen darstellen. Aus diesen Erwägungen sei der Beschwerdeführer auch für die zweite Hälfte der Gebühren des Sachverständigen H für seine Tätigkeit am 12. Juli 1990 zahlungspflichtig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Inhaltes geltend macht. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und

beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288/1962 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 501/1984, 646/1987 und 343/1989 lauten auszugsweise:

"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

...

5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:

...

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer, ...

§ 2. (1) Die in § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die in § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 3.000,-- S übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen vierzehn Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, der Kostenbeamte sei bei seiner Vorschreibung zulässigerweise nach dem zweiten Satz des § 2 Abs. 1 GEG 1962 vorgegangen. Diese Vorschrift wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 501/1984 in den § 2 leg. cit. aufgenommen. Vor der genannten Novelle war durch § 3 Abs. 2 GEG i.d.F. BGBl. Nr. 135/1983 ausschließlich für den durch diese Novelle geschaffenen gerichtlichen Grundsatzbeschluß eine Bedachtnahme auf eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien angeordnet.

Dieser Bestimmung lagen, wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, zu Art. X, Nr. 669 BlgNR XV. GP, zu entnehmen ist, folgende Überlegungen zugrunde:

"Für Kostenbeamte bietet es immer wieder große Schwierigkeiten zu entscheiden, von wem nach § 2 Kosten, die aus Amtsgeldern ausgelegt worden sind, einzubringen sind. Es wird deshalb ein richterlicher Grundsatzbeschluß über diese Frage vorgesehen.

Um die "Kreditierung" solcher Beträge durch den Bund nicht zu lange auszudehnen, soll diese Grundlage für die Einbringung möglichst rasch geschaffen werden.

Die Einbringung soll sich grundsätzlich an den Beweisführer richten. Der manchmal unklare Begriff des Beweisführers soll bei dieser Gelegenheit durch die Rezeption des § 40 ZPO, der Bestimmung über die vorläufige Kostentragungspflicht, präzisiert werden.

Nur dann, wenn ZU DIESEM ZEITPUNKT bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach den §§ 41 ff ZPO vorliegt, soll diese maßgebend sein. Die Einbringung der Kosten beim Beweisführer wäre ZU DIESEM ZEITPUNKT nur mit überflüssigem Aufwand verbunden, da er dann wieder nach § 54 ZPO den Zuspruch dieser Kosten begehren müßte. Abgesehen davon erscheint es nicht angemessen, ihn noch zur Zahlung des Betrages zu verhalten, auf dessen Ersatz er ohnedies bereits sicheren Anspruch hat."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 501/1984 wurde die ursprünglich nur an das Gericht gerichtete Vorschrift, bei der Erlassung des Grundsatzbeschlusses über die Ersatzpflicht amtswegig vorgestreckter Kosten auf eine zwischen den Streitteilen ergangene rechtskräftige Kostenentscheidung Rücksicht zu nehmen, AUCH auf jene Fälle übertragen, in denen diese Entscheidung vom Betrag der bevorschußten Kosten her dem Kostenbeamten zusteht. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 GEG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 501/1984 richtet sich somit an das JEWEILS zur Entscheidung über die Ersatzpflicht amtswegig bevorschußter Kosten dem Grunde nach berufene Organ. Dieses hat IM ZEITPUNKT SEINER ENTSCHEIDUNG zu prüfen, ob eine rechtskräftige Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen ergangen ist und dieses gesetzliche Kriterium seiner Entscheidung über die Ersatzpflicht gegenüber dem Bund zugrundezulegen.

Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 zweiter Satz GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, daß der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, daß der Zahlungauftrag der ihr zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als daß die Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 89/17/0270). Im vorliegenden Fall lagen im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse vor, wonach der BEKLAGTE, also nicht der Beschwerdeführer, folgende Beträge zu entrichten hat:

    Sachverständigengebühr V              S 2.743,20

    Sachverständigengebühr D              S 3.085,20

    Sachverständigengebühr H              S 11.251,20

    Sachverständigengebühr H              S 1.728,--

    Demgegenüber lag ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluß

darüber vor, daß der Beschwerdeführer ersatzpflichtig ist für:

    Sachverständigengebühr H              S 1.728,--.

    Keine Gerichtsentscheidungen lagen vor für:

    Sachverständigengebühr der

    Zentralanstalt für Meteorologie

    und Geodynamik                        S 620,--

    Sachverständigengebühr D              S 1.209,60

    Sachverständigengebühr V              S 1.948,80

Der Beschwerdeführer macht nun zutreffend geltend, daß die an ihn gerichtete Vorschreibung jener Beträge durch den Kostenbeamten, die nach den rechtskräftigen Gerichtsbeschlüssen vom Beklagten zu tragen wären, rechtswidrig war. In diesem Umfang wäre seinem Berichtigungsantrag Folge zu geben gewesen. Die zusätzliche Vorschreibung von S 1.728,-- (zweite Hälfte der Sachverständigengebühr H) durch die belangte Behörde widerspricht ebenfalls dem gerichtlichen Grundsatzbeschluß und hätte daher zu unterbleiben gehabt.

Demgegenüber erfolgte die in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden fallende Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der Sachverständigengebühr der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Höhe von S 620,-- sowie der Sachverständigengebühren D in Höhe von S 1.209,60 und V in Höhe von S 1.948,80 im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Justizverwaltungsbehörden nach Rechtskraft des Sachurteiles zu Recht.

Als dem gerichtlichen Grundsatzbeschluß entsprechend, erfolgte auch die Vorschreibung eines Teilbetrages von S 1.728,-- der Sachverständigengebühr H durch den Kostenbeamten zu Recht.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die von der belangten Behörde erst am 9. Juli 1993 vorgeschriebene zweite Hälfte der Sachverständigengebühr Dipl.-Ing. H am 30. September 1992 bezahlt, brauchte nicht eingegangen zu werden, zumal sich diese Vorschreibung - wie oben gezeigt - als rechtswidrig erwiesen hat. Daß es sich bei dieser behaupteten Zahlung etwa um jene der vom Kostenbeamten rechtmäßig vorgeschriebenen Hälfte dieser Sachverständigengebühr gehandelt hätte, wurde vom Beschwerdeführer weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden dargelegt.

Da der angefochtene Bescheid in seinem Spruch keine Teilung nach Maßgabe der festgestellten Rechtsverletzung aufweist, war der angefochtene Bescheid insgesamt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wäre lediglich die Vorlage EINER Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs. 5 VwGG), nicht jedoch von Ausfertigungen des Berichtigungsantrages erforderlich gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170298.X00

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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