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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
ABGB §140 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. März 1994, Zl. MA 12-16624/84A I, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, Sozialreferat für den 7. Bezirk (erstinstanzliche Behörde) vom 28. Juni, 6. August, 25. August, 27. September, 27. Oktober, 25. November und 22. Dezember 1993 sowie vom 10. Jänner, 25. Jänner und 25. Februar 1994 wurden der Beschwerdeführerin jeweils für Zeiträume im Gesamtzeitraum vom 25. Juni 1993 bis 24. März 1994 Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des Richtsatzes für den Alleinunterstützten, einschließlich unter anderem einer jeweiligen Mietbeihilfe in Höhe eines Drittels der Miete (nach Abzug der Mietzinsbeihilfe von der Gesamtmiete), gewährt.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wandte sich die Beschwerdeführerin (soweit dies im Beschwerdefall noch von Bedeutung ist) gegen die ihrer Auffassung nach in unrichtiger Anwendung des § 5 Abs. 2 der Richtsatzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, vorgenommene Drittelung des Mietbedarfes. Nach dieser Bestimmung sei die Mietbehilfe alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren, soweit die Wohnung des Sozialhilfebeziehers einen angemessenen Wohnraumbedarf nicht übersteige und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Die Aufteilung sei also nach den in der Wohnung der Beschwerdeführerin lebenden Sozialhilfebeziehern vorzunehmen und nicht nach den in der Wohnung lebenden Personen schlechthin. In ihrer Wohnung lebten jedoch nur zwei Personen, nämlich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter Karin, die tatsächlich Sozialhilfe bezögen. Ihre mj. Tochter Romana hingegen beziehe weder Sozialhilfe noch habe sie sonstige Erwerbseinkünfte, sie bewohne vielmehr nur als dritte Bewohnerin und "sorgepflichtiges" Kind, für das der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe gewährt werde, unentgeltlich die Wohnung kraft der der Beschwerdeführerin obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflicht. Sie könne daher mangels Bezuges der Sozialhilfe - dem Zweck und dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 der Richtsatzverordnung entsprechend - nicht in die Aufteilung miteinbezogen werden. Sie begehre daher die Abänderung der bekämpften Bescheide dahin, daß ihr eine anteilsmäßige Mietbeihilfe jeweils in der Höhe der Hälfte des Mietbedarfes gewährt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte die bekämpften Bescheide. Nach der Bescheidbegründung wohne die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern Karin, geb. am 19. August 1966, und Romana, geb. am 20. Oktober 1978, im gemeinsamen Haushalt in W. Karin beziehe ebenfalls Sozialhilfe, Romana erhalte von ihrem Vater, dem geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, Alimente in der Höhe von S 5.000,-- monatlich. Nach auszugsweiser Wiedergabe des im wesentlichen gleichlautenden, oben wiedergegebenen Inhaltes der Berufungen der Beschwerdeführerin und nach Zitierung der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 6 WSHG sowie des § 5 Abs. 2 der Richtsatzverordnung fährt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung fort, die Auslegung des § 5 Abs. 2 der Richtsatzverordnung durch die Beschwerdeführerin, wonach das Ausmaß eines Mietzinsanteiles nur mittels Kopfteilung durch die Sozialhilfebezieher ermittelt werden könne, widerspreche nicht nur dem Wortlaut dieser Bestimmung, sondern sei auch sinnwidrig. Da die Sozialhilfe, also auch die Mietbeihilfe, nur in Höhe des tatsächlichen Bedarfes zu gewähren sei, sei es unerfindlich, wie ein solcher tatsächlicher Bedarf nach den sachlich verfehlten Ausführungen der Beschwerdeführerin errechnet werden solle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 der Richtsatzverordnung ist der Mietbedarf durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren, soweit die Wohnung des Sozialhilfebeziehers einen angemessenen Wohnraumbedarf nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles.
Diese Verordnungsbestimmung stellt, in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 6 WSHG, sowohl ihrem Wortlaut als auch dem Zweck der Regelung nach, Hilfe zur Sicherung des Unterkunftsbedarfes zu gewähren, - unabhängig von der Art des Rechtsverhältnisses (Hauptmiete, Untermiete oder ein sonstiges Rechtsverhältnis), aufgrund dessen dem Sozialhilfebezieher die Benützung der Unterkunft möglich ist - auf den tatsächlichen Mietbedarf bzw. Mietzins, das heißt auf den vom Sozialhilfebezieher tatsächlich im betreffenden Monat zu tragenden Aufwand für Unterkunft, ab (vgl. die Erkenntnisse vom 30. Jänner 1987, Zl. 85/11/0306, und vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0015). Hat der Sozialhilfebezieher gegenüber dem Wohnungsbesitzer einen Rechtsanspruch auf eine unentgeltliche Benützung der Wohnung und erwächst ihm demgemäß kein Aufwand hiefür, so steht ihm mangels eines Mietbedarfes auch keine Mietbeihilfe zu (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 30. Jänner 1987, Zl. 85/11/0306). Daraus folgt umgekehrt, daß dann, wenn, wie im Beschwerdefall, der Sozialhilfebezieher in seiner Wohnung sein minderjähriges Kind, das wegen der Gewährung von Geldunterhaltsleistungen vom anderen Elternteil oder sonstigen dritten Personen zumindest in der Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes nicht sozialhilfebedürftig ist, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht (§ 140 Abs. 2 ABGB) betreut, dieses Kind - im Sinne der Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin - bei der Anteilsregelung des § 5 Abs. 2 letzter Halbsatz der Richtsatzverordnung jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist.
Das gälte - in Erwiderung auf das Beschwerdevorbringen - im übrigen (wegen der Anspruchsberechtigung nur des allein- oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehers) auch dann, wenn diesem Kind Sozialhilfe in der Höhe des Richtsatzes für den Mitunterstützten gebührte. Darauf, ob der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum eine die Hälfte des Mietaufwandes übersteigende Mietbeihilfe gebührte, braucht im Hinblick auf ihre oben wiedergegebenen Berufungsanträge nicht eingegangen zu werden. Das gilt aus demselben Grund auch für die in der Beschwerde erstmals aufgeworfene Frage, ob nicht der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Sozialhilfe im relevanten Zeitraum in der Höhe des Richtsatzes für den Hauptunterstützten und (für ihre Tochter Romana) den Mitunterstützten mit Anspruch auf Familienbeihilfe zugestanden wäre (vgl. diesbezüglich aber die zum WSHG ergangenen Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0067, vom 28. Juni 1994, Zl. 93/08/0229, und das zum TSHG ergangene Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0146).
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, allerdings begrenzt durch das (den in dieser Verordnung festgelegten Pauschalsatz unterschreitende) Begehren der Beschwerdeführerin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080145.X00Im RIS seit
13.07.2001