Entscheidungsdatum
27.03.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §39Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2023, Zl ***, betreffend die Beschlagnahme einer Arzneiware nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Am 18.01.2023, um 13:00 Uhr wurde durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle W eine an Sie adressierte Briefsendung kontrolliert. Bei dieser Kontrolle wurden verdächtigte Substanzen festgestellt. Die gegenständliche Sendung wurde in X (Polen) aufgegeben und war für Sie, Herrn AA, Adresse 1,**** Z, bestimmt.
Die Anzeige des Zollamtes wurde an die zuständige Behörde übermittelt.
Im Hinblick auf die Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel - es handelt sich dabei um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs. 1 lit c AWEG 2010 - ohne Meldung, besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 AWEG 2010.
§ 21 Abs. 3 AWEG 2010 sieht den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor, und werden sohin zur Sicherung der Strafe des Verfalls folgende Gegenstände in Beschlag genommen:
40 Stück Vidalista 60 (Tadalafil), KN-Code 30049000
Rechtsgrundlage:
§ 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/1991 idgF iVm § 21 Abs. 3
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl I Nr. 79/2010 idgF“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Am 24.11.2022 habe ich Online 16Stück Pillen bestellt und dabei gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz verstoßen. Das Zollamt W hatte am 9.12.2022 12Stück Vidalista (Geschäftszahl KU/509220128128) beschlagnahmt.
Da ich diese Bestellung tatsächlich getätigt hatte, habe ich auch keinen Einspruch erhoben.
Am 25.1 2023 habe ich dazu die Strafverfügung über 200.- Euro erhalten, die ich am 6.2. 2023 (Zahlungsreferenz: KU/509220128128 ) überwiesen habe.
Nun zu meinen Problem.
Am 18.1.2023 wurde vom Zollamt W erneut an mich Adressierte Pillen beschlagnahmt (Geschäftszahl *** ).
Nun waren es 40Stück Vidalista. Da ich nur diese eine Bestellung am 24.11.2022 getätigt hatte kann ich mir nur vorstellen, dass Sie 4 Stück nachschicken wollten und versehentlich 40Stück lieferten.
Im Anhang ist die damalige Bestellung die ich getätigt hatte.
Habe mich damals einmal verleiten lassen, und würde es mit Sicherheit kein 2. Mal machen.
Hochachtungsvoll und
mfG
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.
II. Sachverhalt:
Anlässlich einer am 18.1.2023 durchgeführten Zollkontrolle durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle W, wurden in einer an den Beschwerdeführer adressierten Postsendung Arzneiwaren entdeckt. Es handelte sich um 40 Stück Vidalista-60 (Tadalafil), KN 30049000. Bei der Arzneiware handelt es sich um ein in Österreich rezeptpflichtiges Arzneimittel zur Behandlung von erektiler Dysfunktion. Als Versender dieser Lieferung scheint „OMOSAIOSPO, Adresse 2, *** X“ auf. Adressiert war das Paket an den Beschwerdeführer an seine Adresse Adresse 1, **** Z. Das Arzneimittel zählt zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren. Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor.
Umstände, dass diese Arzneiware versehentlich an den Beschwerdeführer versendet wurden, sind nicht erkennbar.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Zollamtes Österreich (Zollstelle W) vom 18.1.2023, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in das Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen und auch nicht beantragt.
Laut der Anzeige des Zollamtes Innsbruck vom 14.9.2021, Zl ***, wurde bei der Kontrolle am 18.1.2023 in der Zollstelle W eine aus Polen kommende Lieferung von Arzneimitteln – 40 Stück Vidalista -60 (Tadafil) – aufgegriffen und vorläufig beschlagnahmt. Als Empfänger war auf dieser Sendung der Beschwerdeführer mit der Adresse „Adresse 1, **** Z“ angeführt. Auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen.
Der Beschwerdeführer erklärt nur eine Bestellung getätigt zu haben und bringt vor, dass es sich um eine Nachsendung von versehentlich 40 Stück (statt 4 Stück) handeln müsse.
Dieses Vorbringen würdigt das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt:
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es nicht nachvollziehbar, dass eine, auf der vom Zollamt aufgegriffenen Lieferung als Versender aufscheinende Person aus Polen rein zufällig oder aus Versehen die verfahrensgegenständliche Arzneiware an den Beschwerdeführer an dessen Adresse in Z übermittelte. Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer ja selbst ein, eine Bestellung getätigt zu haben.
Aufgrund des eben genannten Umstandes stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die verfahrensgegenständliche Arzneiware nicht versehentlich an den Beschwerdeführer versendet wurde. Insofern liegt zweifelsfrei der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 AWEG vor.
IV. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010
(AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 17 und 21) sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz, BGBl Nr 657/1996, einzustufen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a) Waren der Unterposition 3002 20,
b) Waren der Unterposition 3002 30,
c) Waren der Position 3004,
d) Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e) Waren der Unterposition 3006 60, und
f) Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
[…]
2. Abschnitt
Arzneiwaren
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3.
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
4. Abschnitt
Fernabsatz
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17.
(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß
§ 7 Abs 1, § 8 Abs 1, § 9 Abs 1 oder § 14 Abs 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl Nr L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.
Strafbestimmungen
§ 21.
(1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
[…],
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
V. Erwägungen:
§ 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39.
(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
[…]“
VI. Erwägungen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).
Der Bezug von Arzneiwaren oder Blutprodukten ist nach § 17 AWEG 2010 als Einfuhr im Sinne des § 3 Abs 1 AWEG 2010 zu qualifizieren. Das Bestellen von Arzneiwaren im Fernabsatz ist mit der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Im Hinblick auf die Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel ? es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 ? ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach
§ 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung nach § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache auszusprechen.
Damit waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des
§ 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, VwGH 25.04.2019,
Ro 2019/07/0001, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen.
Dementsprechend wird die ordentliche Revision des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in W für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, **** W, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Schlagworte
ArzneiwarenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.24.0462.1Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023