TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/8 94/12/0135

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §61;
LDG 1984 §62 Abs1;
LDG 1984 §62 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs1 Z1;
LDG 1984 §66 Abs1 Z2;
LDG 1984 §66 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der K in I, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8. April 1994, Zl. IVa-9043/87, betreffend Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1991/92, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1942 geborene Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin (Hauptschuloberlehrerin) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Ihre Dienststelle ist die Hauptschule X. Unter dem Datum 12. Oktober 1992 erstattete der Leiter dieser Hauptschule einen "Bericht des Leisters" für das Schuljahr 1991/92 betreffend die Beschwerdeführerin, weil seiner Beurteilung nach die zuletzt getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin habe den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, nicht mehr zutreffe (§ 66 Abs. 2 LDG 1984). Die Absicht, einen derartigen Bericht zu erstatten, wurde am 13. November 1991 mit der Beschwerdeführerin besprochen. Grund hiefür waren nach dem Akteninhalt erkennbar Elternbeschwerden wegen behaupteter Unzukömmlichkeiten im Mathematikunterricht in "M 4/2" (Mathematik 2. Leistungsgruppe). Aus den Akten ergibt sich weiters, daß die Beschwerdeführerin hierauf noch im November 1991 weisungsgemäß eine andere Klasse übernahm.

Die nachfolgend zitierten Feststellungen im genannten Bericht vom 12. Oktober 1992 stützten sich "u.a." (es ist dies die Formulierung im Formblatt, das für die Erstattung des Berichtes verwendet wurde) auf die Unterrichtsbesuche am 31. Oktober 1991, 12. November 1991, 12. Dezember 1991, 12. Jänner 1992, 20. März 1992 und 26. Juni 1992. In diesem Bericht heißt es:

"Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entspechenden didaktischen und methodischen Grundsätze:

Vorbereitungen schwerpunktmäßig nur mit Stoffhinweisen. Stundenbeginn im M 4/II mit Besprechung der Hausübung unter zu großem Zeitaufwand, da zu viele Kinder nicht imstande waren, die Aufgabe zu lösen. Lehrverhalten fraglich, wenn beim Frontalunterricht die dazu unerläßliche Aufnahmebereitschaft fehlt, wenn bei Erklärungen Teile der Leistungsgruppe mit anderen Arbeiten beschäftigt sind. Auszug aus Aussagen von 14 Eltern anläßlich einer Elternvorsprache am 9. 11. 91:

mangelhaftes Erklären, keine Geduld und Ruhe beim Vortragen, unzureichende Förderung und Einschätzung von Schülerinteressen, Kind hat in Mathematik Angst, ungesunde Atmosphäre, bei Hausübungen ist eine Dauerhilfe notwendig (Protokoll erging an die Schulaufsicht). Es fehlte die Ausstrahlung von Ruhe, eher wurde Nervosität forciert. Mängel im Ordnungsrahmen als Folge der Unruhe. Es fehlt oft der "pädagogische Draht", ein Feedback Mangel in der Kenntnis und Beachtung der einschlägigen Bestimmungen bzw. Weisungen im Zusammenhang mit der Leistungsfeststellung: Schulleiter muß Noten aus einem unzulänglich zusammengestellten PC-Test aufheben, obwohl die Testkriterien in pädag. Konferenzteilen zweimal besprochen worden sind. Die ursprüngliche Meinung der Lehrkraft, sich nicht ändern zu müssen, wird später revidiert. Eigene Fehler werden auch eingesehen. Der Besuch von Lehrer-Fortbildungsveranstaltungen (auch außerhalb der Unterrichtszeit) ist der Schulleitung bekannt. Erfolge im Unterricht in der Gruppe F 1/III; über die Arbeit in dieser Gruppe kann Positives berichtet werden.

Erzieherisches Wirken:

Das Bemühen von Fr. HOL K, im großen und ganzen hilfsbereit, gerecht und tolerant zu sein, ist ersichtlich, ebenfalls der Ansatz, im Hinblick auf erzieherische Maßnahmen eine gedeihliche Gesprächsbasis zu erlangen. Diese Bemühung wird dennoch immer wieder in Frage gestellt, wenn der Sozialbezug zu vielen Kindern in zu geringem Maß vorhanden ist, wenn es bei zu vielen Kindern kein "Echo" gibt. Die Problematik im Zusammenhang mit dem Unterricht M 4/II (pädagogischer Führungsstil) führte mit Weisung durch den Bezirksschulinspektor dazu, daß Fr. HOL K aus dieser genannten Gruppe herausgelöst werden mußte. Damit erfolgte parallel eine Änderung der Fächerverteilung ab 13.11.1991.

Die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch mit den Lehrberechtigten:

Fr. HOL K hat Probleme, den Kern der neuen Hauptschule, nämlich die Arbeit im Lehrer-Team, das dauernde Gespräch in den Koordinationen, zu akzeptieren. Die "schrecklichen Zustände in der HS" begründet Fr. K mit dem "herrschenden Schulsystem", mit den Leistungsgruppen, wobei Lehrer mit konträren Unterrichtsmethoden zur Zusammenarbeit gezwungen werden (sinngemäß aus einem Brief von Fr. HOL K vom 16. 11. 91 an die Eltern der Gruppe M 4/II). Kontaktschwierigkeiten in der Teamarbeit, aber Anwesenheit bei gesellschaftlichen Veranstaltungen des Lehrkörpers. Sorge und Hilfe für erkrankte Lehrkräfte Zahlreiche Elternvorsprachen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unterricht in M 4/II, Gespräche mit einzelnen Eltern wie Elterngruppen, mit den Klassenelternvertretungen, mit den KV, Koordination und Schulleiter erbrachten letztlich keine Veränderung in der Unterrichtsarbeit und im päd. Führungsstil. Protokolle dazu liegen in der Direktion auf. Die Zusammenarbeit mit den Eltern aus der Gruppe F 1/III ist positiv.

Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand oder Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes sowie der administrativen Aufgaben:

Fr. HOL K war während meiner Schulleitung nie als Klassenvorstand eingeteilt: nach einer 10-jährigen Pause wegen MKU bis Juli 91 halbe Lehrverpflichtung, Fachprüfung in M - F - LÜM, Unterricht ungeprüft in MS -PC - GZ. Probleme mit der Aufsichtspflicht: Schüler verläßt ohne Gegenmaßnahme den Unterricht, Schüler werden wegen Störens aus der Klasse gewiesen. Probleme administrativer Art, wenn es darum geht, die Kompetenzen beim Abstufen einzuhalten. Hilfsbereitschaft bei Schulveranstaltungen: Begleitperson bei Wandertagen, Transport von Instrumenten im Privat-PKW für ME-Projekte. Bemühen, alle Unterrichtsstunden zu halten, nichts ausfallen zu lassen, muß vermerkt werden""

Die Beschwerdeführerin nahm am 26. September 1992 in diesen (damals noch: beabsichtigten) Bericht Einsicht und gab hiezu unter dem Datum 6. Oktober 1992 eine schriftliche Stellungnahme ab, der sie auch zwei Stellungnahmen vom 16. November 1991 und eine weitere vom 3. Dezember 1991 anschloß. Unter dem Datum 12. Oktober 1992 legte der Leiter diesen Bericht samt der Stellungnahme mit Beilagen dem Stadtmagistrat Innsbruck zur Weiterleitung an die zuständige Kommission vor.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 stellte die Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Hauptschulen beim Stadtmagistrat Innsbruck (mit näherer Begründung) fest, daß die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1991/1992 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (unter Anschluß verschiedener Beilagen, im wesentlichen ihre früheren Stellungnahmen) Berufung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs. 1 und 2 LDG 1984 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges (insbesondere nach Wiedergabe des Berichtes des Leiters und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu) und der Gesetzeslage aus, nach ihrer Ansicht gehe aus dem Bericht des Leiters nicht hervor, daß die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1991/1992 den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Ein Landeslehrer überschreite den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nur dann durch besondere Leistungen erheblich, wenn er im Beurteilungszeitraum die an ihn gestellten Anforderungen (§ 62 Abs. 2 LDG 1984) in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt habe und seine Leistungen hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer Wertigkeit als hervorragend (außerordentlich) zu bewerten seien. Die belangte Behörde verkenne nun nicht, daß aus dem Leiterbericht einzelne besondere Leistungen (beispielsweise Sorge und Hilfe für erkrankte Lehrkräfte, Hilfsbereitschaft bei Schulveranstaltungen) erkennbar seien. Diesen einzelnen besonderen Leistungen stünde jedoch eine so große Anzahl an durchschnittlichen bzw. unterdurchschnittlichen Leistungen (Vorbreitungen schwerpunktmäßig nur mit Stoffhinweisen, Besprechung der Hausübung unter zu großem Zeitaufwand, Mängel im Ordnungsrahmen, oftmaliges Fehlen des "pädagogischen Drahtes", mangelnde Kenntnis und Beachtung von einschlägigen Bestimmungen bzw. Weisungen, in zu geringem Maße vorhandener Sozialbezug zu vielen Kindern, Kontaktschwierigkeiten in der Teamarbeit, Probleme mit der Aufsichtspflicht usw.) gegenüber, daß sie eine erhebliche Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges keinesfalls begründen könnten. Daran könne auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 1992 und der dieser Stellungnahme beigelegten Schreiben, sowie in ihrer Berufung, nichts ändern. Die Ausführungen in den einem (näher bezeichneten) Schreiben vom 16. November 1991 bezögen sich auf Vorwürfe, die der Beschwerdeführerin gegenüber in den Jahren 1988, 1989 und 1990 erhoben worden seien, sodaß ihnen schon deshalb jegliche Eignung mangle, das Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides zu stützen, weil Gegenstand des vorliegenden Leistungsfeststellungsverfahrens ausschließlich der Arbeitserfolg im Schuljahr 1991/92 sein könne. Mit den weiteren Ausführungen trete die Beschwerdeführerin im wesentlichen lediglich den von ihr als nicht zutreffend angesehenen "negativen Äußerungen" (im Original unter Anführungszeichen) entgegen. Ausführungen, worin ihre besonderen Leistungen bestehen sollten, mit denen sie den zu erwartenden Arbeitserfolg im Schuljahr 1991/92 ihrer Beurteilung nach überschritten habe, bleibe sie schuldig, von einer Ausnahme abgesehen: Sie führe in ihrer Berufung die Erteilung des Unterrichtes in Leibesübungen trotz eines akuten Bänderrisses an. Bei der eher unterdurchschnittlichen Leistung der Beschwerdeführerin würde aber auch die Annahme einer besonderen Leistung dieser Art nicht zu einer Beurteilung dahingehend ausreichen, daß sie im Schuljahr 1991/92 den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Zum Gewicht der Stellungnahme des Leiters bei der Entscheidung über die Leistungsfeststellung dürfe noch folgendes bemerkt werden: Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde sei zwar an den Leiterbericht nicht gebunden; er sei ein Beweismittel, das von der Behörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bei Bildung ihrer Überzeugung zu beurteilen sei. Dem Leiterbericht komme allerdings insoweit besondere Bedeutung zu, als die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde gemäß § 66 Abs. 1 LDG 1984 "aufgrund des Berichtes" zu entscheiden habe, dieser demnach ein notwendig einzuholendes Beweismittel sei. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei bei der Beurteilung des inneren Wahrheitsgehaltes der von den Leistungsfeststellungsbehörden herangezogenen Beweismitteln auch zu beachten, daß der (unmittelbare) Vorgesetzte in der Regel schon aufgrund des gegebenen Naheverhältnisses öfter als jeder andere Gelegenheit habe, den Landeslehrer während des Beurteilungszeitraumes in den verschiedensten Situationen kennenzulernen und er deshalb besonders imstande sei, sich ein ausgewogenes Urteil über die Leistungen des Landeslehrers zu bilden. Im allgemeinen werde daher seiner Beurteilung unter diesem Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung zukommen, soferne er nicht - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder Verfeindung mit dem ihm unterstellten Landeslehrer - die gebotene Objektivität vermissen lasse oder der Bericht des Leiters nicht hinreichend erkennen lasse, wie dieser zum (Gesamt)Werturteil gelangt sei. Bei Zweifeln am Zutreffen der im Leiterbericht getroffenen Aussagen müsse die Leistungsfeststellungsbehörde durch weitere Erhebungen klären, ob diese berechtigt seien oder nicht. Sie müsse weiters das Ergebnis ihrer Ermittlung in einer - insbesondere dem Verwaltungsgerichtshof - nachprüfbaren Weise in die Begründung ihrer Entscheidung aufnehmen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 87/09/0009). "Bei grundsätzlicher Bestätigung der Leistungsfeststellung" der erstinstanzlichen Behörde sei daher die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 LDG 1984 hat der Leiter im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.

Gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit. sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.

§ 62 Abs. 2 leg. cit. lautet:

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1.

Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

2.

erzieherisches Wirken,

3.

die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,

4.

Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, sowie der administrativen Aufgaben.

Nach § 64 Abs. 1 leg. cit. hat der Leiter die Absicht, einen Bericht zu erstatten, dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.

Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß § 66 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. getroffen (daß er den Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe) und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen. Nach Abs. 4 hat sich die Leistungsfeststellung stets auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leistungsfeststellung sind der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer derartigen Feststellung Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugängig, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Beurteilung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar sind und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, daß das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beschwerdeführers durch seine Dienstvorgesetzen in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (siehe beispielsweise die Erkenntnisse vom 25. Juni 1990, Zl. 90/09/0028 oder auch vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0118 uva.).

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 16. November 1991 beantragt habe, durch eine Fachlehrkraft ihre Rechtfertigung, daß sie "stets auch den Anforderungen des Lehrplanes aus Mathematik entsprochen habe, überprüfen zu lassen". Darauf seien die Behörden des Verwaltungsverfahrens aber nicht eingegangen.

Weiters habe sie in der Eingabe vom 3. Dezember 1991 an den Landesschulinspektor (die sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe) vorgebracht, daß die namentlich bezeichnete Mutter einer Schülerin (welche Mutter selbst Lehrerin sei) erklärt habe, daß ihre Tochter seit Herbst 1991 die Hauptschule X besuche. An der Schule in G. (im benachbarten Ausland), die sie zuvor besucht habe, habe sie in Mathematik nur die Prozentrechnungen durchgemacht, das Wurzelziehen, das Quadrieren, der pythagoräische Lehrsatz und seine Anwendungen seien ihrer Tochter nur von der Beschwerdeführerin beigebracht worden. Ihre Tochter habe großes Interesse am Unterricht der Beschwerdeführerin gehabt, sie habe brav gelernt und sie habe, obwohl ihr der ganze Stoff neu gewesen sei, bei der ersten Schularbeit die beste Note der Klasse erzielt. So schlecht könne doch der Unterricht der Beschwerdeführerin "niemals gewesen sein". "Ich bin entsetzt, daß so etwas in einer Schule passieren kann. Mich hat man an diesem besagten Samstag nicht eingeladen, meine Tochter brachte keine Verständigung, da hätte ich den Eltern meine Meinung gesagt. Da sind sicher ein paar faule Schüler in der Klasse, die nicht lernen wollen und den Unterricht boykottieren. Warum haben die Eltern dieses Problem nicht mit Ihnen allein besprochen?" (Anmerkung: bezieht sich auf die Vorgänge um die Beschwerden der Eltern hinsichtlich des Unterrichtes der Beschwerdeführerin). Ungeachtet dieser Ausführungen sei diese Mutter nicht als Zeugin oder Auskunftsperson vernommen worden.

In derselben Eingabe vom 3. Dezember 1991 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, daß sie von einer früheren, namentlich bezeichneten Kollegin angerufen worden sei, die ihre Verwunderung über die Vorgänge an dieser Hauptschule zum Ausdruck gebracht und ihr geraten habe, den Landesschulinspektor um Hilfe zu bitten. Sie habe diese Kollegin als Zeugin namhaft gemacht, weil sie seinerzeit deren Tochter im Unterrichtsfach Mathematik erfolgreich geholfen habe. Auch auf dieses Beweisanbot seien die Behörden nicht eingegangen.

Auf dieses Vorbringen wäre aber deshalb einzugehen gewesen. "Ohne erschöpfende Erörterung dieser Fakten war eine gründliche und objektive Beurteilung des Sachverhaltes durch die Unterbehörden nicht möglich".

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig: Sie unterrichte nach wie vor an der selben Schule die Fächer Englisch, Leibesübungen und Geometrisches Zeichnen. "Da die Erstbehörden offenbar keinen Grund für eine Einschränkung meiner Tätigkeit sehen, kann die durch den bekämpften Bescheid erfolgte Disqualifikation wohl nicht stichhältig sein." In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, daß der Leiter der Schule "Ende 1993 mir gegenüber sein Bedauern über den Ablauf des Verfahrens geäußert und mir mit Handschlag loyale Zusammenarbeit für die Zukunft angeboten hat. Wenn man den Sachverhalt in seinem gesamten Zusammenhang sieht und vor allem darauf Bedacht nimmt, daß ich vorher immer ausgezeichnete Dienstbeschreibungen hatte, kann meine nunmehrige Disqualifizierung bei logischer Betrachtungsweise wohl keinen ausreichenden Grund haben. Der bekämpfte Bescheid ist daher auch inhaltlich rechtswidrig".

Dem ist folgendes zu entgegnen: Gegenstand des Verfahrens ist eine Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1991/1992. Entgegen der den Beschwerdeausführungen möglicherweise zugrundeliegenden Tendenz sind daher nicht zwischen der Beschwerdeführerin und einer Reihe von Eltern die sichtlich gegebenen Spannungen und deren Ursachen, allenfalls auch Spannungen mit dem Schulleiter und deren Ursachen in erster Linie entscheidend; maßgeblich ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin in diesem Schuljahr (lediglich) den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht hat (so die Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens) oder diesen erheblich überschritten hat. Derartiges vermag aber die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen bzw. sind ihre Ausführungen nicht geeignet, die Beurteilung der belangten

Behörde in Zweifel zu ziehen: Auch wenn man das (zuvor wiedergegebene) Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften der Beurteilung zugrundelegte, wäre daraus nicht die Beurteilung ableitbar, daß sie in diesem Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hätte, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch zutreffend hervorhebt, kann doch in der ordnungsgemäßen Durchführung des Unterrichtes allein keine "erhebliche Überschreitung" des zu erwartenden Arbeitserfolges erblickt werden. Damit konnte die Beschwerdeführerin eine rechtserhebliche Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht aufzeigen. Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang auch, daß sich der Bericht des Leiters nicht ausschließlich auf Beobachtungen zu Beginn dieses Schuljahres stützt, sondern auch (unter anderem) auf Besuche des Unterrichtes im Dezember, Jänner, März und Juni; diesbezüglich führt sie aber nichts aus.

Sofern die Beschwerdeführerin meint, daß deshalb, weil sie nach wie vor an derselben Schule die Fächer Englisch, Leibesübungen und Geometrisches Zeichnen unterrichte, und die Behörden "offenbar keinen Grund für eine Einschränkung" ihrer Tätigkeit gesehen hätten, die Leistungsbeurteilung, daß sie im fraglichen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe, unrichtig sei, sich vielmehr daraus die Beurteilung ergäbe, daß es bei der früheren Leistungsbeurteilung zu verbleiben habe (wonach sie den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe), ist dies für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des Kostenbegehrens.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120135.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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