Entscheidungsdatum
28.02.2023Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2023, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem AWG 2002,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 12.11.2022, 09:30 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, Vor dem Gasthof BB
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: (A)
Sie haben, wie am 12.11.2022 festgestellt wurde, in **** X, Adresse 2, vor dem Gasthaus BB, gefährliche Abfälle, nämlich ein Altfahrzeug der Marke Audi 80, Farbe rot, FIN: ***, mit der Begutachtungsplakette: ***, Lochung: 08/07, ehemaliges KZ.: *** gelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1 § 79 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2021“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführt, dass sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung, nämlich die Lagerung des PKWs, weder selbst begangen, noch diese veranlasst habe und auch nicht anderswertig verantwortlich zu machen sei. Sie sei weder Abfallbesitzerin noch Abfallerzeugerin im Sinne des AWG 2002. Sie habe den oben genannten PKW zu keinem Zeitpunkt auf dem besagten Schotterparkplatz vor dem Gasthaus BB abgestellt, gelagert oder dergleichen veranlasst. Sie sei bereits seit über einem Jahr nicht mehr Eigentümerin der entsprechenden Liegenschaft und sei seit Ende 2019 nicht mehr im Landesteil Osttirol gewesen. Sie habe den besagten PKW zum maßgeblichen Zeitpunkt weder faktisch innegehabt, noch habe sie anderswertig eine Verfügungsgewalt darüber gehabt. Die Feststellung, sie sei Abfallbesitzerin bzw Abfallerzeugerin und damit ihre Verantwortlichkeit für die Verwaltungsübertretung beruhe offensichtlich lediglich auf dem Umstand, dass sie als Tochter die Erbin des 2016 verstorbenen CC sei.
Dem Verfahren zugrunde gelegen ist eine Anzeige der PI Y vom 20.11.2022. Nach dieser Anzeige wurde im Zuge eines Streifendienstes die Streife Y 6 auf ein Fahrzeug der Marke Audi aufmerksam, da dieses unversperrten ohne Kennzeichen auf einen Schotterparkplatz abgestellt war. Im Fahrzeug konnten mehrere Briefe adressiert an Herrn CC sowie Altreifen vorgefunden werden. Am Fahrzeug wurde eine Verständigung über die Anzeigenerstattung angebracht. In der PI Y konnte erhoben werden, dass der ehemalige Zulassungsbesitzer CC bereits verstorben ist und das Erbe nun seiner Tochter Wagenbach AA gehöre. Diese sei in Deutschland verheiratet und kümmere sie nicht um den Nachlass ihres Vaters. Dies habe über den neuen Besitzer der BB in X, Herrn DD, erhoben werden können.
Auf entsprechende Aufforderung zur Rechtfertigung hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail am 12.12.2022 bekanntgegeben, dass das Fahrzeug mit dem ehemaligen amtlichen Kennzeichen LZ-2APF nach Rücksprache mit dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich das Fahrzeug derzeit befinde, umgehend einem Verwerter übergeben werde.
Nach dieser Stellungnahme hat die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.
II. Sachverhalt:
Die belangte Behörde lastet der Beschwerdeführerin die Lagerung eines von ihr als Altfahrzeug und damit gefährlichen Abfall eingestuften PKWs zur Last.
Festgestellt wird, dass das Grundstück, auf dem die der Beschwerdeführerin angelastete Ablagerung erfolgt ist, bereits seit dem 15.09.2020 nicht mehr im Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Das Grundstück hat vielmehr zuvor noch dem Vater der Beschwerdeführerin gehört, welcher allerdings bereits vor mehreren Jahren verstorben ist. Dieses Grundstück wurde sodann im September 2020 an Herrn DD verkauft.
Aus dem Akteninhalt lässt sich somit nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug am besagten Ort abgestellt hätte bzw zum ihr angelasteten Tatzeitpunkt 12.11.2022 noch Verfügungsgewalt über dieses Fahrzeug gehabt hätte.
Weiters lässt sich aus dem Akt der belangten Behörde nicht ableiten, inwiefern es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um Abfall gehandelt hat. Aus den im Akt einliegenden Lichtbilder ist nicht erkennbar, dass das Fahrzeug „schrottreif“ wäre. Soweit in der Anzeige in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass im Fahrzeug „Altreifen“ gelagert waren, wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei nach den der Anzeige beigelegten Lichtbildern um Winterreifen in der dafür typischen Verpackung (Foliensäcke) gehandelt hat. Auch der Umstand, dass die Überprüfungsplakette nach § 57a KFG bereits seit mehreren Jahren abgelaufen war, legt noch nicht zwingend nahe, dass beim letzten Zulassungsbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hätte.
Feststellungen, dass Betriebsmittel oder andere gefährliche Flüssigkeiten im Fahrzeug vorhanden waren oder sogar aus diesem Fahrzeug ausgetreten wären, hat die belangte Behörde nicht getroffen und ist eine derartige Feststellung aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug mittlerweile entfernt wurde, auch nicht mehr möglich.
III. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück 416/2 in der KG 85003 X.
IV. Rechtslage:
„AWG 2002
§ 2
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
§ 15
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Strafhöhe
§ 79
(1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt
…
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“
V. Erwägungen:
Der Beschwerdeführerin wird ein Verstoß gemäß § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 iVm § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zur Last gelegt.
Zunächst wird festgehalten, dass die Behörde Feststellungen dazu, dass es sich beim besagten Fahrzeug der Marke Audi 80 um gefährlichen Abfall gehandelt hat, nicht vorgenommen hat. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug noch vor dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 von diesem an dieser Stelle abgestellt wurde. Anhaltspunkte, die nahe legen, dass zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges eine Entledigungsabsicht des Vaters der Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses Fahrzeug vorgelegen sind, sind nicht erkennbar. Auch kann aus dem Lagern von verpackten Winterreifen im Fahrzeug und dem Umstand, dass die Plakette nach § 57a KFG bereits seit längerer Zeit abgelaufen ist, noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass beim letzten Zulassungsbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hätte.
Feststellungen dazu, dass das Fahrzeug nicht mehr betriebsfähig gewesen ist bzw in diesem Fahrzeug gefährliche Flüssigkeiten vorhanden waren oder gar ausgeronnen sind, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Ob es sich daher bei diesem Fahrzeug auf Grund der potentiellen Beeinträchtigung der Interessen nach § 1 Abs 3 AWG 2002 um Abfall in objektiver Hinsicht gehandelt hat kann auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Entfernung nicht mehr festgestellt werden.
Festgehalten wird weiters, dass der Tatvorwurf dahin lautet, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug am besagten Ort gelagert habe. Dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug am besagten Ort abgestellt hätte lässt sich dem Akt der belangten Behörde nicht entnehmen. Auch steht dem das Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen. Es ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug noch vom Vater der Beschwerdeführerin am besagten Ort abgestellt wurde, zumal diesem auch zuvor noch das besagte Grundstück gehört hat. In weiterer Folge ist das Fahrzeug dann an dieser Stelle weiterhin gestanden.
Obgleich es sich beim Lagern von Abfällen um ein Dauerdelikt handelt und daher grundsätzlich auch das Belassen eines rechtswidrigen Zustandes – nämlich die rechtswidrige Lagerung von Abfällen, die vormals noch durch einen anderen vorgenommen wurde, durch den Übernehmer eines Nachlasses – denkbar erscheint, wird dennoch im vorliegenden Fall festgehalten, dass spätestens mit dem Verkauf des Grundstückes im September 2020 eine Lagerung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Last gelegt werden kann. Dies bedeutet, dass spätestens mit dem Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft im Jahr 2020 die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG ihren Ausgang genommen und mit September 2021 abgelaufen ist.
Weiters wird festgehalten, dass gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, dass es sich beim Ort, an welchen das Fahrzeug abgestellt war, um keinen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 gehandelt hat. Insofern ist der Vorwurf unvollständig geblieben (vgl dazu zuletzt etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2020/05/0019).
Schließlich hat sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern der Beschwerdeführerin überhaupt ein Verschulden an der angelasteten Übertretung zukommen kann. Aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren nicht mehr in Osttirol sondern in Deutschland aufhältig war, über das Abstellen des Fahrzeuges keinerlei Kenntnisse hatte und ihr ein Tatvorwurf daher insgesamt nur dahingehend gemacht werden könnte, dass sie in Kenntnis der rechtswidrigen Lagerung eines Abfalles diesen nicht entfernt hat, fehlen gesonderte Ausführungen dazu, inwiefern ein Verschulden der Beschwerdeführerin anzunehmen ist.
Insgesamt wird daher festgehalten, dass allein schon aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwiefern es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um Abfall bzw gefährlichen Abfall gehandelt hat, inwiefern es sich beim Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt war, allenfalls um einen geeigneten Ort im Sinn des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 gehandelt hat, weshalb der Beschwerdeführerin die Lagerung zur Last gelegt wird, obwohl sie seit dem September 2020 nicht mehr Eigentümerin des Grundstückes ist, auf dem das Fahrzeug abgestellt wurde und das Abstellen des Fahrzeuges offenkundig vom verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Abfall im objektiven SinnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.15.0448.1Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023