TE Lvwg Beschluss 2023/2/2 LVwG-AV-1951/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2023
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Entscheidungsdatum

02.02.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren über das A, ***, ***, vom 30. November 2022 betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. November 2022, Zl. ***, den

BESCHLUSS:

1.   Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.   Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. November 2022 wurde dem Antrag des A auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, in Höhe von *** Euro stattgegeben und es wurde der darüberhinausgehende Betrag von *** Euro abgewiesen.

Dazu wurde mit E-Mail der Buchhaltung des Vereines vom 30. November 2022 ausgeführt, dass sich das Gehalt bei einer Altersteilzeitvereinbarung aus dem Gehalt und dem Lohnausgleich ATZ zusammensetze. Das monatliche Bruttoentgelt betrage daher *** Euro und nicht wie angegeben *** Euro. Zusätzlich werde bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage SV die Altersteilzeit-Differenz dazugerechnet, d.h. die Bemessungsgrundlage betrage *** Euro. Bei der Berechnung der Sonderzahlung sei das auch so. Es werde um dementsprechende Korrektur gebeten.

Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen legte mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die „Beschwerde vom 30.11.2022“ vor. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Verein davon verständigt, dass die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt werde.

Mit E-Mail vom 21. Dezember 2022 wurde der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen seitens des Vereines mitgeteilt, dass vor einiger Zeit ein Telefonat stattgefunden habe. Dabei sei von der Behörde erklärt worden, dass bei ATZ der Teil vom AMS nicht gefördert sei. Man habe das nicht gewusst, aber verstanden. Deshalb sei nicht klar, wieso der Antrag nicht erledigt, sondern an das Gericht weitergeleitet worden sei.

Seitens des Vereines wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 1. Februar 2023 telefonisch mitgeteilt, dass nie eine Beschwerde beabsichtigt gewesen sei, sondern einfach eine Auskunft über die Berechnungsmethode der Behörde, da der Betrag nicht nachvollzogen habe werden können.

Mit E-Mail vom 1. Februar 2023 wurde mitgeteilt, dass keine Beschwerde eingereicht worden sei, sondern nur per E-Mail mitgeteilt worden sei, dass man mit der Berechnung nicht übereinstimme. Ein Behördenmitarbeiter habe nett und verständlich erklärt, dass der vom AMS geförderte Teil nicht vergütet werde. Es sei damit alles geklärt und der verminderte Betrag in Ordnung gewesen. Der Verein habe sehr viele Anträge und bis jetzt keine Probleme gehabt. Man habe keine Ahnung, warum jetzt das Landesverwaltungsgericht eingeschaltet worden sei.

2.   Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage.

3.   Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

3.1. Zur Einstellung:

Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Art. 130 Abs. 1 B-VG).

Nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtetes Schreiben stellt bereits eine Beschwerde dar, selbst wenn es Unmutsäußerungen oder Kritik enthält. Durch Auslegung des Anbringens ist zu ermitteln, wie es in rechtlicher Sicht zu qualifizieren ist (vgl. etwa LVwG NÖ 14.8.2022, LVwG-AV-862/001-2022).

Prozesshandlungen von Parteien sind dabei nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilen, wobei bei undeutlichem Inhalt durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung der wahre Willen des Einschreiters festzustellen ist (vgl. etwa VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Die Klarstellung eines Anbringens ist solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde (vgl. etwa VwGH 27.9.2011, 2010/12/0142).

Im vorliegenden Fall lässt sich dem – nicht als Beschwerde bezeichneten – E-Mail vom 30. November 2022 nicht ohne jeden Zweifel entnehmen, dass damit eine Beschwerde erhoben werden sollte. Durch die nachfolgenden Eingaben hat der Verein allerdings klargestellt, dass keine Beschwerdeerhebung beabsichtigt war. Es ist somit – da keine erledigungsfähige Beschwerde vorliegt – jeglicher Grund für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens weggefallen und es ist daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (vgl. zu den Einstellungsgründen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).

Die Einstellung hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG; vgl. VwSlg. 19.116 A/2015).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von niemandem beantragt. Eine mündliche Erörterung lässt fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand der Aktenlage etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist sonst eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren hervorgekommen.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Anbringen; Beschwerde; Auslegung; Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1951.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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