Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des K, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1994, Zl. 4.344.523/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, der am 7. Mai 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 11. Mai 1994 einen Asylantrag gestellt hat, hat diesen, soweit es für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung ist, wie folgt begründet:
Er sei langjähriges Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei gewesen, habe die "Union der Kurdischen Lehrer" mitbegründet, für eine kurdische Zeitung Artikel verfaßt, Flugblätter der Partei verteilt, an Sitzungen teilgenommen, Geldsammelaktionen organisiert und sei im Bereich der Propaganda tätig gewesen. Trotz zweier Einberufungsbefehle im Jahr 1985, denen er nicht Folge geleistet habe, sei er bis zum 11. November 1991 von den irakischen Behörden nicht belangt worden. Es sei ihm jedoch ein weiteres Studium im Jahre 1970 aufgrund fehlender Mitgliedschaft zur Partei unterbunden worden. Am 11. November 1991 sei er während dreimonatiger Haft niemals verhört, jedoch beinahe täglich mißhandelt und verbal bedroht worden. Anschließend habe man ihn in das Abu-Ghreib-Gefängnis gebracht, wo er ohne weitere Verhöre und Mißhandlungen bis zum 20. Oktober 1993 inhaftiert geblieben sei. Infolge einer Generalamnestie sei er entlassen worden und habe in weiterer Folge eine Arbeitsstelle als Lehrer im Südirak zugewiesen erhalten. Dort habe er sich wöchentlich bei den Behörden melden müssen und es sei ihm verboten worden, in seine Heimatstadt Arbil zu reisen. Seine Gattin habe ihn im Südirak nicht besuchen dürfen. Er habe die Trennung von seiner Familie, die Einschränkung seiner persönlichen Reisefreiheit innerhalb des Landes und die wöchentliche Meldepflicht nicht mehr aushalten können, weshalb er beschlossen habe, mit seiner Familie das Land zu verlassen. Am 1. März 1994 habe er sich mit Hilfe der irakisch-schiitischen Al-Daawa-Partei über den Iran in das kurdische Gebiet begeben. In Arbil habe er wieder seine Familie getroffen und sich ca. einen Monat in seiner Heimatstadt aufgehalten. Weil "vor allem in Arbil noch sehr viele irakische Geheimdienstbeamte ihr Unwesen treiben", es zu "sehr vielen Attentaten in ganz Kurdistan" komme, welche sowohl vom Geheimdienst als auch von irgendwelchen kurdischen Gruppierungen verübt worden seien, habe er sich "einfach in Kurdistan nicht sicher" gefühlt. Es sei die "derzeitige Lage in Kurdistan sehr prekär." Kurdische Gruppierungen bekämpften einander und es sei "beinahe täglich mit dem Einmarsch der Truppen von Saddam Hussein in Kurdistan zu rechnen". Es herrsche "eine katastrophale politische Lage" und der irakische Geheimdienst sei sehr aktiv. Es könne sein, daß er "bei einer eventuellen Rückkehr ermordet oder entführt werde". Deshalb habe er sich am 7. April 1994 mit seiner Familie mit dem Pkw eines Bekannten von Arbil nach Zacho begeben und er habe nach einem zweitägigen Aufenthalt unter Mithilfe eines Schleppers des nachts zu Fuß illegal die türkische Grenze überschritten.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1994 wies das Bundesasylamt den Asylantrag ab. Das Bundesasylamt begründete unter anderem, daß die Verfolgung (bzw. die Furcht davor) an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben müsse. Arbil liege jedoch im kurdischen Teil des Nordiraks, also in der im März 1991 von den Alliierten des Golfkrieges eingerichteten Sicherheitszone. Die Kurdenregion sei nahezu autonom und die Gefahr einer individuellen Verfolgung durch irakische Behörden faktisch ausgeschlossen. Es käme zwar im Nordirak immer wieder zu Kämpfen zwischen rivalisierenden kurdischen Gruppierungen und zu Attentaten, diese Aktionen seien jedoch nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet, sondern beträfen insgesamt die in Kurdistan lebenden Menschen. Nachrichten über einen geplanten Einmarsch irakischer Truppen in Kurdistan seien absolut unbekannt. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in seinem Haus in Arbil von den kurdischen Behörden nicht belangt worden. Somit sei dem Beschwerdeführer eine reelle und taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.
In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer gegen die Annahme der inländischen Fluchtalternative vor, die Behörde irre, daß Arbil in einer Sicherheitszone liege. Es handle sich völkerrechtlich bei diesem Gebiet um einen integrierenden Bestandteil des Staates Irak, welcher "nur darauf lauert, dieses Gebiet wieder unter seine volle Gewalt zu bekommen". Die Anwesenheit von UNO-Truppen sei naturnotwendig zeitlich begrenzt und mehr auf Abzug als auf Verbleib gerichtet. Die Annahme der Behörde decke sich "nicht mit der Realität und Lebenserfahrung", es müsse bekannt sein, daß der Irak auf dieses Gebiet niemals verzichtet habe. Der "faktische Zustand in der Sicherheitszone" sei temporär, der "unter den besonderen Umständen des Berufungswerbers für ihn die Gefahr neuer Verfolgung" in sich berge. Weitere Ausführungen zu befüchteten Verfolgungen stützen sich auf die Zeit nach einem hypothetisch angenommenen Abzug der "UN-Truppen". Die "latente Gefahr" der Verfolgung nach Abzug der "UN-Truppen" stehe der Annahme der Sicherheitszone als inländische Fluchtalternative entgegen. Zudem seien die Kurden ein aufgrund ihrer Nationalität verfolgtes Volk.
Mit Bescheid vom 11. August 1994 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Der Bescheid wurde unter anderem damit begründet, daß der Beschwerdeführer für den Zeitraum seines Aufenthaltes in Arbil, im Nordirak, keine asylrelevanten Vorfälle geltend gemacht, sondern lediglich mit einer bloß vermuteten Verfolgung aufgrund der unsicheren politischen Lage spekuliert habe, ohne dafür konkrete Anhaltspunkte zu nennen. Die belangte Behörde wies neuerlich auf die bestehende Sicherheitszone hin.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die Annahme der inländischen Fluchtalternative vor, daß er bereits bei seiner Ersteinvernahme die Aktivitäten des irakischen Geheimdienstes als ausschlaggebenden Grund für seine Flucht bezeichnet habe. Indiz für die bis zuletzt berechtigterweise bestehende Furcht vor Verfolgung sei die Tatsache, daß der Beschwerdeführer illegal über den Iran IN das kurdische Gebiet bzw. nach Arbil gereist sei. Der Beschwerdeführer rügt weiters Verfahrensmängel.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu erwogen:
Zentraler Aspekt des von § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT BEGABTE
PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN
WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MAßGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muß die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1993, Zl. 93/01/0079, und vom 27. Jänner 1994, Zl. 94/19/0934, uva.). Der Beschwerdeführer hat für die Zeit seines Aufenthaltes in der von den Alliierten des Golfkrieges 1991 eingerichteten Sicherheitszone nördlich des 36. Breitengrades lediglich in allgemeiner Weise vorgebracht, daß "sehr viele irakische Geheimdienstbeamte ihr Unwesen" treiben, wobei er dies im Zusammenhang mit sowohl vom Geheimdienst als auch von kurdischen Gruppierungen verübten Attentaten ausführt. Diesem Vorbringen kann keine individuell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete konkrete Verfolgungsgefahr entnommen werden. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Rüge mangelhafter Ermittlungen der belangten Behörde erstmals vor, daß "gerade der Beschwerdeführer als ehemaliger Häftling und Aktivist diverser kurdischer Organisationen ... zweifelsfrei dem Geheimdienst bekannt und daher bei jeder einzelnen Aktion des Regimes akut gefährdet gewesen" sei. Er übersieht, daß bereits die Erstbehörde auf seine Angaben betreffend die Aktivitäten des irakischen Geheimdienstes in Arbil im Bescheid vom 24. Mai 1994 eingegangen ist und die Gefahr einer individuellen Verfolgung durch irakische Behörden aufgrund der Sicherheitszone und des nahezu autonomen Status der Kurdenregion als faktisch ausgeschlossen bezeichnet hat, wogegen der Beschwerdeführer in der Berufung dieser Annahme insoferne zustimmte, als die irakischen Behörden "nur DERZEIT in diesem Gebiet keine imperiale Gewalt" hätten, diese aber unberechenbar (durch Abzug der Schutztruppen) wieder erlangen könnten. Da der Beschwerdeführer in der Berufung bzw. einer allfälligen Ergänzung, welche er bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte einbringen können, auch keine diesbezüglichen Fehler des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens rügte (auf gerügte Mängel hätte die belangte Behörde aufgrund der erfolgten Aufhebung des Wortes "offenkundig" im § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 einzugehen gehabt), war die belangte Behörde nicht verpflichtet, hierüber ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Des weiteren folgt daraus, daß das nunmehr erstmals in der Beschwerde hiezu erstattete Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG unterliegt.
Unbegründet sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers, Verfolgung nach einem bloß hypothetisch angenommenen Abzug der alliierten Schutztruppen zu erleiden, denn zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde waren keine Anzeichen hervorgekommen, daß die Sicherheitszone des Nordirak in absehbarer Zeit aufgehoben werde, und es sind solche Anzeichen auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar.
Insofern der Beschwerdeführer Feststellungsmängel der belangten Behörde dergestalt rügt, daß die Behörde aus dem Fluchtverhalten nach dem 7. April 1994 Rückschlüsse auf die "bis zuletzt auf seiten des Beschwerdeführers" vorliegende begründete Furcht vor Verfolgung zu ziehen gehabt hätte, ist ihm zu entgegnen, daß das persönliche Fluchtverhalten zwar Schlüsse darauf zuläßt, daß der Beschwerdeführer samt seiner Familie beim illegalen Grenzübertritt nicht von Organen der türkischen Behörden betreten werden wollte (was jedoch nicht entscheidungsrelevant ist), jedoch keinen Rückschluß darauf zuläßt, ob dem Beschwerdeführer im Nordirak aus objektiver Sicht Verfolgung drohte, sodaß wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorgelegen wäre. Im Gegenteil stützt der Umstand, daß der Beschwerdeführer mit einem Pkw samt seiner Familie, ohne daß er behauptet, sich dabei versteckt halten zu müssen, unbehelligt von Arbil nach Zacho gelangen konnte (Luftlinie mehr als 150 km), eher die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer habe im Nordirak keine Verfolgung gedroht.
Insofern der Beschwerdeführer als Begründungsmangel rügt, die belangte Behörde bleibe für die Annahme der inländischen Fluchtalternative jede Begründung schuldig, genügt es, ihn auf die Seiten 12 f im angefochtenen Bescheid hinzuweisen, woraus sich in nachvollziehbarer Weise erkennen läßt, womit die belangte Behörde ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß noch auf die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Irak südlich des 36. Breitengrades und die vom Beschwerdeführer hiegegen gemachten Angaben einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200858.X00Im RIS seit
07.02.2001