RS OGH 2022/9/29 12Os88/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2022
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Norm

EU-JZG §21
  1. EU-JZG § 21 heute
  2. EU-JZG § 21 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. EU-JZG § 21 gültig von 01.01.2017 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. EU-JZG § 21 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011
  5. EU-JZG § 21 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  6. EU-JZG § 21 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Art 1 Abs 2 des RB-EHB ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist; dies gilt selbst dann, wenn das Gericht bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und wegen derselben Tat entschieden hat und der zweite Europäische Haftbefehl zB lediglich aufgrund der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung gegen die betroffene Person im Ausstellungsstaat erlassen wurde.

Bei europarechtskonformer Interpretation verpflichtet demgemäß auch § 21 EU-JZG die Gerichte, unabhängig vom Bestehen bereits rechtskräftig bewilligter Übergaben über einen neuerlichen, die selbe Sache betreffenden Europäischen Haftbefehl abermals zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134155

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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