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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art53Rechtssatz
Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) regelt das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss abschließend; auf dieses Verfahren ist weder das AVG noch die ZPO oder die StPO anzuwenden. (Auch) das Vorliegen einer "genügenden Entschuldigung" iSd § 36 Abs. 1 VO-UA ist autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Untersuchungsausschussverfahren der Information des Parlaments im Sinne einer Selbstinformation dient und Art. 53 B-VG dazu dem Nationalrat besondere Möglichkeiten gibt, Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind. Aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer seiner Tätigkeit sind an das Vorliegen einer "genügenden Entschuldigung" strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls nicht jene Anforderungen unterschreiten können, die für die Befolgung einer Ladung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden gelten (VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030062.J03Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022