TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/20 92/13/0287

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Zorn im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Oktober 1992, Zl. Ga 5 - 2069/92, betreffend Jahresausgleich 1991, zu Recht erkannt

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Bundesbeamter der Verwendungsgruppe B, kaufte im Jahr 1991 bei Konfektionsbekleidungsgeschäften fünf Hemden, zwei Krawatten, eine Hose, zwei Gürtel und Schuhe um den Gesamtpreis von S 5.528,--. Gegen den Jahresausgleichsbescheid 1991, mit welchem das Finanzamt die einkommensmindernde Berücksichtigung dieser Bekleidungsaufwendungen versagte, brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Er sei als Referent in der Protokollabteilung des Bundeskanzleramtes tätig. Dieser Abteilung obliege u.a. die Festlegun und Durchführung des Protokolls bei Empfängen, Sitzungen und Arbeitsessen des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, mehrerer Minister und Staatssekretäre und der Bundesregierung sowie bei Besuchen von Staatsoberhäuptern und Regierungschefs. Die Durchführung des Protokolls erfordere die unmittelbare dienstliche Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Empfängen, Sitzungen und Arbeitsessen. Nach Aufzählung von ca. 50 derartiger, im Jahr 1991 durchgeführten Veranstaltungen wird in der Berufung vorgebracht, zum Protokollbereic des Beschwerdeführers gehöre es u.a., Einladungen der Gäste zu kontrollieren, die Gäste in bestimmte Repräsentationsräume zu führen, die Gäste zur Vorstellung der jeweiligen Hausherren oder Gastgeber zu führen, die Gäste zum Tisch bzw. zur Tafel zu führen, während eines Bankettes Tischreden aufzulegen, die Gäste am Ende der Veranstaltung zum Ausgang zu bringen sowie teilsweise auch die Gastgeber zu betreuen. Aufgrund dieser beruflichen Tätigkeit entstehe dem Beschwerdeführer ein erhöhter Aufwand an Bekleidung. Auch die bürgerliche Kleidung müsse als Berufskleidung angesehen werden, wenn durch den beruflich bedingten Umgang ein über dem Durchschnitt liegender Verschleiß der Kleidung entstehe. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen auf Werbungskosten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Soweit ein Bekleidungsaufwand nicht bloß Arbeitsschutzkleidung oder typische Berufskleidung (z.B. den Arbeitsanzug eines Schlossers oder Mechanikers) betreffe, gehöre er regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung. Dies gelte auch für einen erhöhten Bekleidungsaufwand, der sich daraus ergebe, daß die spezifische Tätigkeit des Arbeitnehmers einen rascheren Kleiderverschleiß sowie erhöhte Reinigungs- und Instandhaltungskosten zur Folge habe. Im gegenständlichen Fall könnten daher die angeschafften Kleidungsstücke nicht zu einem berufsbedingten Aufwand führen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, ohne die besonderen Anforderungen seines Dienstverhältnisses, die über jene Anforderungen hinausgingen, die andere Berufstätige zu tragen hätten, wären die geltend gemachten Aufwendungen (auch nicht teilweise) entstanden; sie seien daher notwendige Folge seiner Erwerbsart. Die Aufwendungen betreffen Kleidung, die ihrer Art nach nicht jener entspreche, wie si in vergleichbarer Weise im bürgerlichen Leben verwendet werde; nieman absolviere nämlich seine Tätigkeiten in Freizeit oder Beruf dauernd i einer für Staatsbankette passenden Kleidung. Was im bürgerlichen Lebe den seltenen besonders feierlichen Anlässen vorbehalten bleibe, sei i Fall des Beschwerdeführers tägliches berufliches Erfordernis. Die Kleidung dürfe zudem nie auch nur die geringste Beeinträchtigung aufweisen; eine solche dürfe sich jeder beliebige Gast oder Gastgeber einer Veranstaltung eher leisten als der Beschwerdeführer. Im übrigen diene die Bekleidung nicht der Repräsentation für den Beschwerdeführer, sondern, soweit überhaupt Repräsentation vorliege, jener des Arbeitgebers.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantrage in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988, selbst wenn sie die wirtschaftliche ode gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtige erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kleidungsstücke, die zu den strittigen Aufwendungen geführt haben, konkret und detailliert beschrieben. Offensichtlich handelt es sich um Teile (Hemd, Gürtel, Hose und Schuhe) einer besonders festlichen Bekleidung. Diese stellt aber nich typische Berufskleidung, sondern bürgerliche Bekleidung dar.

Auch wenn wegen der Berufsausübung das Tragen bestimmter bürgerlicher Bekleidung (in ordentlichem Zustand) notwendig ist, die bürgerliche Kleidung nur bei der Berufsausübung getragen wird und üblicherweise in der Freizeit andere Kleidung getragen wird, stellen die Aufwendungen für diese bürgerliche Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Doralt, EStG2, § 16 Tz. 220, Stichwort "Kleidung" und Hofstätter/Reichel, § 20 EStG 1988 Tz. 5 Stichwort "Arbeitskleidung" zitierte hg. Judikatur) einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen de Lebensführung dar. Daran ändert nichts, daß das Tragen der bürgerlichen Kleidung nicht Repräsentationszwecken des Steuerpflichtigen dienen soll.

Es trifft zu, daß der angefochtene Bescheid auf die in der Berufung dargestellte Verwendung der Bekleidung nicht im einzelnen eingeht. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften erweist sich jedoch als unwesentlich, weil deren Einhaltung nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte führen können.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes ("lohnsteuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für Berufskleidung") nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VWGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130287.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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