TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/28 96/03/0028

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Dezember 1995, Zl. UVS-7/483/8-1995, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 4. Jänner 1995, zugestellt am 11. Jänner 1995, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine falsche Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug am 3. Dezember 1995 um 15.14 Uhr an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er der Behörde infolge einer Verwechslung der Vornamen zweier Schwestern irrtümlich eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt habe, welche er nach Erkennbarwerden des Irrtums am 6. Februar 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg berichtigt habe. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Berichtigung einer irrtümlich falschen Auskunft nur innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 103 Abs. 2 KFG 1967 möglich sei, finde weder im Text dieser Gesetzesbestimmung noch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Stütze. Darüber hinaus liege jedenfalls ein "strafloser Rücktritt vom Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung" vor, zumindest wäre die Bestimmung des § 8 Abs. 2 VStG analog anzuwenden gewesen. Schließlich hätte berücksichtigt werden müssen, daß es letztlich unerheblich sei, wer von den beiden von ihm verwechselten Personen den Pkw gelenkt habe, weil beide zufolge ihres ausländischen Wohnortes nicht wegen des den Anlaß für die Lenkeranfrage bildenden Deliktes (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) hätten belangt werden können.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Das nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 strafbare Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0140) darin, daß der befragte Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat. Dieser Tatbestand wurde im Beschwerdefall - auch unter Zugrundelegung der Behauptungen des Beschwerdeführers - jedenfalls verwirklicht. Die nach Ablauf der Frist vorgenommene "Berichtigung" der Auskunft durch den Beschwerdeführer - mag diese Berichtigung im Sinne des von ihm zitierten hg. Erkenntnisses vom 14. Oktober 1971, Slg. Nr. 8082/A, auch ehestens und eindeutig erfolgt sein - vermag daran nichts zu ändern.

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165), wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Die Behauptung, daß ihm eine Verwechslung der Vornamen zweier Schwestern unterlaufen sei, reicht jedoch zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht aus. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht auch vom Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausgehen.

Ein "Rücktritt vom Versuch" ist zufolge der im Beschwerdefall bereits eingetretenen Vollendung des Tatbestandes des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ausgeschlossen; eine "analoge Anwendung" des § 8 Abs. 2 VStG entbehrt jeder Grundlage.

Unerheblich ist es auch, ob die den Anlaß für die Lenkeranfrage darstellende Verwaltungsübertretung strafrechtlich geahndet werden kann oder nicht. Schon das vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung berechtigte die Behörde zu einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/03/0349).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030028.X00

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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