Entscheidungsdatum
29.08.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Vereins A., vertreten durch Dr. B. C., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Juni 2022, Zl. …-2022, mit welchem den Begehren des Beschwerdeführers auf Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Umweltinformationsgesetzes – Wr. UIG nicht entsprochen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 5 Wiener Umweltinformationsgesetz, LGBl. 15/2001 idF LGBl. 62/2018, wird festgestellt, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei folgende Umweltinformationen mitzuteilen hat:
Für jedes im Zeitraum 11. April bis 15. Mai 2022 betreffend Liegenschaften im XY. Wiener Gemeindebezirk eingeleitete Verfahren zur Entfernung von Bäumen nach § 4 Wiener Baumschutzgesetz ist der beschwerdeführenden Partei mitzuteilen:
o Grundstücksadresse
o Anzahl der Bäume, für welche eine Genehmigung zur Baumentfernung beantragt wurde
o Je Baum jeweils:
? Nummer des Baumes
? Baumart
? Stammumfang in Zentimeter
? Entfernungsgrund
? Ergänzende Begründung (soweit im Antrag angegeben)
? Angabe zu Ersatzpflanzungen
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Begehren des beschwerdeführenden Vereins vom 18. Mai 2022 auf Mitteilung von Umweltinformationen gem. § 9 Abs. 1 Wiener Umweltinformationsgesetz – Wr. UIG nicht entsprochen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher begehrt wird, dass den Anträgen zur Herausgabe von Umweltinformationen stattgegeben werde.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der beschwerdeführende Verein brachte am 19. Mai 2022 einen mit 18. Mai 2022 datierten "Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen in Zusammenhang mit Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz" bei der belangten Behörde ein. In diesem Antrag berief sich der beschwerdeführende Verein auf die §§ 1 bis 5 Wr. UIG und "hilfsweise" auf Art. 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Bundes-Umweltinformationsgesetz, das Landes-Auskunftspflichtgesetz und das Bundes-Auskunftspflichtgesetz.
Der beschwerdeführende Verein stellte folgendes Auskunftsbegehren:
"Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen, jeweils separat für die jeweilige Kalenderwoche:
Kalenderwoche 15 (11. April – 17. April 2022)
Kalenderwoche 16 (18. April – 24. April)
Kalenderwoche 17 (25. April – 1. Mai 2022)
Kalenderwoche 18 (2. Mai – 8. Mai 2022)
Kalenderwoche 19 (9. Mai – 15. Mai 2022)
1. Wie viele Verwaltungsverfahren nach § 4 Wr. Baumschutzgesetz zur Entfernung von Bäumen sind in der jeweiligen Kalenderwoche betreffend von Liegenschaften im XY. Wiener Gemeindebezirk eingeleitet worden?
o Frage 1a: Wie viele davon betreffen Bäume auf öffentlichen Verkehrsflächen?
o Frage 1b: Wie viele davon betreffen Bäume auf sonstigen Liegenschaften, die im Eigentum der Stadt Wien stehen? (inkl. Wiener Wohnen, Schulbauten, kommunale Betriebe, etc.)
o Frage 1c: Wie viele davon betreffen Bäume auf Liegenschaften, die im Eigentum von juristischen Personen stehen?
o Frage 1d: Wie viele davon betreffen Bäume auf Liegenschaften, die im Eigentum von natürlichen Personen stehen?
2. Bitte teilen Sie uns für jedes der bei Ihnen eingeleiteten Verfahren jeweils mit:
o Grundstücksadresse
o Anzahl der Bäume, für welche eine Genehmigung zur Baumentfernung beantragt wurde
o Aktenzahl
o Je Baum jeweils:
? Nummer des Baumes
? Baumart
? Stammumfang in Zentimeter
? Entfernungsgrund
? Ergänzende Begründung (soweit im Antrag angegeben)
? Bei Entfernung aufgrund von Bauvorhaben: Geschäftszahl der Baupolizei
? Angabe zu Ersatzpflanzungen
2. Bitte übermitteln Sie uns Kopien aller im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente, inkl. der eingebrachten Anträge und der diesen beiliegenden Pläne bezüglich der zur Fällung beantragten Bäume sowie der vorgeschlagenen Ersatzpflanzungen, etwaiger bereits vorliegender Gutachten oder Stellungnahme, Bescheide, etc."
3. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Im Behördenakt ist der Antrag des beschwerdeführenden Vereins vom 18. Mai 2022 enthalten, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dessen Wortlaut.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes – Wr. UIG, LGBl. 15/2001 idF LGBl. 62/2018, lauten:
"§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte an die Europäische Kommission über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Informationspflichtige Stellen
§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die eine durch Landesgesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
[…]
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die
1. bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder
2. für sie bereitgehalten werden,
wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
[…]
III. Recht auf freien Zugang, Mitteilungsschranken und Rechtsschutz
Mitteilungspflicht
§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Antrages bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 10), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) […]
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungs-schranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf
1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
5. Rechte an geistigem Eigentum;
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1. Schutz der Gesundheit;
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
[…]
Rechtsschutz
§ 9. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden."
2. Zum Verfahrensgegenstand:
Der verfahrenseinleitende "Antrag nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz" stützte sich ausdrücklich auf die §§ 1 bis 5 Wr. UIG und "hilfsweise" auf "Artikel 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Bundes-UIG, das Landes-AuskunftspflichtG und das Bundes-AuskunftspflichtG".
Die belangte Behörde sprach über diesen Antrag gem. § 9 Abs. 1 Wr. UIG dahingehend ab, dass dem Begehren "auf Mitteilung von Umweltinformationen nicht entsprochen" werde. In Der Begründung des Bescheids zitierte die belangte Behörde Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes und prüfte den Antrag anhand dieser Bestimmungen. Der angefochtene Bescheid enthält keine Bezugnahme auf die anderen von der beschwerdeführenden Partei im Antrag genannten Rechtsgrundlagen für eine Auskunftserteilung.
Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob mit dem angefochtenen Bescheid einzig über das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen iSd § 5 Abs. 1 Wr. UIG oder über das Begehren auf Auskunftserteilung als solches unter Berücksichtigung jeder dafür erdenklichen bzw. im Antrag genannten Rechtsgrundlage abgesprochen wurde. Die Annahme eines einzig auf das Begehren nach § 5 Abs. 1 Wr. UIG gestützten Abspruchs setzte zunächst gedanklich voraus, dass über diesen überhaupt getrennt abgesprochen werden kann.
Die Zulässigkeit eines Teilbescheids iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG setzt voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 20.12.2005, 2004/05/0317). Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein. Die herrschende Lehre betont, dass damit in Wahrheit mehrere Verwaltungssachen vorliegen müssen, die auch Gegenstand verschiedener Verfahren sein könnten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz. 103, mwN).
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach § 5 Abs. 1 Wr. UIG von auf dieselben Informationen gerichteten Auskunftsbegehren nach anderen Rechtsgrundlagen trennbar. Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach § 5 Abs. 1 Wr. UIG einerseits und Auskunftspflichtbegehren nach dem bundesgesetzlichen Auskunftspflichtgesetz oder den Auskunftspflichtgesetzen der Länder andererseits unterliegen nämlich nicht nur unterschiedlichen materiellen Prüfmaßstäben, sondern auch unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen (vgl. etwa die unterschiedlichen Möglichkeiten der Antragstellung in § 5 Abs. 1 UIG und § 2 Abs. 1 Wr. Auskunftspflichtgesetz oder die unterschiedlichen Fristen für die Auskunftserteilung bzw. Bescheiderlassung in § 5 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Wr. UIG und § 3 Abs. 2 und 3 Wr. Auskunftspflichtgesetz). So kann ein solches Begehren ein unterschiedliches verfahrensrechtliches Schicksal erfahren, je nachdem auf welcher Rechtsgrundlage es von der Behörde behandelt wird.
Vor dem Hintergrund der rechtlichen Möglichkeit, über ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen gem. § 5 Abs. 1 Wr. UIG getrennt von dem auf andere Rechtsgrundlagen gestützten Begehren auf Mitteilung dieser Informationen abzusprechen, ist der angefochtene Bescheid für das Verwaltungsgericht Wien eindeutig so zu verstehen, dass die belangte Behörde damit ausschließlich über das Begehren, soweit es sich auf das Wiener Umweltinformationsgesetz stützt, abgesprochen hat. So lässt der Spruch des angefochtenen Bescheids keine andere Rechtsgrundlage erkennen und hat sich die inhaltliche Prüfung der belangten Behörde auch ausschließlich auf die Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes bezogen. Soweit der verfahrenseinleitende Antrag auf andere Rechtsgrundlagen gestützt wurde, ist er bislang unerledigt geblieben und daher auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation in Zusammenhang mit dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz bzw. Auskunftspflichtgesetz VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016).
3. Zum Vorliegen von Umweltinformationen:
3.1. Das Wr. Umweltinformationsgesetz stellt für eine Auskunftserteilung auf den Begriff der Umweltinformationen ab. Liegen Umweltinformationen iSd § 2 Wr. UIG vor, können diese in weiterer Folge dem freien Zugang iSd § 4 Wr. UIG oder einer Mitteilungspflicht iSd § 5 Wr. UIG unterliegen, dabei sind die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe des § 6 Wr. UIG zu beachten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Umweltinformationen schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen. Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein. Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Gemäß § 6 Abs. 4 Wr. UIG sind die in Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen (VwGH 9.6.2022, Ro 2021/05/0014).
3.2. Das vorliegende Begehren bezieht sich auf "Verwaltungsverfahren nach § 4 Wr. Baumschutzgesetz". In Verfahren nach § 4 Wr. Baumschutzgesetz – Wr. BSG erteilt die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Bewilligung zur Entfernung von Bäumen. Wenngleich mit einer solchen Bewilligung keine Pflicht verbunden ist, die Bäume tatsächlich zu entfernen, wird in der Regel nach der Bewilligung der Entfernung von Bäumen auch mit einer tatsächlichen Entfernung dieser Bäume zu rechnen sein. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien handelt es sich bei Verfahren nach § 4 Wr. BSG daher grundsätzlich um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Z 3 Wr. UIG, die sich auf Umweltbestandteile – den Bestand von Bäumen – wahrscheinlich auswirken und damit um Umweltinformationen. In Zusammenhang mit den einzelnen Aspekten des Informationsbegehrens wird noch zu prüfen sein, ob sich dieses Informationsbegehren in jeder Hinsicht nur auf Umweltinformationen bezieht (vgl. dazu die weiteren Ausführungen in Pkt.III.5.).
3.3. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei den begehrten Informationen um Informationen iSd § 4 Abs. 2 Wr. UIG handelt, die dem freien Zugang unterliegen. Das ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien zu verneinen, da Informationen über Bewilligungen nach § 4 Wr. BSG Aufschluss über behördliche eingeräumte Rechte zur Veränderungen der Umwelt, aber nicht über den Zustand von Umweltbestandteilen iSd § 4 Abs. 2 Z 1 Wr. UIG an sich geben. Auch die anderen in § 4 Abs. 2 Wr. UIG dargestellten Tatbestände sind im Beschwerdefall nicht einschlägig.
4. Mitteilungsschranken:
4.1. In § 6 Abs. 1 Wr. UIG sind mehrere Gründe aufgezählt, bei deren Vorliegen die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben darf.
Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht erkennbar, dass es sich bei Informationen über durch Parteienanträge anhängig gemachte Verfahren um "interne Mitteilungen" iSd § 6 Abs. 1 Z 1 Wr. UIG handelt, das Informationsbegehren wurde auch nicht missbräuchlich gestellt (§ 6 Abs. 1 Z 2 Wr. UIG). Es ist nicht zu allgemein geblieben (§ 6 Abs. 1 Z 3 Wr. UIG), sondern bezieht sich auf konkret genannte Informationen bzw. Verwaltungsmaßnahmen.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezieht sich das Informationsbegehren auch nicht auf Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 Wr. UIG.
Dieser – eng zu interpretierende - Ausnahmegrund findet nämlich nur Anwendung, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet sind. Maßgebend ist ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig ist, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung (vgl. zu weitgehend gleichlautenden Bestimmungen VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083).
Im Beschwerdefall bezieht sich das Informationsbegehren auf bereits bei der Behörde gestellte Anträge, diese Schriftstücke sind jedenfalls abgeschlossen. Eine Auskunft über einzelne allenfalls noch in Bearbeitung befindliche Vorbereitungs- oder Ermittlungsschritte der Behörde ist in dem gegenständlichen Informationsbegehren hingegen nicht enthalten.
Zusammenfassend steht somit dem Informationsbegehren keine Mitteilungsschranke iSd § 6 Abs. 1 Wr. UIG entgegen.
5. Zum Informationsbegehren im Einzelnen:
5.1. Die beschwerdeführende Partei begehrt zunächst die Bekanntgabe, wie viele Verwaltungsverfahren nach § 4 Wr. BSG zur Entfernung in den jeweiligen Kalenderwochen 15-19 des Jahres 2022 im XY. Wiener Gemeindebezirk "eingeleitet worden" sind.
Die Frage der Anzahl der – durch Antragstellung – eingeleiteten Verfahren stellt zweifellos eine Umweltinformation dar, da sich diese Verfahren infolge der regelmäßig zu erteilenden Bewilligungen und deren Konsumation wahrscheinlich auf Umweltbestandteile auswirken werden. Die Zahl der eingeleiteten Verfahren lässt schließlich einen Rückschluss auf das zu erwartende Ausmaß der wahrscheinlichen Auswirkungen auf Umweltbestandteile zu. In Anbetracht dessen, dass sich das Informationsbegehren auf nähere Inhalte zu jedem einzelnen eingeleiteten Verfahren bezieht, lässt sich die Zahl der eingeleiteten Verfahren letztlich aus diesen weiteren Informationen zu jedem einzelnen Verfahren erkennen. Eine gesonderte Aufstellung der Anzahl der Verfahren kann daher bei Übermittlung von Informationen betreffend jedes einzelne Verfahren unterbleiben. Wie viele Verfahren in welcher jeweiligen Kalenderwoche eingeleitet worden sind, stellt schließlich keine Umweltinformation dar und betrifft vielmehr eine Frage der statistischen Auswertung der vorhandenen Daten. Die Zahl der eingeleiteten Verfahren ist daher nicht gesondert auszuweisen und auch nicht auf einzelne Wochen aufzuschlüsseln.
Hinsichtlich der in weiterer Folge in den Fragen 1a bis 1d begehrten Informationen, wie viele dieser Verfahren öffentliche Verkehrsflächen betreffen bzw. zur rechtlichen Qualifikation der Eigentümer der Liegenschaften (ob es sich dabei um die Stadt Wien oder juristische oder natürliche Personen handelt), betrifft dies keine Umweltinformationen, weil sich die rechtliche Qualifikation der Eigentümer der Liegenschaften, auf welchen sich allenfalls zu entfernende Bäume befinden, denkmöglich auf keine Umweltbestandteile auswirken kann. In diesem Umfang ist dem Informationsbegehren daher zu Recht von der belangten Behörde nicht nachgekommen worden.
5.2. Der beschwerdeführende Verein begehrt weiters die Grundstücksadressen der jeweiligen Liegenschaften, die Anzahl der Bäume, für welche eine Genehmigung zur Baumentfernung beantragt wurde und nähere Angaben zu den jeweils betroffenen Bäumen (Nummer des Baumes, Baumart, Stammumfang in Zentimeter, Entfernungsgrund, Angaben zu Ersatzpflanzungen).
Diese Informationen stellen aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien Umweltinformationen dar, weil sie die jeweiligen Umweltbestandteile – den im Einzelnen betroffenen Baum – erst individualisieren und so den Bezug zwischen eingeleitetem Verfahren und möglicher Auswirkung im Tatsächlichen herstellen. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang auch die Bekanntgabe der Aktenzahl und eine allfällig vorhandene "Geschäftszahl der Baupolizei" begehrt, betrifft dies hingegen keine Umweltinformationen, da es sich bei Akten- und Geschäftszahlen nur um behördeninterne Ordnungsinstrumente handelt, deren Inhalt sich auf keine Umweltbestandteile denkmöglich auswirken kann.
In diesem Zusammenhang ist aber zu prüfen, ob der Bekanntgabe der Grundstücksadresse ein Ablehnungsgrund iSd § 4 Abs. 2 Wr. UIG, insbesondere dessen Z 3 (schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten) entgegensteht. Ein personenbezogenes Datum ist in der Grundstücksdresse jedenfalls zu erkennen, weil daraus mittels des öffentlichen Registers Grundbuch auf die Person des Eigentümers geschlossen werden kann und mit der Person des Eigentümers der Umstand eines anhängig gemachten Verfahrens nach § 4 Wr. BSG samt näherer Spezifikationen zu diesem Verfahren verknüpft wird.
§ 4 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG ist eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen und gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen resultierende Interessen mitzuberücksichtigen (vgl. zu § 12 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 NÖ AuskunftsG VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0078).
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien überwiegt bei einer solchen Interessenabwägung im Beschwerdefall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen das Interesse des Liegenschaftseigentümers an der Geheimhaltung des Umstands, dass für seine Liegenschaft ein Verfahren nach § 4 Wr. BSG anhängig gemacht wurde. Die angedachte Entfernung eines oder mehrerer Bäume auf einer Liegenschaft lässt im Regelfall keinen Rückschluss auf höchstpersönliche Lebensumstände zu, die allgemeine Bekanntmachung eines solchen Verfahrens berührt daher die Interessenssphäre des Liegenschaftseigentümers nur marginal, zumal ein solches Verfahren gar nicht zwingend vom Liegenschaftseigentümer, sondern auch von anderen dinglich oder obligatorisch Berechtigten eingeleitet werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 Wr. BSG). Auf der anderen Seite ist die begehrte Umweltinformation ohne gleichzeitige Bekanntgabe der Grundstücksadresse wesentlich entwertet, weil kein Rückschluss auf einzelne konkrete Bäume möglich ist und daher die Information darüber fehlt, auf welche tatsächlichen Umweltbestandteile sich die jeweilige Verwaltungsmaßnahme wahrscheinlich auswirken wird.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien steht daher § 4 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG der Bekanntgabe der Grundstücksadresse nicht entgegen.
5.3. Der beschwerdeführende Verein begehrt schließlich die Übermittlung von "Kopien aller im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente, inkl. der eingebrachten Anträge und der diesen beiliegenden Pläne bezüglich der zur Fällung beantragten Bäume sowie der vorgeschlagenen Ersatzpflanzungen, etwaiger bereits vorliegender Gutachten oder Stellungnahme, Bescheide, etc.".
Dieses Informationsbegehren richtet sich inhaltlich in weiten Teilen auf schon mit den Pkten. 1. und 2. im gegenständlichen Mitteilungsbegehren angeführte Umstände. So findet sich in den eingebrachten Anträgen in der Regel die Liegenschaftsadresse, die Anzahl der zu entfernenden Bäume sowie nähere Angaben über deren Spezifikationen. Soweit diesem Begehren bereits durch Bekanntgabe der in den Pkten. 1. und 2. des verfahrenseinleitenden Mitteilungsbegehrens angeführten Informationen entsprochen wird, ist es als gegenstandslos zu betrachten; soweit diesem Begehren aus den im jeweiligen Zusammenhang dargestellten Gründen nicht zu entsprechen ist, trifft das auch gleichermaßen auf das in Pkt. 3 formulierte Begehren zu.
Welche über die Pkte. 1. und 2. des verfahrenseinleitenden Mitteilungsbegehrens hinausgehenden Umweltinformationen in Pkt. 3. Konkret begehrt werden, lässt der beschwerdeführende Verein schließlich offen. Ein behördlicher Verwaltungsakt enthält regelmäßig eine Vielzahl an Schriftstücken und Daten, welche auch behördeninterne administrative Schritte betreffen. Es ist nicht Aufgabe der in Anspruch genommenen Behörde oder des Verwaltungsgerichts, im Zuge eines Antrags auf Bekanntgabe von Umweltinformationen gem. § 5 Abs. 1 Wr. UIG, größere Datensammlungen auf allfällig darin enthaltene Umweltinformationen, welche von der mitteilungsbegehrenden Partei nicht näher herausgestrichen werden, zu filtern. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der auf Umweltinformationsbegehren zu übertragenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auskunftspflicht nicht dazu geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen VwGH 11.4.2022, Ra 2021/11/0095).
Pkt. 3 des gestellten Informationsbegehrens ist aus diesen Gründen nicht zu entsprechen.
6. Im Ergebnis ist spruchgemäß die Feststellung zu treffen, dass die in der obigen Begründung im Einzelnen behandelten Umweltinformationen mitzuteilen sind. Soweit das Informationsbegehren darüber hinaus geht, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und ist die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl. zum feststellenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Auskunftspflichtgesetzen VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, uva).
7. Die mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil im Beschwerdeverfahren einzig nicht übermäßig komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären waren und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0292). Im Übrigen hat keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch die Richtlinie 2003/4/EG verlangt nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über auf Umweltinformationen bezogene Mitteilungsbegehren, Art. 47 GRC einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010).
8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei den im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen – etwa zum Begriff der Umweltinformation, zur Trennbarkeit von Absprüchen oder zur Auslegung von Mitteilungs- und Ablehnungsgründen – an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Schlagworte
Umweltinformationen; Informationsbegehren; Auskunftspflichtbegehren; Teilbescheid; Auskunftserteilung; Mitteilungsschranken; AblehnungsgründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.032.8606.2022Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022