Entscheidungsdatum
24.08.2022Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §6aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 16.07.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 17.06.2021, Zl ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 12.11.2020, Zl ***, betreffend eine Haftung für Kommunalsteuer
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1. Aktuelles Verfahren (2. Rechtsgang):
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Stadt Z 12.11.2020, GZ: ***, erging im zweiten Rechtsgang, nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid der Stadt Z unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die Abgabenbehörde behoben hat. Der verfahrensgegenständliche Bescheid weist folgenden Spruch auf:
1. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2013 und die darauf entfallende Kommunalsteuer werden für die Zer Betriebsstätte der CC GmbH in LIQU gem. § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) wie folgt festgesetzt:
Bemessungsgrundlage Kommunalsteuer (BMGL) € 32.015,20
davon 3 % Kommunalsteuer € 960,46
Bereits entrichtet - € 0,00
Gesamtnachforderung € 960,46
2. Gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) in Verbindung mit §§ 80 und 224 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird Herr AA, geb am XX.XX.XXXX, zur Haftung für die unter Spruchpunkt 1 vorgeschriebenen Abgaben in der Höhe von Euro 960,46 herangezogen.
In der Begründung wurde zunächst auf § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 des Kommunalsteuergesetzes (KommStG) verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass die an Frau DD ausbezahlten Löhne nicht der Kommunalsteuer unterworfen worden wären. Daher sei die Bemessungsgrundlage für 2013 spruchgemäß festgesetzt worden. Schließlich wurde auf
§ 6a Abs 2 KommStG hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der CC Gesellschaft in Liquidation Pflichtverletzungen zu verantworten, wodurch die Einbringlichkeit der Abgabe wesentlich erschwert bzw unmöglich gemacht worden sei. Der Konkurs übe die Gesellschaft sei mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.07.2016 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden. Es sei auf die Konkursgläubiger lediglich eine Quote von 2,12 % entfallen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die Abgabenforderung, die aus dem Jahr 2013 datiere, bereits verjährt sei. Auch seien aus dem gegenständlichen Bescheid Höhe und Richtigkeit der Forderung dem Grunde nach nicht feststellbar. Im zuvor ergangenen Zurückweisungsbescheid habe das Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Haftung mangels seinerzeitiger Festsetzung, Zustellung und Fälligkeit zurückzuweisen sei.
Die Abgabenforderung für das Jahr 2013 sei dem Beschwerdeführer bislang weder von der Behörde noch vom Masseverwalter in der erforderlichen Form zur Kenntnis gebracht worden. Es hätten ihm in Bezug auf den Abgabenspruch so wie in einem Bescheid die Voraussetzungen, Inhalte und Gründe mitgeteilt werden müssen.
Der Beschwerdeführer habe seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Übernahme der Vertretung durch den Masseverwalter keine Informationen betreffend Buchhaltung, Bilanzierung oder Abgabenprüfungen der CC Gesellschaft in Liquidation. Zudem sei dem Beschwerdeführer auch kein schuldhaftes Verhalten anzulasten, da er seine Funktion als Liquidator im September 2016 zurückgelegt habe und zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung gar nicht Vertreter der genannten Gesellschaft gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021, Zl ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Kommunalsteurer für das Jahr 2013 (Fälligkeit spätestens mit 15.01.2014) zu bezahlen. Aufgrund der Einreichung der Kommunalsteuer-Jahreserklärung 2013 sei zunächst keine Abgabenfestsetzung erfolgt. Erst im Rahmen einer Kommunalsteuer-Prüfung für die Jahre 2011 bis 2014 sei festgestellt worden, dass die Erklärung unrichtig gewesen sei. Mit Bescheid vom 20.11.2014 sei die Bemessungsgrundlage für die Jahre 2011 bis 2014 mit Euro 278.945,72 und (neben einem Säumniszuschlag in Höhe von Euro 14,70) die Kommunalsteuer mit Euro 8.368,37 festgesetzt worden. Dadurch hätte sich eine Nachforderung in Höhe von Euro 735,00 ergeben.
Im Zurückweisungsbeschluss vom 08.11.2019 habe das Landesverwaltungsgericht festgehalten, dass Abgabenforderungen für mehrere Jahre zu Unrecht in einem Bescheid zusammengefasst worden wären und auch ein Zur-Kenntnis-bringen des Abgabenfestsetzungsbescheides bzw der entsprechenden Grundlagen im Rahmen der Haftungsgeltendmachung nicht erfolgt wäre.
Im Jahr 2013 seien Löhne bezahlt worden. Die konkrete Höhe ergebe sich aus einer Mitteilung der Tiroler Gebietskrankenkasse aufgrund eines Ersuchens der Abgabenbehörde nach § 158 BAO. Demnach sei im Jahr 2013 eine Dienstnehmerin beschäftigt worden. Diese habe Bruttobezüge insgesamt in Höhe von Euro 32.015,20 erhalten.
Die Festsetzung hätte nur gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgen können, da die CC Gesellschaft in Liquidation infolge des Konkurses aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Nichtentrichtung der fälligen Abgabenforderungen schuldhaft gehandelt. Er sei daher zur Haftung heranzuziehen. Dem Eintritt der Verjährung stehe die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren gegenüber der CC GmbH entgegen.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2021 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gestellt. Mit Vorlagebericht vom 25.10.2021 wurde der Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt.
I.2. Verfahren (1. Rechtsgang):
Mit dem im ersten Rechtsgang bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 13.10.2016, GZ: 108614/2016, wurde Herr AA gemäß § 9 in Verbindung mit
§ 80 und § 224 der Bundesabgabenordnung (BAO) als Geschäftsführer der CC GmbH in LIQU zur Haftung für die „rechtskräftig“ vorgeschriebenen Abgaben in Höhe von Euro 3.272,49 herangezogen. Dabei wurde der Abgabenbetrag wie folgt aufgeschlüsselt:
Bezeichnung der Abgabe fällig gewesen am Betrag
Kommunalsteuer 2013 15.01.2014 1.744,75
Abgaben-Nebenansprüche 2014/03 05.04.2014 43,04
Kommunalsteuer 2014-2011 25.12.2014 735,00
Abgaben-Nebenansprüche 2014-2011 25.12.2014 14,70
Kommunalsteuer 2014 15.01.2015 735,00
Zusammen 3.272,49
In der gegen diesen Bescheid gerichteten rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass im betroffenen Zeitraum keine Gehaltszahlungen durch die CC GmbH ausbezahlt worden seien und aus dem gegenständlichen Bescheid die Höhe und Richtigkeit dem Grunde nach nicht feststellbar sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2018 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde teilweise Folge, ohne den neu festgesetzten Betrag im Spruch näher anzuführen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen ergeben hätten, dass im Jahre 2014 keine Dienstnehmer beschäftigt worden seien und die erklärten Geschäftsführerbezüge nicht zugeflossen wären. Der Haftungsbetrag reduziere sich daher auf Euro 1.787,79 (Euro 1.744,75 Kommunalsteuer 2013 + Euro 43,04 Säumniszuschlag).
Mit Schriftsatz vom 03.08.2018 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gestellt. Mit Vorlagebericht vom 22.11.2018 wurde der Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt. Im Vorlagebericht verwies die Abgabenbehörde auch darauf, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei. Die darüber hinausgehenden Ausführungen würden die Haftung betreffen. Der Beschwerdeführer möge zu einer Haftung in Bezug auf die Kommunalsteuer für das Kalenderjahr 2013 in Höhe von Euro 1.744,75 zzgl 2 % Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 43,05 herangezogen werden. Hinsichtlich des Jahres 2014 hätte sich ergeben, dass keine Dienstnehmer beschäftigt gewesen wären und die erklärten Geschäftsführerbezüge nicht zugeflossen seien.
Das Landesverwaltungsgericht führte in der Folge Ermittlungen im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages durch. Der Abgabenbehörde wurden die diesbezüglichen Beweisergebnisse mit Schreiben vom 05.09.2019 zur Kenntnis gebracht und wurde sie gleichzeitig um Mitteilung ersucht, inwieweit dem Beschwerdeführer an die CC GmbH in LIQU. gerichtete Abgabenfestsetzungsbescheide betreffend die gegenständlichen Abgabenbeträge zur Kenntnis gebracht worden seien. Schließlich wurde auch um Übermittlung des Abgabenfestsetzungsbescheides sowie eines entsprechenden Zustellnachweises gebeten.
Die Abgabenbehörde bezog daraufhin mit einem E-Mail vom 12.09.2019 Stellung und übermittelte die „angeforderten Unterlagen“, nämlich
1. einen Festsetzungsbescheid vom 20.11.2014, ergangen an die CC GmbH zH EE (Masseverwalter)
2. einen Zustellnachweis, Übernahmebestätigung 24.11.2014
3. Prüfungsergebnisse 2013 – 2014
4. einen Ausdruck über die Daten der Kommunalsteuer-Jahreserklärung für 2013.
Das Landesverwaltungsgericht führte in der Folge weitere Ermittlungen durch und richtete ua ein Schreiben an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bezog in einem Schreiben vom 05.10.2019 Stellung und schloss diesem Schreiben mehrere Schriftstücke an. Im Wesentlichen brachte er zum Ausdruck, dass ihm die genannten Abgabenfestsetzungsbescheide vom Masseverwalter nicht zur Kenntnis gebracht und auch nicht mit ihm besprochen worden seien. Er sei auch nicht in die weiteren Steuerangelegenheiten der CC GmbH eingebunden gewesen. Mit einer hohen Wahrscheinlichkeit sei auch anzunehmen, dass die Bemessungsgrundlage im Bescheid vom 29.03.2014 nicht korrekt sei, was sich auch aus dem beigeschlossenen Einkommensteuerbescheid für 2013 und dem darin ausgewiesenen Jahreseinkommen in der Höhe von Euro 2.454,81 ergebe.
Die belangte Behörde nahm mit E-Mail vom 28.10.2019 neuerlich Stellung. Sie verwies darauf, dass der Abgabenfestsetzungsbescheid vom 20.11.2014 zu Recht an den Masseverwalter ergangen sei. Die Haftung setze nicht voraus, dass dem Beschwerdeführer der Abgabenfestsetzungsbescheid zugestellt oder zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch komme es nicht auf die Rechtskraft von Abgabenfestsetzungsbescheiden an. Der Abgabenfestsetzungsbescheid vom 20.11.2014 sei im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung auch gar nicht (mehr) Beschwerdegegenstand. Es ginge daher ausschließlich um die Kommunalsteuer-Forderung, welche auf die Kommunalsteuererklärung für 2013 der Steuerberatung der CC GmbH vom 27.03.2014 zurückgehe. Dieser Abgabenbetrag sei nicht beglichen worden und habe dies auch die Verhängung eines Säumniszuschlages zur Folge gehabt. Die Betrauung eines Steuerberaters würde den Vertreter einer juristischen Person nicht von seinen Verpflichtungen entbinden. Der Beschwerdeführer habe trotz einer entsprechenden Aufforderung der Abgabenbehörde nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Abgaben nicht entrichtet worden seien. Der Beschwerdeführer wäre jedoch als alleiniger Geschäftsführer zur Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgabe verpflichtet gewesen.
Mit Beschluss vom 08.11.2019, Zl ***, hob das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde auf. In der Begründung hob das Landesverwaltungsgericht hervor, dass sich aus dem in § 248 BAO eingeräumten Beschwerderecht des Haftungspflichten ergebe, dass die Behörde verpflichtet sei, die ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruchs. Das Landesverwaltungsgericht verwies dabei auch darauf, dass dies, zumindest soweit eine bescheidmäßige Festsetzung erfolgt sei, durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen habe und betonte, dass die Position des Haftenden nicht schwächer sein sollte, als jene des Abgabenpflichtigen gegenüber dem Abgabenbescheid.
Aus der Begründung des Zurückverweisungsbeschlusses des Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass keine Klarheit in Bezug auf den Abgabengegenstand (insbesondere in Bezug auf die Kommunalsteuer für das Jahr 2013) bestand, und dem Beschwerdeführer die Details der Festsetzung des Haftungsbetrages nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Überdies wurde auch auf formale Aspekte im Zusammenhang mit der Festsetzung der Kommunalsteuer (etwa auf das Erfordernis der gesonderten Festsetzung der Kommunalsteuer für jedes Kalenderjahr) hingewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht ging vom Vorliegen wesentlicher, im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbarer Verfahrensfehler aus. Es behob den angefochtenen Bescheid und sprach eine Zurückverweisung der Sache im Sinne des § 278 Abs 1 BAO aus.
I.3 Ergänzende Feststellungen zum aktuellen Verfahren:
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abgabenbehörde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, mit dem eine Haftung begründet werden soll, dem Beschwerdeführer etwa den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 20.11.2014,
Zl ***, mit welchem eine Abgabenfestsetzung aufgrund der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten GPLA-Prüfung erfolgte, oder die Ergebnisse der Ermittlungen nach Grund des § 158 BAO durch die Tiroler Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht hat.
II. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt gründet sich vor allem auf die Aktenlage. Weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung oder im Vorlagebericht finden sich Ausführungen dazu, dass die näheren Umstände der Festsetzung der Kommunalsteuer 2013, insbesondere im Zusammenhang mit der durchgeführten GPLA-Prüfung dem Beschwerdeführer von der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht wurden.
III. Rechtsgrundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Das Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in den gegenständlich maßgeblichen Fassungen BGBl I Nr 111/2010 (§ 6a) sowie BGBl I
Nr 163/2015 (§ 11), lautet auszugsweise wie folgt:
Haftung
§ 6a
1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung,
Fälligkeit und Steuererklärung
§ 11
(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
[…]
Die hier maßgebliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194 idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet wie folgt:
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Mit im dem im ersten Rechtsgang ergangen Bescheid vom 13.10.2016 beabsichtigte die Abgabenbehörde, den Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer der CC GmbH in Bezug auf fällig gewesene, aber nicht entrichtete Kommunalsteuer (sowie diesbezüglich angefallener Säumniszuschläge) zur Haftung heranzuziehen. Gegen diesen Haftungsbescheid hat der zur Haftung herangezogene ehemalige Geschäftsführer der genannten Gesellschaft Beschwerde erhoben.
Nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, Einbringung eines Vorlageantrages und Vorlage der Beschwerde samt Akt prüfte das Landesverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Haftung und gelangte schließlich zum Ergebnis, dass nicht sanierbare, die Rechtsposition des Haftungspflichtigen beeinträchtigende Verfahrensfehler unterlaufen seien. Es behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an die Abgabenbehörde zurück. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wäre es im fortgesetzten Verfahren insbesondere darum gegangen, Art und Umfang des von der Haftung erfassten Abgabenanspruchs zu klären und dies dem Haftungspflichtigen zur Kenntnis zu bringen, da ein Haftungspflichtiger in Bezug auf den Abgabenanspruch bzw in Bezug auf die Abgabenfestsetzung nicht schlechter gestellt werden soll als die Primär-Abgabenpflichtige.
Die Abgabenbehörde führte in Bezug auf den Abgabenanspruch ein Ermittlungsverfahren durch und gelangte auf Grundlage einer Mitteilung der Tiroler Gebietskrankenkasse zum Ergebnis, dass im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 für eine Dienstnehmerin Bruttobezüge in Höhe von insgesamt Euro 32.015,20 gewährt worden seien. Dies nahm die Abgabenbehörde zum Anlass, unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer eine Kommunalsteuer auf der Grundlage dieser Bemessungsgrundlage in Höhe von Euro 960,46 (neu) festzusetzen.
Damit hat jedoch die Abgabenbehörde sowohl das Wesen einer Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung bzw gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz sowie die im Zurückverweisungsbeschluss dargelegte Absicht des Landesverwaltungsgerichtes verkannt. Bei der Haftung nach den zuvor genannten Bestimmungen handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme. Diese setzt somit eine Abgabenfestsetzung gegenüber dem Erstschuldner (und die Nichtentrichtung des rechtskräftig festgesetzten Abgabenbetrages) voraus. Die Haftung darf nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst dann, wenn eine objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall geht es um die Haftung für die Kommunalsteuer für das Jahr 2013, die spätestens zum 15.01.2014 fällig war. Primärer Abgabenschuldner ist die CC GmbH, hinsichtlich der mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.10.2014 ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
Auf Grund der Insolvenz kam es zu einer GPLA-Prüfung, bei der die Unrichtigkeit des von dieser Gesellschaft selbst erklärten Abgabenbetrages für 2013 festgestellt wurde. Dies hatte eine bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer (ua) für diesen Zeitraum gegenüber der Erstschuldnerin zur Folge. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 1.) hat die Abgabenbehörde die Kommunalsteuer 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer, der lediglich als Haftungspflichtiger in Betracht kommt, (nochmals) festgesetzt. Eine derartige neuerliche Festsetzung der Kommunalsteuer ist rechtswidrig.
Letztlich wäre es darum gegangen, den gegenüber der Erstschuldnerin festgesetzten noch aushaftenden Abgabenbetrag unter Berücksichtigung in der Zwischenzeit erfolgter Zahlungen bzw auch der im Insolvenzverfahren festgestellten Quote und die diesbezüglich maßgeblichen Umstände (insbesondere den erwähnten Festsetzungsbescheid) zu Wahrung seiner Rechtsposition zur Kenntnis zu bringen.
Indem die Abgabenbehörde unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides die dem Beschwerdeführer auferlegte Haftung auf die unter Spruchpunkt 1. (neu) festgesetzte Abgabe bezieht, hat sie den Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise zu einer Haftung herangezogen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte zu beheben war.
Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass im ursprünglichen Haftungsbescheid für das Jahr 2013 eine aushaftende Kommunalsteuer von Euro 1.744,75 angeführt ist, sodass sich auf der Grundlage des Tarifs (3 %) eine Bemessungsgrundlage von Euro 58.133,33 ergibt. Dem gegenüber beträgt die nunmehr angefochtene, im Bescheid angeführte Bemessungsgrundlage Euro 32.015,20, was zu einer Steuer in Höhe von Euro 960,46 führt. Insofern sind die Unklarheiten in Bezug auf die näheren Umstände der bereits im Jahre 2014 erfolgten Abgabenfestsetzung bzw in Bezug auf die Entrichtung der bereits damals fälligen Abgabenschuld, somit des offen aushaftenden Abgabenbetrages, nicht ausgeräumt worden. Abgesehen davor wurde dem Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen auch keine Rechtsposition eingeräumt, die der des Erstschuldners entsprechen würde.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Schlagworte
HaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.20.2835.2Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022