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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des U D, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2021, W272 2233375-2/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise am 23. September 2005 einen Asylantrag nach dem AsylG 1997, den er damit begründete, dass in seiner Heimat Krieg herrsche, er von russischen Soldaten gefangen genommen worden sei und als Informant hätte arbeiten müssen.
2 Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 gewährte das (damals zuständige) Bundesasylamt dem Revisionswerber Asyl und stellte fest, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
3 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wien vom 9. März 2015 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe am 2. November 2014 versucht, seine geschiedene Ehefrau absichtlich schwer am Körper zu verletzen, indem er sie von vorne am Hals erfasst und mit beiden Händen fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe, wobei die Vollendung der Tat nur durch das Einschreiten der Polizeibeamten unterblieben sei. Außerdem habe der Revisionswerber versucht, seine geschiedene Ehefrau mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu nötigen, nämlich zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, die Wohnung zu verlassen, indem er sie am Hals gewürgt und angekündigt habe, sie umzubringen, sollte sie die Wohnung verlassen, wobei die Vollendung der Tat nur durch ihre heftigen Abwehrbewegungen unterblieben sei. Im Zeitraum zwischen Mitte August 2014 und 2. November 2014 habe der Revisionswerber schließlich durch mehrfache und auch gegenüber den gemeinsamen Söhnen getätigte Äußerungen seine geschiedene Ehefrau gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Unruhe und Furcht zu versetzen. Darüber hinaus habe der Revisionswerber die bei diesem Vorfall am 2. November 2014 einschreitenden Polizeibeamten mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht.
4 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wien vom 6. September 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Revisionswerber am 23. Juni 2019 versucht habe, seine geschiedene Ehefrau durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der kurzfristigen Überlassung der drei gemeinsamen minderjährigen Söhne, zu nötigen, indem er ihr gegenüber auf jene versuchten Straftaten, die der bereits erwähnten Verurteilung zugrunde lagen, Bezug genommen und deren Vollendung angekündigt habe, wenn sie ihm die Kinder nicht sofort überlasse.
5 Daraufhin erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. Juni 2020 dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ferner legte das BFA eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot.
6 Diesen Bescheid hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 15. September 2020 im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass das BFA die Asylaberkennung zwar auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt, in der Begründung jedoch auf keinen Asylausschlussgrund, sondern auf die Änderung der Verhältnisse als Aberkennungsgrund Bezug genommen habe, ohne aber die für eine solche Annahme erforderlichen Ermittlungen durchgeführt zu haben.
7 Mit Bescheid vom 2. August 2021 erkannte das BFA dem Revisionswerber neuerlich den Status des Asylberechtigten (nunmehr) gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Zudem erkannte das BFA dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung - mit der Maßgabe, dass die für die freiwillige Ausreise gewährte Frist 14 Tage ab Enthaftung betrage und die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt werde - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
9 Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, die Situation im Herkunftsstaat habe sich für den Revisionswerber seit der Asylgewährung nachhaltig geändert. Die Gründe, deretwegen ihm Asyl zuerkannt worden sei, seien nicht mehr gegeben, und aus aktueller Sicht könne eine ihn treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage nicht festgestellt werden. Trotz des langjährigen Aufenthalts und unter Berücksichtigung seiner drei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet bewirke die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - vor allem auf Grund seiner wiederholten Straffälligkeit zum Nachteil der geschiedenen Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder - keine Verletzung von Art. 8 EMRK.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung eines „besonders schweren Verbrechens“ als Aberkennungsgrund abgewichen und habe weder eine Gefährdungsprognose vorgenommen, noch sich mit (näher genannten) Aspekten, die in diesem Zusammenhang entscheidungswesentlich wären, auseinandergesetzt.
14 Dem ist jedoch zu entgegnen, dass das BVwG im vorliegenden Verfahren die Aberkennung nicht auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, sondern auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention gestützt hat, weshalb es auf die bemängelte Qualifikation der Straftaten des Revisionswerbers und eine Gefährdungsprognose im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht ankommt.
15 Des Weiteren wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision hinsichtlich der Interessenabwägung des BVwG eine Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „zu langjährig in Österreich aufhältigen Drittstaatsangehörigen“ und eine Verletzung der Ermittlungspflichten durch das BVwG im Zusammenhang mit den für die Interessenabwägung erforderlichen Sachverhaltselementen geltend gemacht. Obwohl sich dazu keine Beweisergebnisse im Akt befinden würden, sei festgestellt worden, dass der Revisionswerber seinen Kindern keinen Unterhalt leiste. Darüber hinaus sei aktenwidrig festgestellt worden, dass keine Verwandten des Revisionswerbers in Österreich leben würden, obwohl zwei Onkeln und ein Cousin im Bundesgebiet wohnten, und dass die „Eltern sowie die Mutter des Beschwerdeführers“ einvernommen worden wären, was jedoch weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus dem Verwaltungsakt hervorgehe.
16 Werden Verfahrensmängel - wie hier auch Ermittlungs- und Feststellungsmängel sowie Aktenwidrigkeiten - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2021/19/0261, mwN; zur Relevanzdarlegung bei einer vorgebrachten Aktenwidrigkeit vgl. etwa VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mwN).
17 Im vorliegenden Fall stützte sich das BVwG auf seinen im Zuge einer mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, seine Sprachkenntnisse, die Beziehung zu seinen minderjährigen Söhnen, deren Obsorge zur Gänze der geschiedenen Ehefrau obliegt, seine zeitweilige Erwerbstätigkeit in den Jahren vor 2015 sowie seine Beziehung zu einer neuen Frau, die er vor seiner zweiten Inhaftnahme kennengelernt hatte, wobei eine vom Revisionswerber gewünschte Verehelichung nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG nicht in der nächsten Zeit vorgesehen ist. Das BVwG durfte aber auch die fast vierjährige Abwesenheit des Revisionswerbers vom Bundesgebiet im Anschluss an seine erste Verurteilung, die aufgrund seines Auslandsaufenthaltes und des Strafvollzuges jahrelang reduzierten Kontakte zu seinen Söhnen, seine fehlende nachhaltige Verankerung am Arbeitsmarkt sowie seine Bindungen zum Herkunftsstaat - als das persönliche Interesse des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich relativierend - miteinbeziehen.
18 In Anbetracht der einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen und des Umstandes, dass der Revisionswerber die vom BVwG zu Recht als schwerwiegend beurteilten Straftaten auch in Gegenwart der Kinder verübte, ist die Annahme des BVwG, dass eine positive Zukunftsprognose nicht vorgenommen werden könne und ein hohes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestehe, ebenso wie das Ergebnis der Abwägungsentscheidung im Lichte des Kindeswohls nicht zu beanstanden. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 5.8.2021, Ra 2021/21/0188, mwN), hält die Revision auch der Verhängung des Einreiseverbotes nichts Stichhaltiges entgegen.
19 Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision auch nicht, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel betreffend Unterhaltsleistungen des Revisionswerbers für seine Kinder und im Bundesgebiet lebender Verwandter aufzuzeigen. Die im Verfahrensgang des Erkenntnisses offenbar zu Unrecht behauptete Einvernahme der Eltern und der geschiedenen Ehefrau des Revisionswerbers - eine solche ist dem Verhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen - hat in der Beweiswürdigung des BVwG keinen Niederschlag gefunden.
20 Im Übrigen nahm das BVwG auch entgegen dem Revisionsvorbringen auf den früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 Bezug, der voraussetzte, dass einem Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) hätte verliehen werden können. Dies erforderte nach der Z 1 des § 10 Abs. 1 StbG einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet. Da sich das Urteil vom 9. März 2015 auf Straftaten bezog, die der 2005 eingereiste Revisionswerber im November 2014 verübte, ging das BVwG zu Recht davon aus, dass dem Revisionswerber vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG nicht hätte verliehen werden können. Damit aber geht der Hinweis in der Revision auf die Judikatur, derzufolge bei Erfüllung der Voraussetzung des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sei, ins Leere (vgl. dazu allgemein etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190470.L00Im RIS seit
20.05.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022