TE Vwgh Beschluss 2022/3/22 Ra 2019/04/0045

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §366 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des DI (FH) M S in P, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. Februar 2019, Zl. 405-2/147/1/7-2019, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann von Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) - mit Maßgabe der Präzisierung des Tatzeitraums - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Oktober 2018 ab, mit welchem dem Revisionswerber zur Last gelegt wurde, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer und damit als das nach der Gewerbeordnung strafverantwortliche Organ der K. GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung eine Betriebsanlage zur Lagerung von Baumaterialien, Containern sowie von Bodenaushubbetreiber auf dem Grundstück x, KG H., betrieben habe, wobei die Anlage geeignet sei, Nachbarn durch Geruch, Staub, Lärm und Erschütterungen zu beeinträchtigen sowie auch nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässer zu verursachen, wodurch der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 begangen habe. Gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 wurde über den Revisionswerber deswegen eine Strafe in der Höhe von € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag vorgeschrieben.

2        1.2. In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst die Feststellungen, dem Rechtsvorgänger des vom Revisionswerber vertretenen Unternehmens sei mit Schreiben vom 2. Juli 1964 von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass anlässlich einer Amtshandlung festgestellt worden sei, dass er auf dem Grundstück y, KG H., einen Bauhof errichtet habe, ohne hiefür die erforderliche gewerbepolizeiliche Genehmigung erwirkt zu haben. Er werde daher aufgefordert bis spätestens 10. August 1964 um die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung anzusuchen. Mit Eingabe vom 8. Februar 1965 sei im Auftrag des Rechtsvorgängers unter Bezugnahme auf die behördliche Aufforderung um eine gewerbebehördliche Genehmigung angesucht worden, wobei in dem diesem Ansuchen beigeschlossenen Lageplan betreffend die Genehmigung zur Errichtung eines Bauhofes mit Lager- und Gerätehalle das nunmehr betroffene Grundstück Nr. x, KG H., nicht umrandet gekennzeichnet gewesen sei. Im Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1965 sei (auszugsweise) Folgendes ausgesprochen worden:

„Betrifft Baumeister Ing. J. K.

Genehmigung eines Bauhofes mit Lager- und Gerätehalle auf dem Grundstück y KG H.

Bescheid

Herr Baumeister Ing. J. K. hat bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung um gewerbepolizeiliche Genehmigung eines Bauhofes auf dem Grundstück y KG H. angesucht. Anlässlich der über dieses Ansuchen am 13. Mai 1965 durchgeführten Lokalverhandlung wurde vom Amtssachverständigen im Einvernehmen mit dem Vertreter des Arbeitsinspektorates Salzburg Folgendes festgestellt:

(...)

Es ergeht folgender Spruch:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erteilt Herrn Ing. J. K., Baumeister in A., gemäß der §§ 25 und 30 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung BGBl. Nr. 178/1957 in Verbindung mit den Bestimmungen der Garagenordnung GBO 1447/1939 nach Maßgabe der eingereichten Pläne, die gewerbepolizeiliche Bewilligung für einen Bauhof mit Lagerhalle und zwei Garagen mit einer verbauten Fläche von ca. 498 m2 auf dem Grundstück y KG H. gegen Einhalten folgender Bedingungen:

(...)“

3        Nach Erstreckung der Frist zur Fertigstellung des bewilligten Projekts legte Baumeister Ing. J. K. am 8. April 1969 betreffend Fertigstellung des Bauhofs mit Lagerhalle und zwei Garagen auf dem Grundstück y, KG H., behördlich geforderte Ergänzungspläne vor. Mit Schreiben vom 28. August 1969 teilte die belangte Behörde Ing. J. K. mit, dass anlässlich einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass die Ausführung der Objekte auf Grundstück Nr. y im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß (nach den Ergänzungsplänen) erfolgt seien und dem Bescheid vom 9. Juli 1965 zum Großteil nachgekommen worden sei.

4        Bereits mit Bescheid vom 10. Mai 1966 habe die belangte Behörde ferner die Genehmigung zur Abteilung des 6149 m2 großen Grundstücks x, KG H., genehmigt. Das abgeteilte Gebiet schließe unmittelbar an das als Bauhof in Benützung stehende bebaute Grundstück y, KG H., an.

5        Am 21. Februar 2018 sei es auf Grund von Anrainerbeschwerden wegen Lärmbelästigungen zu einer Überprüfungsverhandlung vor Ort gekommen. Mit Bescheid vom 5. März 2018 habe die belangte Behörde der K Bau GmbH den baupolizeilichen Auftrag erteilt, drei auf dem gegenständlichen Grundstück ohne Bewilligung errichtete, nicht fahrbare Stahlcontainer binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 17. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen.

6        Weiters erließ die zuständige Gewerbebehörde am 5. März 2018 eine Verfahrensanordnung, wonach gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 die K Bau GmbH aufgefordert wurde, unverzüglich den Betrieb des ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung errichteten und betriebenen Lagerplatzes für Baumaterial, Baustellenzubehör und Aushubmaterial auf Grundstück Nr. x, KG H., einzustellen und die vorgefundenen Baumaterialien (Kanaldeckel, diverse Rohre, Stahlträger, Bauzäune etc.) sowie sechs am Grundstück gelagerte Stahlcontainer zu entfernen.

7        Ferner sei eine Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. März 2018, in welcher der gleiche Tatvorwurf - betreffend einen anderen Tatzeitraum - wie im gegenständlichen Straferkenntnis erhoben worden sei, ergangen.

8        Beweiswürdigend führt das Verwaltungsgericht aus, die - unstrittigen - Sachverhaltsfeststellungen würden sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung stützen, wobei die Unterlagen entweder von der belangten Behörde oder vom Revisionswerber selbst vorgelegt worden seien.

9        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es sei ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt nicht davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. x, KG H., mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1965 als Bauhof gewerbepolizeilich bewilligt worden sei. Es sei diesbezüglich auf die gleichlautende rechtliche Beurteilung in den vorangegangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts zu verweisen, welche ebenfalls davon ausgegangen seien, dass im Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1965 einerseits sowohl im Betreff als auch im Kopf des Bescheides die Grundstücksnummer y angeführt sei und auf dieses Bezug genommen werde. Dementsprechend beziehe sich auch der Spruch des Bescheides ausdrücklich auf Grundstücksnummer y und es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die gewerbepolizeiliche Bewilligung für den beantragten Bauhof nur die Grundstücksnummer y betroffen habe. Selbst wenn dem Revisionswerber dahingehend gefolgt werde, dass sich die Angaben betreffend Grundstücksnummer y nur auf die Lagerhalle samt zweier Garagen beziehen solle, sei aus dem Spruch des Bescheides vom 9. Juli 1995 keine gewerbepolizeiliche Bewilligung für das Grundstück Nr. x, KG H., abzuleiten. Daran ändere die Bezugnahme auf dieses Grundstück durch an der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1965 teilnehmenden Personen nichts. Das Ansuchen, dass dem Bescheid zugrunde gelegen sei, beziehe sich auch auf Grund der Einzeichnungen in den bezughabenden Plänen ausschließlich auf Grundstück Nr. y. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass für Grundstücksnummer x, KG H., eine gewerbebehördliche Bewilligung für den Betrieb eines Bauhofes nicht bestehe. Da somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, würden die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 vorliegen. Der Tatzeitraum sei für die Zeitspanne bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses anzupassen. Den Revisionswerber treffe auch ein Verschulden, weil er insbesondere aufgrund der vorangegangenen Verfahren über den Standpunkt der Behörde informiert gewesen sei.

10       Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

11       2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

12       3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15       3.1. Zur Zulässigkeit der Revision bringt diese zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis widerspreche insofern der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an die Begründung eines Erkenntnisses, als es eine „Scheinbegründung“ enthalte. Die beiden vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten vorangegangenen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hätten nicht die verfahrensgegenständlich im Mittelpunkt stehende Frage des Vorliegens einer gewerberechtlichen Bewilligung behandelt.

16       Dem ist zu entgegnen: Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs statuiert § 29 Abs. 1 VwGVG 2014 die Verpflichtung zur Begründung der Erkenntnisse durch die Verwaltungsgerichte. Im Sinne des gemäß § 17 VwGVG 2014 im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die auf die maßgeblichen Feststellungen gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Angesichts ihrer sich aus Art. 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG 2014 iVm § 60 AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068, uva.).

17       Inwiefern die angefochtene Entscheidung von diesen Leitlinien abgewichen sein sollte, zeigt die Revision nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung sowohl die maßgeblichen Feststellungen, als auch seine beweiswürdigenden Überlegungen und die rechtliche Beurteilung strukturiert und einwandfrei nachvollziehbar dargelegt. Dass sich die Ermittlungsergebnisse aus den beigeschafften - in der mündlichen Verhandlung verlesenen - Akten ergeben bzw. sich die getroffenen Feststellungen mit jenen aus Vorverfahren decken, stellt per se keinen Begründungsmangel dar. Dass die verlesenen Akteninhalte Verfahren betrafen, die jeweils andere Kernfragen behandelten, schließt keinesfalls von vornherein aus, dass die dortigen Ermittlungsergebnisse für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein können. Es handelte sich nämlich offenkundig um denselben aus unterschiedlichen rechtlichen Blickwinkeln zu betrachtenden Lebenssachverhalt. Insbesondere ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass die Revision gar keine Ausführungen dahingehend enthält, inwiefern die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen fallbezogen unrichtig wären.

18       Ein Widerspruch zu der von der Revision angeführten Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Entscheidungsbegründung durch die Verwaltungsgerichte liegt nicht vor.

19       3.2. Ferner bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung und der allgemeinen Denkgesetze missachtet, weshalb es bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem grundlegend unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Es liege ein „wesentlicher Verstoß gegen die schlüssige Beweiswürdigung“ vor. Unter Missachtung von Beweisergebnissen gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Revisionswerber an der Verwaltungsübertretung ein subjektives Verschulden im Sinne der Wissentlichkeit treffe.

20       Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun, zumal diese eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung ins Treffen führt, ohne in diesem Zusammenhang die maßgeblichen Feststellungen, von denen das Verwaltungsgericht ausging, anzugreifen bzw. darzustellen, inwiefern diese Feststellungen unrichtig seien. Vielmehr wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das ausgehend von den Feststellungen darauf schloss, dass den Revisionswerber ein Verschulden im Sinne der Wissentlichkeit treffe. Inwiefern diese rechtliche Beurteilung fallbezogen unvertretbar sein sollte, vermag die Revision mit ihrem Hinweis darauf, dass sich der Revisionswerber intensiv mit den maßgeblichen Behördenakten auseinandergesetzt und einen Rechtsbeistand zur Prüfung zugezogen habe, angesichts der vorangegangenen Verfahren und der eindeutigen Bezugnahme des Bescheids vom 9. Juli 1965 auf das Grundstück y, KG. H., nicht darzutun.

21       3.3. Abschließend bringt die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vor, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sei unvertretbar, weil dieses den von ihm auszulegenden gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 1965 nicht in seiner Gesamtheit einer eingehenden Betrachtung unterzogen habe, sondern maßgebliche Details - wie etwa die im Spruch enthaltene Auflage zur Einhaltung gewisser Vorschreibungen, welche das Grundstück x beträfen - unberücksichtigt gelassen habe.

22       Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die gewerbebehördliche Bewilligung vom 9. Juli 1965 ausdrücklich nur „für einen Bauhof mit Lagerhalle und zwei Garagen mit einer bebauten Fläche von ca. 498 m² auf dem Grundstück y, KG H“ erteilt wurde, weshalb dieser Bauhof auf dieses Grundstück beschränkt ist, woran eine andere Grundstücke nennende Auflage nichts zu ändern vermag. Dazu hat das Verwaltungsgericht detaillierte rechtliche Ausführungen, die auf den umfangreichen Feststellungen betreffend das dem zu prüfenden Bescheid vorangegangene behördliche Verfahren und den ausführlichen Feststellungen zum Inhalt des Bescheides beruhen, getroffen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es liege keine gewerbebehördliche Bewilligung für die Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG H., vor, nicht zutreffend sein sollte.

23       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2022

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040045.L00

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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