TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/24 92/10/0157

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 lita;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs3;
VStG §32 Abs1;
VStG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. Juni 1992, Zl. IVe-224/106-1991, betreffend Übertretung nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 10. Juni 1991 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe den Verantwortlichen der Firma S. vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung veranlaßt, indem er ihn beauftragt habe, in der Zeit vom 23. Mai bis 16. Juni 1990 Aufschüttungs- und Planierungsarbeiten auf der Grundparzelle Nr. 19/3 KG R. durchzuführen und somit Veränderungen in dem an ein fließendes Gewässer anschließenden, ca. 20 m breiten Geländestreifen vorzunehmen. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm § 34 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 3 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 (LSchG), begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) verhängt.

Mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 23. Mai 1990 bis 16. Juni 1990 durch Aufschüttungs- und Planierungsarbeiten für die Errichtung eines Parkplatzes auf der Grundparzelle 19/3 KG R. im

20 m-Uferschutzbereich eines Fließgewässers Veränderungen in der Landschaft vorgenommen, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz zu sein. Er habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 34 Abs. 1 lit. a iVm § 4 Abs. 3 LSchG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, auf der genannten Grundparzelle, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, seien im genannten Zeitraum umfangreiche Aufschüttungsarbeiten zum Zweck der Errichtung eines Parkplatzes mit einer Fläche von ca. 500 bis 600 m2 im 20 m-Uferschutzbereich eines Fließgewässers durchgeführt worden. Entlang der Gp 19/3 zur Gp 19/1 KG R. fließe ein offener natürlicher Graben. Der Graben weise, abgesehen von dem zeitweisen Rückstau bedingt durch Hochwasserstand des Bodensees, auch eine deutliche Wasserführung und die entsprechende Flora und Fauna eines natürlichen, langsam fließenden Gewässers auf. Der Graben werde wie zahlreiche andere Gießenbäche im Bregenzer Bodenseeufer vom aufstoßenden Grundwasser gespeist. Somit schwanke dessen Wasserführung in Abhängigkeit des Seewasserstandes und des Grundwasserspiegels. Ein Trockenfallen sei nicht auszuschließen. Auch aus der Eintragung im Katasterplan gehe hervor, daß es sich um einen Graben und somit um ein Fließgewässer handle. Die Eigenschaft als fließendes Gewässer im Sinne des § 4 Abs. 3 LSchG ergebe sich aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 24. Juni 1991, der den Graben als "Fließgewässer im Mündungsbereich in einen See" bezeichne. Die Schüttung bestehe hauptsächlich aus Konglomeratgestein und reiche bis unmittelbar an den Rand des Fließgewässers. Durch die Schüttung habe eine Veränderung der Pflanzengesellschaften stattgefunden, weil anstelle des ursprünglich für den Uferbereich typischen Schilf- und Rohrkolbenbewuchses nun japanischer Knöterich auftrete. Zwischen den bestehenden Bauten seien noch Restbestände der ehemaligen charakteristischen Bodenseelandschaft, die durch hochwüchsigen Laubholzbestand, hauptsächlich Weiden sowie dem dazu standortgerechten Unterholz, geprägt sei. Durch die Änderung der Landschaft, die durch die Schüttung entstanden sei, sei dieser spezielle Landschaftstypus vernichtet worden. § 4 Abs. 3 LSchG normiere eine Bewilligungspflicht für bestimmte Veränderungen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflußgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens. Eine solche Bewilligung liege nicht vor. Gemäß § 34 Abs. 1 lit. a LSchG begehe eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. ein Vorhaben nach § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung ausführe. Auf die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. Nr. 42/1987, könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen. Die Verordnung beziehe sich auf § 4 Abs. 1 LSchG; das verfahrensgegenständliche Projekt stelle eine Verletzung des § 4 Abs. 3 leg. cit. dar. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die getroffenen Maßnahmen nicht ihm, sondern seinem Sohn zuzurechnen seien, sei entgegenzuhalten, daß als unmittelbarer Täter einer übertretung nach § 34 Abs. 1 lit. a iVm § 4 Abs. 3 LSchG nicht nur derjenige in Betracht käme, der die Veränderungen tatsächlich ausführe, sondern auch derjenige, der über das Grundstück verfügungsberechtigt sei. Der Eigentümer oder allenfalls Bestandnehmer eines Grundstückes sei als Verfügungsberechtigter für die auf seinem Grundstück rechtswidrig durchgeführten Veränderungen im Sinne des LSchG unmittelbar verantwortlich. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung lasse sich aus der Tatsache ableiten, daß es dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen würde, wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes dem beauftragten Unternehmer und nicht dem Eigentümer des Grundstückes vorgeschrieben würde. Auch in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baugesetz wegen Durchführung eines Bauvorhabens ohne Baubewilligung werde der Bauherr auch dann als unmittelbarer Täter zur Verantwortung gezogen, wenn er selbst keine Ausführungshandlungen gesetzt, sondern die Durchführung der Bauarbeiten einer Baufirma übetragen habe. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof verträten die Auffassung, daß der Bauherr auch dann als unmittelbarer Täter heranzuziehen sei, wenn er selbst keine Ausführungshandlungen gesetzt habe. Die Verpachtung der Liegenschaft bzw. der dort betriebenen Fischerei an den Sohn des Beschwerdeführers könne diesen nicht entlasten. Die in Rede stehende Fläche werde im Rahmen des Fischereibetriebes allenfalls als Lagerplatz verwendet. Die Durchführung von Aufschüttungs- und Planierungsarbeiten sowie die Verwendung der Fläche als Parkplatz stelle keine bestimmungsgemäße Nutzung des Pachtgegenstandes dar. Sie sei durch den Pachtvertrag somit nicht gedeckt. Es sei daher davon auszugehen, daß der Sohn des Beschwerdeführers auf Grund des Pachtvertrages nicht befugt gewesen sei, auf der Fläche Aufschüttungs- und Planierungsarbeiten durchzuführen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe von den rechtswidrigen Veränderungen nichts gewußt, sei auf Grund näher dargelegter Beweisergebnisse nicht zu folgen. Vielmehr sei als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer von Anfang an, spätestens jedoch seit 29. März 1991 über die Durchführung der Aufschüttungs- und Planierungsarbeiten informiert gewesen sei. Da der Sohn des Beschwerdeführers auf Grund des Pachtvertrages zur Durchführung der Aufschüttungs- und Planierungsarbeiten nicht befugt und der Beschwerdeführer von Anfang an über die Durchführung der Erdbewegungen informiert gewesen sei, seien die rechtswidrigen Veränderungen dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen. Da dieser nichts unternommen habe, um die rechtswidrigen Veränderungen zu verhindern, sondern die Durchführung der Erdbewegungen selbst gewollt habe, habe er schuldhaft gehandelt. Weitere Darlegungen der Bescheidbegründung befassen sich mit Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers und der Frage der Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 LSchG ist im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, jegliche Veränderung in der Landschaft verboten. Als Veränderungen in der Landschaft gelten insbesondere die Errichtung oder Änderung von Bauwerken, Einfriedungen, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen Anlagen, das Aufstellen von Wohnbooten, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, das Ablagern von Abfällen, wie Altmaterial, Bauschutt udgl., oder die Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln.

Nach § 4 Abs. 3 leg. cit. bedürfen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflußgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens Veränderungen im Sinne des Abs. 1, soweit nicht die §§ 3 oder 13 Anwendung finden, der Bewilligung der Behörde.

Nach § 34 Abs. 1 lit. a LSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben nach (u.a.) § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung ausführt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 1991 gemäß § 12 Abs. 1 lit. a LSchG die Fortsetzung der Arbeiten für die Errichtung eines Parkplatzes auf der Gp. 19/3 KG R. untersagt und ihm gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. aufgetragen wurde, das auf der genannten Grundparzelle aufgebrachte Schüttmaterial zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1996, Zl. 92/10/0012, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (in der Folge: Vorerkenntnis) wird verwiesen. Die Aufhebung des genannten Bescheides erfolgte (zusammengefaßt) deshalb, weil die Auffassung der Behörde, der - nach den Darlegungen des angefochtenen Bescheides - "entlang der Grundparzelle fließende" Graben sei als fließendes Gewässer im Sinne des § 4 Abs. 3 LSchG zu beurteilen, nicht auf einer ausreichend festgestellten Sachverhaltsgrundlage beruhte. Die belangte Behörde stützt auch im angefochtenen Bescheid ihre Auffassung, der Graben bilde ein fließendes Gewässer im Sinne des § 4 Abs. 3 LSchG, im Tatsachenbereich auf jene Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 24. Juni 1991, auf der auch die entsprechende Beurteilung im Bescheid vom 22. August 1991 beruhte. Jene Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Beurteilung als fließendes Gewässer, die zur Aufhebung des zuletzt erwähnten Bescheides führten, haften somit auch dem angefochtenen Bescheid an. Schon dies müßte zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, weil im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigkeit der Lage der Aufschüttung im Schutzbereich eines fließenden Gewässers für die Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 lit. a iVm § 4 Abs. 3 LSchG nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Bescheid ist aber, wie im folgenden darzulegen sein wird, auch inhaltlich rechtswidrig; seine Aufhebung hat daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu erfolgen.

Die Beschwerde macht geltend, mit dem angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer zu Unrecht - im übrigen erstmals - als unmittelbarer Täter in Anspruch genommen. Im erwähnten Zusammenhang wird die Verantwortung des Beschwerdeführers wiederholt, er habe das Grundstück seinem Sohn in Bestand gegeben; dieser habe einem Bauunternehmer den Auftrag zur Vornahme der in Rede stehenden Veränderungen erteilt. Die bloße Kenntnis des Beschwerdeführers vom Vorhaben könne nicht einmal Beihilfe, umso weniger aber unmittelbare Täterschaft begründen.

Nach § 34 Abs. 1 lit. a begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben (u.a.) nach § 4 Abs. 3 LSchG ohne Bewilligung ausführt. Tatbildmäßig ist somit das "Ausführen von Veränderungen", im vorliegenden Fall das Anschütten von Aushubmaterial im Bereich eines fließenden Gewässers.

Im Hinblick auf die Neufassung des Spruches durch den angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer die "Vornahme von Veränderungen in der Landschaft durch Aufschüttungs- und Planierungsarbeiten für die Errichtung eines Parkplatzes im 20 m-Uferschutzbereich eines Fließgewässers" vorwirft, und - anders als der erstinstanzliche Bescheid - das Zitat des § 7 VStG nicht mehr umfaßt, sowie auf entsprechende Darlegungen in der Bescheidbegründung ist davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer unmittelbare Täterschaft zur Last gelegt wird. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine Tatsachenfeststellung, die diese Beurteilung tragen könnte.

Unmittelbarer Täter ist, wer eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt, dessen Verhalten also der Schilderung der Tathandlung durch das Tatbild unmittelbar entspricht (vgl. Fabrizy in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 12, Rz 18). Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellung eines Verhaltens des Beschwerdeführers, das als eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung angesehen werden könnte. Ihre Auffassung, als unmittelbarer Täter komme nicht nur derjenige in Betracht, der die Veränderungen tatsächlich ausführe, sondern auch derjenige, der über das Grundstück verfügungsberechtigt sei, etwa der Eigentümer oder der Bestandnehmer, begründet die belangte Behörde mit dem Hinweis, es würde dem "allgemeinen Rechtsempfinden" widersprechen, wenn die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes dem beauftragten Unternehmer und nicht dem Eigentümer des Grundstückes vorgeschrieben würde. Dem ist zu erwidern, daß die Frage, ob einer bestimmten Person die Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 lit. a LSchG als unmittelbarer Täter, als Beitrags- oder Bestimmungstäter zur Last zu legen oder ihr strafrechtlich gar nicht zuzurechnen ist, nicht anhand einer Interpretation jener Vorschriften zu lösen ist, die regeln, wem die Wiederherstellungspflicht aufzuerlegen ist (vgl. § 12 Abs. 2 LSchG).

Sollte im Hinweis der belangten Behörde auf das Eigentum des Beschwerdeführers an der betreffenden Liegenschaft die Auffassung liegen, das Eigentum vermittle in Beziehung auf das beeinträchtigte Rechtsgut eine Garantenstellung, ist auf folgendes zu verweisen: Derjenige, der die ihm mögliche Abwendung eines Deliktserfolges unterläßt, obwohl er hiezu infolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung verhalten wäre, haftet als Beitragstäter (vgl. Fabrizy, aaO, Rz 81). Im vorliegenden Fall wäre somit Beitragstäterschaft in Betracht zu ziehen, sofern den Beschwerdeführer eine Garantenstellung träfe und er die Begehung der Tat durch einen unmittelbaren Täter durch eine Unterlassung gefördert hätte. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Voraussetzungen kann im Beschwerdefall jedoch unterbleiben, weil im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Begehungsdelikt die dem Beschwerdeführer ausschließlich vorgeworfene unmittelbare Täterschaft in der Form der Unterlassung nicht in Betracht kommt.

Den sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Gegenschrift enthaltenen Hinweisen der belangten Behörde auf Rechtsprechung, wonach in einem Strafverfahren wegen Durchführung eines Bauvorhabens ohne Baubewilligung der Bauherr auch dann als unmittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen sei, wenn er selbst keine Ausführungshandlungen gesetzt, sondern die Durchführung der Bauarbeiten einer Baufirma übertragen habe, ist folgendes zu erwidern: Offenbar bezieht sich die belangte Behörde mit diesen - nicht durch Anführung von Fundstellen konkretisierten - Hinweisen auf jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Täter einer eigenmächtigen Bauführung der Bauherr ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0048, und vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0245, sowie Hauer, Wiener Bauvorschriften2, § 135 Anm. 6). "Bauherr" ist derjenige, über dessen Auftrag und für dessen Rechnung ein Bauvorhaben ausgeführt wird (vgl. auch hiezu die soeben erwähnten Erkenntnisse vom 18. Juni 1991 und vom 29. August 1995). Daraus folgt, daß die Eigenschaft als Bauherr mit jener des Grundeigentümers nicht notwendig verbunden ist. Daß der Beschwerdeführer im dargelegten Sinne "Bauherr" gewesen wäre, also das in Rede stehende Vorhaben in seinem Auftrag und auf seine Rechnung ausgeführt worden wäre, wurde nicht festgestellt; zum "Bauherrn" qualifiziert ihn aber weder seine Stellung als Eigentümer der Liegenschaft noch die allfällige Kenntnis vom Vorhaben und die Unterlassung seiner Verhinderung. Mit ihrer Auffassung, der Beschwerdeführer sei schon auf Grund der zuletzt genannten Umstände als unmittelbarer Täter der Verwaltungsübertretung anzusehen, hat die belangte Behörde somit das Gesetz verkannt; der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung zu folgen ist, wonach selbst auf der Grundlage der Annahme, es liege ein fließendes Gewässer im Sinne des § 4 Abs. 3 LSchG vor, im Hinblick auf die Verordnung LGBl. Nr. 42/1987 keine Bewilligungspflicht bestehe. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die entsprechenden Darlegungen im Vorerkenntnis zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die soeben erwähnte Auffassung auch nicht als einen Umstand anzusehen, der die Schlußfolgerung zuließe, der Beschwerdeführer habe die - im Falle des Vorliegens eines fließenden Gewässers im Sinne des Gesetzes gegebene - Bewilligungspfilcht nicht erkennen können, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, er habe schon im Tatzeitpunkt die soeben erwähnte Rechtsansicht vertreten und seiner Sorgfaltspflicht entsprechend sich ausreichend und nachweislich über die Richtigkeit dieser Rechtsansicht unterrichtet.

Ebensowenig hätte der Beschwerdeführer aus dem von der Beschwerde behaupteten (von der belangten Behörde bestrittenen) Umstand, in anderen Fällen sei die Bewilligungpsflicht verneint worden, mit gutem Grund auf ein Fehlen der Bewilligungspflicht für das in Rede stehende Vorhaben auf seinem Grundstück schließen können. Die maßgebliche Beurteilung hatte sich ausschließlich auf jenen Bereich zu beziehen, in dem die im angefochtenen Bescheid vorgeworfene Veränderung vorgenommen worden war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100157.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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