TE Vwgh Erkenntnis 2022/2/3 Ra 2021/17/0015

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das am 18. Mai 2020 mündlich verkündete und am 22. Oktober 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, 1. VGW-002/011/4315/2020, 2. VGW-002/V/011/4317/2020 und 3. VGW-002/011/4320/2019, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. A C, 2. A KG und 3. G K, alle vertreten durch Dr. Heinz Neuner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/18), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Aussprüche über die Strafen sowie die Kosten des Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. März 2020 wurde die erstmitbeteiligte Partei als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der zweitmitbeteiligten Partei und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt, weil in dem von der zweitmitbeteiligten Partei betriebenen „Café I“ verbotene Ausspielungen mit drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Es wurden über die erstmitbeteiligte Partei drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurden die Kosten gemäß § 64 VStG bestimmt. Überdies wurde die zweitmitbeteiligte Partei zur Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG herangezogen.

2        Mit einem weiteren Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. März 2020 wurde die drittmitbeteiligte Partei der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG schuldig erkannt, weil sie in dem „Café I“ die drei näher bezeichneten Glücksspielgeräte auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieben habe, um damit regelmäßige Einnahmen zu erzielen. Es wurden über sie drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurden die Kosten gemäß § 64 VStG bestimmt.

3        Die mitbeteiligten Parteien erhoben dagegen Beschwerde.

4        Am 18. Mai 2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) eine gemeinsame mündliche Verhandlung statt. Nach deren Schluss verkündete der Richter das angefochtene Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung. Auf Antrag der revisionswerbenden Amtspartei erstellte das Verwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung vom 22. Oktober 2020.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde den Beschwerden „insoweit Folge gegeben, als die kumulative Geldstrafe in jedem Straferkenntnis von 3 x € 1.000,-- in jedem Straferkenntnis auf 1 x € 800,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe in jedem Straferkenntnis auf jeweils einmal 20 Stunden herabgesetzt“ wurden. Weiters wurden in Bezug auf jede der mitbeteiligten Parteien die Kosten nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG neu bestimmt und ausgesprochen, dass die mitbeteiligten Parteien keinen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten haben. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

6        Begründend führte das Verwaltungsgericht in der schriftlichen Ausfertigung - zusammengefasst - aus, es seien jeweils nur zwei Strafen zu verhängen gewesen, weil bei der Kontrolle in dem Lokal lediglich zwei Eingriffsgegenstände vorgefunden worden seien. Das Verwaltungsgericht habe von sich aus die Rechtsprechung des EuGH ab dem 9. September 2019 unmittelbar angewendet und in der zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verkündung auch berücksichtigt. Das „Vorabentscheidungsverfahren am EuGH zum Kumulationsverbot EU 2020/0002 (über Antrag des VwGH Ra 2020/17/0013)“ und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, seien erst nach der Verkündung des vorliegenden Erkenntnisses bekannt geworden. Diese Rechtsprechung sei nicht vorhersehbar gewesen und habe daher auch nicht berücksichtigt werden können.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen, die sich im Rahmen ihrer Anfechtungserklärung ausschließlich gegen die Verhängung einer Gesamtstrafe und den Kostenausspruch wendet.

8        Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9        Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht weiche von näher genannter Rechtsprechung zu § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG ab. Es hätte bei korrekter Anwendung dieser Bestimmung keine Gesamtstrafe verhängen dürfen.

10       Mit diesem Vorbringen erweist sich die Amtsrevision als zulässig und auch als begründet.

11       Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht bei der mündlichen Verkündung „in Anwendung des EuGH-Erkenntnisses vom Sept. 2019 zum Verbot kumulativer Strafen“ jeweils eine Gesamtstrafe verhängt. Aus der schriftlichen Ausfertigung ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht erst nach der Verkündung und vor der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses Kenntnis von dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes durch Beschluss vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, erlangt habe.

12       Mit der mündlichen Verkündung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird diese unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (vgl. etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2021/19/0224, mwN).

13       Wäre das Verwaltungsgericht bei der schriftlichen Ausfertigung vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses abgewichen und hätte es dieser einen anderen normativen Inhalt verliehen als der mündlich verkündeten Entscheidung, läge wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata) Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560, mwN).

14       Das Verwaltungsgericht selbst verweist in seiner schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG ausgesprochen, dass weder die einzelnen Elemente der gemäß dieser Strafsatznorm zu gewärtigenden Sanktionen noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken als unverhältnismäßig zu beurteilen sind. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

15       Indem das Verwaltungsgericht dies bei seiner Entscheidung verkannte und im Revisionsfall Gesamtstrafen verhängte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

16       Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Aussprüche über die verhängten Strafen und der davon abhängigen Aussprüche über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 3. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170015.L00

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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