TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/19 VGW-031/091/14048/2021, VGW-031/091/14049/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Entscheidungsdatum

19.10.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §5
StVO 1960 §99 Abs1 litb
StVO 1960 §99 Abs1b
FSG 1997 §1
FSG 1997 §37 Abs1
VStG 1991 §16 Abs2
VStG 1991 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerden des Herrn A. B., geb. am ...1996, 1. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 24.08.2021, Zl. VStV/...3/2021, wegen Übertretung 1. des § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie 2. des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG) sowie 2. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 24.08.2021, Zl. VStV/...7/2021, wegen Übertretung 1. des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG sowie 2. wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis vom 24.08.2021, Zl. VStV/...3/2021, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 596,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis vom 24.08.2021, Zl. VStV/...7/2021, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 956,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahren

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. VStV/...3/2021, wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen 1. des § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO sowie 2. des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer habe 1. am 02.06.2021, 00:30 Uhr, in Wien, D.-straße, gegenüber, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Automaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l ergeben; sowie 2. am 02.06.2021, 00:30 Uhr, in Wien, D.-straße, gegenüber, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Über den Beschwerdeführer wurde deswegen in Bezug auf 1. gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen sowie in Bezug auf 2. gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.180,- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen verhängt. Dem Beschwerdeführer wurden ferner EUR 298,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde im Hinblick auf die Strafzumessung aus, dass zahlreiche einschlägige Vormerkungen als erschwerend sowie nichts als mildernd gewertet worden sei. Die Höhe der Strafe entspräche dem Grad des Verschuldens, der Schwere des Delikts sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen, soweit diese bekannt seien. Der objektive Unrechtsgehalt sei, obwohl sonstige nachteilige Folgen nicht aktenkundig seien, im Hinblick auf das geschaffene Gefahrenpotential jedenfalls erheblich gewesen. Das Verschulden habe in keiner Weise als gering angesehen werden können. Es sei teilweise die Mindeststrafe verhängt worden; sonst sei die Strafhöhe aus spezialpräventiven Gründen notwendig gewesen.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. VStV/...7/2021, wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen 1. des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG sowie 2. des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer habe 1. am 21.06.2021, 15:20 Uhr, in Wien, E.-Straße, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich 2. am 21.06.2021, 15:25 Uhr, in Wien, E.-Straße, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätige Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2021 um 15:20 Uhr am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dem Beschwerdeführer wurden zudem EUR 478,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde im Hinblick auf die Strafzumessung aus, dass zahlreiche einschlägige Vormerkungen als erschwerend sowie nichts als mildernd gewertet worden sei. Die Höhe der Strafe entspräche dem Grad des Verschuldens, der Schwere des Delikts sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen, soweit diese bekannt seien. Der objektive Unrechtsgehalt sei, obwohl sonstige nachteilige Folgen nicht aktenkundig seien, im Hinblick auf das geschaffene Gefahrenpotential jedenfalls erheblich gewesen. Das Verschulden habe in keiner Weise als gering angesehen werden können. Hinsichtlich der Strafhöhe sei auch festzuhalten, dass mit der Strafe gerade das Auslangen gefunden werden habe können.

Mit Schreiben vom 30.08.2021 erhob der Beschwerdeführer unter einem gegen die Straferkenntnisse vom 24.08.2021 – rechtzeitig – Beschwerden und führte wie folgt aus:

„Antrag auf Strafminderung

VStV/...7/2021

VStV/...3/2021

B. A., geb.: 1996

E.-Straße

Wien

Sehr geehrter Herr OR Mag. F.!

Hiermit stelle ich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zu den Geschäftszahlen VStV/...7/2021 und VStV/...3/2021 einen Antrag auf Strafminderung.

Ich beantragte um Strafminderung, da ich als AMS-Bezieher über ein niedriges Einkommen (600,00 EUR) verfüge und die Strafe zu meinen Einkommen als unverhältnismäßig hoch ansehe.

Mit freundlichen Grüßen

A. B.“

Von der belangten Behörde wurde jeweils auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet und die Beschwerden samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien mit Einlaufdatum vom 24.09.2021 vorgelegt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran wurde seitens der belangten Behörde jeweils verzichtet.

II. Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der am ...1996 geborene Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 02.06.2021, 00:30 Uhr, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien zu einer Messung der Atemluft mit dem Alkomaten aufgefordert. Diese Messung ergab einen relevanten Messwert von 0,52 mg/l.

Am 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Streifendienstes während dem Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... angehalten und auf Grund des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Suchtgift aufgefordert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arztes vorführen zu lassen.

Der Beschwerdeführer verfügte am 02.06.2021 sowie am 21.06.2021 über keine gültige Lenkberechtigung.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. VStV/...3/2021, wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen 1. des § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO sowie 2. des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer habe 1. am 02.06.2021, 00:30 Uhr, in Wien, D.-straße, gegenüber, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Automaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l ergeben; sowie 2. am 02.06.2021, 00:30 Uhr, in Wien, D.-straße, gegenüber, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Über den Beschwerdeführer wurde deswegen in Bezug auf 1. gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen sowie in Bezug auf 2. gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.180,- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen verhängt. Dem Beschwerdeführer wurden ferner EUR 298,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auferlegt.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. VStV/...7/2021, wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen 1. des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG sowie 2. des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer habe 1. am 21.06.2021, 15:20 Uhr, in Wien, E.-Straße, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich 2. am 21.06.2021, 15:25 Uhr, in Wien, E.-Straße, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätige Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2021 um 15:20 Uhr am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dem Beschwerdeführer wurden zudem EUR 478,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auferlegt.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die beiden Straferkenntnisse vom 24.08.2021 nur im Ausmaß der verhängten Strafe.

Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt unter anderem fünf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG sowie eine wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO auf, welche bislang ungetilgt sind. Der Tilgungsbeginn der letzten Vormerkung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG ist mit 17.04.2021 ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, als Einkommen Leistungen des Arbeitsmarktservice in Höhe von EUR 600,- monatlich zu beziehen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte sowie Würdigung des unter einem erstatteten Beschwerdevorbringens.

Die Feststellungen zu den Straferkenntnissen, zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 02.06.2021, der Messung der Atemluft, dem Messergebnis sowie der Anhaltung am 21.06.2021 sowie dazu, dass der Beschwerdeführer die Straferkenntnisse nur im Ausmaß der verhängten Strafe bekämpfte, gründen auf den jeweiligen Verwaltungsakten, insbesondere auf den darin enthaltenen Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien vom 02.06.2021 und 22.06.2021, der Dokumentation des Messergebnisses sowie den Beschwerdeausführungen.

Dass der Beschwerdeführer über keine gültige Lenkberechtigung verfügte, ergibt sich ebenfalls aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 30.08.2021.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers gründen auf den entsprechenden Auszügen der Landespolizeidirektion Wien in den vorgelegten Verwaltungsakten.

III. Rechtslage

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, lauten auszugsweise:

§ 5 StVO idF BGBl. I Nr. 6/2017:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1.keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]“

§ 99 StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013:

„§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

[…]

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

[…]“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, lauten:

§ 1 FSG idF BGBl. I Nr. 74/2015:

„Geltungsbereich

§ 1. […]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. nicht mehr in der Probezeit ist,

2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

[…]“

§ 37 FSG idF BGBl. I Nr. 74/2015:

„Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.

(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.

(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Da sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich jeweils gegen die Strafhöhe richten, hat das Verwaltungsgericht Wien nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit sind die erstinstanzlichen Straferkenntnisse insoweit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).

2. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von EUR 36,- bis zu EUR 2.180,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von EUR 363,- zu verhängen.

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 800,- bis EUR 3.700,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

Der Unrechtsgehalt der Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO sowie des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG ist als gravierend anzusehen, da die Teilnahme – auf Grund einer Alkoholbeeinträchtigung bzw. mangels Besitzes einer gültigen Lenkberechtigung – nicht verkehrszuverlässiger Lenker am Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 16.10.2002, 99/03/0147, wonach Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten schädigten das (verwaltungsstraf-)gesetzlich geschützte Interesse an der Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr bzw. an der ordnungsgemäßen Überprüfung von möglicherweise (aufgrund von Alkohol oder Suchtgifteinnahme) nicht ohne Eigen- und/oder Fremdgefährdung zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigten Personen in nicht unerheblichem Maße. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Interessen durch die Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende potentielle Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der Übertretung des § 5 Abs. 5 StVO als durchaus gravierend anzusehen ist, da die Teilnahme nicht verkehrszuverlässiger Lenker aufgrund einer Suchtgiftbeeinträchtigung, ebenso wie bereits ausgeführt aufgrund einer Alkoholbeeinträchtigung, am Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt (vgl. VwGH 28.9.2004, 2001/18/0100) und einer entsprechenden Überprüfung diesbezüglich große Relevanz zukommt. Der objektive Unrechtsgehalt der in den Straferkenntnissen zur Last gelegten Taten erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich.

In Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ist das Ausmaß des jeweiligen Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen, wobei jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer in den konkreten Fällen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer weist ferner zum Tatzeitpunkt (unter anderem) fünf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG sowie eine wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO auf, welche bislang ungetilgt sind. Diese einschlägigen Vormerkungen sind als erschwerend bei der Strafbemessung im Hinblick auf die Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG sowie § 5 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bereits fünfmal eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG aufweist.

Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil den Lenkern von Kraftfahrzeugen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. ua. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).

Darüber hinaus sind bei der Strafbemessung im Beschwerdefall – insbesondere im Hinblick auf die Übertretungen des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG – besonders spezialpräventive Erwägungen einfließen zu lassen. Im Hinblick auf die zahlreichen Vormerkungen wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG besteht im Beschwerdefall ein besonderes Bedürfnis den spezialpräventiven Aspekt in der Strafzumessung hervorzuheben. Darüber hinaus liegt der Tilgungsbeginn der letzten Vormerkung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG, welcher mit dem Datum 17.04.2021 ausgewiesen ist, im Verhältnis zu den Tatzeitpunkten erst kurz zurück und lässt eine Einsicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tatbegehungen vermissen.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Einkommensverhältnisse geht das Verwaltungsgericht Wien von einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers aus. Sorgepflichten wurden weder behauptet noch ergeben sich Hinweise darauf, weshalb solche nicht anzunehmen sind.

Diesbezüglich wird allerdings auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch über Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, Geldstrafen verhängt werden können. Die Geldstrafe ist insofern auch dann zulässig, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (VwSlg. 6818 A/1965; VwGH 13.3.1991, 90/03/0016; 17.2.2015, Ra 2014/09/0027).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer gemäß § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, bei der Behörde einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu stellen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist.

Angesichts der großen Bedeutung der gegenständlich strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, der erörterten Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf die anzuwendenden Strafrahmen von EUR 800,- bis EUR 3.700,- bzw. EUR 363,- bis EUR 2.180,- sowie EUR 1.600,- bis EUR 5.900,- erweist sich sowohl die von der belangten Behörde im Straferkenntnis vom 24.08.2021, Zl. VStV/...3/2021, verhängte Mindeststrafe iHv EUR 800,- (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis) sowie auch die in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses, Zl. VStV/...3/2021, verhängte Höchststrafe von EUR 2.180,- im Beschwerdefall als tat- und schuldangemessen. Entsprechendes gilt für von der belangten Behörde im Straferkenntnis vom 24.08.2021, Zl. VStV/...7, in Spruchpunkt 1. verhängte Höchststrafe von EUR 2.180,- sowie die in Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 2.600,-. Gegenständlich ist im Hinblick auf die Übertretungen des § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG dem spezialpräventiven Aspekt ein derartiges Gewicht zuzumessen, dass die Verhängung der Höchststrafe trotz der geringen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers angezeigt war.

Eine Herabsetzung der Geldstrafen schied somit bereits auf Grund der erörterten Strafzumessungsgründe aus und erweisen sich die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen.

Darüber hinaus stand einer außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG im Hinblick auf die Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO, bezüglicher derer die Mindeststrafe von EUR 800,- verhängt wurde, entgegen, dass im Beschwerdefall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und der Beschuldigte kein Jugendlicher ist. Bei der Anwendung des § 20 VStG kommt es dabei nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an (VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0096; vgl. auch VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155, wonach das bloße Vorliegen der Unbescholtenheit – selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen – nicht zur Anwendung des § 20 VStG führen kann). Geringe Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse rechtfertigen für sich genommen nicht eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe (siehe VwGH 19.7.2013, 2013/02/0101).

Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und den gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.

3. Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs. 2 erster Teilsatz VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,- zu bemessen. Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages iSd § 64 Abs. 1 und 2 VStG durch die belangte Behörde iHv EUR 298,- bzw. EUR 478,- erweist sich damit jeweils als rechtmäßig.

4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG iVm. § 52 Abs. 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Dem Beschwerdeführer war daher ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Zusammenhang mit dem Straferkenntnis vom 24.08.2021, Zl. VStV/...3/2021, in Höhe von EUR 596,- sowie im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis vom 24.08.2021, Zl. VStV/...7/2021, in Höhe von EUR 956,- aufzuerlegen.

5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerden nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer wurde in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Bescheide auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007); ein solcher Antrag erfolgte jeweils nicht.

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Besondere Sicherungsmaßnahmen; Beeinträchtigung durch Alkohol; Strafbemessung; Unrechtsgehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.091.14048.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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