Norm
BDG 1979 §44Schlagworte
Missachtung von WeisungenText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N. hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 13. September 2021 in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seines Verteidigers sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:
Der Beamte., geb. N.N.,
ist schuldig, in der Zeit von 22.02.2018 bis 14.12.2020 auf Daten seiner Angehörigen, Bekannten und Nachbarn sowie auf seine eigene Steuernummer im Abgabeninformations-system der N.N. (AIS) ohne dienstliche Veranlassung zugegriffen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des N.N. nicht beachtet zu haben. Davon sind die in der Folge dargestellten Datenzugriffe betroffen:
1. A.A. (Schwiegersohn des Beamten)
27 Abfragen zw. 02.08.2018 bis 23.01.2019
2. B.B. (Tochter des Beamten)
16 Abfragen zw. 20.12.2018 bis 14.12.2020
3. C.C. (Gattin des Beamten)
10 Abfragen zw. 06.04.2018 bis 04.03.2020
4. D.D. (Sohn des Beamten)
8 Abfragen zw. 15.03.2018 bis 11.03.2020
5. E.E. (verstorbene Mutter des Beamten)
2 Abfragen zw. 22.02.2018
6. Eigene Steuerdaten
17 Abfragen zw. 01.01.2018 bis 13.03.2020
7. F.F. (Bekannter des Beamten)
8 Abfragen zw. 22.02.2018 bis 25.04.2019
8. G.G. (Bekannte des Beamten)
9 Abfragen zw. 02.03.2018 bis 23.04.2019
9. H.H. (Nachbar des Beamten)
10 Abfragen zw. 23.02.2018 bis 20.03.2019
10. I.I. (fremd)
3 Abfragen zw. 14.08.2018 bis 12.02.2019
Der Beamte hat duch dieses Verhalten schuldhaft Dienstpflichtverletzungen iS des § 91 BDG 1979 begangen, und zwar in allen Fällen (Nr. I.1.- I.10.) gegen § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) und mit Bezug auf die angeführten Personen
und auf seine eigene Person (I.6.) in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit).
Es wird daher über den Beamten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.100,00
(in Worten: Euro tausendeinhundert) verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte die Kosten des Disziplinarverfahrens (Reiseaufwand der Senatsmitglieder zur mündlichen Verhandlung am 13.09.2021) zu ersetzen. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Hingegen wird der Beamte vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen gemäß § 47 BDG 1979 mit Bezug auf Punkt II) des Einleitungsbeschlusses der BDB vom 4. Juni 2021, GZ N.N., unter Bezug auf § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.
Begründung
Beweismittel
Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen: Gesamter Akteninhalt
Sachverhalt
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beamte, geb. am N.N., steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im N.N., Dienststelle N.N., tätig, wo er als N.N. in der N.N. verwendet wird.
Im Zusammenhang mit Kontrollhandlungen der N.N. am 03.02.2021 bei der N.N. in N.N. bezog sich der Geschäftsführer dieses Unternehmens, Herr A.A. auf angebliche Aussagen seines Schwiegervaters über das Beschäftigungsverhältnis eines Mitarbeiters der N.N.
Aus diesem Grund wurde das Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) zur Klärung des Sachverhaltes eingeschaltet und beauftragt, entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Die Finanzpolizei übermittelte dem BIA daraufhin mehrere Unterlagen und das BIA leitete eine Untersuchung ein und eruierte, dass Herr A.A. der Schwiegersohn des Beamten ist, der als N.N. in der N.N. im N.N., Dienststelle N.N, arbeitet.
Der Verdacht der Begehung von Delikten nach dem Strafgesetzbuch erhärtete sich in weiterer Folge nicht, doch ergaben die vom Beamten vorgenommenen Datenbankabfragen im AIS, im Rahmen der durch das BIA vorgenommene Auswertungen bzw. Analysen, dass 110 Abfragen keine rein dienstliche Notwendigkeit und Nachvollziehbarkeit hatten. Aus den Feststellungen des BIA-Berichtes ist abzuleiten, dass der Beamte in der Zeit von 22.02.2018 bis 14.12.2020 auf Daten der in den obigen Tabellen angeführten Personen zugegriffen hat und es sich dabei um seine Angehörigen, Nachbarn und Bekannte handelte sowie um seine eigene Person. Aus Sicht der Dienstbehörde konnte im Hinblick auf das zwischen dem Beamten bestehende Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Angehörigen sowie das persönliche Verhältnis zu seinen Nachbarn und Bekannten, bei den Datenbankzugriffen keine dienstliche Veranlassung erblickt werden.
Ein weiteres Ergebnis der durch das BIA durchgeführten Ermittlungen gegen den Beamten, war die Erkenntnis, dass dieser bei der Durchführung der N.N. des Jahres N.N. für seine verstorbenen Mutter, mitgewirkt und verschiedene Bearbeitungsschritte gesetzt hat. Laut Bericht des BIA konnte nachvollzogen werden, dass der Beamte die N.N. elektronisch freigab, in weiterer Folge die Bearbeitung durchführte und einen aufgetretenen Fehlercode wiederum bearbeitete sowie eine Dokumentenvorschau erstellte. Zudem wurde festgestellt, dass der Beamte sich sowohl als Zustellbevoll-mächtigter als auch als Bevollmächtigter für Geldangelegenheiten bei der N.N. seiner verstorbenen Mutter eingetragen hat. Im Zuge dessen war für das BIA auch nachvollziehbar, dass an diesem Tag von ihm zu seinen Gunsten die Girokontonummer, lautend auf E.E., auf seine Kontonummer, welche bei seinem Akt hinterlegt ist, abgeändert wurde.
Im Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA wurde unter Pkt. 4. die Überprüfung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit von jenen neun Personen angeregt, für die der Beamte Datenzugriffe tätigte. Diese Überprüfungen, die durch das N.N., Dienststelle N.N., durchgeführt wurden, erfolgten hinsichtlich aller angeführten N.N. für jene Jahre, bei denen laut dem BIA-Bericht Datenzugriffe vom Beamten vorgenommen wurden.
Zusammengefasst ergab sich, dass sämtliche N.N. – soweit dies aus den durchgeführten Dokumentationen in den entsprechenden Akten ersichtlich war – materiell richtig vorgenommen worden sind.
Die am 27.04.2021 erbetene Auskunft der Dienstbehörde an die Dienststelle, nämlich ob die verstorbene Mutter sich im Team des Beamten befand, oder ob ein anderes Team nach dem Tod von E.E. zuständig war, führte zum Ergebnis, dass diese unter der N.N. im Team, in welchem der Beamte tätig ist, geführt wurde.
In einer schriftlichen Stellungnahme, die vom Beamten aufgrund eines Ersuchens des BIA abgegeben wurde, legte er verschiedene Unterlagen vor und führte Nachstehendes wörtlich aus:
zu den AIS Abfragen:
[...] „Zu den Datenbankzugriffen auf die Daten der genannten Personen gebe ich bekannt, dass mir mündliche Vollmachten erteilt wurden“ [...]
[...] „An den Grund der Datenbankzugriffe bei I.I. kann ich mich nicht erinnern. Ich nehme aber an, dass ich bei einem Datenbankzugriff (Subjektsuche) bei H.H. aufgrund der ähnlichen Vornamens irrtümlich I.I. aufgerufen habe.
Bei den erfolgten Datenbankabfragen zu meiner Person gestehe ich ein, dass ich solche Abfragen auch über meinen Zugang hätte durchführen können und dies ab sofort über diese Schiene tun werde. [...]
zur Bearbeitung der Mutter:
[...] „Es ist richtig, dass ich bei der Bearbeitung meiner verstorbenen Mutter im dafür zuständigen Team beteiligt war, die Endfreigabe und abschließende Prüfung des Falles zwecks Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ wurde jedoch von meiner Kollegin N.N. durchgeführt.“ [...]
Am 18. Juni 2021 langt in der Bundesdisziplinarbehörde eine Stellungnahme des Beamten ein, in der er einräumt aus familiärer Verbundenheit, Gutmütigkeit und Hilfsbereitschaft die vorgeworfenen Datenzugriffe vorgenommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2021 bekennt sich der Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss aufgelisteten Vorwürfe schuldig.
Rechtslage
Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:
Rechtslage:
§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Erlässe des N.N., die im Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten sind:
Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zu lässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben.
Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weiteres Fehlverhalten von Bediensteten der N.N. möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:
1. …
2. Erlass vom 30.10.2000, GZ: N.N. „Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Zugriffe auf das AIS“
„Betr: Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten – Ergänzung“
Unter Punkt 8 wird ausgeführt (Auszug)
„Zur möglichsten Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung wird dem Bediensteten beim Aufruf ein Hinweis auf die Sensibilität der Daten, auf die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung sowie auf die Protokollierung des Zugriffes eingeblendet. Ein ähnlicher Hinweis wird generelle in eine Einstiegsmaske des AIS-Systems eingebaut werden.“
Die AIS-Einstiegsmaske enthält gem. Erlass des N.N., GZ N.N. folgenden Hinweis:
„Diese Datenbank darf nur im dienstlichen Interesse genutzt werden.
Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird stichprobenweise überprüft.
Ein Zuwiderhandeln kann als Dienstpflichtverletzung geahndet werden.“
Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des N.N., die Erlässe des N.N. vom 20.9.2002, GZ N.N., […] sowie vom 30.10.2000, GZ N.N., über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.
Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der N.N. ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist. […]
Dem beim N.N. eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten (BIA) […] obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort.
Der Erlass vom 16. November 2004, N.N., über anlassbezogene Logfile-Auswertungen wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen aktualisiert.
Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist. Mit dem gegenständlichen Erlass werden die Durchführung der laufenden Kontrollen und das Vorgehen bei Verdachtsfällen näher geregelt.
Als dienstlich begründete Abfragen gelten jene, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden.
§ 47 BDG 1979 lautet: Befangenheit
§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, , und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 76 Abs. 1 BAO lautet: Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden
(1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
a)
wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
b)
wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;
c)
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
d)
im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.
§ 7 Abs. 1 AVG lautet: Befangenheit von Verwaltungsorganen
(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1.
in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2.
in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3.
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4.
im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
§ 25 Abs. 1 BAO lautet: 5. Angehörige.
(1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
1.
der Ehegatte;
2.
die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
3.
die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
4.
die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
5.
Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
6.
der eingetragene Partner.
§ 90 BAO lautet: D. Akteneinsicht.
(1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht- und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 94 Abs. 1 BDG 1979 lautet: Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1.
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2.
innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
Rechtliche Würdigung
Die im Spruch unter den Punkten 1) bis 10) dargestellten Abfragen im AIS wurden durch den Beamten veranlasst und auf seiner Bildschirmadresse aufgerufen. Dies folgt aus den amtlichen Ermittlungen des BIA und ist durch den Beamten auch nicht in Abrede gestellt oder bestritten worden.
Abfragen im AIS dürfen nur im Zuge eines Amtsgeschäftes getätigt werden, also aufgrund einer dienstlichen Veranlassung durchgeführt werden. Das Abfragen der zur Verfügung stehenden Datenbestände ist ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig.
Ein dienstliches Interesse ist für die im Spruch und den Punkten 1) bis 10) aufgelisteten Datenzugriffe beim Beamten nicht zu erkennen, da die Zugriffe auf Daten durchgeführt wurden, die den Beamten selbst sowie seine Angehörigen bzw. seine Bekannten und Nachbarn betreffen.
In seiner Entscheidung vom 22.02.2006, Zl. 2005/09/0147, führt der VwGH aus, dass bei der Beurteilung, ob eine dienstliche Veranlassung vorliegt, auf § 36 BDG 1979 Bezug zu nehmen ist. Nach dieser Bestimmung ist jede Beamtin/jeder Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Dienstliche Aufgaben sind alle bzw. im Umkehrschluss nur jene, mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben, die durch interne Vorschriften wie die Geschäftsverteilung bzw. die Arbeitsplatzbeschreibung dokumentiert sind. Eine Auskunftserteilung bei Akten von Angehörigen oder Nachbarn, beim eigenen Akt des Beamten bzw. die Selbstkontrolle über das Vorhandensein persönlicher Daten im AIS kann schon aus dem Wortlaut des Gesetzes keine dienstliche Veranlassung begründen.
§ 76 Abs. 1 lit. a BAO legt fest, dass sich Beamtinnen und Beamte der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben in Angelegenheit in denen sie selbst beteiligt sind, oder wenn es sich um Angelegenheiten eines ihrer Angehörigen handelt. Was unter dem Begriff „Angehörige“ fällt, ist im § 25 BAO geregelt. Aus diesem Grund konnten sowohl die Abfragen der eigenen Daten aber auch jene der Familienmitglieder niemals ein Amtsgeschäft sein. Somit folgt aus § 76 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 25 BAO unmittelbar, dass eine dienstliche Veranlassung bei den verfahrensgegenständlichen Abfragen aus den Gründen der Befangenheit ausgeschlossen ist.
Es lagen beim Beamten keine Dienstanweisungen vor, die ihn beauftragt hätten, mit Bezug auf die im Spruch unter den Punkten 1) bis 10) angeführten Personen, also auch ihn selbst, eine dienstliche Tätigkeit zu entfalten. Er hätte somit auf alle spruchrelevanten Daten unter Beachtung der steuerrechtlichen (§ 76 Abs. 1 BAO) und der dienstrechtlichen (§ 47 BDG 1979) gesetzlichen Regelungen zur Befangenheit nicht zugreifen dürfen.
Die Bundesdisziplinarbehörde, stellt somit als erwiesen fest, dass die Datenzugriffe des Beamten, soweit sie im Spruch unter Punkt 1) bis 10) angeführt sind, nicht dienstlich veranlasst waren. Unter Einbeziehung seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung ist zusammenfassend festzustellen, dass diese dargestellten Zugriffe auf Daten im AIS im privaten Interesse gelegen sind. Der Beamte hat somit geltende Gesetze und dienstliche Erlässe (Weisungen) nicht beachtet und dadurch zweifelsfrei ein Verhalten der fortlaufenden Missachtung von unmissverständlich erteilten dienstlichen Weisungen gesetzt und gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Weisungen einzuhalten) verstoßen sowie des § 47 BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen.
Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann.
Die unter den Beweismitteln dargestellten Erlässe aus den Jahren 2000 bis 2017 (mit Bezug aus Datenzugriffe) weisen alle Bediensteten der N.N. darauf hin, dass Abfragen im AIS der N.N. ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführt werden dürfen. Da ein dienstliches Interesse der verfahrensgegenständlichen Abfragen nicht feststellbar ist, verstoßen die im Spruch dargestellten Abfragen gegen die einschlägigen Erlässe und gegen das Gebot des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist, somit auch das N.N., das die Bezug habenden Weisungen durch Erlässe erteilt hat.
Die BDB stellt als erwiesen fest, dass der Beamte vom Inhalt der Erlässe Kenntnis hatte, dies hat er in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2021 auch eingeräumt.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass alle Dienststellen des N.N. verpflichtet wurden, die Erlässe nachweislich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die BDB hat daher unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes, dass sich Behörden und Organe von Behörden grundsätzlich an die Gesetze halten (konkret: Beachtung der Weisung im Sinn des § 44 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienststellen, einen Erlass nachweislich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen) davon auszugehen, dass auch der Beamte diese Erlässe nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
Das Thema der unerlaubten Datenbankzugriffe erlangte innerhalb der N.N. eine erhöhte Publizität und Aufmerksamkeit und war daher auch aus diesem Grund geeignet von jedermann bewusst wahrgenommen zu werden. So beginnt der Erlass vom 30.10.2000 mit den Worten: […] „Unter Hinweis auf die derzeit in der Öffentlichkeit laufende Diskussion über die Berechtigung sensible Daten abzufragen bzw. einzugeben …“ […].
Vor jedem Einstieg in das AIS wird von der EDV automatisch eine Maske eingespielt, die darauf hinweist, dass die Datenbank nur im dienstlichen Interesse genutzt werden darf.
Aus dem Gesamtbild des vom Beamten gesetzten Sachverhaltes ist kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ist Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne des Überwiegens der dafürsprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Dem Täter muss die Verwirklichung eines Tatbildes als naheliegend erschienen sein.
Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform aus den Aussagen bei der mündlichen Verhandlung am 13.09.2021. Der Beamte hat über einen langen Zeitraum die Dienstanweisungen nicht eingehalten und die gesetzlich normierte Bestimmung der Befangenheit missachtet. Es bleibt somit für die BDB im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens vom Beamten kein Raum. Man muss bei seinem gesetzten Sachverhalt vielmehr von einer bewussten Gleichgültigkeit gegenüber Dienstvorschriften und dienstlichen Weisungen ausgehen, sodass er die Möglichkeit der Verwirklichung von Dienstpflichtverletzungen als naheliegend angesehen hat, sich aber dennoch zu den unerlaubten Zugriffen im AIS auf die Daten seiner Familienmitglieder und jene auf die eigenen Daten immer wieder entschlossen hat, weil er einen Verstoß gegen Vorschriften hinzunehmen gewillt war. Diese vom Beamten an den Tag gelegte „bewusste Gleichgültigkeit“ stellt aber nach der Rechtsprechung der Gerichte bereits bedingten Vorsatz dar.
Die Kenntnis der Bestimmungen über die Befangenheit und ihre Interpretation sind eine Grundvoraussetzung um als Beamter überhaupt Amtsgeschäfte durchführen zu können. Es war dem Beamten aufgrund seiner Ausbildung (die mit einer Dienstprüfung auch im Verfahrensrecht abgeschlossen wurde) und seiner langjährigen Tätigkeit nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar, die Situation bei Datenzugriffen richtig zu beurteilen und eine den Rechtsvorschriften und bestehende Weisungen, richtige Einschätzung der Situation vorzunehmen. Seine Datenzugriffe waren durch das Fehlen konkreter Dienstaufträge gekennzeichnet und durch sein Wissen, das er im privaten Interesse das AIS nicht verwenden darf.
Datenzugriffe im AIS stellen unzweifelhaft Amtsgeschäfte dar und sind nicht bloß als behördeninterner Akt zu bewerten. Beamte sind als Abgabepflichtige gleich zu behandeln wie alle anderen Abgabepflichtigen auch. Ein Recht auf Selbstbedienung im AIS kommt Bediensteten in eigenen Angelegenheiten und in Angelegenheiten ihrer Angehörigen nicht zu. Die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten hat der Beamte in allen Punkten des umseits angeführten Spruches bedingt vorsätzlich zu verantworten und es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 gegeben.
Einstellung
Hinsichtlich des Punktes II) des Einleitungsbeschlusses der BDB, GZ N.N., war der Beamte vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 BDG 1979 (Befangenheit) durch Setzung von Bearbeitungsschritten im AIS der N.N. bei der N.N. seiner verstorbenen Mutter und das dem N.N. für E.E. bekannte Girokonto auf jenes in seinem Akt hinterlegte Konto abgeändert zu haben, freizusprechen und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 einzustellen.
Gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 dürfen Beamtinnen und Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (z.B. …wiederholter Zugriff auf Daten des Abgabeninformationssystems…) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist.
Zur Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (VwGH 03.04.2008, 2007/09/2008):
"In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es sich bei den im Spruch genannten Tathandlungen an den verschiedenen Tattagen um selbstständige Dienstpflichtverletzungen handelt oder um solche, die nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können. Letzteres ist der Fall beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein.
Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach Ansicht der BDB, jedenfalls beim Vorwurf zu Punkt II. des Einleitungsbeschlusses zu verneinen. Nicht nur, dass die Setzung von Bearbeitungsschritten im AIS bei seiner verstorbenen Mutter über eine bloße Abfrage hinausging und auch die Änderung des Girokontos nicht nur das bloße Abfragen von Steuerdaten beinhaltete, war auch die subjektive Komponente eine andere.
Strafbemessung
Rechtslage
§ 92 BDG 1979 lautet: Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3.
die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4.
die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 BDG 1979 lautet: Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 117 Abs. 2 lautet:
§ 117. (2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“
Die BDB billigt dem Unrechtsgehalt der Tat (dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfragen unter teilweiser Nichtwahrnehmung der Befangenheit) durchaus Gewicht zu. Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass das N.N. wiederholt darauf hingewiesen hat, dass durch Bedienstete konsequent jede dienstlich nicht veranlasste Datenverwendung zu unterlassen ist. Ein Verstoß gegen diese Weisungen ist geeignet das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die N.N. zu erschüttern. Eine gesetzeskonforme Verwaltung ist aber eine tragende Säule, die die Qualität des Rechtsstaats bestimmt.
Wie das BVwG in seiner Entscheidung GZ W208 2002916-1/3Z vom 15.04.2014 dargelegt hat, ist die Befolgung von Weisungen bzw. Anordnungen bzw. der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten der Beamten.
Strafrahmen
Von den gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des DB als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten.
Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um Beamtinnen und Beamte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken.
Die Festsetzung der Disziplinarstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der Beamte noch im Aktivstand der N.N. tätig ist. Daher ist er zur Einhaltung von Erlässen, die Weisungen darstellen, weiterhin angehalten. Aus diesen Gründen ist die Verhängung einer Geldbuße erforderlich, um zu garantieren, dass die N.N. in Zukunft durch ein gleichartiges Verhalten des Beamten keinen Schaden nimmt.
Ebenso ist die Disziplinarstrafe der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Ein gelinderes Mittel als jenes der Geldbuße kann schon allein deshalb nicht verhängt werden, weil einerseits Disziplinarverfahren in der N.N. nicht geheim bleiben und andererseits die Autorität der Vorgesetzten untergraben werden würde, die darauf zu achten haben, dass Dienstvorschriften nicht nur bloße Empfehlungen sind, sondern als verbindliche Weisungen bzw. Anordnungen zu vollziehen sind. Mit einem Verweis wäre der geforderten Generalprävention nicht Genüge getan. Überdies soll die Sanktion auch den Kolleginnen und Kollegen im N.N. vor Augen führen, dass die Verwendung der internen Datenbanken des Dienstgebers nur mit einem gültigen Dienstauftrag verwendet werden dürfen und Verstöße auch entsprechend sanktioniert werden.
Milderungs- und Erschwernisgründe
Mildernd wird das vom Beamten schon vor der mündlichen Verhandlung abgegebene umfassende Geständnis, die ausgezeichnete Dienstbeurteilung sowie die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend werden die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über doch einen längeren Zeitraum sowie die Vielzahl der Datenzugriffe gewertet. Die BDB billigt dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzungen durchaus Gewicht zu und bewertet als schwerste Dienstpflichtverletzung die wiederholten Weisungsverletzungen. Die weitere Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs. 1 BDG 1979 wird als erschwerend gewertet.
Strafhöhe
Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Die Höhe der Disziplinarstrafe der Geldbuße kann mit bis zu einem Monatsbezug festgesetzt werden.
Der Monatsbezug des Beamten errechnet sich aus dem Grundbezug und der Funktionszulage.
Die festgesetzte Geldbuße von € 1.100, -- findet in diesem Rahmen Deckung und bewegt sich am untersten Rand der Möglichkeit einer zu verhängenden Geldbuße gemäß § 92 BDG 1979. Die BDB erkennt die Ausmessung dieser Disziplinarstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen.
Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Demnach können Kosten der Beweisaufnahme dem Beamten als Kosten des Disziplinarverfahrens vorgeschrieben werden. Als Kosten der Beweisaufnahme (mündliche Verhandlung) sind die Reisekosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift für die Senatsmitglieder angefallen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Das ist durch den Umstand begründet, dass diese Kosten erst nach der Beweisaufnahme festgestellt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022