TE Dok 2021/10/5 2020-0.733.491

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Norm

BDG 1979 §43a

Schlagworte

kein achtungsvoller Umgang mit Kollegen

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N. hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 5. Oktober 2021 in Anwesenheit des Beamten sowie in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat

1.       durch Verfassung und Versendung einer E-Mail am 22.11.2019 um 08.08 Uhr an A.A. - nachdem dieser bei Kollegen nachgefragt hatte, ob er sich überhaupt im Dienst befände - durch Verwendung der Ausdrücke:

„[…] es klingt wie aus alten Stasi Zeiten der DDR.“

„[…“spionierst du mir nach? […]“

sowie

2.       am 01.12.2019 um 10.12 Uhr, durch nochmalige Versendung der im Spruchpunkt 1 genannten E-Mail als Anhang einer weiteren Mail an B.B. (dem Vorgesetzten des A.A.) und in Kopie an C.C. und D.D.; in der er dem A.A. unterstellt hat „[„] keine [Courage „und „tief in die unterste Schublade gegriffen“ zu haben;

seine Dienstpflicht gemäß § 43a BDG 1979, zum achtungsvollen Umgang mit Kollegen und zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen sowie Verhaltensweisen, die die menschliche Würde eines Kollegen verletzen, zu unterlassen, nicht eingehalten und dadurch seine Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.

Es wird daher über den Beamten gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979

die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 520, --(in Worten: EURO fünfhundertzwanzig) verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben, die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung:

Zusammensetzung des Disziplinarsenates

Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Beamter. Durch das BVwG wurde mit Erkenntnis ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im gegenständlichen Verfahren ist die Zuständigkeit mit 1. Oktober 2020 auf die Bundesdisziplinarbehörde übergegangen (2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, idF des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020). Daher ist nun der Senat N.N. der Bundesdisziplinarbehörde zuständig.

Beweismittel:

Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

?    Inhaltsverzeichnis über die Akten in der Disziplinarsache (ON 1, AS 1),

?    Antrags- und Verfügungsbogen (ON 2, AS 2),

?    Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom 17.01.2020 (AS 3 u. 4),

?    Disziplinarverfügung samt Zustellnachweisen vom 03.01.2020 (AS 5-8),

?    E-Mail vom 22.11.2019 (AS 9),

?    E-Mail vom 01.12.2019 (AS 10 u. 11),

?    Stammdatennachweis (AS 12-14),

?    Beratungsprotokoll vom 12.02.2020 (ON 4, AS 15),

?    Beschluss über die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens vom 12.02.2020 (ON 5, AS 16-19),

?    Beschwerde des Disziplinaranwaltes vom 31.03.2020 (ON 6, AS 20-23),

?    Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2020 (ON 8, AS 31-39),

?    AV vom 09.11.2020 (ON 9, AS 41 u. 42),

?    AV vom 04.12.2020 (ON 10, AS 43),

?    Anberaumungen bzw. Abberaumungen der mündlichen Verhandlung (AS 45 bis 165),

?    Mail – Bekanntgabe des Bruttobezuges (ON 23, AS 167),

?    Verhandlungsschrift vom 5.10.2021 (ON 24, AS 173 bis 211).

Sachverhalt:

Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der Bundesdisziplinarbehörde als erwiesen festgestellt:

Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Beamter. Am 03.01.2020 erließ E.E. „Für die Leiterin des N.N.“ der N.N. als Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung gegen den Beamten, wegen des Inhalts einer vom Beamten an A.A. versandten E-Mail vom 22.11.2019, 08.08 Uhr:

„Servus A.A.,

ich bin etwas irritiert von einer Aktion die mir zu Ohren gekommen ist, deshalb kläre mich bitte auf, denn es klingt wie aus alten Stasi Zeiten der DDR.

Du hast KollegInnen von meinem Team kontaktiert und dich informiert ob ich im Dienst bin?! Stellst du meinen Krankenstand in Frage bzw. spionierst du mir nach? C.C. ist noch immer mein Chef mit dem ich alle Dienstangelegenheiten bespreche, bzw. Krankenstände melde. Hat sich in deinem Aufgabengebiet eventuell was geändert, bzw. hat dir jemand einen Auftrag erteilt?

Bitte um rasches Feedback, damit ich das abschließen kann.

[der Beamte]“

Weiters, wegen folgender E-Mail vom 01.12.2019, 10.12 Uhr, an B.B., der Führungskraft des A.A.:

„Sehr geehrter Herr B.B.,

es ist normal nicht meine Art den Vorgesetzten eines Kollegen zu kontaktieren, aber ich habe A.A. eine Woche Zeit gegeben um die Causa (siehe E-Mail) geschlossen unter Männern zu erledigen. Leider hatte er die Courage nicht, vielleicht bringen mir ja Sie Licht in diese sehr bedenkliche Causa?? Ursprünglich wollte ich diese Angelegenheit eskalieren lassen, da aber Advent ist und ich meine Energie lieber anders einsetze und mich nicht auf solches Niveau begeben möchte, werde ich Amnestie walten lassen. Es ist schon traurig unter Kollegen die im selben Boot sitzen, so tief in die unterste Schublade zu greifen, wer immer auch die Drahtzieher solcher Aktionen sind. Bitte setzen Sie entsprechende Schritte um in Zukunft sowas zu vermeiden und setzen Sie A.A. als meinen N.N. ab (ich werde ihn auch nicht mehr akzeptieren!!), denn er hätte wahrlich andere Aufgaben als N.N.! z.B. mich zu unterstützen!

Allen eine besinnliche Adventzeit. [der Beamte]“

Der Disziplinarverfügung war ein E-Mail-Verkehr vorangegangen, in der E.E. am 22.11.2019 von B.B. um Unterstützung ersucht wurde, weil der Beamte seinen Mitarbeiter unter Druck setzen würde.

Die Disziplinarverfügung trat nach einem Einspruch des Beamten - in dem dieser ohne nähere Ausführungen angab, dass der Sachverhalt nicht stimme - am 17.01.2020 ex lege gemäß § 132 BDG 1979 außer Kraft. Die Dienstbehörde leitete den Akt sodann an die Disziplinarkommission weiter.

Am 12.02.2020 fasste die damals zuständige Disziplinarkommission beim N.N. den Beschluss kein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Gegen diesen Beschluss brachte der Disziplinaranwalt Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte mit näherer rechtlicher Begründung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beamten. Mit Schreiben vom 29.05.2020 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Erkenntnis des BVwG wurde ohne mündliche Verhandlung ein Einleitungsbeschluss gefasst, der auch Ausführungen zur im Akt fehlenden Disziplinaranzeige enthält.

Mit 1.10.2020 ging die Zuständigkeit auf die Bundesdisziplinarbehörde über. Corona-bedingt wurde die ursprünglich für den 24.02.2021 anberaumte mündliche Verhandlung zunächst auf unbestimmte Zeit vertagt. Für den 25.07.2021 wurde erneut eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben, die aufgrund der Erkrankung eines Senatsmitglieds wiederum vertagt werden musste. Letztlich fand die mündliche Verhandlung am 5.10.2021 statt.

Rechtslage:

§ 43a BDG 1979 lautet: Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a.

Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Rechtliche Würdigung: Objektiver Tatbestand

Aus dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren ist in Verbindung mit der zitierten Gesetzesstelle als erwiesen festzustellen, dass der Beamte die im Spruch dieses Bescheides dargestellte Dienstpflicht verletzt hat.

Diese Pflicht bedeutet ein allgemeines kollegiales Verhalten an den Tag zu legen, und unkooperatives Verhalten zu unterlassen. Auch eine Art der dienstlichen Kommunikation die verbal völlig korrekt, aber unterschwellig aggressiv oder aufdringlich ist, kann in schweren Fällen unter diesen Tatbestand subsummiert werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571).

Der VwGH hat festgestellt, dass disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten insbesondere dahingehend geprüft werden müssen, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28.07.2000, 97/09/0196, mwH; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).

Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223).

Unstrittig ist die vom VwGH zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung auf die Auslegung des § 43a BDG 1979 anzuwenden und ist bei verbalen Ausschreitungen (Beschimpfungen, Verspottungen und Lächerlichmachen) auf deren Gewicht abzustellen. Wo nur bei schweren Fällen eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 angenommen wurde - etwa, wenn aus der Formulierung und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden konnten oder wenn das Verhalten über längere Zeit anhielt (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 210).

Der Vorwurf „… klingt wie aus Stasi Zeiten der DDR …“ wurde mit der Frage „… spionierst du mir nach? …“ verbunden und ihm sodann im Mail an dessen Vorgesetzten noch unterstellt wurde, dass er „[keine] Courage und „tief in die unterste Schublade gegriffen“ habe, sodass ein unkollegiales unkooperatives Verhalten, eine bedenkliche Wortwahl, Beleidigung und Schmähung durch Unterstellung von Charakterschwäche und Verwendung von Methoden aus der untersten Schublade (wie die in der Öffentlichkeit negativ besetzte Spionage bzw. Stasi-Methoden) vorliegt. Diese Aussagen sind überdies im Kontext mit der Ausübung der Dienstpflichten des A.A. als N.N. gestanden und kann in der bloßen Nachfrage bei Kollegen - auch wenn der A.A. nicht Vorgesetzter des Beamten war bzw. ist - kein verpöntes Verhalten erkannt werden, dass eine derartige verbale Reaktion des Beamten als gerechtfertigt erscheinen ließe. Ein derartiges Verhalten ist nicht ungeeignet negative Vorbildwirkungen bei anderen von N.N. zu betreuenden Bediensteten und bei den N.N. selbst auszulösen und damit das Betriebsklima negativ zu beeinflussen.

Es handelt sich insbesondere nicht um eine spontane Äußerung im Zuge einer Meinungsverschiedenheit, sondern um eine wohlüberlegte zweimalige schriftliche Äußerung, einmal gegenüber dem A.A. und einmal gegenüber den Vorgesetzten des A.A.

Verschulden:

Gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, zur Verantwortung zu ziehen.

§ 5 Abs. 1 StGB normiert, dass vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretendem Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann.

Aus dem Gesamtbild des vom Beamten gesetzten Sachverhaltes ist kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung schuldhaft und zwar zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ist Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne des Überwiegens der dafürsprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Dem Täter muss die Verwirklichung eines Tatbildes als naheliegend erschienen sein.

Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform allein schon aus der Vernehmung mit dem Beamten in der mündlichen Verhandlung, wo zweifelsfrei zu Tage trat, dass er Kenntnis über seine Dienstpflicht als Beamter hatte und dass er sich seiner Handlungsweise bewusst war und sehr wohl die Situation im November 2019 einzuschätzen wusste. Es bleibt somit für die Bundesdisziplinarbehörde im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens des Beamten kein Raum, sondern man muss bei seinem gesetzten Sachverhalt vielmehr von einer bewussten Gleichgültigkeit gegenüber der unter Kolleginnen und Kollegen angebrachten achtungsvollen Begegnung und einem wertschätzenden Miteinander ausgehen, die ebenfalls bereits bedingten Vorsatz darstellt. Der Eintritt einer Dienstpflichtverletzung war für ihn geradezu vorhersehbar und er fand sich mit dieser Situation ab. Somit wusste der Beamte sehr wohl über seine Dienstpflicht des Gebots eines achtungsvollen Umgangs in der Kollegenschaft und unter Teammitgliedern Bescheid und hat er im umseits angeführten Spruch zumindest bedingt vorsätzliches Handeln zu verantworten.

Strafbemessung:

Rechtslage § 92 BDG 1979 lautet: Disziplinarstrafen

§ 92.

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,

3.

die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4.

die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 BDG 1979 lautet: Strafbemessung

§ 93.

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Die Bundesdisziplinarbehörde erachtet die Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 als schwerwiegend. Bedienstete haben einander mit Achtung zu begegnen und Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Das kann dann nicht angenommen werden, wenn der Beamte schriftlich per Email Anschuldigungen versendet. Dieses Verhalten ist geeignet, die menschliche Würde eines Kollegen zu verletzen und das Vertrauensverhältnis zwischen Bediensteten zu zerstören. Darüber hinaus ist auch der Umstand miteinzubeziehen, dass die einzelnen Bediensteten im Unternehmen die Aufgabe haben das Unternehmen bestmöglich zu vertreten und daher zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Einerseits auf der persönlichen Ebene einen achtungsvollen Umgang zu pflegen und andererseits sich gegenseitig die entsprechende Wertschätzung zukommen zu lassen. Diese Zusammenarbeit ist Voraussetzung für das gute Funktionieren des Dienstbetriebes und erfordert Verhaltensweisen und Umgangsformen, die das Vertrauen zwischen allen Beteiligten, ob sie nun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetze sind, erhalten, um die Respektierung ihrer menschlichen Würde zu sichern. Dem wird allerdings nicht entsprochen, wenn von einem Kollegen ein Verhalten gesetzt wird, welches der Beamte im gegenständlichen Disziplinarverfahren zugegeben hat. Keinesfalls stellt dieses Benehmen eine dem Beamten-Dienstrecht entsprechende Vorgangsweise dar. Allein aus diesem Grund sind disziplinäre Sanktionen zu verfügen.

Strafrahmen:

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 kann die Höhe der Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Strafrahmens wird diese Höhe des Bruttobezuges unter außer Achtlassung des Kinderzuschusses herangezogen. Demnach beträgt der Strafrahmen gem. § 92 Abs.1 Z 2 BDG 1979 € X.XXX,XX.

Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die besonders zu berücksichtigen wären, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt. Die BDB ist durch den gesetzten Sachverhalt des Beamten überzeugt, dass für ihn ein gelinderes Mittel nicht ausreichend ist.

Milderungs- und Erschwerungsgründe:

Mildernd wird die Tatsache berücksichtigt, dass der Beamte als unbescholten gilt. Erschwerend war die Tatsache, dass er die Äußerungen schriftlich und nicht nur mündlich getätigt hat. Es hat sich nicht nur um eine plötzliche Empörung gehandelt, sondern hat der Beamte zwei Tage später noch einmal schriftlich derartige Äußerungen getätigt.

Strafhöhe:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen.

Die Festsetzung der Disziplinarstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der Beamte weiterhin im Aktivstand der N.N. tätig ist, ein entsprechendes Verhalten daher geboten ist. Ebenso ist die Disziplinarstrafe der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Ein gelinderes Mittel kann schon allein deshalb nicht verhängt werden, weil einerseits Disziplinarverfahren nicht geheim bleiben und andererseits die Autorität der Vorgesetzten untergraben werden würde, die darauf zu achten haben, dass das Verhalten im Unternehmen, also der Umgang miteinander, entsprechend kooperativ und kollegial gestaltet wird. Mit einem Verweis wäre der geforderten Generalprävention nicht Genüge getan. Überdies soll die Sanktion auch den Kolleginnen und Kollegen vor Augen führen, dass ein entsprechendes Verhalten vom Dienstgeber gefordert wird und daher an den Tag gelegt werden muss.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat sich bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe der Geldbuße äußerste Zurückhaltung auferlegt und erscheint der Bundesdisziplinarbehörde die Festsetzung der Disziplinarstrafe in Höhe von rd. XX% des Bruttomonatsbezuges als angemessen. Vor allem generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als durch diese Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Beamtinnen und Beamte im Unternehmen entschieden entgegengetreten wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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