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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 8. November 1993, Zl. IV-1991/1-1993, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die beantragte Bewilligung versagt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingaben vom 18. April und 9. Juli 1991 die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine auf dem Grundstück Nr. nn, KG Andau, errichtete Wassersammelstelle. Laut Eingabe vom 9. Juli 1991 wurde zur Schaffung der Wassersammelstelle ein Bodenaushub mit einer Tiefe von 0,49 m vorgenommen. Zweck des Vorhabens sei die ausreichende Versorgung des Wildes im Jagdrevier Andau mit Wasser. Laut hydrogeologischem Gutachten vom 16. November 1991 umfaßt der Aushub eine Fläche von ca. 24 ar.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See vom 30. August 1993 wurde der Antrag abgewiesen, wobei im Spruch als angewendete Bestimmungen § 5 lit. c und § 6 Abs. 1, 2 und 3 (richtig wohl: Abs. 5) des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, genannt wurden (Spruchpunkt 1). Gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis 30. September 1993 den rechtmäßigen Zustand durch Zuschütten der Wassersammelstelle wieder herzustellen (Spruchpunkt 2).
Nach Wiedergabe der von ihr eingeholten Gutachten (der Abteilung XIII/3 - Gewässeraufsicht des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, eines Sachverständigen für Naturschutz und eines Sachverständigen aus dem Jagdfach) und des vom Beschwerdeführer vorgelegten hydrogeologischen Gutachtens sowie der angewendeten Gesetzesstellen führte die Behörde aus, das Grundstück Nr. nn sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Andau als "Grünland, landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Damit sei die Bewilligungspflicht nach § 5 lit. c NG 1990 gegeben. Die Versagung der beantragten Bewilligung begründete die Behörde im wesentlichen wie folgt: Nach den Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz seien durch die Herstellung des Wassersammelbeckens der dort zuvor vorhanden gewesene Lebensraum und die Lebensgemeinschaften vom Typ feuchter Moorwiesenbrachen zerstört worden. Eine Zerstörung "auch nur von Teilen dieser Feuchtmoorwiesenbrache als den geschützten Erhaltungsinteressen zuzurechnendes Gut - wertvolle Biotopfläche ("vorgelagerter Trittsteinbiotop")" - wirke sich unmittelbar nachteilig auf den betroffenen Lebensraum aus und stelle eine nachteilige Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b NG 1990 dar. Schon aus diesem Grund sei die Bewilligung zu versagen. Zum gleichen Ergebnis führe die notwendige Einbeziehung des Artenschutzaspektes im Hinblick auf die im betroffenen Gebiet vorkommende Großtrappe. Der Sachverständige für Naturschutz habe schlüssig dargetan, daß durch das gegenständliche Vorhaben der Lebensraum der Großtrappe beeinträchtigt werde. Somit sei auch dadurch eine nachteilige Beeinträchtigung des betroffenen Lebensraumes zu gewärtigen. Auch aus diesem Grund sei die Bewilligung zu versagen. Eine Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 5 NG 1990 erübrige sich, da das jagdfachliche Gutachten kein öffentliches Interesse an dem Vorhaben des Beschwerdeführers ergeben habe.
Der Beschwerdeführer berief. Er bezeichnete die eingeholten Gutachten als unrichtig bzw. unvollständig. Außerdem habe die Behörde die geplante Alternativverwendung des Grundstückes bei ihren Erwägungen nicht berücksichtigt. Dessen Eigentümer beabsichtige nämlich, im Falle der Verweigerung der beantragten Bewilligung das Grundstück umzuackern und in der Folge Feldfrüchte anzubauen. Eben dies solle durch das gegenständliche Vorhaben verhindert werden. Es stehe außer Zweifel, daß unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes die Errichtung der Wassersammelstelle der beabsichtigten Verwendung des Grundstückes für landwirtschaftliche Zwecke vorzuziehen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid - unter Setzung einer neuen Frist für die Befolgung des Wiederherstellungsauftrages (10 Wochen ab Bescheidzustellung) - bestätigt.
Die belangte Behörde begründete die Versagung der Bewilligung unter Hinweis auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten, von ihr ausdrücklich als richtig und schlüssig bezeichneten Gutachten im wesentlichen wie folgt: Aus diesen Gutachten ließen sich die Erfordernisse für die Erteilung der beantragten Bewilligung nicht ableiten. Die Sachverständigen hätten in den Gutachten klar dargelegt, daß die Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt seien. Durch die Wassersammelstelle werde insbesondere die Wechselbeziehung der Lebewesen der unmittelbar betroffenen Umwelt beeinträchtigt und negativ beeinflußt. Die Beeinträchtigung durch das konkrete Vorhaben sei in Relation zu den geschützten Interessen des betroffenen Lebensraumes zu stellen und dürfe sich auf diese nicht nachteilig auswirken. Auch bestünden begründete Bedenken betreffend die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I.
Zur Versagung der Bewilligung:
Gemäß § 5 lit. c NG 1990 bedarf (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) unter anderem die Errichtung und Erweiterung künstlicher Wasseransammlungen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht mit einer der in dieser Bestimmung genannten Widmungen ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Nach § 6 Abs. 1 NG 1990 sind Bewilligungen im Sinne des § 5 zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht (a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird, (b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zur erwarten ist oder (c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird.
Gemäß § 6 Abs. 2 NG 1990 liegt eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben (a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet wird oder (b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder (c) sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist.
Nach § 6 Abs. 5 NG 1990 kann eine Bewilligung im Sinne des § 5 entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen.
Nach § 6 Abs. 6 NG 1990 ist in jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Abs. 5 erteilt wird, bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, daß die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.
Gemäß § 51 Abs. 2 NG 1990 darf eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
Außer Streit steht die Annahme, das Grundstück nn weise die Widmung "Grünland, landwirtschaftlich genutzt" auf. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, das gegenständliche Vorhaben sei gemäß § 5 lit. c NG 1990 bewilligungspflichtig. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung vorliegen.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist insgesamt zu entnehmen, daß auch die belangte Behörde vom Vorliegen des von der Erstbehörde angenommenen Versagungstatbestandes nach § 6 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b NG 1990 (Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum durch wesentliche Beeinträchtigung oder Vernichtung des Lebensraumes seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten) ausgegangen ist. Sie hat (von einer noch darzulegenden Ausnahme abgesehen) erkennbar die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als zutreffend erachtet und damit übernommen. In Ansehung der Annahme, es liege der Versagungstatbestand nach § 6 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b NG 1990 vor, ist der angefochtene Bescheid aber mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet:
Anders als die Erstbehörde hat die belangte Behörde die Versagung der Bewilligung auch auf Bedenken betreffend die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers gestützt. Sie ist dafür aber eine nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde eine derartige, von einem Sachverständigen der Abteilung XIII/3 erwähnte Gefährdung ungeachtet dessen annehmen zu müssen glaubte, daß in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten hydrogeologischen Gutachten vom 16. November 1991 eine Gefahr für das Grundwasser verneint wird. Weiters ist nicht erkennbar, inwiefern durch die angenommene Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers eine wesentliche Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur (im Sinne der Definition des § 6 Abs. 2 NG 1990) bewirkt werden soll. Dazu hätte es insbesondere deshalb einer näheren Begründung bedurft, weil der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung grundsätzlich eine Angelegenheit des Wasserrechts darstellt und daher die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung allein aus diesem Grund - ohne daß ein spezifisch naturschutzrechtlicher Bezug gegeben ist - nicht in Betracht kommt (vgl. das zum O.ö. NSchG 1982 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1994, Zl. 93/10/0153).
Nach der (von der belangten Behörde übernommenen) Begründung des erstinstanzlichen Bescheides liegt der Versagungstatbestand des § 6 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b NG 1990 zum einen deshalb vor, weil die auf der in Anspruch genommenen Fläche vorhanden gewesenen Lebensgemeinschaften vom Typ feuchter Moorwiesenbrachen zerstört worden seien. Bei dieser Feuchtmoorwiesenbrache handle es sich um eine den geschützten Interessen zuzurechnende wertvolle Biotopfläche.
Der herangezogene Versagungstatbestand erfordert Feststellungen darüber, welche seltene, gefährdete oder geschützte Tier- oder Pfanzenarten in dem vom Vorhaben betroffenen Lebensraum vorkommen. Derartige Feststellungen wurden im Beschwerdefall nicht getroffen. Dieser Mangel beruht offenbar darauf, daß auch dem zugrundeliegenden naturschutzfachlichen Gutachten insoweit keine eindeutigen Aufschlüsse zu entnehmen sind. Das Gutachten erschöpft sich im wesentlichen in der Bezeichnung der an die Wassersammelstelle angrenzenden Grundstücksfläche als "artenverarmte Wiesenbrache mit dichten Landschilf-Beständen und dazwischen eingebettet liegenden Restvorkommen von verschiedenen Sauergräsern, sowie Rasenschmiele und Blutweiderich, die zusätzlich von einer beginnenden Unterwanderung mit Goldrute (in Gruppen) und Ölweiden (möglicherweise von früheren Anpflanzungen vor allem am nordwestlichen Parzellenrandstreifen ausgehend) überformt wird". Mangels entsprechender Ausführungen im Gutachten ist offen, ob es sich bei zumindest einigen der genannen Pflanzenarten um - im hier betroffenen Lebensraum - "seltene, gefährdete oder geschützte" handelt. Dieser Mangel kann durch die Bezeichnung der Fläche als "feuchte Moorwiesenbrache" bzw. "Feuchtwiesenfläche" nicht ausgeglichen werden, weil sich daraus allein noch nicht das genannte, für den herangezogenen Versagungstatbestand wesentliche Merkmal ergibt. Die gewählte Bezeichnung deutet eher in Richtung des § 7 NG 1990 ("Schutz von Feuchtgebieten"). Allerdings sind die Behörden nicht vom Vorliegen einer Moor- oder Sumpffläche im Sinne des § 7 Abs. 1 NG 1990 ausgegangen. Es findet sich auch kein Hinweis auf eine für das Einsetzen des Feuchtgebietsschutzes nach den §§ 7, 8 NG 1990 wesentliche Ausweisung des gegenständlichen Grundstückes im Moor- und Sumpfflächenkataster (§ 7 Abs. 2).
Was das zweite Argument (Beeinträchtigung des Lebensraumes der Großtrappe) anlangt, gingen die Behörden davon aus, daß eine solche Beeinträchtigung vom Sachverständigen für Naturschutz schlüssig dargetan worden sei.
Diese Beurteilung kann nicht geteilt werden. Dem Gutachten dieses Sachverständigen zufolge sei durch die Errichtung des Erdflachbeckens der Lebensraum für die lokale Population der Großtrappe im Nahbereich des Schutzgebietes "Kommassantenwiesen" weiter eingeengt worden. Verstärkt werde diese Situation durch die Unterbrechung der artenspezifisch notwendigen Weiten des ebenen Sichtfeldes durch das an den Längsseiten der Anlage meterhoch wallartig aufgetürmte Aushubmaterial, "sowie ganz besonders durch den mit der Betreuung dieser jagdlichen Einrichtung (Haar- und vor allem Federwildtränke) verbundenen - und vor allem auch zeitmäßig erheblich erweiterten - Störeinfluß in diesem Einzugsbereich (durch die - im Bedarfsfalle - jagdlich orientierte Funktionssteigerung der Anlage mittels eventuell vorgesehener ergänzender Zufütterung am Beckenrand, Bespannung des Beckens aus Wassertanks und schwerpunktmäßiger Bejagung etc.".
Die vom Sachverständigen angesprochene Beeinträchtigung des Lebensraumes der Großtrappe zufolge dessen weiterer Einengung durch die Wassersammelstelle verwirklicht nur dann den von der Behörde angenommenen Versagungstatbestand, wenn es sich um eine WESENTLICHE Beeinträchtigung des betreffenden Lebensraumes handelt (§ 6 Abs. 2 lit. b NG 1990). Abgesehen davon, daß das Gutachten selbst nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung spricht, bietet es keine taugliche Grundlage für die Beurteilung dieser Frage. Was die Unterbrechung der artspezifisch notwendigen Sichtfeldweiten durch das meterhoch aufgetürmte Aushubmaterial betrifft, wird, wie die Beschwerde zu Recht rügt, verkannt, daß es sich dabei lediglich um den derzeitigen, durch die behördlich verfügte Einstellung der Arbeiten bedingten, nicht jedoch um den Zustand handelt, der sich nach Fertigstellung des Vorhabens ergeben wird (keine Erdwälle). Nur dieser Zustand ist aber im gegebenen Zusammenhang maßgebend. Was die befürchteten Störeinflüsse infolge der Betreuung und Bejagung der Wassersammelstelle anlangt, hängt die Wesentlichkeit einer solchen Beeinträchtigung des Lebensraumes der Großtrappe in erster Linie von der Art und Intensität der geplanten Betreuung und Bejagung ab. Feststellungen darüber fehlen aber zur Gänze. Ihrer hätte es insbesondere auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Auflagen im Sinne des § 51 Abs. 2 und des § 6 Abs. 6 NG 1990 bedurft.
Aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, ob der angenommene Versagungstatbestand tatsächlich gegeben ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist für das fortzusetzende Verfahren folgendes festzuhalten:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es auf die angeblich vom Eigentümer des Grundstückes geplante Alternativverwendung (Anbau von Feldfrüchten) nicht an. Zu beurteilen ist allein das dem Bewilligungsverfahren zugrundeliegende Vorhaben des Beschwerdeführers, und zwar im Hinblick auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die Schutzziele des NG 1990. Bei der besagten Alternativverwendung handelt es sich nicht nur um eine andere Maßnahme (landwirtschaftliche Nutzung nach erfolgter Kulturumwandlung), sondern zudem um ein ungewisses zukünftiges Ereignis, das als solches im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls außer Betracht zu bleiben hat.
II.
Zum Wiederherstellungsauftrag:
Gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 ist u.a. dann, wenn nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt wurden, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die gegenständliche Maßnahme ohne die nach dem NG 1990 erforderliche Bewilligung ausgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer meint aber, die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Zuschütten der Wassersammelstelle würde bewirken, daß das betreffende Grundstück intensiv landwirtschaftlich genutzt würde (zum Anbau von Feldfrüchten); die aufgetragene Wiederherstellung sei daher unzweckmäßig und sie würde den Zielsetzungen des NG 1990 widersprechen. Jedenfalls aus diesem Grund hätte der bekämpfte Auftrag unterbleiben müssen.
Bei diesem Vorbringen wird verkannt, daß die aufgetragene Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Zuschütten der Wassersammelstelle allein nicht schon die vom Beschwerdeführer angesprochene intensive landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes "bewirkt". Diese wäre erst die Folge einer anderen (weiteren) Maßnahme, nämlich einer Kulturumwandlung (von Wiesenfläche in Ackerland). Beides hat aber, wie bereits erwähnt, als ungewisses zukünftiges Ereignis im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Damit erübrigten sich die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißten Ermittlungen.
Daß die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist von 10 Wochen "völlig unangemessen" wäre, ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Die Beschwerde legt nicht dar, welche Zeit nach Meinung des Beschwerdeführers für das Zuschütten der Wassersammelstelle erforderlich ist (nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß dies mit den heutigen technischen Hilfsmitteln in relativ kurzer Zeit bewerkstelligt werden kann). In der Beschwerde wird auch nicht behauptet, es sei nach den bisherigen Erfahrungen jedenfalls damit zu rechnen, daß in den hier in Betracht kommenden Wintermonaten durch 10 Wochen hindurch ununterbrochen derart extreme Witterungsverhältnisse herrschen, die das Zuschütten der Fläche als praktisch unmöglich oder als unzumutbar erscheinen lassen.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
III.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100004.X00Im RIS seit
12.11.2001