RS Vfgh 2021/12/16 G287/2021 ua

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

36/01 Wirtschaftstreuhänder
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art23, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
FinanzmarktaufsichtsbehördenG §3 Abs1
Abschlussprüfer-AufsichtsG §16 Abs1
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung von Parteianträgen auf Aufhebung des §3 FinanzmarktaufsichtsbehördenG und §16 Abschlussprüfer-AufsichtsG betreffend die Begrenzung der Amtshaftung des Bundes für Fehler der Finanzmarktaufsicht sowie Aufsichtsfehler der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über Bankprüfer

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des E v 16.12.2021, G224/2021 ua, lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des §3 Abs1 zweiter Satz FMABG idF BGBl I 136/2008 und des §16 Abs1 zweiter Satz APAG idF BGBl I 83/2016) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben: Wie der VfGH in der genannten Entscheidung dargetan hat, ist dem Gesetzgeber unter dem Blickwinkel des Art23 B-VG und des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er die Amtshaftung des Bundes für Fehler der FMA im Rahmen der Bankenaufsicht - im Hinblick auf den vom bankaufsichtsrechtlichen Regelungsregime verfolgten Funktionsschutz - auf unmittelbare Schäden der beaufsichtigten Rechtsträger begrenzt. Die in der genannten Entscheidung angestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Konstellation der Aufsicht der APAB über Bankprüfer gemäß §16 Abs1 zweiter Satz APAG: Ein Amtshaftungsanspruch für Ein- und Anleger bei Kreditinstituten wegen möglicher Aufsichtsfehler der APAB über Bankprüfer lässt sich aus den von den antragstellenden Parteien ins Treffen geführten Verfassungsbestimmungen nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • G287/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.2021 G287/2021 ua

Schlagworte

Bankenaufsicht, Amtshaftung, Schadenersatz, Bankwesen, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, Nationalbank, Auslegung historische, Rechtsstaatsprinzip, Behörde Organe, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G287.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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