TE Vwgh Beschluss 2022/1/14 Ra 2021/19/0009

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Veröffentlicht am 14.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z5
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/19/0010
Ra 2021/19/0011
Ra 2021/19/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision 1. des T A S, 2. der E T, 3. des A S, und 4. der S S, alle vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2020, 1. W226 1432964-2/31E, 2. W226 1432965-2/17E, 3. W226 1432966-2/11E, und 4. W226 2178714-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerber sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Erstrevisionswerber ist mit der Zweitrevisionswerberin verheiratet und sie sind Eltern des Drittrevisionswerbers und der Viertrevisionswerberin. Die Erst- bis Drittrevisionswerber stellten am 22. September 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Am 4. Juni 2014 wurde für die im österreichischen Bundesgebiet geborene Viertrevisionswerberin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2        Mit Erkenntnis vom 2. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge des Erstrevisionswerbers, der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 2. September 2015.

3        Mit Bescheid vom 17. September 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Viertrevisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. September 2015.

4        Mit Bescheid vom 1. September 2015 verlängerte das BFA die den Revisionswerbern erteilten Aufenthaltsberechtigungen auf deren Antrag bis zum 2. September 2017.

5        Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Januar 2016 wurde der Erstrevisionswerber wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

6        Mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 erkannte das BFA den Revisionswerbern den mit Erkenntnis des BVwG vom 2. September 2014 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihnen die erteilten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

8        Mit Beschluss vom 24. November 2020, E 3738/2020-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In weiterer Folge brachten die Revisionswerber die vorliegende Revision ein.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - der Status wurde den Zweit- bis Viertrevisionswerbern originär zuerkannt - geführt hätten, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert hätten. Der psychische Gesundheitszustand des Erstrevisionswerbers und die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation hätten sich verschlechtert, das Gesundheitssystem nicht verbessert. In diesen Punkten habe sich das BVwG zudem mit seinen eigenen Länderfeststellungen und dem aktuellen Gesundheitszustand des Erstrevisionswerbers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie hätte das BVwG nicht davon ausgehen dürfen, dass eine Verbesserung der Lage stattgefunden habe.

13       Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/19/0111, mwN und Verweis auf VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Im gegenständlichen Fall hat das BVwG die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt.

14       Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 1.7.2021, Ra 2020/18/0401, mwN, VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).

15       Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 1.7.2021, Ra 2020/18/0401).

16       Das BVwG begründete die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Revisionswerbern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, weil der Erstrevisionswerber an zahlreichen Krankheiten gelitten habe, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für ihn nicht zumutbar gewesen sei, keine ausreichende Unterstützung seitens der Familie vorhanden gewesen sei, nicht davon habe ausgegangen werden können, dass der Erstrevisionswerber im Herkunftsstaat eine umfassende medizinische Versorgung für seine gesundheitlichen Probleme erhalten werde, und die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation äußerst schwierig gewesen sei. Das BVwG kam unter Berücksichtigung von aktuellen Länderberichten und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer es den Erstrevisionswerber zu seinem Gesundheitszustand befragte, zum Ergebnis, die individuelle Situation des Erstrevisionswerbers habe sich betreffend seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit soweit verändert, als es ihm nunmehr möglich sein werde, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation am Erwerbsleben teilzunehmen und - allenfalls mit Unterstützung seiner in der Heimat aufhältigen Angehörigen bzw. dem Beziehen von Sozialleistungen - den Lebensunterhalt der Familie zu erwirtschaften. Dabei berücksichtigte das BVwG, dass der Erstrevisionswerber zwar immer noch an einer Behinderung der linken Hand leide, mittlerweile aber körperlich fordernde Arbeiten ausführen könne. Er könne in der Russischen Föderation eine angemessene und umfassende Behandlung auch seiner psychischen Leiden erhalten. Das BVwG verkannte nicht, dass die Arbeitsmarktsituation im Herkunftsstaat immer noch angespannt sei, legte aber dar, dass sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus stabilisiert und die Zuschüsse aus dem russischen Budget die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der Bevölkerung verbessert hätten. Es könne somit insgesamt kein Risiko erkannt werden, dass die Revisionswerber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Auch im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie ergebe sich keine andere Beurteilung, zumal die Revisionswerber keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19 Erkrankung angehören würden.

17       Die Revision zeigt vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht auf, dass diese Beurteilung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet wäre.

18       Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0247, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision im Hinblick auf die hg. Leitlinien zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gerecht.

19       Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren vor, das BVwG habe sich entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der Sachlage zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, die mit Bescheid des BFA vom 1. September 2015 erfolgt sei, auseinandergesetzt. Dabei übersieht sie, dass das BFA die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Erstrevisionswerbers damit begründete, dass sich die allgemeine und individuelle Situation des Erstrevisionswerbers seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch nicht dahingehend geändert habe, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar sei. Das BFA verwies auf die Begründung des Erkenntnisses des BVwG vom 2. September 2014, mit welchem dem Erstrevisionswerber, der Zweitrevisionswerberin und dem Drittrevisionswerber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Die Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Zweit- bis Viertrevisionswerber begründete das BFA mit einem Verweis auf das Verfahren des Erstrevisionswerbers. Die Revision zeigt nicht auf, welche über das Erkenntnis des BVwG vom 2. September 2014 hinausgehenden Umstände im Zeitpunkt des Bescheides des BFA vom 1. September 2015, mit dem die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Revisionswerber verlängert wurden, vorgelegen hätten und vom BVwG zu berücksichtigen gewesen wären.

20       Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit, die Rückkehrentscheidungen betreffend, schließlich vor, das BVwG habe im Rahmen der Interessenabwägung das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt. Die im Entscheidungszeitpunkt sechs- und neunjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber würden kaum noch Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat aufweisen, die russische Sprache nicht beherrschen und könnten daher in der Russischen Föderation die Schule nicht besuchen. Sie befänden sich auch nicht in einem anpassungsfähigen Alter.

21       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn kein revisibler Verfahrensmangel vorliegt und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 30.3.2021, Ra 2019/19/0518, mwN).

22       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0136, mwN; VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).

23       Das BVwG berücksichtigte im Rahmen seiner Interessenabwägung, dass der Drittrevisionswerber zwar den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht habe und die Schule besuche, er sich jedoch in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Das gelte auch für die in Österreich geborene Viertrevisionswerberin. Der Dritt- und die Viertrevisionswerberin würden im Familienverband aufwachsen, in welchem die tschetschenische Sprache gesprochen werde, so dass ein Schulbesuch auch in der Russischen Föderation möglich sein werde. Die beiden minderjährigen Revisionswerber hätten zudem im Herkunftsstaat zahlreiche Angehörige, im Bundesgebiet hingegen keine. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar wäre.

24       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190009.L00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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