TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 94/09/0154

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl idF 1992/475;
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1992/475;
AuslBG §15 Abs3 idF 1992/475;
AuslBG §34 Abs5 idF 1992/475;
AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 1. Februar 1994, Zl. IIc-6704 B, betreffend Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 1994 lehnte die belangte Behörde die Erteilung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab, weil die belangte Behörde eine von der Beschwerdeführerin als Erteilungsvoraussetzung angegebene Eheschließung im Jahr 1992 mit einem österreichischen Staatsangehörigen als nicht erfolgt ansah (die vorgelegte Ehebestätigung sei gefälscht gewesen).

In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, daß ihr "aufgrund meiner Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger und meines Wohnsitzes in Österreich ein Befreiungsschein ausgestellt wird" verletzt und macht dazu geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht ihre am 16. Dezember 1992 mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe nicht anerkannt.

Die belangte Behörde (infolge Änderung der Behördenorganisation durch das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nunmehr die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien) hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift darauf hingewiesen, daß ihrer Meinung nach wegen der seit 1. Jänner 1994 geänderten Rechtslage - ungeachtet der Frage des Bestehens der stritten Eheschließung - die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides und mangels Übergangsbestimmungen in der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 sind die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen (§ 1 Abs. 2 lit. l und § 15 Abs. 1 und 3 AuslBG) in der Fassung dieser Novelle anzuwenden, die nach ihrem § 34 Abs. 5 gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (das heißt laut Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 am 1. Jänner 1994) in Kraft getreten ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht auf Ausländer anzuwenden, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt.

Nach § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

Ist der österreichische Staatsbürger verstorben, so entfällt die in Abs. 1 Z. 2 normierte Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer (§ 15 Abs. 3 Satz 1).

Die Beschwerdeführerin behauptet, mit einem österreichischen Staatsbürger seit 16. Dezember 1992 in aufrechter Ehe zu leben. Damit scheidet aber behauptungsgemäß bereits die Erfüllung des Tatbestandes nach § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG i.d.F. BGBl. Nr. 475/1992 für die Ausstellung eines Befreiungsscheines aus, weil dieser das Nicht(mehr)bestehen einer - zumindest fünfjährigen - Ehe voraussetzt. War aber die Ehe zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheid aufrecht, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Befreiungsscheines schon deshalb nicht positiv zu erledigen gewesen, weil sie bei zu diesem Zeitpunkt - wie behauptet - aufrechter Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger gar nicht mehr unter den Anwendungsbereich des AuslBG gefallen wäre (vgl. zu zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, 95/09/0069, in dem auch ausgeführt wird, daß ein Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines durch die Änderung der Rechtslage ab 1. Jänner 1994 auch nicht ex lege in ein Feststellungsbegehren umgewandelt wurde, die betreffende Ausländerin falle ab 1. Jänner 1994 nicht mehr unter den Anwendungsbereich des AuslBG).

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß der angefochtene Bescheid (einschließlich der in seiner Begründung getroffenen Sachverhaltsfeststellung) keine Bindungswirkung für die Lösung der Frage entfaltet, ob die Beschwerdeführerin unter den im § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG genannten Personenkreis fällt oder nicht.

Da die Beschwerde nicht erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung vorliegt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Aufwandersatz war dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzuerkennen (vgl. das dazu auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1996, 95/09/0261).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090154.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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