TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/3 LVwG-AV-1092/001-2015

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Entscheidungsdatum

03.12.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z4
AWG 2002 §73 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. September 2015, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) , zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Frist zur Entfernung der konsenslosen Untergrundverfüllungen am Grundstück Nr. ***, KG ***, wird mit 30. November 2022 neu festgelegt.
Die Vorlage eines Berichtes über die Durchführung der Räumung unter Anschluss der Entsorgungsnachweise und eines Vermessungs- und Höhenplanes hat bis zum 30. Dezember 2022 zu erfolgen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. September 2015, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) unter Spruchpunkt I verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslosen Untergrundverfüllung im Grundwassereinflussbereich mit einem Flächenausmaß von 2.000 m² und einer mittleren Anschüttungshöhe von ca. 1,15 m (Kubatur ca. 2.300 m³) bis zum Niveau der ehemals verlassenen Grubensohle aus dem anstehenden sandig-kiesigen Material bis zum 29. Jänner 2016 zu entfernen. Die genaue Lage der zu entfernenden Materialen sei den als Beilage A angeschlossenen Plänen zu entnehmen. Diese Arbeiten sind von einem einschlägig tätigen Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft bzw. Bauingenieurwesen zu überwachen. Der Behörde ist ein Bericht des Zivilingenieurs über die Durchführung der Räumung unter Anschluss der Entsorgungsnachweise und eines Vermessungs- und Höhenplanes, aufgenommen nach Durchführung der Räumungsarbeiten, bis zum 29. Februar 2016 vorzulegen.

Unter Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, aufgrund von konsenslosen Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, folgende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:

1.   Die am nordwestlichen Ende der bis zum Geländeniveau hergestellten Oberfläche des Schüttkörpers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vorgefundenen ungeschützten Lagerungen von Abfällen in Form von angekohltem Stroh, durchsetzt mit Glasflaschen, Ziegelbruchstücken, Kunststoffgebinden und Kehricht (ca. 15 m³) sowie Lagerungen von Strauchschnitt (ca. 10 Schüttraummeter) sind bis spätestens 30. Oktober 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Behörde ist bis 30. November 2015 ein diesbezüglicher Nachweis vorzulegen.

2.   Parallel zur südlichen Grenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist auf eine Länge von 70 m, beginnend von der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** in einem Abstand von 3 M zur Wegparzelle Nr. ***, zur Verhinderung der weiteren Zufuhr von Abfällen bis spätestens 30. Oktober 2015 eine geeignete 2 M hohe Absperrung (z.B. Bauzaun) zu errichten.

In der Begründung dieser Entscheidung bezieht sich die belangte Behörde darauf, dass mit Bescheid vom 11. Februar 1991, Zl. ***, der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die ehemals im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, (nunmehr Grundstück Nr. ***, KG ***), zu tief abgebauten Grubenbereiche bis spätestens 30. August 1991 mit reinem Schottermaterial bis 1,0 M über HGW aufzufüllen.

In der Folge sei aufgrund des Berichtes des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 29. März 2012, wonach auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (vormals ***) bei einem Lokalaugenschein am 15. März 2012 aktuelle Ablagerungen von Sperrmüll (Möbelteilen), Bauholz, Bauschutt (Mauerwerksabbruch) mit Anteilen an Baustellenabfällen und Baustellenmüll wahrgenommen wurden, eine Verhandlung durchgeführt worden.

Mit Bescheid vom 18. April 2012, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer u.a. verpflichtet, dass seit dem Stichtag 26. Mai 1999 eingebrachte Ablagerungsmaterial zum Zwecke der Beweissicherung und zur Kontrolle der Umweltverträglichkeit untersuchen zu lassen.

In der Folge sei ein Prüfbericht der I vom 31. August 2012 vorgelegt worden.

In der Verhandlung vom 10. September 2014 hat der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hierzu Folgendes festgehalten:

A) zu dem mit Schreiben der A vom 10.09.2012 erfolgte Vorlage des Prüfberichtes der I vom 31. August 2012

Befund:

In der Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 31.10.2012 wird von mir zum Prüfbericht der I vom 31.08.2012 festgehalten, dass dieser vom Umfang her den Vorgaben des Bescheides vom 18.04.2012, Spruchteil I entspricht.

Für meine noch offene inhaltliche Prüfung geht aus dem Prüfbericht der I vom

31.08.2012 unter anderem hervor, dass

-    es das Ziel der Untersuchung war festzustellen, ob das bereits abgelagerte Material die Anforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes für die Klasse A2 erfüllt

-    die zu untersuchende Fläche, sowie die Lage der Schürfstellen vor Ort von Herrn A definiert wurden

-    die zu untersuchende Fläche ca. 750 m² betragen hat.

-    die Beprobung in einem Raster von 10 x 10 m über 8 Baggerschürfe erfolgte

-    die Anschüttungshöhe ca. 0,75 m im Bereich der Südhälfte und ca. 1,50 m im Bereich der Nordhälfte beträgt, was bei einer Anschüttungsfläche von ca. 750 m² einem Ablagerungsvolumen von ca. 850 m 3 entspricht.

-    es sich laut Schürfprotokoll beim Schüttmaterial um keinen natürlich gewachsenen Boden handelt

-    bei den Schürfen S1 bis So jeweils 2 Schütthorizonte in der Stärke von 0,40 bis 1 ,00 m bzw. 0,30 bis 1 ,80 m mit unterschiedlicher Materialzusammensetzung und unterschiedlicher Färbung angetroffen wurden.

-    bei den Schürfen S7 und S6 1 Schütthorizont mit einer Stärke von 1,30 bzw, 1,60 m vorliegt und dann der natürlich gewachsene Untergrund bzw. die ehemalige Abbausohle angetroffen wurde.

-    bei den Schürfen S3, S4, S5, S6, S7 und S8 bodenfremde, organische Anteile im Schüttmaterial enthalten sind

-    bei den Schürfen S2, S3, S4 und S5 der Anteil an mineralischen Baurestmassen im Schüttmaterial < 5 % beträgt.

-    bei den Schürfen S1, S6, S7 und S8 der Anteil an mineralischen Baurestmassen im Schüttmaterial zwischen 5 und 50 % beträgt.

-    aus jedem der Schürfe 2 qualifizierte Stichproben entnommen wurden

-    sämtliche qualifizierte Stichproben im Labor zu einer mengenproportionalen Sammelprobe vereint wurden

-    die Grenzwerte gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 201 1 entsprechend der Klasse A2 sowie die Grenzwerte gemäß Deponieverordnung 2008 Anhang 1 Tabellen 1 und 2 (Bodenaushubdeponie) eingehalten werden.

-    sich die Beurteilung ausschließlich auf die chemische Bewertung der entnommenen Bodenproben bezieht.

Dem Prüfbericht angeschlossen ist ein Ausschnitt aus einer Luftbildaufnahme mit punktuellem Eintrag der Schüfstellen S1 bis S8.

In meiner Stellungnahme zur Verhandlungsschrift vom 1 2.04.2012, welche auch der

Erstellung des Bescheides vom 18. April 2012 zu Grunde gelegt worden ist, wird im

Zusammenhang mit der geforderten Kontrolle der Umweltverträglichkeit des

eingebrachten Schüttmaterials als Anmerkung festgehalten, dass für

Verwertungsmaßnahmen entsprechend den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 bei den im Grundwasserschwankungsbereich und im grundwassernahen Bereich eingebrachten Materialien grundsätzlich die Klassen A2 und A2G sowie die Deponieklasse Bodenaushubdeponie gemäß DVO 2008 maßgeblich sind. Diese Anmerkung ist auch in Spruchteil I des Bescheides vom 18. April 2012 unmittelbar nachfolgend zu den Auflagen

1-7 aufgenommen worden.

Nach der über das landesinterne Informationssystem verfügbaren Höhenabfrage liegt das Niveau der Oberfläche des über die Schüfe erkundeten Schüttkörpers auf 179,9 m über Adria im Norden bzw. 180,8 m über Adria im Süden. Bei einer laut Prüfbericht erkundeten Schüttmächtigkeit im Süden bei Schürf S2 von 1,90 m liegt das Niveau der Ablagerungssohle auf 178,9 m im Süden bzw. bei einer erkundeten Schüttmächtigkeit über die Schüfe S7 bzw. S8 im Norden von 1,90 bzw. 1,60 m liegt das tiefste Niveau der Ablagerungssohle auf 178,0 m.

In meiner Stellungnahme vom 29.03.2012 an die Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt wird zur Lage des Grundwasserhochstandes ausgeführt, dass aus dem über die Homepage der NÖ Landesregierung verfügbaren Grundwasserschichtenplan zu den Grundwasserständen im nördlichen *** mit hundertjährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit für den verfahrensgegenständlichen Standort der Grundwasserhochstand auf 178,80 m über Adria liegend abgelesen werden kann.

Der heute durchgeführte Lokalaugenschein zeigt, dass jene Teilfläche im Südosten des Gst. Nr. ***, KG ***, welche über Jahre zumindest bis zum Niveau des

umliegenden natürlichen Geländes angehoben worden ist, mit einem Häcksler vom

aufgekommenen Bewuchs befreit worden ist. An der Oberfläche finden sich bereichsweise neben Baurestmassen (Ziegel und Betonbruchstücke) auch einzelne Kunststoffgebinde (z.B. leere Öldose) und eine Spraydose.

Am nordwestlichen Ende der bis zum Geländeniveau hergestellten Oberfläche des

Schüttkörpers finden sich Lagerungen von angekohltem Stroh durchsetzt mit

Glasflaschen, Ziegelbruchstücken, Kunststoffgebinden und Kehricht sowie Lagerungen von Strauchschnitt. Die Lagermengen können hinsichtlich des Strohs durchsetzt mit anderen Abfällen mit ca. 15 m³, die Lagerungen von Strauchschnitt mit na. 10 Schüttraummeter angegeben werden.

Weitere, seit der Durchführung der Schürferkundung zum Prüfbericht vom 31.08.2012 erfolgte Untergrundverfüllungen haben nicht stattgefunden.

Im Bereich des nördlichen Drittels der östlichen Teilhälfte des Gst.Nr. ***, KG *** bestehen nach wie vor offene Grubenbereiche, welche sich auf dem Niveau der ehemaligen verlassenen Grubensohle befinden. Nach der über das landesinterne Informationssystem verfügbaren Höhenabfrage liegt das Niveau der verlassenen noch offenen Grubensohle zwischen 178,60 bis 178,80 m über Adria.

Absperrungen bzw. Abschrankungen entlang des Zufahrtsweges sind nicht vorhanden.

Gutachten:

Zur Frage, ob auf Grundlage des von der I erstellten Prüfberichtes vom 31.08.2012 Maßnahmen zu fordern sind, ist folgendes zu erkennen:

Auf Grundlage der mir zum Grundwasserhochstand verfügbaren Daten, wonach der HGW mit einer Jährlichkeit von 100 auf dem Niveau von 178,80 m über Adria anzusetzen ist und auf Grundlage der im Prüfbericht dokumentierten Niveaulage der verlassenen Grubensohle in Kombination mit der Niveaulage der Oberfläche der Anschüttungen, muss davon ausgegangen werden, dass die mit Fremdmaterial angehobene Grubensohle bei der absoluten Tieflage auf dem Niveau von 1 78,0 m über Adria im Grundwasserschwankungsbereich liegt und nahezu sämtliche Schüttungen zur Anhebung der Grubensohle im Grundwasserschwankungsbereich bzw. im grundwassernahen Bereich (entspricht dem Niveau von 1 m über HGW=179,80 m ü.A) stattgefunden haben.

Nach dem Stand der Technik, wie er im Bundesabfallwirtschaftsplan für

Untergrundverfüllungen vorzusehen ist (Anmerkung: der Bundesabfallwirtschaftsplan

existiert seit dem Jahr 2001) sind diese mit nicht verunreinigtem Bodenaushub oder

nichtverunreinigtem Bodenaushubmaterial vorzunehmen, weiches im Zuge des

Aushebens oder Abräumens von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund anfällt und den Qualitätsklassen A2 und A2G entspricht. Diese Vorgabe wurde auch dem Bescheid vom 18.04.2012 zugrunde gelegt und wird auf die diesbezügliche Anmerkung zu Spruchpunkt I verwiesen.

Als nicht verunreinigt kann Bodenaushub bzw. Bodenaushubmaterial nach den

Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes nur dann angesprochen werden, wenn der Anteil an anorganischen bodenfremden Bestandteilen z.B. mineralischen

Baurestmassen nicht mehr als 5% des Volumens und der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, z.B. Kunststoffe, Holz, nicht mehr als 1% des Volumens beträgt.

Aus dem Prüfbericht der I vom 31.08.2012 geht eindeutig hervor, dass wesentliche Anforderungen an die Qualität des zur Untergrundverfüllung im erkundeten Bereich verwendeten Materials nicht den im voranstehenden beschriebenen Qualitätsanforderungen entsprechen.

So ist insbesondere herauszustellen, dass laut Probenahmeprotokoll kein natürlich

gewachsener Boden verwendet wurde, bei der Hälfte der niedergebrachten Schürfe der Anteil an vorgefundenen mineralischen Baurestmassen mit mehr als 5 Volumsprozent bzw. kleiner als 50 Volumsprozent beschrieben wird, bei 6 der 8 Schürfe bodenfremde, organische Anteile beschrieben werden und das Schüttmaterial nicht hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsklasse A2G geprüft worden ist.

Hinsichtlich der von der I ausschließlich auf der chemischen Bewertung der

entnommenen Proben getroffenen Zuordnung des verwendeten Schüttmaterials als zur Qualitätsklasse A2 gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 ist aus dem

Probenahmeprotokoll zum Prüfbericht herauszulesen, dass bei der Herstellung der

Gesamtmischprobe aus sämtlichen 16 Einzelmischproben zum Teil auch

Einzelmischproben aufgenommen worden sind, die aus den natürlichen Untergrund der verlassenen Abbausohle gewonnen worden sind (vgl. dazu Proben S7.2 und S8.2). Durch diese Art der Herstellung der Gesamtmischprobe ergibt sich ein „Verdünnungseffekt" und ist dies eine Erklärung dafür, dass das Material trotz der vorgefundenen Beimengungen an mineralischen Baurestmassen mit einem Anteil von mehr als 5 Volumsprozent von der Qualität her der Klasse A2 zugeordnet werden konnte.

Maßnahmen hinsichtlich konsensloser Untergrundverfüllungen im

Grundwasserschwankungsbereich bzw. im grundwassernahen Bereich, wie sie im

verfahrensgegenständlichen Fall erfolgten (laut Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 11. Februar 1991 sind die Untergrundverfüllungen mit reinem Schottermaterial

vorzunehmen), sind dann zu fordern, wenn für diese Untergrundverfüllungen kein natürlich gewachsenes Bodenaushubmaterial entsprechend den Qualitätsklassen A2 und A2G gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan verwendet wurde und insbesondere dann zu fordern, wenn das Untergrundverfüllmaterial einen Anteil an mineralischen Baurestmassen von mehr als 5% sowie nennenswerte Anteile an organischen bodenfremden Bestandteilen (laut Schurfprotokoll Holz, Kunststoff, Textil, Schlauch) enthält.

Schüttungen in der vorgefunden Art und Zusammensetzungen sind nach dem Stand der Technik, wie er seit in Kraft treten der Bestimmungen zur Anpassung von Deponien an die Deponieverordnung 1996 anzuwenden ist, in basisgedichteten Deponien mit Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung von Deponiesickerwässern zu lagern, wobei der Abstand des Deponierohplanums zum Niveau des erwartbaren Grundwasserhöchststandes zumindest 1,0 m zu betragen hat. Bei verfahrensgegenständlicher Untergrundverfüllung ist der Abstand der Ablagerungssohle zum Niveau des erwartbaren Grundwasserhöchststandes nicht vorhanden bzw. wurden die Untergrund Verfüllungen in den Grundwassereinflussbereich hinein getätigt und liegen keine bautechnischen Einrichtungen vor, die einen Transport von belasteten Sickerwässern ins Grundwasser unterbinden.

Bei der Verwendung von nicht natürlich gewachsenen Boden mit beträchtlichen Anteilen an bodenfremden Anteilen sind in der Regel Einwirkungen auf die qualitative

Beschaffenheit des Grundwassers messbar nachzuweisen und insbesondere finden

Einwirkungen in jenen Zeiträumen hoher Grundwasserstände statt, wenn die

Untergrund Verfüllungen in direktem Kontakt mit dem Grundwasser treten.

Als einzig wirksame Maßnahme zu Wahrung des Grundwasserschutzes stellt unter dem Gesichtspunkt, dass die Untergrundverfüllungen vom Niveau her im direkten

Einflussbereichs des Grundwassers liegen, die Entfernung der Untergrundverfüllung in dem vom Bescheid 18. April 2012 bezeichneten und mit Prüfbericht der I vom 31.08.2012 untersuchten Bereich dar. Die flächenhafte Ausdehnung des Schüttbereiches, wo die mit Prüfbericht der I dokumentierten Untergrundverfüllungen stattgefunden haben ist der Beilage A zur VHS vom 12.04.2012 zu entnehmen.

Hinsichtlich der von der I im Prüfbericht vom 31.08.2012 getroffenen

Feststellungen zum Flächenausmaß der Untergrundverfüllung ist zu erkennen, dass laut Beilage A zur VHS vom 12.04.2012 eine Fläche von ca. 2.000 m² betroffen ist und sich über die im Bericht der I angenommene mittlere Anschüttungshöhe von ca. 1,15 m eine Kubatur von ca. 2.300 m³ ergibt.

Für die Entfernung der Untergrundverfüllungen auf der Fläche von ca. 2.000 m³ mit einem Volumen von ca. 2,300 m³ bis zum Niveau der ehemals verlassenen Grubensohle aus dem anstehenden sandig-kiesigem Material kann eine Frist bis zum 30. März 2015 eingeräumt werden und sind diese Arbeiten innerhalb des veranschlagten Zeitraumes auch technisch durchführbar.

Die Durchführung der Arbeiten ist von einem einschlägig tätigen Zivilingenieur für

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft bzw. Bauingenieurwesen zu überwachen und ist der Behörde der Bericht des Zivilingenieurs über die Durchführung der Räumung der

Ablagerungen unter Anschluss der Entsorgungsnachweise und eines Vermessungslage- und Höhenplanes, aufgenommen nach Durchführung der Räumungsarbeiten bis zum 30. April 2015 vorzulegen.

B) Zum Bescheid der Wasserrechtsbehörde von 1991

Zur Frage ob dieser Bescheid erfüllt oder sinngemäß erfüllt wurde, ist zu erkennen, dass die seit dem Stichtag 26.05.1999 zur Anhebung der Grubensohle eingebrachten Untergrundverfüllungen von der Materialart und - qualität nicht der Vorgabe des Bescheides entsprechen, wonach reines Schottermaterial zu verwenden ist, zumal für die Untergrundverfüllung laut den unter lit. A in voranstehenden gemachten Ausführungen das Untergrundverfüllmaterial zum einen aus einem nicht natürlich gewachsenen Boden besteht und zum anderen insbesondere aufgrund der enthaltenen beträchtlichen Mengen an bodenfremden Bestandteilen qualitativ nicht einem reinem Schottermaterial entspricht,

bzw. einem solchen bei weitem nicht gleichgesetzt werden kann.

Eine Fortführung der Untergrundverfüllungen im Hinblick auf die Erfüllung des Bescheides vom 11. Februar 1991 kann erst dann vertreten werden, wenn die von mir unter lit. A geforderten Maßnahmen zur Entfernung der Untergrundverfüllungen durchgeführt worden sind.

Hinsichtlich der noch offenen Maßnahmen zur Anhebung des Grubenbereiches laut

Bescheid vom 11.02.1991 ist darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen nach den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 zu erfolgen haben, ansonsten die

Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz wirksam wird. Ob bzw. in wie weit der Bescheid vom 11.02.1991 im Hinblick auf die Berücksichtigung der abfallrechtlichen Bestimmungen laut Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 abgeändert bzw. ergänzt werden kann, wird rechtlich zu beurteilen sein.

C) zum heute durch geführten Lokalauqenschein

Die heute im Bereich der Oberfläche der Untergrundverfüllungen angetroffenen

ungeschützten Lagerungen von Abfällen im Ausmaß von 15 m³ und 10 Schüttraummetern sind zur Verhinderung einer Boden- und Gewässerbeeinträchtigung einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Bei der ungeschützten Lagerung der vorgefundenen Abfälle kommt es zur Bildung von organisch hochbelasteten Sickerwässern, die aufgrund der Nähe des Grundwassers sehr rasch ins Grundwasser gelangen können und zu einer messbaren Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers führen.

Die Entsorgungsnachweise sind der Behörde vorzulegen. Als Frist für die Entfernung der oberflächigen Ablagerungen kann der 30. November 2014 vertreten werden. Die

Entsorgungsnachweise sind bis zum 30. Dezember 2014 vorzulegen.

D) zur Vorschreibung der Verfahrensanordnung im Rahmen der Verhandlung am

12.04.2012

Die Forderung hinsichtlich Errichtung einer zumindest 2 m hohen Absperrung parallel zur südlichen Grenze des Gst.Nr. ***, KG *** auf eine Länge von 70 m beginnend von der Grenze zwischen den Grundstücken *** und *** auf eine Länge von 70 m in einem Abstand von 3 m zur Wegparzelle Nr. ***, KG *** ist weiter aufrecht zu erhalten, zumal beim heutigen Lokalaugenschein eine weitere Zufuhr von Abfällen zur Oberfläche des Schüttkörpers festgestellt werden konnte (s. dazu Ausführungen unter lit. C) und die bislang erfolgte landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Häckselvorgang) eine Zufahrt zur Oberfläche des Schüttkörpers nicht unterbindet, wie beispielsweise eine Bodenbearbeitung mit einem Pflug.“

In seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 2015 führt der ASV für Geohydrologie

Nachfolgendes aus:

„Das Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt innerhalb des großräumig zusammenhängenden Grundwasservorkommens des Nördlichen Tullner- Feldes. Für dieses Grundwasservorkommen wurden in den letzten Jahren wissenschaftliche Studien zur flächenhaften Höhenfestlegung von Grundwasserhochständen mit Bekanntgabe der Eintrittswahrscheinlichkeit durchgeführt. Die dazugehörigen Kartendarstellungen sind auf der Homepage www.wasserstand-niederoesterreich.at unter dem Schlagwort Grundwasser - Hochstände veröffentlicht.

Während frühere Darstellungen nur Grundwasserdaten bis zum 31.12.2003 beinhalten, sind in den aktuellen Karten Grundwasserdaten bis zum 31.12.2011 eingearbeitet.

Für das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist aufgrund der aktuellen

Datenlage ein Grundwasserhochstand mit seltener Eintrittswahrscheinlichkeit

entsprechend dem HGW100 bei 179 m über Adria im Südteil und bei 179,1 m über Adria im Nordteil des Grundstückes festzulegen. Diese Werte liegen zwischen 0,2 und 0,3 m über den bisher angenommenen Werten, die auf einer Datenlage bis zum 31.12.2003 basieren.

An den generellen Grundwasserstromverhältnissen sind dabei keine Veränderungen

aufgetreten.“

Bezugnehmend auf diese Stellungnahme des ASV für Geohydrologie führte der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2015

Nachfolgendes aus:

„Zu dem mit Schreiben vom 17. Februar 2015 gestellten Ersuchen, ob sich mein, in der Verhandlung am 10. September 2014 abgegebenes Gutachten in Folge der fachlichen Beurteilung des ASV für Grundwasserhydrologie vom 30. Jänner 2015 ändert wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Befund:

In den Ausführungen meines in der Verhandlung am 10. September 2014 abgegebenen Gutachtens wird von einer Lage des Höchstgrundwasserstandes (HGW) mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit auf dem Niveau von 178,80 m ü.A. ausgegangen.

Laut fachlicher Beurteilung des ASV für Grundwasserhydrologie vom 30. Jänner 2015 ist aufgrund der aktuellen Datenlage ein Grundwasserhochstand entsprechend dem HGW100 bei 179,0 m über Adria im Südteil bzw. bei 179,1 m über Adria im Nordteil des Grundstückes festzulegen und liegen diese Werte zwischen 0,2 bis 0,3 m über den bisher angenommenen Werten.

Gutachten:

Mein, in der Verhandlung am 10. September 2014 im Gutachten zur Frage, ob auf Grundlage des von der I erstellten Prüfberichtes vom 31.08.2012 Maßnahmen zu fordern sind, gezogener Schluss, wonach nahezu sämtliche Schüttungen im Grundwasserschwankungsbereich (zwischen dem möglichen niedrigsten und dem möglichen höchsten Grundwasserstand) bzw. im grundwassernahen Bereich (entspricht dem Niveau zwischen dem möglichen höchsten Grundwasserstand und 1m darüber) stattgefunden haben, wird durch

die Beurteilung des ASV für Grundwasserhydrologie vom 30. Jänner 2015 bekräftigt.

Verbunden mit der bekannt gegebenen Anhebung des Niveaus des Höchstgrundwasserstandes (HGW) zwischen 0,2 bis 0,3 m ergibt sich insbesondere eine Vergrößerung jenes Anteils an Abfallmaterialien, die im möglichen direkten Strömungs- und Einflussbereich des Grundwassers liegen.“

Die Forderung nach Entfernung der Untergrundverfüllung wurde somit unverändert aufrechterhalten. Die Fristen konnten mit 29. Jänner 2016 bzw. 29. Februar 2016 verlängert bzw. neu festgelegt werden.

Im Zuge eines Parteiengehörs sei vom Beschwerdeführer am

24. November 2014 bekannt gegeben worden, dass das Grundstück als Acker an Herrn C, ***, ***, verpachtet gewesen sei und Herr C nach der Rübenernte Pflugarbeit durchgeführt habe.

Eine Teilnahme an der Verhandlung am 10. September 2015 sei aufgrund einer Auslandsreise nicht möglich gewesen.

In der weiteren Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 bei abgeschlossenen oder stillgelegten Deponien dem Verursacher die im öffentlichen Interesse erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen seien und gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 Deponien Anlagen seien, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden.

Zusammengefasst habe bereits der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im Gutachten vom 29. März 2012 erklärt, dass die nach dem Stichtag der Schürferkundung am 26. Mai 1999 erfolgten Hinterfüllungsmaßnahmen mit qualitativ nicht entsprechendem Material als Ablagerungen von Abfällen zu beurteilen seien (Deponierung). Im Zuge des Lokalaugenscheines am 15. März 2012 sei erkannt worden, dass Baurestmassen (Gemenge von Erdaushub- und Bauschuttmaterialien) verwendet wurden und aktuell Sperrmüll, Bauholz, Bauschutt mit Anteilen aus Baustellenabfällen und Baustellenmüll für die Hinterfüllung eingesetzt worden seien. Die nach Durchführung der Schürferkundung am 26. Mai 1999 vorgenommene weitere Hinterfüllung des Grubenhohlraumes sei somit als konsensloser Deponiebetrieb zu werten und nach den diesbezüglichen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.

In der Verhandlung habe der Beschwerdeführervertreter festgehalten, dass nach seinem Wissen auf diesen Flächen derzeit keine zusätzlichen Abfälle abgelagert werden sollen und die Fläche daher als stillgelegt gelte.

Im Ergebnis seien die Ablagerung daher jedenfalls als Anlage im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 anzusehen, weshalb dies als Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 zu qualifizieren sei.

Auch vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz seien die Schüttungen auf Grund der Art der Ablagerung und des abgelagerten Materials als Deponie eingestuft worden. Aus dem Gutachten sei weiters ersichtlich, dass hinsichtlich bestimmter Bereiche der abgelagerten Materialien eine unmittelbare Entfernung erforderlich sei. Diese Maßnahmen seien im Spruchteil I entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik zum Schutz der öffentlichen Interessen (insbesondere Grundwasser – offene Wasserfläche vorhanden) vorzuschreiben gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 28. September 2015 wurde der gegenständliche Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Zum Sachverhalt hat der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung vorgebracht, dass mit Bescheid vom 11. Februar 1991, Zl. ***, der Auftrag ergangen sei, den ehemals im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zu tief abgebauten Grubenbereich bis spätestens 30. August 1991 mit reinem Schottermaterial bis 1,0 m über HGW aufzufüllen.

Aufgrund der im Bericht des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 29. März 2012 festgehaltenen und im Zuge eines Lokalsaugenscheins vom 15. März 2012 festgestellten Ablagerungen von Sperrmüll, Bauholz, Bauschutt sei eine Verhandlung durchgeführt worden.

In der Folge sei er mit Bescheid vom 12. April 2012, Zl. ***, verpflichtet worden, das seit dem Stichtag 25. Mai 1999 eingebrachte Ablagerungsmaterial zum Zwecke der Beweissicherung und zur Kontrolle der Umweltverträglichkeit untersuchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen Prüfbericht der I vom 31. August 2012 vorgelegt.

Die belangte Behörde sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die durchgeführte Auffüllung des zu tief abgebauten Grubenbereiches eine konsenswidrig mit qualitativ nicht entsprechendem Material erfolgt sei.

Da mit Bescheid vom 11. Februar 1991, Zl. ***, der näher bezeichnete Auftrag zur Auffüllung mit reinem Schottermaterial bis spätestens 30. August 1991 ergangen sei und mit Bescheid vom 18. April 2021, Zl. ***, vorgeschrieben worden sei, das seit dem Stichtag 26. Mai 1999 eingebrachte Ablagerungsmaterial untersuchen zu lassen, jedoch dieses Bundesgesetz gemäß § 91 AWG 2002 mit 01. Juli 2002 in Kraft getreten sei und die Stichtage bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Inkrafttreten liege, sei das AWG 2002 nicht anwendbar.

Gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG seien Deponien als Anlagen zu qualifizieren, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Die bloße Ablagerung von Abfällen stelle jedoch keine Deponie dar, da für das Vorliegen einer Deponie u.a. die Zweckwidmung und die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht beabsichtigt, das gegenständliche Grundstück zur Ablagerung von Abfällen zu verwenden. Das verwendete Bodenaushubmaterial habe qualitativ den Anforderungen entsprochen, wie sich dies aus den Grenzwerten A2 und A2G gemäß BAWP 2011 ergebe, da das Material frei von Verunreinigungen sei und gehe dies auch aus dem Prüfbericht der I vom 31. August 2012 hervor.

Hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde eingewendet, dass gemäß § 56 AVG der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vorzugehen habe. Die belangte Behörde habe dies jedoch verabsäumt, in welchem Zeitraum bzw. zu welchem Zeitpunkt die verfahrensgegenständliche Auffüllung erfolgt sei. Hätte die belangte Behörde die gegenständlichen Bestimmungen des AWG 2002 nicht angewendet, hätte sie den gegenständlichen Bescheid auch nicht erlassen dürfen. Der maßgebliche Sachverhalt sei daher ergänzungsbedürftig.

Zur Feststellung des genauen Zeitpunktes der durchgeführten Auffüllungen stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers. Eine solche Einvernahme hätte auch ergeben, dass die bemängelten Aufschüttungen zum überwiegenden Teil nicht vom Beschwerdeführer durchgeführt worden seien, sondern von diversen Unternehmen sowie der Gemeinde ***.

Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides von einer Fläche im Ausmaß von 2.000 m² und einer mittleren Anschüttungshöhe von ca. 1,15 m (Kubatur ca. 2.300 m³) ausgegangen sei. Die belangte Behörde beziehe sich daher offenbar auf die Ausführung des Amtssachverständigen, welcher lediglich aufgrund der Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 12. April 2012 zum Ergebnis gelangt sei, dass eine Fläche von ca. 2.000 m² betroffen sei. Dies könne jedoch lediglich eine „Hypothese“ sein, da dieser keine eigenen Untersuchungen betreffend das Ausmaß der betroffenen Fläche durchgeführt habe.

Aus dem Prüfbericht der I vom 31. August 2012 ergebe sich, dass lediglich eine Fläche von ca. 750 m² betroffen sei bzw. sei lediglich eine Fläche in dieser Größenordnung untersucht worden. Dabei habe sich selbst bei der untersuchten Fläche im Ausmaß von 750 m² herausgestellt, dass lediglich einige der durchgeführten Schürfproben die Grenzwerte des Bundesabfallwirtschaftsplanes übersteigen würden. Insgesamt sei die I zum Ergebnis gekommen, dass die Grenzwerte gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011, Klasse A2, sowie die Grenzwerte gemäß Deponieverordnung 2008, Anhang 1, Tabelle 1 und 2 eingehalten worden seien.

Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, das tatsächliche Ausmaß der betroffenen Fläche zu ermitteln. Die belangte Behörde hätte daher - ohne weitere Untersuchung durchzuführen – nicht eine Fläche von ca. 2.000 m² als betroffen ansehen können. Der Sachverhalt sei daher in diesem Punkt ergänzungsbedürftig. Hätte die belangte Behörde weitere Untersuchungen vorgenommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass eine weitaus geringe Fläche betroffen sei.

Hinsichtlich der mangelhaften Begründung des Bescheides wird darauf Bezug genommen, dass aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik weiters ersichtlich gewesen sei, dass hinsichtlich bestimmter Bereiche der abgelagerten Materialien eine unmittelbare Entfernung erforderlich sei. Diese Maßnahmen seien im Spruchteil I entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik zum Schutz des öffentlichen Interesses (insbesondere Grundwasser – offene Wasserfläche vorhanden) vorzuschreiben gewesen. Die belangte Behörde habe hier selbst angeführt, dass hinsichtlich bestimmter Bereiche eine unmittelbare Entfernung erforderlich sei. Wenn allerdings lediglich bestimmte Bereiche betroffen seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die (gesamte) Fläche bzw. ein Ausmaß von ca. 2.000 m² und eine mittlere Anschüttungshöhe von ca. 1,15 m (Kubatur ca. 2.300 m³) bis zum Niveau der ehemals verlassenen Grubensohle aus dem anstehenden sandig-kiesigen Material zu entfernen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher widersprüchlich bzw. mangelhaft begründet.

Ferner könne die bloße Wiedergabe des Inhaltes des Verwaltungsaktes eine für die Parteien nachvollziehbare Begründung nicht ersetzen. Vielmehr müsse zu den aufgenommenen Beweisen geäußert und schlüssig dargelegt werden, warum sie aufgrund dieser Beweise zu einer Sachverhaltsannahme gelangt sei.

Der I Prüfbericht vom 31. August 2012 halte fest, dass die Grenzwerte eingehalten worden seien.

Zwar habe der Amtssachverständige Überlegungen festgestellt, weshalb das verwendete Material nicht der Qualität der Klasse A2 zuordenbar sei, allerdings hätte sich die belangte Behörde sowohl mit dem Prüfbericht der I vom 31. August 2012 als auch mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik auseinandersetzen müssen und konkret darlegen müssen, weshalb sie letztlich entgegen den Ausführung im Prüfbericht der I vom 31. August 2012 zu der Annahme gelangt sei, dass die verwendeten Materialien nicht der Qualität der Klasse A2 zugeordnet werden könnten und entsprechend zu entfernen seien. Der Bescheid sei daher im Ergebnis mangelhaft begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Anträge stellte, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werde und in der Sache selbst entschieden werde und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer keine Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 auferlegt werden.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit einer Ausschreibung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04. März 2021 wurden die Parteien darüber informiert, dass am 29. April 2021 eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten wird. Diese wurde jedoch letztlich abberaumt und mit Ausschreibung vom 06. Mai 2021 eine Verhandlung für den 15. Juni 2021 anberaumt.

Diese Verhandlung wurde angesichts einer Vertagungsbitte seitens des Beschwerdeführers auf den 02. Juli 2021 verlegt.

Im Vorfeld dieser Verhandlung wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht teilnehmen wird.

Im Beweisverfahren, welches unter Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführervertreter an, dass er keine Ahnung habe, ob der Beschwerdeführer ab dem Stichtag 25. Juni 1999 Verfüllungen am gegenständlichen Gelände durchgeführt hat. Hinsichtlich der Frage, wer außer dem Herrn A Anschüttungen vor Ort vorgenommen habe, gab der Beschwerdeführervertreter weiters an, dass er dies nicht wisse. Offensichtlich hätten fremde Personen ohne Wissen des Beschwerdeführers dort Ablagerungen durchgeführt. Wer dies gewesen sei, sei mangels 24-stündigen Wachdienst nicht möglich.

Hinsichtlich der Frage, wer Untergrundverfüllungen durchgeführt habe, gab der Beschwerdeführervertreter an, dass er diesbezüglich keine Informationen habe und daher der Beschwerdeführer persönlich befragt werden müsse.

Über Befragen, wer ab 1999 der Geschäftsführer gewesen sei, gab der Beschwerdeführervertreter an, dass dies der Beschwerdeführer gewesen sei.

Hinsichtlich dem Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführervertreter befragt, woher die Information stammt, dass die Gemeinde Anschüttungen getätigt habe. Dies korrigierte er dahingehend, dass er mit „Gemeinde“ die Bürger der Gemeinde gemeint habe. Er gab hierzu auch an, dass er nicht das Gemeindeamt als Auftraggeber gemeint hat.

Der Zeuge D gab in seiner Einvernahme an, dass er von 1990 bis 2005 der Bürgermeister der Gemeinde *** gewesen sei. Dieser führte aus, dass dem Beschwerdeführer eine Schottergrube genehmigt worden sei und er diese auch wieder verfüllt habe. Die Schottergrube liege an der Grenze zu ***, das heißt in einem Bereich, in welchem er nicht oft hingekommen sei.

Über weiteres Befragen gab er an, dass er nicht wisse, ob außer der Firma O noch andere Unternehmen mit der Verfüllung der Schottergrube beauftragt worden seien. Er ergänzte, dass von der Gemeinde diesbezüglich kein Auftrag erteilt worden sei und dass die Gemeinde am gegenständlichen Grundstück keinen Ablagerungsort gehabt habe.

Der Zeuge E gab in seiner Einvernahme an, dass er nicht wisse, ob andere Unternehmen, außer dem Beschwerdeführer, Ablagerungen zur Untergrundverfüllung am gegenständlichen Grundstück durchgeführt haben. Er gibt hierzu auch an, dass dieses Grundstück eher abseits gelegen ist und er daher sehr selten in diese Gegend komme.

Über weiteres Befragen gab er an, dass er betreffend die Schottergrube nie Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe.

Der Zeuge F gab in seiner Einvernahme an, dass er nicht wisse, ob außer dem Beschwerdeführer noch andere Unternehmen Anschüttungen zur Verfüllung der Schottergrube getätigt hätten. Er erklärte, dass das Grundstück abseits der Gemeinde sei und sehr selten von ihm besucht worden sei. Er sei seit 2015 Amtsleiter und ihm sei daher auch diesbezüglich nichts bekannt.

Im Anschluss gab G als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz an, dass in Bezug auf das Ablagerungsmaterial ein Prüfbericht der Firma I, datiert mit 31. August 2012 vorliege. Daraus sei zu entnehmen, dass dieses Ablagerungsmaterial die Qualitätsklasse A2 gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 einhält. Aus der Verhandlungsschrift vom 10. September 2014 sei aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zu entnehmen, dass die Materialqualität nicht ausreichend untersucht worden sei, da der HGW in diesem Bereich bei ca. 179,1 müA liege und daher große Teile des Ablagerungsmaterials innerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches bzw. knapp darüber liegen würden. Im Hinblick auf die Lage dieser Ablagerungen sei daher gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 eine Materialqualität A2G erforderlich. Diese Untersuchung gehe aus dem I-Bericht nicht hervor. Diesbezüglich verwies der einvernommene Amtssachverständige auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie vom 30. Januar 2015, welche einen HGW 100 bei 179 müA enthält.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, ob diese Ausführungen auf eine persönliche Wahrnehmung beruhen würden, gab der Amtssachverständige an, dass er aufgrund der Prüfberichte und der vorhandenen Amtssachverständigen-Stellungnahme diese Zusammenfassung erstellt habe. Persönlich wahrgenommen habe er vor Ort am gegenständlichen Gelände nichts. Er habe sich jedoch selbst den HGW-Wert angesehen.

Über weiteres Befragen des Beschwerdeführervertreters woher der Amtssachverständige den HGW-Wert entnommen habe, gab der Amtssachverständige an, dass er dies aus dem internen IMAP-Programm des Landes NÖ entnommen habe, konkret aus dem Wasserstandsnachrichten-IMAP. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, inwieweit der Amtssachverständige auf seine Ausführungen betreffend die Materialqualitäten A2 und A2G Bezug nehme, erklärte der Amtssachverständige, dass in dem I-Gutachten aus dem Jahr 2012 die Materialqualität A2 nachgewiesen worden sei, jedoch keine Nachweise über die Materialqualität A2G erstellt worden seien. Diesbezüglich erläuterte der Amtssachverständige, dass im gegenständlich Bereich im Grundwasserschwankungsbereich die Materialqualität A2G gefordert sei und die Materialqualität A2 nicht verwendet werden dürfe.

Weiters führte er aus, dass bei einer Anwesenheit vor Ort mit Betrachtung der Verfüllungen nicht gesagt werden könne, ob die vorgefundenen Materialien eine Qualität von A2 oder A2G haben. Dies sei nur durch eine chemische Untersuchung herausfindbar.

In der Folge erklärte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass bezüglich der untersuchten Fläche eine Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 12. April 2012 vorliege. Daraus könne entnommen werden, dass der Schüttbereich, ab dem die Lagerungen untersucht werden sollen, mit Stichtag 26. Mai 1999 gewählt wurden. Aus dem I-Gutachten vom 31. August 2012 könne erkannt werden, dass die durchgeführten Schürfe sich nur auf den nördlichen Bereich dieser Fläche konzentrierten und der südliche Teil nicht untersucht worden sei. Es kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden, ob die Untersuchungen deswegen nicht stattgefunden haben, weil keine Ablagerungen vorgefunden worden seien oder ob dieser Bereich bei der Untersuchung ausgelassen wurde. Aus dem Prüfbericht der I vom 31.08.2012 sei weiters zu entnehmen, dass der untersuchte Bereich in Abstimmung oder im Auftrag von Herrn A durchgeführt worden sei. Im Hinblick darauf, dass sich die genaue Ablagerungsmenge mit den vorliegenden Unterlagen nicht genau feststellen lasse, werde es als erforderlich erachtet, im Beisein eines Vertreters der Firma I einen Lokalaugenschein vor Ort durchzuführen und den genauen Ablagerungsbereich vor Ort nochmals zu überprüfen bzw. zu erheben.

Aufgrund der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde in der Folge im Beisein des Herrn H, Vertreter der Firma I, des Beschwerdeführers sowie seines Vertreters und des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ein Lokalaugenschein vor Ort für den 02. September 2021 anberaumt und durchgeführt. Dies insbesondere um festzustellen, in welchem Bereich des gegenständlichen Grundstückes Anschüttungen getätigt wurden.

Im Zuge des Lokalaugenscheins gab der Beschwerdeführer über Befragen an, dass er nicht mehr genau wisse, warum er der Firma I den Auftrag zur Untersuchung für eine Fläche von nur 750 m² erteilt habe.

Anhand des IMAP Programmes der NÖ Landesregierung und dem Ausschnitt aus dem Höhenrelief sei erkennbar, dass die gegenständliche Fläche im Jahr 2010 eben verfüllt war. Dies bedeute, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses des gegenständlichen Bescheides die Fläche eben gewesen und bis zur Geländeoberkante verfüllt gewesen sei.

Über weiteres Befragen des Beschwerdeführers in welchem Bereich ab 1999 Anschüttungen getätigt worden seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass er das nicht mehr wisse.

Der Vertreter der I gab an, ob es kein Besprechungsprotokoll von damaligen Untersuchungen mehr gebe. Er wisse auch nicht, was genau damals besprochen worden sei, von welchem Bereich die Untersuchungen zu machen waren. Vorhanden seien lediglich die Gutachten über die getätigten acht Schürfe.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters erläuterte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr wisse, ob er an den Tagen der Schurfentnahmen am Grundstück anwesend war. Der Beschwerdeführervertreter verwies auch darauf, dass es einen zweiten Herrn A gebe, nämlich seinen Sohn. Dieser Verweis diene dazu, um klarzustellen, wer der anwesende Herr A laut I Schurfprotokoll war.

Weiteres wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, welche Absicht dahintergestanden sei, dass der Beschwerdeführer der Firma I eine Fläche von 750 m² zu erkunden auftrug und nicht die mit Bescheid vorgeschriebene Fläche von 2.000 m².

Über weiteres Befragen des Beschwerdeführervertreters an den Beschwerdeführer, ob es einen Kostenvoranschlag gegeben habe, erläuterte der Beschwerdeführer, dass er das nicht mehr wisse, aber er glaube auch nicht, dass es einen gegeben habe. Auch der Vertreter der Firma I bezweifelte dies.

Über Befragen des Verhandlungsleiters, wer außer dem Beschwerdeführer noch Anordnungen erteilen hätte können hinsichtlich zu tätigender Verfüllungen, gab der Beschwerdeführer an, dass außer ihm maximal der technische Leiter von damals dies machen hätte können.

Hinsichtlich des Bescheides vom 18. April 2012, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die gegenständliche Fläche zu untersuchen und unter Auflage 5 aufgetragen wurde, nach Inhaltsstoffen zu analysieren, erklärte der Vertreter der I, dass aufgrund dieser Inhaltsstoffe eine Beurteilung nach A2 oder A2G möglich gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Messwert vorhanden sei, könne der Grenzwert zwischen A2 und A2G festgestellt werden.

Im Anschluss an den Lokalaugenschein erstellte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz folgenden Befund und Gutachten über den durchgeführten Lokalaugenschein:

„Als Grundlage für den am 02.09.2021 durchgeführten Lokalaugenschein dient die Beilage A zur VHS 12.04.2012. Diese Beilage wurde von der Technischen Gewässeraufsicht am 08.01.1997 erstellt und zeigt gemäß Bescheid vom 18. April 2012 den Verfüllstand vom 26.05.1999. Somit basieren die im Bescheid vom 18.04.2012 festgelegten Maßnahmen auf der Lageskizze der Technischen Gewässeraufsicht vom 08.01.1997. Aus dem imap des Amtes der NÖ LR kann erkannt werden, dass der Schüttbereich aus der Lageskizze vom 08.01.1997 im Jahr 2012 zum Zeitpunkt der Materialuntersuchung bis zur Geländeoberkante verfüllt war. Der Prüfbericht der Fa. I vom 31.08.2012 beinhaltet eine Lageskizze (Beilage 1.14) der durchgeführten Schürfe S1 bis S8. Für den Lokalaugenschein am 02.09.2021 wurde in Beilage 1 vom 02.09.2021 dem Schürfraster aus dem Prüfbericht vom 31.08.2012 die Lageskizze des Schüttbereiches vom 08.01.1997 gegenübergestellt. Daraus ist ersichtlich, dass der südliche und östliche Bereich der im Bescheid vom 18. April 2021 festgelegten Schüttfläche nicht untersucht wurde. Mit den durchgeführten Schürfen wurde ein Bereich von ca. 750m² abgedeckt.

Die festgelegte Fläche beträgt jedoch 2.683m² und es kann somit festgestellt werden,

dass in einem Bereich von 1.933 m² (rd. 2.000m²) keine Schürfe und somit keine Untersuchungen durchgeführt wurden. Bei einer mittleren Schütthöhe von 1,2m (die Schütthöhe wird im Probenahmeprotokoll der I vom 10.08.2012 bzw. 16.08.2012 zwischen 0,75m und 1,5m angegeben) ergeben sich daher rd. 2.400m³. Auf Grundlage der Bescheidauflage 4 des Bescheides vom 18. April 2012 sind daher noch 3 Untersuchungen entsprechend dem Parameterumfang A2-G erforderlich.

Hinsichtlich der Feststellungen im Prüfbericht der Fa. I vom 31.08.2021, geht aus Punkt 5 des Berichtes hervor, dass die Qualitätsklasse A2 gemäß BAWPL 2011 eingehalten wird. Aus dem Bescheid vom 18. April 2012 ist jedoch aus Auflage 5 in Zusammenschau mit der unter den Auflagen gemachten Anmerkung zu entnehmen, dass für Maßnahmen im oder knapp über dem Grundwasserschwankungsbereich (wie hier der Fall) die Qualitätsklasse A2-G erforderlich wird.

Nach Durchsicht des Prüfberichtes der Fa. I vom 31.08.2012 ergibt sich, dass der Grenzwert für TOC im Gesamtgehalt (5.000 mg/kg TM) mit 8.100 mg/kg TM überschritten wird. Weiters wurden die Parameter in Tabelle 3 des BAWPL 2011 nicht untersucht.

Es wird daher aus gewässerschutzfachlicher Sicht als erforderlich erachtet, dass auch zur bereits durchgeführten Untersuchung die Aussage seitens des Prüflabors getroffen wird, dass in den maßgeblichen Parametern gemäß Auflage 5 des Bescheides vom 18. April 2012 die Grenzwerte für A2-G Material gemäß BAWPL 2011 eingehalten oder überschritten werden, wobei auf Grundlage des aktuellen BAWPL 2017 bezüglich des Parameters TOC in Absprache mit der Behörde ein Grenzwert von 10.000 mg/kg TM angesetzt werden kann.“

Mit einer Ausschreibung zur Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Parteien darüber informiert, dass diese am 14. Oktober 2021 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten wird.

Im Vorfeld wurden von J, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, in einer kurzen Stellungnahme vom 09. September 2021, Lichtbilder weitergeleitet.

Eingangs der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführervertreter eine Tabelle einer Probeanalyse, durchgeführt von der Firma I, vorgelegt. Diese Untersuchung sei unmittelbar nach dem Lokalaugenschein durchgeführt worden. Aus dem beigelegten E-Mail der Firma I sei zu entnehmen, dass die Probeergebnisse den Grenzwerten des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 und 2017 betreffend die Klassen A2G und A1 gegenübergestellt worden sei.

Weiters wurde ausgeführt, dass lediglich der TOC den Grenzwert der Klasse A2G überschreiten würde. Im Oberboden sei jedoch der TOC erwünscht und für das Pflanzenwachstum erforderlich. Er sehe daher nur ein formelles Problem. Die übrigen damals untersuchten Parameter seien eingehalten worden. Angemerkt wurde weiters, dass nicht alle erforderlichen Parameter im Eluat für eine vollständige Auswertung gemäß der Klasse A2G analysiert worden seien. Die vorgelegten Dokumente wurden als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen und dem Vertreter der belangten Behörde ausgehändigt.

Im Beweisverfahren legte der Beschwerdeführervertreter dem beigezogenen Amtssachverständigen diese Dokumente vor.

Der Zeuge K, Bezirksförster der Bezirkshauptmannschaft ***, gab in seiner Einvernahme an, dass er erstmalig im Jahr 2017 am gegenständlichen Grundstück behördlich tätig gewesen sei. Bei einer Erhebung im Mai 2017 seien Anschüttungen festgestellt worden, die mit Baustoffen bzw. Baurestmassen vermischt gewesen seien. Hinsichtlich der Frage, ob er auch am Boden Verunreinigungen feststellen konnte, legte er Fotos vor und erklärte, dass man das hierauf ersehen könnte. Die Fotos wurden vom Verhandlungsleiter und vom beigezogenen Amtssachverständigen begutachtet, jedoch sei darauf nicht zu erkennen, dass Baurestmassen oder vereinzelte Baustof

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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