Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L524 2237849-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 20.11.2020, Zl. 5 C 192/20y, betreffend Zeugengebühren, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Gebühren des Zeugen XXXX mit € 61,90 (Reisekosten in Höhe von € 19,30 und Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von € 42,60) bestimmt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zur Zl. 5 C 192/20y vor dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau am 12.11.2020 als Zeuge einvernommen. Mit Antrag vom 12.11.2020 machte der Beschwerdeführer als „Aufwandsentschädigung für Mühewaltung“ einen Zeitaufwand von 8 bis 12 Uhr, inkl. Fahrzeit, von € 75, pro Stunde und eine Kfz-Pauschale geltend. Der Beschwerdeführer beantragte daher folgende Gebühren:
„4 Std. à 75, € 300, €
KFZ 50, €
Summe 350, €
Mwst 20 % 70, €
Gesamtbetrag: 420, €“
Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 20.11.2020, Zl. 5 C 192/20y, wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt bestimmt (Spruchpunkt 1):
„Reisekosten
XXXX XXXX
46 km x EUR 0,42 EUR 19,32
Kaufmännisch gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG EUR 19,30“
Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2). Die Buchhaltungsagentur wurde angewiesen, den Betrag von € 19,30 auf das Konto des Beschwerdeführers zu überweisen (Spruchpunkt 3). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich gewesen sei, da der Ort des Lokalaugenscheins nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sei. Einen Einkommensverlust habe der Beschwerdeführer nicht bescheinigt, nur vorgebracht, dass er keine Termine für den Vormittag habe planen können. Ein Verdienstentgang stehe daher nicht zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und bringt vor, dass er für die beklagte Partei als Sachverständiger ein Gutachten zu einem Unfall erstellt habe und vom Beklagtenvertreter als Zeuge namhaft gemacht worden sei. Eine Nichtabgeltung seiner Zeitversäumnisse als Sachverständiger sei nicht annehmbar.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 11.08.2020 zur Vernehmung als Zeuge im Verfahren 5 C 192/20y für den 12.11.2020 um 08:30 Uhr (voraussichtliches Ende 11:00 Uhr) geladen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Ladung Folge und wurde als Zeuge einvernommen. Seine Anwesenheit war bis 09:55 Uhr erforderlich.
Die Verhandlung erfolgte an Ort und Stelle auf der XXXX , Fahrtrichtung XXXX bei Straßenkilometer XXXX . Der Ort der Vernehmung ist nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen.
Der Ort der Vernehmung ist vom Wohnort des Beschwerdeführers ca. 23 Kilometer entfernt. Die Fahrzeit beträgt für eine Strecke ca. 28 Minuten. Der Beschwerdeführer reiste mit dem eigenen Kraftfahrzeug zum Ort der Vernehmung an. Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätiger Versicherungsmakler, Baumeister und Sachverständiger.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme als Zeuge geladen wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Ladung des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 11.08.2020. Die weitere Feststellung zur erforderlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Bestätigung des Gerichts auf der Ladung des Zeugen.
Die Feststellung zum Ort der Verhandlung ergibt sich aus der Ladung und dem Verhandlungsprotokoll. Die Feststellungen, dass der Ort der Vernehmung nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen ist und zur Entfernung zwischen Wohnort des Beschwerdeführers und Ort der Vernehmung, ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellung der belangten Behörde. Die Feststellung zur Fahrtdauer ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2020, wo festgehalten wurde, dass die Zeugen nach einer Belehrung gemäß § 321 ZPO vorläufig unbeeidet vernommen wurden (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Weiters wurde im Protokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Gebühren binnen 14 Tagen schriftlich bekanntgeben wird (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls).
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, ihm stünde eine Abgeltung seines Zeitversäumnisses als Sachverständiger zu, da er seiner Zeugenpflicht als Sachverständiger nachgekommen sei, stehen diesem Vorbringen der eindeutige Wortlaut des Verhandlungsprotokolls vom 12.11.2020 als auch die Ladung zur Vernehmung als Zeuge entgegen. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vom 12.11.2020 nicht als Sachverständiger einvernommen. Es wurde in dieser Verhandlung vielmehr eine andere Person als Sachverständiger, nach Erinnerung an den Sachverständigeneid einvernommen. Diesem Sachverständigen wurden auch in der Verhandlung Sachverständigengebühren zugesprochen. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Zeuge zur Verhandlung vom 12.11.2020 geladen und als Zeuge einvernommen wurde.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten auszugsweise:
„Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2) …
(3) …
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2) …
(3) …
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.“
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ihm für die Teilnahme an der Verhandlung vom 12.11.2020 Gebühren als Sachverständiger zustünden, da er wegen eines von ihm erstellten Gutachtens für die beklagte Partei als Zeuge zur Verhandlung geladen worden sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem besagten Gerichtsverfahren nicht als gerichtlich bestellter Sachverständiger, sondern als Zeuge auftrat. Wie aus der gerichtlichen Ladung und aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgehen, wurde der Beschwerdeführer als Zeuge – und nicht als Sachverständiger – geladen und vernommen. Die Vernehmung des Beschwerdeführers erfolgte nach der für Zeugen (gemäß § 321 ZPO) maßgeblichen Belehrung. Der Beschwerdeführer wurde in dem zugrundeliegenden Verfahren nicht als Sachverständiger bestellt. Vielmehr wurde in diesem Verfahren eine andere Person als der Beschwerdeführer zum Sachverständigen bestellt und in der Verhandlung nach Erinnerung an den Sachverständigeneid einvernommen. Dass der Beschwerdeführer für die beklagte Partei im Zivilverfahren ein „Gutachten“ erstellte, macht ihn nicht zu einem gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf Gebühren nach dem III. Abschnitt des GebAG, da dieser nur für Sachverständige gilt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr einen Gebührenanspruch als Zeuge.
In seinem Gebührenantrag macht der Beschwerdeführer für Zeitaufwand und für die Hin- und Rückfahrt zum Ort der Vernehmung geltend.
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst gemäß § 6 Abs. 1 GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).
Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 Z 1 GebAG).
Im vorliegenden Fall befindet sich der Ort der Vernehmung an einer Landesstraße ( XXXX , Straßenkilometer XXXX ). Ein Massenbeförderungsmittel steht hier nicht zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer gebühren daher die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist.
Für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs gebührt dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 GebAG die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Gemäß § 10 Abs. 2 RGV beträgt die Entschädigung für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs je Fahrkilometer € 0,42.
Die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Vernehmung und retour beträgt ca. 46 Kilometer. Dies ergibt somit einen Betrag von € 19,32. Dieser ist gemäß § 20 Abs. 3 GebAG kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 19,30 gebührt. Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer dieser Betrag auch zugesprochen. Für eine – wie vom Beschwerdeführer geltende gemachte – pauschale Gebühr in Höhe von € 50, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt.
Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Weiters machte der Beschwerdeführer Gebühren für Zeitaufwand geltend. Er beansprucht pauschal € 75, je Stunde (insgesamt € 300,), da er keine weiteren Termine für den Vormittag der Vernehmung habe planen können. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäß Gebühren für das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG geltend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).
Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die ihm Einkommen gebracht hätten, sondern bringt nur vor, dass keine anderen Termine hätten geplant werden können. Dem Antrag des Beschwerdeführers fehlt es auch an einer konkreten Behauptung, dass ihm ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei. Mangels Behauptung eines konkreten Verdienstentgangs unter entsprechender Aufgliederung kann daher keine Entschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zugesprochen werden.
Da der Beschwerdeführer aber grundsätzlich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt hat, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG aber nicht erfüllte, kommt somit nur mehr eine Entschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in Betracht (vgl. VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis bezieht sich gemäß § 17 GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Der Beschwerdeführer wurde für 08:30 Uhr zum Ort der Vernehmung an einer Landesstraße geladen. Die Fahrtdauer zum Ort der Vernehmung beträgt ca. 28 Minuten. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers war bis 09:55 Uhr erforderlich. Eine Rückkehr und mögliche Wiederaufnahme der Arbeit war daher um ca. 10:30 Uhr möglich. Dem Beschwerdeführer steht daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von drei Stunden (à € 14,20) zu. Dies ergibt somit eine Gebühr in Höhe von € 42,60. Der Bescheid war daher diesbezüglich abzuändern.
Für die weiters geltend gemachte Mehrwertsteuer im Ausmaß von € 70, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt.
Gemäß § 23 Abs. 2 GebAG ist der Mehrbetrag (€ 42,60) dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Gebührenbestimmung - Gericht Kilometergeld Lokalaugenschein Mehrbegehren Privat-Pkw Reisekosten Sachverständiger selbstständig Erwerbstätiger Teilstattgebung Verdienstentgang Zeitversäumnis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2237849.1.00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022