TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/17 W203 2244741-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2021
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Entscheidungsdatum

17.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §46
VwGVG §33 Abs1

Spruch


W203 2244741-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Isabelle PELLECH, LL.M., Rechtsanwältin in 1090 Wien, Frankgasse 1/2, gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 04.03.2021, GZ: W/01-20/21, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2021, GZ: B/10-20/21 zu Recht

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.02.2020 der Bescheid des Studienpräses der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.01.2020 über die Nichtigerklärung der Beurteilung seiner Dissertation und die Aberkennung des akademischen Grades durch Hinterlegung zugestellt. Diese Zustellung löste die vierwöchige Rechtsmittelfrist aus, welche bis 03.03.2020 gelaufen wäre.

2. Am 27.02.2020 wurde der Bescheid mit dem Vermerk „Nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert. Die Behörde übermittelte daraufhin wegen noch offener Rechtsmittelfrist eine Bescheidausfertigung per E-Mail und machte im Begleittext ausdrücklich auf die am 03.02.2020 durch Hinterlegung erfolgte Zustellung des Bescheides mit folgendem Wortlaut aufmerksam: „Der von der Vize-Studienpräses unterfertigte Bescheid wurde Ihnen am 03.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Heute wurde uns der Bescheid mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert. Ich darf ihnen daher im Anhang den Inhalt des Bescheides auch elektronisch übermitteln. Den Originalbescheid können Sie nach Terminvereinbarung zur Rückgabe des Verleihungsbescheides und des Abschlusszeugnisses ebenfalls in unserem Büro abholen."

3. Am 19.03.2020 langte die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde per E-Mail ein.

4. Die Beschwerde wurde ohne Vorhalt der verspäteten Einbringung mittels Beschwerdevorentscheidung - wegen des Lockdowns aufgrund von Covid-19 elektronisch amtssigniert - am 09.04.2020 zurückgewiesen und an die der belangten Behörde bekannte E-Mail-Adresse zugestellt.

5. Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 23.04.2020 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ein.

Zusammengefasst wurde begründet, dass der Beschwerdeführer erst durch die Beschwerdevorentscheidung erfahren hätte, dass die Beschwerde wegen der am 03.02.2020 durch Hinterlegung erfolgten Zustellung aufgrund Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückgewiesen werde. Tatsächlich hätte sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum Anfang Februar 2020 zu Besuch bei diversen Freunden im Ausland aufgehalten. Eine Zustellung durch Hinterlegung habe daher schon aus diesen Gründen nicht rechtswirksam erfolgen können. Nach erfolgter Rückkehr an die Abgabestelle habe der Beschwerdeführer keine Verständigung von der Hinterlegung im Briefkasten vorgefunden. Der im gemeinsamen Haushalt lebende „stets sehr sorgfältige und verlässliche" 18-jährige Sohn des Beschwerdeführers habe während dessen Abwesenheit den Briefkasten regelmäßig geleert und keinen Hinweis auf eine Zustellung gefunden.

6. Am 05.05.2020 wurden sowohl die Beschwerde als auch der Wiedereinsetzungsantrag dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt, ohne jedoch über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden zu haben.

7. Mit Beschlüssen des BVwG jeweils vom 03.06.2020 zu den Zahlen W227 2231473-1 und W227 2230685-1 wurde zum einen die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und zum anderen der Wiedereinsetzungsantrag infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

Im Beschluss wurde hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde festgestellt, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer unterlassen habe, weshalb der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen sei, jedoch seien in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt worden und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben worden. Damit sei die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert worden. Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten zu haben, könne er die gesetzliche Vermutung der wirksam erfolgten Zustellung nicht widerlegen. Die Zustellung sei mit 03.02.2020 durch Hinterlegung rechtswirksam erfolgt, damit habe die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 03.03.2020 geendet. Die am 19.03.2020 eingebrachte Beschwerde sei somit als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass für die Zuständigkeit zur Entscheidung maßgeblich sei, ob der Antrag vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag bleibe die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei am 23.04.2020 bei der belangten Behörde eingelangt, die Vorlage an das BVwG sei am 05.05.2020 erfolgt, daher sei die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig.

8. Am 06.07.2020 wurden die Beschlüsse des BVwG vom 03.06.2020 zu den Zahlen W227 2231473-1 und W227 2230685-1 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelt und diesem aufgetragen, Nachweise über den behaupteten Auslandsaufenthalt im Februar 2020 wie Flug-/Bahntickets, Hotelrechnung sowie Namen und Adressen allfälliger Unterkunftsgeber bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzureichen.

9. Nachdem der Beschwerdeführer lediglich eine Postadresse eines tschechischen Unterkunftsgebers vorlegte, wurde amtswegig beim genannten Unterkunftsgeber festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vom 01.02.2020 bis „kurz vor dem Valentinstag (14. Februar)“, erinnerlich in etwa 12 Tage, in einer namentlich genannten Stadt in Tschechien aufgehalten habe. Diese Information wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2021 mitgeteilt.

10. Am 04.02.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich bis 13.02.2020 in einer namentlich genannten tschechischen Stadt aufgehalten habe. Die gesamte Post sei während seiner Ortsabwesenheit von seinem sehr zuverlässigen Sohn dem Postkasten entnommen worden, wobei Werbematerial bereits vom Sohn entsorgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Rückkehr keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Auch wenn die Zustellung selbst bei Verlust der Hinterlegungsanzeige einen Tag nach Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Ausland als erfolgt gelte, sei nicht jedes „Verkommen“ der Hinterlegungsanzeige einem Verschulden des Empfängers zuzurechnen. Eine versehentliche Entsorgung der Hinterlegungsanzeige mit dem Werbematerial durch den sehr zuverlässigen Sohn des Beschwerdeführers beruhe auf einem minderen Grad des Versehens und bilde einen Wiedereinsetzungsgrund.

11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2021, GZ: W/01-20/21 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde unter Einbeziehung des Beschlusses des BVwG vom 03.06.2020, in welchem eine rechtmäßig erfolgte Zustellung durch Hinterlegung am 03.02.2020 festgestellt worden war, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß §§ 71 f AVG idgF iVm §§ 33 und 15 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass sich die belangte Behörde bezüglich der Hinterlegung auf die Feststellung des BVwG stütze, wonach die Hinterlegung rechtmäßig am 03.02.2020 erfolgt sei. Die Behauptung, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, sei durch den Zustellnachweis der Post entkräftet worden. Die Behauptung, die Zustellung sei durch Hinterlegung wegen des Auslandsaufenthaltes nicht rechtswirksam geworden, treffe ebenfalls nicht zu und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer habe seine Ortsabwesenheit trotz Kenntnis eines laufenden Verwaltungsverfahrens nicht bekannt gegeben. Zudem habe es sich beim Auslandsaufenthalt nicht um ein unvorhersehbares unabwendbares Ereignis gehandelt. Der Auslandsaufenthalt habe außerdem nicht die gesamte Rechtsmittelfrist umfasst. Der Nichterhalt der Hinterlegungsanzeige, weil der im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn die Hinterlegungsanzeige möglicherweise mit dem Werbematerial entsorgt habe und diesem jedenfalls keine Verständigung aufgefallen sei, sei nach Judikatur des VwGH nicht als minderer Grad des Versehens zu beurteilen. Gerade im Falle eines überfüllten Briefkastens habe die Durchsicht der Postsendungen besonders genau zu erfolgen. Die Zusammenschau der Umstände sei nicht als minderes Versehen zu qualifizieren.

Der Bescheid wurde am 16.03.2021 zugestellt.

12. Mit Schriftsatz vom 13.04.2021 erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensfehlern und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe erstmals am 27.02.2020 per E-Mail vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt. Da er zuvor weder den Bescheid noch die Verständigung über die Hinterlegung erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelfrist mit ebendiesem Zustelldatum, nämlich dem 27.02.2020, zu laufen begonnen habe. Somit habe der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach seiner Ansicht innerhalb offener Frist, nämlich am 19.03.2020, eingebracht. Dieser Rechtsirrtum des Beschwerdeführers sei erst durch die Zustellung der Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 09.04.2020 aufgeklärt worden. Eine Belehrung insb. in Hinblick auf § 6 ZustellG sei erst der per E-Mail zugestellten Rechtsmittelbelehrung der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe seinen im Februar 2020 dauernd an der Abgabestelle anwesenden Sohn mit der Entleerung des Postkastens betraut, eine möglicherweise irrtümliche Entsorgung der Hinterlegungsanzeige sei, wenn überhaupt, nur als ein minderer Grad des Versehens anzusehen. Diese Annahme sei durch den üblicherweise per E-Mail vorgenommenen Schriftverkehr zwischen dem Büro der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer entstanden. Zum Verschulden sei anzumerken, dass es sich um einen minderen Grad des Versehens handle und somit ein Wiedereinsetzungsgrund vorliege.

In Bezug auf eine zu treffende Sachentscheidung habe die belangte Behörde wegen rechtswidriger Unterlassung der Wiedereinsetzung den Rechtsweg für eine Sachentscheidung gegen den Bescheid abgeschnitten.

13. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.07.2021 wurde die Beschwerde, unter Beachtung des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens des Senates vom 25.06.2021, als unbegründet abgewiesen.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Verfahrensgegenstand nur die Entscheidung über die Wiedereinsetzung sei. Die Zustellung des Bescheides sei rechtswirksam am 03.02.2020 durch Hinterlegung erfolgt. Die Zustellung durch Hinterlegung sei auch gültig, wenn der Hinterlegungsschein beschädigt oder entfernt worden sei. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Zustellung wegen vorübergehender Abwesenheit mit dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag (12. bis 14.02.2020) erfolgt wäre, wäre sie innerhalb der Abholfrist wirksam, in dem das hinterlegte Dokument behoben hätte werden können und wäre somit der Bescheid zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe es pflichtwidriger Weise unterlassen, in einem laufenden Verfahren seine Ortsabwesenheiten bekannt zu geben. Beim einem Freundesbesuch des Beschwerdeführers könne es sich wohl nicht um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis handeln. Um dem Beschwerdeführer die Einbringung einer Beschwerde binnen offener Rechtsmittelfrist zu ermöglichen, sei ihm der Bescheidinhalt durch Übermittlung des am 29.01.2020 ausgefertigten Bescheides (samt Rechtsmittelbelehrung) am 27.02.2020 - noch während der laufenden Beschwerdefrist - zur Kenntnis gebracht worden. Abgesehen davon, dass eine Mehrfachzustellung keine Rechtswirkungen entfalte, sei auch bei objektiver Betrachtung keine zweite Zustellung erfolgt. In der Betreffzeile finde sich der Terminus „Zustellung"; aus der gesamten Formulierung „Zustellung – Name des Beschwerdeführers“ finde sich zunächst gar kein Hinweis auf einen Bescheid. Bei Lektüre des Begleittextes (der eben keinen Bescheid darstellt und daher auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält) sei eindeutig feststellbar, dass die E-Mail über eine erfolgte Zustellung am 03.02.2020 mit folgendem Wortlaut informiere: „Der von der Vize-Studienpräses unterfertigte Bescheid wurde Ihnen am 03.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Heute wurde uns der Bescheid mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert. Ich darf Ihnen daher im Anhang den Inhalt des Bescheides auch elektronisch übermitteln. Den Originalbescheid können Sie nach Terminvereinbarung zur Rückgabe des Verleihungsbescheides und des Abschlusszeugnisses ebenfalls in unserem Büro abholen." Auch deute nichts in der Formulierung dieser Verständigung auf eine Bescheidzustellung hin. Die Forderung, dass der Begleittext eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten habe, sei irrig, diese sei im Bescheid aufzunehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Zustellung und Hinterlegung würden klare und eindeutige Rechtsfolgen beinhalten. Eine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Bestimmungen könne zwar zu einer Wiederreinsetzung führen, ein unverschuldeter Rechtsirrtum sei aber im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft vorgebracht worden.

14. Mit Schriftsatz vom 20.07.2021, einlangend bei der belangten Behörde am 27.07.2021, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 03.03.2020. Die Zustellung des Bescheides wurde mit Beschlüssen des BVwG vom 03.06.2020 zu den Zahlen W227 2231473-1 und W227-2230685-1 mit 03.02.2020 für rechtswirksam erklärt, dagegen wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde des Beschwerdeführers und aus dem durch den Senat der Universität Wien erstatteten Gutachten.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)

3.2.1. Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021 lautet auszugsweise:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(…)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(…)“

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Stoll, BAO III 2975) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053).

3.2.3. Vor diesem Hintergrund bedeutet dies für das gegenständliche Verfahren Folgendes:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Hinterlegungsanzeige (gelber Zettel) vorgefunden habe. Der während seiner Abwesenheit in der Wohnung anwesende verlässliche 18-jährige Sohn des Beschwerdeführers hätte die Post sorgfältig kontrolliert, hätte jedoch nie einen „gelben Zettel“ vorgefunden, möglicherweise habe er einen solchen gemeinsam mit Werbematerial entsorgt. Da das Schriftstück nicht behoben wurde, wurde es vom amtlichen Zusteller der Post wieder an die Behörde retourniert. Um dem Beschwerdeführer die Einbringung einer Beschwerde binnen offener Rechtsmittelfrist zu ermöglichen, wurde ihm der Bescheidinhalt durch Übermittlung des am 29.01.2020 ausgefertigten Bescheides (samt Rechtsmittelbelehrung) am 27.02.2020 - noch während der laufenden Beschwerdefrist – per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer moniert nun, er hätte erst mit Erhalt der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2020 über den Beschwerdeantrag vom 19.03.2020 überhaupt erfahren, dass die Rechtsmittelfrist versäumt wurde.

Das Vorbringen zu Gründen für die Wiedereinsetzung erschöpft sich damit in - nicht hinreichenden – Behauptungen, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich erörtert hat (vgl. VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände, die einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft dargelegt. Er hat im Antrag auf Wiedereinsetzung keine Beweismittel bezeichnet und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Hinterlegungsanzeige "verschwinden" hätte können.

Auch ein Rechtsirrtum, welchen der Beschwerdeführer vorbringt, oder die Unkenntnis von Rechtsvorschriften kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (oder ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheids (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096). Der Beschwerdeführer stützt sich auf die aus seiner Sicht missverständliche Formulierung in der E-Mail der belangten Behörde, insbesondere auf den Betreff „Zustellung Name des Beschwerdeführers". Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, findet sich in der Betreffzeile zwar der Terminus technicus „Zustellung“, doch geht aus dem Inhalt der Verständigung zweifelsfrei hervor, dass lediglich über den Bescheidinhalt informiert wird. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der von der Vize-Studienpräses unterfertigte Bescheid am 03.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt worden war. Dass die Vermittlung des Bescheidinhalts der beschwerdeführenden Partei die Einhaltung der laufenden Rechtsmittelfrist ermöglichen soll, wird nicht zuletzt durch den Hinweis „Heute wurde uns der Bescheid mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert." erschlossen. Dem Inhalt der Verständigung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich hierbei um ein „Zur Kenntnis bringen" des Bescheidinhalts nach Zustellung des Bescheides handelt. Damit ist auch klargestellt, dass die Rechtsmittelfrist nicht neu zu laufen begonnen hat.

Der Beschwerdeführer hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, weil das Einbringen der Beschwerde zu einem falschen (verspäteten) Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit und der ihm zumutbaren Sorgfalt verhindert hätte werden können. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Insbesondere kann auf eine Einvernahme des 18-jährigen Sohnes des Beschwerdeführers, der während dessen Abwesenheit den Posteingang kontrollierte, verzichtet werden, weil unabhängig davon, ob dieser dabei die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat, die Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Beschwerdeführer schon deswegen nicht als auf einem bloß minderen Grad des Versehens basierend angesehen werden kann, weil er trotz ausdrücklicher Information durch die belangte Behörde über den baldigen Ablauf der Rechtsmittelfrist untätig geblieben ist. Der Sachverhalt war auch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Voraussetzungen Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2244741.1.00

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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