TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/8 96/04/0196

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §134 Abs1;
BergG 1975 §18;
BergG 1975 §88;
BergG 1975 §89 Abs1;
BergG 1975 §90 Abs2;
BergG 1975 §92;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/04/0147 E 8. Oktober 1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte

DDr. Jakusch,Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Marktgemeinde G, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Juli 1996, Zl. 63.220/90-VII/A/4/96, betreffend Verweigerung der Parteistellung in einem Verfahren nach § 92 Berggesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: K-Ges.m.b.H. in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides erteilte die Berghauptmannschaft Wien der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 13. Juli 1995 die Schurfbewilligung für vier näher bezeichnete Schurfgebiete, befristet bis 31. März 1996. Mit Bescheid vom 5. Februar 1996 erteilte die Berghauptmannschaft Wien in Punkt I. des Spruches der mitbeteiligten Partei die Genehmigung des Arbeitsprogrammes zur Durchführung von Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten auf näher bezeichneten Grundstücken unter einer Auflage. Die Bewilligung des Arbeitsprogrammes wurde mit sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides befristet. Mit Punkt II. des Spruches wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Zurück- bzw. Abweisung dieses Arbeitsprogrammes zurückgewiesen. Mit Punkt II. des Spruches wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides vom 13. Juli 1995, mit dem der mitbeteiligten Partei Schurfbewilligungen für vier Schurfgebiete erteilt worden waren, und der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Erteilung dieser Schurfbewilligungen zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, über die der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 18. Juli 1996 wie folgt entschied:

"1.

Die Punkte II. und III. des Spruches des angefochtenen Bescheides haben zu lauten:

"II.

Der Antrag der Marktgemeinde G vom 11. Jänner 1996 auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Genehmigung des von der K-Ges.m.b.H. vorgelegten Arbeitsprogrammes wird gemäß § 8 AVG und unter Bedachtnahme auf § 92 des Berggesetzes 1975 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der Marktgemeinde G vom 11. Jänner 1996 auf "Zurück- bzw. Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Genehmigung des Arbeitsprogrammes" wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

III.

Der Antrag der Marktgemeinde G vom 11. Jänner 1996 auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Erteilung von vier Schurfbewilligungen an die K-Ges.m.b.H., das mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 13. Juli 1995, GZ. 12.015/17/95, abgeschlossen wurde, wird gemäß § 8 AVG unter Bedachtaufnahme auf § 89 des Berggesetzes 1975 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der Marktgemeinde G vom 11. Jänner 1996 auf Zustellung des Bescheides der Berghauptmannschaft Wien vom 13. Juli 1995, GZ. 12015/17/95, wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen".

IV.

Im übrigen wird die Berufung, soweit sie sich auf Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides bezieht, mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückgewiesen und, soweit sie sich auf Punkt II. und III. des Spruches des angefochtenen Bescheides bezieht, als unbegründet abgewiesen."

In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AVG und des Inhaltes der Bestimmungen der §§ 88 bis 90

und 92 Berggesetz 1975 aus, in den zitierten Bestimmungen des Berggesetzes sei zwar nicht angegeben, zu wessen Sicherheit die dort vorgesehenen Maßnahmen vorzusehen seien. Anhaltspunkte hiefür könnten jedoch dem § 134 Abs. 1 leg. cit. entnommen werden. Danach habe der Bergbauberechtigte bei Ausübung von Bergbautätigkeiten, sohin auch der Schürfer, bei Durchführung von Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten hinsichtlich Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe unter anderem für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie für den Schutz von fremden, ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen vorzusorgen. Die Vorsorgepflicht des Bergbauberechtigten betreffe sohin unter anderem das Leben und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer, aber auch fremder Personen sowie fremde, ihm nicht zur Benützung überlassene Sachen. Ziehe man weiters den § 203 Abs. 2 leg. cit. in Betracht, wonach die Berghauptmannschaft nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten die Durchführung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen habe, wenn durch Bergbautätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremden Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet würden oder eine Gefährdung zu befürchten sei, oder wenn durch Bergbautätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt würden oder eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern vorliege, so werde angenommen werden können, daß Nachbarn, die selbst oder/und deren Sachen bei Durchführung von Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten hinsichtlich Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe gefährdet würden oder gefährdet werden könnten oder die unzumutbar belästigt würden, Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 92 Berggesetz 1975 zukomme. Die Beschwerdeführerin habe zur Begründung ihrer Parteistellung sowohl im abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung der Schurfbewilligungen als auch im Verfahren zur Genehmigung des Arbeitsprogrammes im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, sie sei Liegenschaftsnachbarin sämtlicher Schurfflächen. Sie sei als "Summe der Gemeindebewohner" Vertreterin derselben und zur Wahrnehmung der subjektiven Rechte sämtlicher Gemeindebewohner berufen. Durch die geplanten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten könne sie bzw. Personen, die sich auf ihren Grundstücken aufhielten bzw. diese benutzten, gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Die Erteilung einer Schurfbewilligung stelle einen bloßen Rechtstitel dar. Erst dadurch werde der Betreffende bergbauberechtigt. Durch die Erteilung einer Schurfbewilligung werde daher ausschließlich in die Rechte des Bewilligungswerbers eingegriffen. Da durch die Erteilung einer Schurfbewilligung somit die rechtlichen Interessen von Eigentümern der an das Schurfgebiet angrenzenden Grundstücken nicht berührt würden, komme diesen auch keine Parteistellung zu. Im Verfahren zur Genehmigung eines Arbeitsprogrammes für Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten sei zwar, wie ausgeführt, eine Parteistellung von fremden Personen denkbar. Der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 1996 sei aber nicht zu entnehmen, daß sich in ihrem Eigentum Grundstücke befänden, auf denen die vorgesehenen Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten durchgeführt werden sollten. Angaben über eine Gefährdung benachbarter Grundstücke seien nicht behauptet worden und es sei eine Gefährdung von Grundstücken oder anderen Sachen der Beschwerdeführerin auch im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen. Überdies seien mit der Genehmigung des Arbeitsprogrammes keine Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft verbunden worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Parteistellung beschränke sich im wesentlichen auf den Hinweis, daß Personen, die sich auf ihren an die Schurfgebiete angrenzenden Grundstücken - es handle sich dabei um Wege, die als öffentliches Gut im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden - aufhielten, gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnten. Mit diesem Vorbringen werde die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine persönliche Gefährdung oder unzumutbare Belästung der Beschwerdeführerin als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechtes sei nicht möglich. Die Wahrnehmung (allgemeiner) öffentlicher Interessen komme den dazu berufenen Verwaltungsbehörden zu. Keiner Bestimmung des Berggesetzes 1975 sei zu entnehmen, daß die Gemeinde berufen wäre, die Interessen der Gemeindeangehörigen in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Schurfbewilligung und/oder Genehmigung eines Arbeitsprogrammes für Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten als Verfahrenspartei wahrzunehmen. In den in Betracht kommenden berggesetzlichen Bestimmungen fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß in Verfahren betreffend die Erteilung von Schurfbewilligungen und/oder die Genehmigung eines Arbeitsprogramms der betroffenen Gemeinde formal Parteistellung zukommen solle. § 92 Abs. 2 Berggesetz 1975 räume zwar im Verfahren betreffend die Genehmigung des Arbeitsprogrammes Verwaltungsbehörden die zur Wahrnehmung von berührten öffentlichen Interessen berufen seien, somit im gegenständlichen Fall auch der Beschwerdeführerin, eine verstärkte Beteiligtenstellung ein, nicht jedoch die Stellung einer Formalpartei. Bei der vorgesehenen verstärkten Beteiligtenstellung handle es sich um ein hoheitliches Mitwirkungsrecht, das letztlich zur Unterstützung der Berghauptmannschaft bei der Ermittlung der Entscheidungsgrundlage diene. Das der Beschwerdeführerin als Trägerin öffentlicher Rechte zustehende Anhörungsrecht sei durch die Teilnahme ihrer Vertreter an der mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 1996 gewahrt worden. Der Beschwerdeführerin komme somit weder im Verfahren betreffend die Erteilung der Schurfbewilligung noch im Verfahren zur Genehmigung des Arbeitsprogrammes Parteistellung zu. Da jedoch das Recht, Berufung zu erheben, nur einer vom Bescheid betroffenen Partei zustehe, sie aber nicht als Partei im gegenständlichen Verfahren anzusehen sei, besitze sie auch kein Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den Punkt I. des erstbehördlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung und auf meritorische Erledigung ihrer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht sie geltend, die belangte Behörde gehe zwar davon aus, daß Nachbarn die selbst oder/und deren Sachen bei Durchführung von Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten hinsichtlich Vorkommen grundeigener mineralischer Stoffe gefährdet würden oder gefährdet werden könnten oder die unzumutbar belästigt würden, Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 92 Berggesetz 1975 zukomme. In der Folge habe sie jedoch ohne weitere Erhebungen in der Sache selbst die Parteistellung der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, eine Gefährdung von Nachbarinteressen sei im Verfahren nicht hervorgekommen, was sich überdies auch darin zeige, daß mit der Genehmigung des Arbeitsprogrammes keine Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft verbunden worden seien. Damit habe die belangte Behörde § 92 Berggesetz in rechtswidriger Weise angewendet. Gehe man, wie auch die belangte Behörde zutreffenderweise von einer Parteistellung der Nachbarn im Rahmen des § 92 Berggesetz 1975 aus, so sei damit die subjektive Berechtigung der Nachbarn verbunden, behauptete Gefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen im bergbehördlichen Verfahren rechtsförmig geltend zu machen. Die belangte Behörde gehe dagegen davon aus, daß eine Parteistellung nur dann begründet werde, wenn die Behörde selbst eine solche Gefährdung bzw. unzumutbare Belästigung auch tatsächlich annehme. Damit habe sie aber eine rechtswidrige Auslegung des § 92 Berggesetz 1975 vorgenommen, denn die Einräumung der Parteistellung diene nicht einer bloßen Bestätigung behördlicher Einschätzung, sondern solle dem Rechtsunterworfenen die Rechtsmacht verleihen, seine Interessen auch gegen behördliche Fehleinschätzungen durchzusetzen. Mit der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts nicht persönlich gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, verkenne die belangte Behörde, daß der Gemeinde gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG auch die Stellung als Trägerin von Privatrechten zukomme. In dieser Eigenschaft könne die Beschwerdeführerin wie jedes "Privatrechtsobjekt" durch Tätigkeiten, die Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens seien, in ihren Rechten verletzt werden. Die Parteistellung einer juristischen Person als Anrainer im Hinblick auf Personen- und Sachschutz müsse genausoweit wie der Schutz einer natürlichen Person gehen. Die Tatsache, daß eine juristische Person weder persönlich gefährdet noch unzumutbar verletzt bzw. belästigt werden könne, ändere daran nichts. Das Grundstück einer juristischen Person werde nämlich von natürlichen Personen benutzt. Jeder Grundeigentümer, sei dies eine natürliche oder juristische Person, habe in Ansehung seines Eigentumsrechtes einen Anspruch darauf, daß nicht nur er, sondern auch dritte Personen sein Grundstück gefahrlos benutzen könnten. Die den Personenschutz betreffenden Vorschriften kämen daher nicht nur gegenüber natürlichen Personen, sondern auch gegenüber juristischen Personen zum Tragen.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenen Rechtsvorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. zum Ganzen die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 111, zitierte hg. Rechtsprechung).

Gemäß § 88 Berggesetz 1975 bedarf das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Schurfbewilligung).

Nach § 89 Abs. 1 leg. cit. ist die Schurfbewilligung natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes für ein bestimmtes Gebiet im Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft (Schurfgebiet) auf Ansuchen zu erteilen, wenn sie Eigentümer der Grundstücke in diesem Gebiet sind oder nachweisen, daß die Grundeigentümer dem Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit auf ihren Grundstücken oder Teilen davon zugestimmt haben und für dieses Gebiet keine Schurfbewilligung aufrecht ist. Haben die Grundeigentümer die Zustimmung auf eine bestimmte Zeitdauer gegeben, so ist die Schurfbewilligung für die betroffenen Grundstücke oder Teile davon nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so ist die Schurfbewilligung auf diese zu beschränken.

Gemäß § 90 Abs. 1 leg. cit. erlangt der Inhaber durch die Schurfbewilligung nach Maßgabe des § 89 Abs. 1 die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Schurfgebiet nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (§ 92) natürliche Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen.

Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 90) hat zufolge § 92 Abs. 1 leg. cit. besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen (§ 145), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen und dergleichen (§ 148), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten... Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Arbeitsprogramm, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Schürfer glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, er eine Schurfbewilligung für das Gebiet hat, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, diese nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonderes in den Fällen des § 172 Abs. 4.

Diesen Vorschriften des Berggesetzes ist die Zuerkennung eines "Rechtsanspruches" bzw. eines "rechtlichen Interesses" zur Wahrung ihrer Interessen an die Eigentümer der an die von der begehrten Schurfbewilligung und dem beantragten Arbeitsprogramm betroffenen Liegenschaften angrenzenden Grundstücke und damit die Zuerkennung der Parteistellung in den Verfahren zur Erteilung der Schurfbewilligung bzw. zur Genehmigung des Arbeitsprogrammes unmittelbar nicht zu entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber auch nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine derartige Parteistellung im Verfahren über die Genehmigung des Arbeitsprogrammes nach § 92 Berggesetz 1975 aus der Bestimmung des § 134 Abs. 1 leg. cit. abgeleitet werden könne. Denn nicht bereits die vom Gesetz der Behörde auferlegte Verpflichtung die Interessen bestimmter Personen zu berücksichtigen, begründet in dem darüber abzuführenden Verwaltungsverfahren deren Parteistellung, sondern erst das diesen Personen vom Gesetz eingeräumte Recht, diese Interessen im Verwaltungsweg zu verfolgen. Daß dies weder für das Verfahren nach § 89 Berggesetz 1975 wie auch für das Verfahren nach § 92 leg. cit. bereits geschehen ist, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, die keinen diesbezüglichen Hinweis enthalten. Dies steht auch mit der Systematik des Berggesetzes im Einklang, wonach der Kreis der Verfahrensbeteiligten und der Parteien um so weiter ist, je näher sich der Verfahrensgegenstand dem tatsächlichen Gewinnen von Rohstoffen annähert. Im Verfahren zur Erteilung von Schurfberechtigungen (§ 18 leg. cit.) bzw. von Schurfbewilligungen (§ 89 leg. cit.) ist - abgesehen vom Antragsteller - die Teilnahme von Beteiligten oder Parteien überhaupt nicht vorgesehen. In den Verfahren zur Genehmigung von Arbeitsprogrammen für beabsichtigte Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§§ 25, 79 und 92 leg. cit.) sind die zur Wahrung öffentlicher Interessen berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Geht es im Verwaltungsverfahren um die Erteilung von Bergwerksberechtigungen (§ 39 leg. cit.), die Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 84 leg. cit.) oder die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§ 98 leg. cit.), sind dem Verfahren als Parteien die Eigentümer der unmittelbar betroffenen Grundstücke beizuziehen und erst in den Verfahren zur Genehmigung eines Aufschluß- und Abbauplanes (§ 100 leg. cit.) sowie zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von Bergbauanlagen, Stollen, Schächten und Bohrungen (§ 146 leg. cit.) ist auch den Eigentümern der an die unmittelbar betroffenen Grundstücke angrenzenden Grundstücke Parteistellung eingeräumt.

Räumt solcherart das Berggesetz den Nachbarn angrenzender Grundstücke im Verfahren zur Erteilung einer Schurfbewilligung nach § 89 Berggesetz 1975 und zur Genehmigung eines Arbeitsprogramms nach § 92 leg. cit. Parteistellung nicht ein, so erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin komme im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Parteistellung und damit das Recht auf Zustellung von Bescheiden und zur Erhebung einer Berufung nicht zu, im Ergebnis als frei von Rechtsirrtum.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040196.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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