TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/8 96/04/0046

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der C in M, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Dezember 1995, Zl. 308.798/4-III/A/2a/95, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: K in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Juni 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 GewO 1973 i.V.m. § 78 Abs. 2 leg. cit. und § 27 Abs. 3 Arbeitnehmerschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Tischlereibetriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort durch die Errichtung einer Späneabsauganlage, eines Schornsteines, eines Holzlagers, von Maschinen, einer Spritzlackieranlage, einer Heizungsanlage sowie von Zu- und Umbauten und für einen Probebetrieb dieser Änderungen bis zum 28. Februar 1991, "wenn diese projektsgemäß und wie bei der Verhandlung am 21. Dezember 1989 und bei der Verhandlung am 23. April 1990 beschrieben, ausgeführt werden", unter Vorschreibung von insgesamt 63 Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhob neben anderen Nachbarn auch die Beschwerdeführerin Berufung.

Diesen Berufungen gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem Bescheid vom 16. Juli 1993 keine Folge, änderte jedoch den erstbehördlichen Bescheid dahin ab, daß der Probebetrieb und die Vorschreibung einer Betriebsbeschreibung zu entfallen haben und die Auflagenpunkte 54 und 55 wie folgt zu lauten hätten:

"54. An den Nachbargrundgrenzen A, B und an der Südseite des Betriebsareales sind Schallpegelmessungen des Gesamtbetriebes durchzuführen, wo alle gleichzeitig zu betreibenden Maschinen zu erfassen sind. Diese Messungen sind gemäß ÖNorm S 5004 und unter Beachtung der Richtlinie 3, Blatt 1, des österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung durchzuführen.

55. Die Luftschadstoffemissionen der Heizungsanlage sind durch Messungen des Grauwertes der Rauchgasfahne und der Staubkonzentration zu überprüfen, diese Messung ist von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer staatlich autorisierten Anstalt durchzuführen und der Gewerbebehörde vorzulegen. Ebenso sind die Schadstoffemissionen der Spritzlackieranlage nach Auflagenpunkt 30 messen zu lassen."

Weiters wurden mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 1993 folgende zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben:

"64. Es dürfen nur mit Wasser verdünnbare Lacke für Lackierzwecke eingesetzt werden.

Sollen Lacke mit überwiegend organischen Lösungsmitteln eingesetzt werden, so darf die Gesamtlösungsmittelemission 20 mg/Nm3 (trocken) nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Einhaltung des angeführten Emissionsgrenzwertes ist die Gesamtlösungsmittelemission kontinuierlich zu messen. Bei Überschreitung des Grenzwertes ist die Lackzufuhr automatisch zu unterbrechen. Für die Messung kann ein eignungsgeprüfter Flammenionisationsdedektor (FID) oder ein eigens geprüfter Photoionisationsdedektor (PID) eingesetzt werden. Das Meßgerät ist mindestens einmal jährlich von der Gerätelieferfirma, einem facheinschlägigigen Zivilingenieur oder einer staatlich autorisierten Prüfanstalt auf die einwandfreie Funktion zu überprüfen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen, welche im Betrieb zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren sind.

65. Nach Inbetriebnahme der Spritzlackieranlage und der Aktivkohlefilteranlage ist der Abscheidegrad der Lösungsmittel durch die Aktivkohlefilteranlage von einem facheinschlägigen Zivilingenieur oder einer staatlich autorisierten Prüfanstalt zu überprüfen. Das Meßergebnis ist der Behörde unter Angabe des Lackverbrauches, der Lackart, lackiertes Gut und lackierte Oberfläche in m2 vorzulegen. Die Messungen sind wiederkehrend alle zwei Jahre zu wiederholen.

66. Über die Wartung der Aktivkohlefilteranlage, insbesondere über den Austausch der Aktivkohlefüllung, sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind.

67. Die Feuerungsanlage darf nur im oberen Teillastbereich betrieben werden. Um den Betrieb der Feuerungsanlage im oberen Lastbereich zu gewährleisten, ist die Feuerungsanlage mit einem Warmwasserpufferspeicher auszustatten.

68. Nach rechtskräftiger Bescheiderlassung und wiederkehrend alle drei Jahre sind die Emissionen von Staub und die gasförmigen organischen Verbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von einem facheinschlägigen Zivilingenieur oder einer staatlich autorisierten Prüfanstalt zu überprüfen. Der Meßbericht ist unter Angabe der bei der Messung gegebenen Forderungsleistung und des(der) eingesetzten Brennstoffe(s) der Genehmigungsbehörde vorzulegen."

Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und weitere Nachbarn Berufung, über die der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 1995 erließ. Dieser hat in seinem Kopf und Spruch folgenden Wortlaut:

"BESCHEID

Über die Berufung der C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.7.1993, Zl. V/1-BA-8727/14, entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt:

SPRUCH:

Die Änderung der Betriebsanlage wird nach Maßgabe nachfolgender Pläne und Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 genehmigt.

1.

Bereits als Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides genehmigte Pläne:

-

Einreichplan zur Bildung von Brandabschnitten

-

Zusatzplananschnitt durch den Osttrakt

-

Bestandsplan Tischlereibetrieb Schnitte vom 20.1.1987

-

Bestandsplan Ober- und Dachgeschoß vom 20.1.1987

-

Maschinenaufstellungsplan

-

Bestandsplan Keller in Tischlereibetrieb

-

Maschinenbeschreibung

-

Technische Beschreibung der Spritz- und Trockenraumabsaugung samt Zuluftanlage der Firma H-GesmbH vom 22.1.1990

2.

Im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegter modifizierter Plan über die Spritzabsaugung und Zuluftanlage, welcher hiemit zum Bescheidbestandteil erklärt wird.

Die Modifikation der Absauganlage der Lackieranlage durch Umstellung der Rohrleitung sowie des Ventilators sowie der saugseitige Einbau des Aktivkohlefilters wird nach Maßgabe des vorangeführten Modifikationsplanes genehmigt.

Die Auflagen 30. und 54. sowie 64. entfallen. Die Auflage 67. wird insoferne präzisiert, als sie zu lauten hat:

67.

"Die Feuerungsanlage darf nur im oberen Teillastbereich (90 bis 100 % der Nennleistung) betrieben werden. Um den Betrieb der Feuerungsanlage im oberen Lastbereich zu gewährleisten, ist die Feuerungsanlage mit einem Warmwasserpufferspeicher mit einem Fassungsvermögen von

10.400 l auszustatten. Dieser Warmwasserpufferspeicher ist derart einzubauen, daß eine Inbetriebnahme der Heizung ohne diesen Speicher nicht möglich ist. Die Fertigstellung ist der Gewerbebehörde anzuzeigen."

Weiters die Modifikation des seinerzeitigen Ansuchens hinsichtlich folgender Maschinen genehmigt:

Zerspaner Marke UNTHA an Stelle Marke WELMAR.

Kreissäge Marke SCM an Stelle Marke ALTENDORF.

Fräse Modell T 150 an Stelle Modell T 160.

Plattensäge Model STRIEBIG an Stell Model HOLZHER."

Zur Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere des Inhaltes der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten, sowie der maßgeblichen Rechtslage aus, die Anführung der bereits als Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides gekennzeichneten Pläne sei deshalb notwendig gewesen, da dies in diesem Bescheid verabsäumt worden sei. Der Aktenlage sei zu entnehmen, daß diese Pläne auch der erstinstanzlichen Verhandlung zugrundegelegen seien. Die Modifizierung der Spritzabsaugung und der Zuluftanlage sei zu genehmigen gewesen, da dies - wie dem gewerbetechnischen Gutachten zu entnehmen sei - einerseits der zur Erreichung der im Projekt genannten Abluftströme erforderlich sei und die Verlegung der Trennwand zwischen dem Spritzraum und dem Vorraum (Abdunstraum) keine Veränderung der Situation der Nachbarn mit sich bringe. Die Behebung der Auflagen 30. und 64. habe sich aufgrund der Gutachten ergeben, welche im drittinstanzlichen Berufungsverfahren eingeholt worden seien und eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin bei ordnungsgemäßen Betrieb ausgeschlossen hätten. Die Auflage 54. sei zu beheben gewesen, da im Zuge des Berufungsverfahrens ausreichende Schallpegelmessungen durchgeführt worden seien und sich daher die Vorschreibung zusätzlicher Messungen erübrige und die Vorschreibung einer Messung auch keinen geeigneten Inhalt einer Auflage darstelle. Die Präzisierung der Auflage 67. sei notwendig gewesen, um durch genaueres Festlegen des Fassungsvermögens des Pufferspeichers und genaue Definition des Begriffes "oberer Teillastbereich" eine Überprüfbarkeit dieser Auflage sicher zu stellen. Die Modifikation des seinerzeitigen Ansuchens hinsichtlich des Austausches einiger Maschinen sei aufgrund des Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, welches eine Erhöhung der Belastung der Anrainer durch Lärm ausgeschlossen habe, zu genehmigen gewesen. Außerdem sei festzuhalten, daß die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Modifikationen nicht das Wesen der Anlage - Tischlerei bzw. Lackier- und Trockenanlage - veränderten. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß bei Einhaltung des bescheidmäßig fixierten Projektes und der vorgeschriebenen Auflagen durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage eine Gefährdung der Gesundheit vermieden werde und auch keine nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes oder Erwachsenen unzumutbare Emissionen aufträten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig zurück-, allenfalls abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in den aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechten verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht sie zusammengefaßt geltend, nach der Betriebstypenjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte die in Rede stehende Betriebsanlage, die im "Bauland-Argrarland" liege, nicht genehmigt werden dürfen. Die von der belangten Behörde durchgeführten Messungen der von der Betriebsanlage ausgehenden, auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin einwirkenden Immissionen seien nicht repräsentativ gewesen, weil die Umgebungsgeräuschsituation durch (näher dargestellte) Sondereinflüsse verfälscht gewesen sei. Ob die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene "Pufferspeicheranlage" ausreichend sei, habe nicht erhoben werden können, weil eine derartige Anlage im Zeitpunkt der Durchführung der Messungen noch nicht vorgelegen sei. Zu Unrecht sei auch die Auflage Nr. 54 aufgehoben worden, weil die darin vorgeschriebenen Messungen durchaus erforderlich wären. Es hätte auch die Auflage Nr. 64 aufrecht erhalten werden müssen, wonach nur mit Wasser verdünnbare Lacke zu Lackierzwecken eingesetzt werden durften, zumal die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen vom Einsatz nur solcher Lacke ausgegangen seien. Auch die Aufhebung der Auflage Nr. 30 erscheine nicht zielführend, da darin für den Vollbetrieb der Anlage Emissionsgrenzwerte festgesetzt worden seien. Warum diese nicht mehr gelten sollten, könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Bei Genehmigung der Betriebsanlage wäre auch zu überprüfen gewesen, ob sämtliche baurechtlichen Auflagen, die die Emissionen beträfen, bereits erfüllt seien.

Die Beschwerde erweist sich bereits aufgrund folgender Erwägungen als berechtigt:

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten, hier nicht in Betracht kommenden Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, hat eine Berufungsentscheidung die rechtliche Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0113). Entscheidet die Berufungsbehörde in der Sache selbst, so tritt somit ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Vorinstanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1971, Zl. 87/71, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1968, Slg. Nr. 5.834). Bringt somit der Spruch des Berufungsbescheides - etwa durch die Erklärung, es werde der unterinstanzliche Bescheid bestätigt oder es werde der Berufung nicht Folge gegeben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/02/0185) - nicht zum Ausdruck, daß der Inhalt des Spruches des unterinstanzlichen Bescheides rezipiert und damit auch zum Inhalt des Berufungsbescheides erhoben wird, ist für den normativen Gehalt des berufungsbehördlichen Abspruches allein der Spruch des Berufungsbescheides maßgebend.

Im vorliegenden Fall enthält der oben wörtlich wiedergegebene Spruch des angefochtenen Bescheides weder einen Ausspruch über das Schicksal der dort angeführten Berufung, noch irgendeinen sonstigen Hinweis darauf, daß Teile der unterinstanzlichen Bescheide zum Inhalt auch des angefochtenen Bescheides erhoben würden. Der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides bestimmt sich daher ausschließlich nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut seines Spruches. Dieser ist aber für sich allein unverständlich. Es fehlt darin einerseits die Bezeichnung der Betriebsanlage, die Gegenstand der spruchgemäß genehmigten Änderung ist, es fehlt in verbaler Umschreibung die Art der genehmigten Änderungen und es fehlen die im einzelnen bezeichneten Auflagen, obwohl aus dem Spruch ersichtlich ist, daß die belangte Behörde beabsichtigt hatte, zumindest 67 Auflagen vorzuschreiben.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Aus Gründen der Prozeßökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, noch auf folgendes hinzuweisen:

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, gingen der von der belangten Behörde beigezogene gewerberechtliche Amtssachverständige und darauf aufbauend auch der medizinische Amtssachverständige davon aus, daß in der u.a. den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Lackieranlage lediglich sogenannte "Wasserlacke" verwendet würden. Nur von dieser Grundlage ausgehend gelangte der medizinische Amtssachverständige zum Ergebnis, es sei "daher eine geruchliche Wahrnehmung bzw. eine gesundheitsgefährdende Lösungsmittelimmission nicht gegeben". Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift kann dem die Lackieranlage betreffenden Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30. Oktober 1989 (ein, wie in der Gegenschrift angeführt, Antrag vom 5. Februar 1990 ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen), eine derartige Verpflichtung nicht entnommen werden. Darin wird zwar ausgeführt, zur Verwendung seien Lacke eines bestimmten Herstellers vorgesehen, deren Zusammensetzung von diesem direkt der Behörde bekanntgegeben worden seien. Daraus ist aber eine bindende Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, nur Lacke dieses Herstellers und nur in der der Behörde mitgeteilten Zusammensetzung zu verwenden, mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040046.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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