Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2178116-2/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag vom 17.06.2021 von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der schriftlichen Ausfertigung des am 04.05.2021 mündlich verkündeten hg Erkenntnisses, Zl. L525 2178116-1/10Z beschlossen:
A) Dem Antrag vom 17.06.2021 wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Nach einem vor der belangten Behörde negativ beschiedenen Asylverfahren führte das via Beschwerde angerufene erkennende Gericht am 04.05.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Wiedereinsetzungswerber unentschuldigt nicht erschien. Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses beantragte der Wiedereinsetzungswerber nach Zustellung der Verhandlungsschrift samt der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis keine schriftliche Ausfertigung binnen der 14 tägigen Frist. Davon ausgehend fertigte das erkennende Gericht das Erkenntnis gekürzt aus.
Mit Schriftsatz vom 17.06.2021 beantragte der Wiedereinsetzungswerber die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG und stellte gleichzeitig mit näherer Begründung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand. Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 beantragte der Wiedereinsetzungswerber dem Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das erkennende Gericht übermittelte sowohl den Antrag vom 17.06.2021 als auch den Antrag vom 23.06.2021 an die belangte Behörde mit der Möglichkeit einer Stellungnahme, bei letzterem Antrag bis 29.06.2021. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Der Wiedereinsetzungswerber begründet seinen Antrag dahingehend, dass er derzeit von fremdenpolizeilichen Maßnahmen betroffen sei und keine Möglichkeit habe den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Der Beschwerdeführer sei mit seinen privaten Lebensbeziehungen stark in Österreich verhaftet. Er führe ein Gewerbeunternehmen als Kleintransportunternehmer, sei selbsterhaltungsfähig und beschäftige frei Dienstnehmer, habe einen eigenen LWK-Fuhrpark und die Integrationsprüfung B1 erfolgreich abgelegt. Er weise eine außergewöhnliche Integration auf.
Dem trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegen, weswegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht ein derart hoher Sicherungsbedarf gesehen wird, dass der Beschwerdeführer umgehend das Land verlassen muss.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2178116.2.01Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022