Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91Schlagworte
Alkohol außer Dienst, VU PersonenschadenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 24.11.2021 nach der am 24.11.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig, er hat
am 22.02.2020, um 21.00 Uhr, in N.N. sein privates Kraftfahrzeug außer Dienst und in Zivilkleidung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (der bei der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt festgestellte relevante Wert beträgt 0,63 mg/l) und war in diesem Zustand an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 750,- verhängt.
Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N.
Die Disziplinaranzeige wurde der Dienstbehörde am 06.04.2020 zugeleitet.
Inhalt der Disziplinaranzeige
Der Beamte lenkte am 22.02.2020, um 21.00 Uhr, in N.N. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein privates Kraftfahrzeug (außer Dienst und in Zivilkleidung) und war an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt.
Der Beamte steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 43/2 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.
Beweismittel
Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung: 23.02.2020 (E-Mail der N.N.)
Erhebung und Ergebnis:
Durch das Verkehrsunfallkommando der N.N. (Daten siehe angefügter Kurzbrief) wurde die Sachverhaltsaufnahme des Verkehrsunfalles und die vorläufige Führerscheinabnahme vorgenommen bzw. die entsprechenden strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Anzeigen an die zuständigen Gerichte / Behörden erstattet.
Durch den Beamten wurde am 23.02.2020 eine Meldung gemäß § 53 Abs. 2 Z. 5 BDG 1979 an die Leitung der Dienststelle vorgelegt.
Zusammenfassung:
Sonstiges:
Von der N.N. wurde bereits ein Bescheid zur Zahl: N.N. bzgl. der Entziehung der Lenkberechtigung und der Anordnung einer Nachschulung erlassen (liegt in Kopie bei). Der Bescheid ist nicht rechtskräftig, Rechtsmittel wurden eingebracht.
Von der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. zuständigem Gericht liegt noch keine Anklage / Urteil vor. Die entsprechenden Dokumente werden bei Vorlage sofort weitergeleitet.
Auskunftspersonen: keine
Verständigung der Dienstbehörde: Am 28.02.2020 mittels ELAK
Verfahrensausgang: ist derzeit nicht bekannt
Angaben des Verdächtigen
Der Beamte, wurde am 2. April auf der Dienststelle einvernommen.
Der Beamte gibt zusammenfasend an, dass er außer Dienst in einen Verkehrsunfall verwickelt und im Zuge dessen ihm der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. Er zeigt sich einsichtig und kooperativ.
Weitere Verfügungen
Die Abnahmebescheinigung gemäß § 39/1 FSG ist als Anlage in Kopie angefügt. Sonst wurden bis dato keine weiteren Verfügungen getroffen, oder dienstliche Maßnahmen verfügt.
Sonstiges
Die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den Beamten wurde dem Dienststellenausschuss Polizei schriftlich mitgeteilt.
Mit Bescheid wurde aufgrund des im Spruch bezeichneten Vorwurfs gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der Beamte wurde mit Urteil des N.N., AZ N.N. vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen.
Am 24.09.2021 wurde er von der N.N. wegen § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von € 1.320,- (inklusive Verfahrenskosten) verurteilt.
Laut Mitteilung der Dienstbehörde ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
In weiterer Folge wurde für den 24.11.2021 eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Rechtsvorschriften:
§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Das bei der N.N. wegen § 5 Abs. 1 StVO anhängige Verfahren wurde mit Erkenntnis rechtskräftig beendet. Der Beamte wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.200,- zuzüglich Verfahrenskosten (insgesamt sohin € 1.320,-) verurteilt. Ihm wurde zudem mit Bescheid der N.N. für die Dauer von acht Monaten die Lenkberechtigung entzogen.
§ 95 Abs. 1 BDG besagt, dass, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen ist. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.
Abs. 2 leg. cit. ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
Die dem Beamten zum Vorwurf gemachte Dienstpflichtverletzung ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzunehmen, wobei der Beamte sich geständig zeigte.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).
Der Vorfall erfolgte in der Freizeit des Beamten.
Wie auch schon im Einleitungsbeschluss dargelegt worden ist, ist für die Einsatzfähigkeit von Exekutivbeamten das Lenken von Dienst-KFZ unabdingbar und stellt der Besitz einer Lenkerberechtigung ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst dar.
Wenn der Entzug der Lenkberechtigung vorliegenden Falls zwar im Hinblick auf die Verwendung des Beamten durch Übertragung anderer Agenden auf diesen für die Dauer des Entzuges kompensiert werden konnte, steht wohl doch außer Zweifel, dass der Entzug damit dennoch Auswirkungen auf dessen grundsätzliche Dienstfähigkeit, nämlich die Einsatzfähigkeit für den Außendienst, hatte. Jedenfalls war damit seine theoretische Einsatzfähigkeit im Außendienst nicht gegeben, sodass sein Verhalten durchaus geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Agenden zu beeinträchtigen.
Dem Beamten ist bedingt vorsätzliches Vorgehen zur Last zu legen, zumal er selbst zugegeben hat, gewusst zu haben, nach dem Alkoholgenuss noch ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.
Bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung handelt es sich durchaus um eine schwere, sodass schon alleine aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer Strafe angezeigt erschien, um eindringlich zu verdeutlichen, dass Alkohol am Steuer nicht toleriert wird.
Zwar wurde bereits einmal ein Verhalten des Beamten disziplinarrechtlich geahndet, doch –ungeachtet des Umstandes, dass nicht bekannt ist, welches Vorgehen damals bestraft worden ist – kann eine Verurteilung nach so einem langen Zeitraum nicht mehr als Erschwerungsgrund herangezogen werden.
Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beamte seit dem auch wohlverhalten hat und er vorliegenden Falls sich reumütig und geständig gezeigt hat, kein Umstand erschwerend zu werten war und sein Verhalten auch nicht ursächlich für den Personenschaden war, konnte das Auslangen mit der Verhängung einer Geldbuße gefunden werden.
Zwar hat die Disziplinaranwaltschaft die Verhängung einer Geldbuße im mittleren Bereich beantragt, doch erachtet der Senat das umseits erkannte Strafausmaß für tat- und schuldangemessen.
Der Beamte brachte durchaus glaubwürdig vor, dass es nicht in seiner Absicht gelegen ist, sich zu betrinken, sondern hat sich daraus mehr ergeben, als er ursprünglich geplant hatte. Zudem vermochte im Gerichtsverfahren kein Nachweis erbracht werden, dass die Alkoholisierung einen Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt hatte.
Es wird daher die Beamten auch nicht zur Last gelegt, an dem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen zu sein.
Die Strafe ist – in Anbetracht der dem Beamten aus diesem Vorfall sonstig erwachsenden finanziellen Verpflichtungen - wirtschaftlich tragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021