TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/14 W203 2238834-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §14 Abs2 litb
PrivSchG §2 Abs1

Spruch


W203 2238834-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX als Erhalterin der Privatschule „ XXXX “ in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 02.12.2020, GZ.: BMBWF-17.703/0001-II/4/2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Erhalterin der Privatschule „ XXXX “ (im Folgenden: gegenständliche Privatschule).

2. Am 26.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung der Änderung des am 27.08.2018 genehmigten Organisationsstatuts der gegenständlichen Schule.

3. Am 05.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) darüber informiert, dass Umstände vorliegen würden, die einer Genehmigung des eingereichten Organisationsstatuts entgegenstünden und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin auch am 19.11.2019 Gebrauch machte.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2020, GZ.: BMBWF-17.703/0001-II/4/2020 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.07.2018 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein gemeinsamer Unterricht iSd § 2 Abs. 1 PrivSchG nicht gewährleistet sei, da gemäß der im Organisationsstatut enthaltenen Stundentafel „individuelles sportliches Training“ Bestandteil des Unterrichts sein solle und dieses auf den Sportanlagen der unterschiedlichsten Sportvereine, denen die Schülerinnen und Schüler jeweils angehörten, stattfinden solle. Da dieses Training von „geprüften Trainerinnen und Trainern der jeweiligen Sportart“ übernommen werden solle, kämen auch Zweifel darüber rauf, ob es sich bei diesen Personen überhaupt um Lehrkräfte der gegenständlichen Privatschule iSd Privatschulgesetzes handle.

Das eingereichte Organisationsstatut sei als Einheit zu sehen und könne daher auch nur als gesamtes beurteilt werden. Wenn ein solches im Widerspruch zur österreichischen Rechtsordnung stehe, könne es nicht genehmigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Widersprüchlichkeiten aus Bestimmungen ergeben, die – aus welchen Gründen immer – in der Vergangenheit als rechtskonform angesehen worden wären.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der belangten Behörde für das Schuljahr 2018/19 kein Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an die gegenständliche Privatschule vorliege.

5. Am 17.12.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2020 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:

Das Organisationsstatut sei bereits bei Gründung der gegenständlichen Privatschule im Jahr 2012 vorab inhaltlich mit dem (damaligen) Landesschulrat und der Fachabteilung des zuständigen Bundesministeriums besprochen worden. Es sei bereits damals klar darauf hingewiesen worden, dass der Unterrichtsgegenstand „Sport und Sportkunde“ außerhalb des Schulstandortes und differenziert durchgeführt werde und diesbezüglich seien keine Einwände seitens der zuständigen Behörden vorgebracht worden. Die Annahme, dass die gegenständliche Privatschule nach den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften betrieben werde, sei auch durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes bestätigt worden.

Auch in der Folge seien alle erforderlichen Änderungen des Organisationsstatuts im Vorfeld sowohl mit dem Landesschulrat bzw. der Bildungsdirektion und dem Bundesministerium besprochen worden.

Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass Inhalte des Organisationsstatuts, die in der Vergangenheit als rechtlich unbedenklich mehrfach genehmigt worden waren, keiner neuerlichen Prüfung unterzogen werden müssten. Sie wäre jederzeit bereit gewesen, problematische Bestandteile des Statuts einer „Neubewertung“ zu unterziehen. Stattdessen sei es aber nach mehr als einem Jahr und ohne weiteren Dialog zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Ausstellung eines negativen Bescheides gekommen.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für das Schuljahr 2018/19 beantragt habe und dass sie – parallel zur Beschwerde – ein neues und entsprechend geändertes Statut samt Lehrplan zur Genehmigung einreichen werde.

6. Hg. einlangend am 21.01.2021 wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Am 26.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung der Änderung des am 27.03.2018 genehmigten Organisationsstatuts der gegenständlichen Privatschule.

In dem zur Genehmigung eingereichten Organisationsstatut ist u.a. vorgesehen, dass individuelles sportliches Training, welches in den jeweiligen Heimatvereinen der Schülerinnen und Schüler von geprüften Trainerinnen und Trainern der jeweiligen Sportart geleitet wird, Bestandteil des Unterrichts ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Änderung des Organisationsstatuts nicht genehmigt, da die Voraussetzung eines gemeinsamen Unterrichts iSd § 2 Abs. 1 PrivSchG in den sportartspezifischen Fächern nicht gegeben sei.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33, idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A

3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz (PrivSchG) ist Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 PrivSchG sind Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

3.2.2. Mit ihrem Vorbeingen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Die Voraussetzungen für die Erlassung beziehungsweise Genehmigung eines Organisationsstatuts sind nicht näher gesetzlich geregelt. § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG knüpft an ein vom "Bundesminister für Unterricht und Kunst erlassenes oder genehmigtes Organisationsstatut" an, ohne dass das Gesetz nähere Regelungen für eine derartige "Erlassung oder Genehmigung" enthielte. Diese wird an keiner anderen Stelle des Gesetzes erwähnt. Angesichts dieser Rechtslage ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Privatschule im Sinne des Gesetzes bezieht und nicht mit gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch steht (vgl. dazu VwGH vom 03.10.2008, 2004/10/0233 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 18. April 1988, Slg. 12.704/A, und vom 18. Februar 1991, Zl. 89/10/0188, sowie vom 31. Jänner 2005, Zl. 2002/10/0015).

Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Organisationsstatuts sieht für den sportartspezifischen Unterricht vor, dass dieser dezentral an den jeweiligen Heimatsportvereinen der Schülerinnen und Schüler stattfindet. Damit ist aber zumindest für diesen Bereich ein gemeinsamer Unterricht nicht gegeben, womit das Statut gegen § 2 Abs. 1 PrivSchG verstößt und in dieser Form nicht genehmigungsfähig ist.

Ob und inwieweit etwaige ältere, bereits genehmigte Fassungen des Organisationsstatuts ebenfalls mit gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch gestanden sind, kann dabei dahingestellt bleiben, da verfahrensgegenständlich ausschließlich zu prüfen ist, ob die Fassung des Organisationsstatuts in der am 26.07.2018 eingereichten Version genehmigt werden kann. Dabei ist das Statut als Ganzes zu beurteilen und sind nicht etwa nur jene geänderten oder ergänzten Inhalte einer Prüfung zu unterziehen, die nicht auch schon Bestandteil einer früheren, von der zuständigen Schulbehörde genehmigten Fassung des Statuts waren. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das beantragte Statut „als eine Einheit“ zu betrachten ist (vgl. abermals VwGH vom 03.10.2008, 2004/10/0233).

Der Begründung für die Nichtgenehmigung des Organisationsstatuts im angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darauf, dass das Organisationsstatut in seiner ursprünglichen Fassung und auch in der Folge sämtliche Änderungen desselben im Vorfeld sowohl mit dem Landesschulrat bzw. der Bildungsdirektion und dem Bundesministerium besprochen worden und von den zuständigen Schulbehörden unbeanstandet geblieben wären. Daraus lässt sich aber für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil sich – wie bereits gezeigt – weder aus einer früheren, bereits genehmigten und möglicherweise mit geltenden Rechtsvorschriften in Widerspruch stehende Bestimmungen enthaltenden Fassungen des Organisationsstatuts noch aus der im Zuge des Genehmigungsverfahrens stattgefunden habenden Kommunikation zwischen den Verfahrensparteien ein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer nunmehr vorliegenden Version des Statuts, die mit geltenden Rechtsvorschriften – konkrete des Privatschulgesetzes – in Widerspruch steht, ableiten lässt.

Schließlich lässt sich auch aus der einzig vorgebrachten inhaltlichen Unrichtigkeit des Bescheides – nämlich die Feststellung in dessen Begründungstiel, dass für das Schuljahr 2018/19 kein Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes vorliege – nichts gewinnen, weil ausschließlich die Genehmigung der Änderung des Organisationsstatuts Verfahrensgegenstand ist.

Über einen etwaigen neuerlichen Antrag auf Genehmigung eines „neuen und entsprechend geänderten Statuts“, auf den in der Beschwerde verwiesen wird, hätte die belangte Behörde erstinstanzlich zu entscheiden und ist ein solcher Antrag ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht die am 23.07.2018 beantragte Änderung des Organisationsstatuts nicht genehmigt

3.2.3. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Änderungsantrag Öffentlichkeitsrecht Organisationsstatut Privatschule Unterricht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2238834.1.00

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten