TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/15 G312 2242400-1

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

ASGG §71
ASGG §72
ASVG §410
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G312 2242400-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Ronald TREMMEL, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom XXXX , GZ: XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX DN wurde der Antrag des XXXX (im Folgenden: BF) auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen seiner Atemwegserkrankung als Folge einer Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde durch seine Rechtsvertretung.

Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 14.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Atemwegserkrankung des BF nicht als Berufskrankheit anerkannt und ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF während seiner versicherten Tätigkeiten in Österreich keinen Stoffen ausgesetzt gewesen sei, die seine Erkrankung verursachen oder maßgeblich verschlimmern konnten.

Der Bescheid stützte sich auf ein Gutachten der AUVA, Rehabilitationsklinik XXXX , Fachabteilung für Berufskrankheiten und Arbeitsmedizin vom 24.02.2012 mit folgendem auszugsweisen Inhalt:

„Der Versicherte war in seiner Tätigkeit als Elektriker in Albanien auch sieben Jahre im Schiffsbau tätig und in dieser Zeit glaubhaft Asbest exponiert. Seit 1991 lebt er in Österreich. Auch hier war er weiter als Elektriker tätig, wenn überhaupt noch eine Asbestexposition in Österreich auftrat, ist diese sicherlich zu vernachlässigen, d.h. es sind, da die Asbestexposition in Albanien stattfand, keine Anerkennungskriterien gegeben.

In Zusammenschau aller Befunde handelt es sich um eine Asbestose mit seit 2009 im CT-verifizierten Bestehen von pleuralen Plaques sowie ein Pleuraerguss rechts, der durchaus mit der Asbestose in Einklang zu bringen ist. Das letzte CT ergab eine deutliche Rückbildung dieses Pleuraergusses rechts. Neu aufgetreten ist im letzten CT ein kleiner unverkalkter Rundherd im rechten Unterlappen, der sicher kontrollbedürftig ist.

Funktionell liegt beim Versicherten eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, die teilreversibel ist, mit zusätzlichem Lungenemphysem vor, in erster Linie bedingt durch den langjährigen Nikotinabusus. Restriktive Ventilationsstörung liegt keine vor, ebenso besteht keine Diffusionsstörung. Es besteht eine Asbestose, die Anerkennungskriterien in Österreich sind allerdings nicht erfüllt. Wir empfehlen engmaschige lungenfachärztliche Kontrollen.“

Gegen den Bescheid erhob der BF Klage beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX .

Es erfolgte ein weiteres medizinisches Gutachten vom 20.07.2012 mit folgender Stellungnahme:

„Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegen asbestbedingte Veränderungen in der Lunge vor. Diese sind aber mit Sicherheit nicht Folge einer Asbestexposition während der beruflichen Tätigkeit in Österreich, sondern gehen auf eine entsprechende Exposition im Heimatland des Klägers, in Albanien, zurück.“

In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2012 zog der BF die Klage nach Erörterung des medizinischen Gutachtens durch die medizinische Sachverständige zurück.

Mit (Wiederholungs-)bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde nach Zurücknahme der Klage im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht am 07.11.2012 festgestellt, dass die Atemwegserkrankung keine Berufskrankheit sei.

1.2. Mit Schreiben vom 23.06.2020 stellte der BF erneut einen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente aufgrund Berufskrankheit gemäß Punkt 27 der Liste der Berufskrankheiten.

In einem übermittelte er einen Befund vom 03.06.2020 aus welchem sein Gesundheitszustand nach Asbestexposition hervorgehe. Weiters führte er aus, dass sein beeinträchtigter Gesundheitszustand im Bereich der Lunge erstmals im August 2010 festgestellt worden sei bzw. dass der Verdacht schon im Jahr 2009 bestanden habe. Er sei seit dem Jahr 2000 in Österreich bei unterschiedlichen Firmen unter anderem als Elektriker, Schlosser, Betriebselektriker und Glaserer beschäftigt gewesen. Um das Jahr 2005 habe er als Glaser und Elektriker bei einer Firma in XXXX gearbeitet und sei dort ohne ausreichenden Schutz auf Baustellen mit Asbest in Berührung gekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschieden Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch für die Zurückweisung eines Antrages auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles und Versehrtenrente gelten muss. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Dies trifft auch auf Bescheide eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wird, zu (vgl. VwGH 20.02.2008, 2006708/0239).

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 71 ASGG, Wirkungen der Klage:

(1) Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.

(2) Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger - trotz des Außerkrafttretens des Bescheides - seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.

(3) Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Abs. 2 erster Satz nicht.

(4) In Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen.

(5) Tritt durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den selben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

§ 72 ASGG, Zurücknahme der Klage

Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:

1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;

2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so

a) bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;

b) gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;

c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;

d) darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;

3. in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

Gemäß § 175 Abs. 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.

3.3. Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Notstandshilfe gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, Zl 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 8.9.1977, Zl 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.5.1995, Zl 94/04/0081).

3.3.2. Im vorliegenden Fall hat der BF Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhoben, womit der Bescheid gem. § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft getreten ist. Durch die Klagrücknahme am 07.11.2012 ist der Bescheid vom XXXX gemäß § 72 Z 1 ASGG nicht wieder in Kraft getreten. Die belangte Behörde hat gemäß § 72 Z 2 lit. c ASGG am XXXX einen (Wiederholungs)Bescheid erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht und dem BF am 27.12.2012 zugestellt wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Atemwegserkrankung des BF keine Berufskrankheit sei. Dieser Bescheid ist rechtskräftig und gilt als Vergleichsentscheidung für das gegenständliche Verfahren.

Eine neuerliche bzw. anderslautende Entscheidung könnte nur dann durch die belangte Behörde ergehen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage wesentliche Änderungen ergeben haben, welche zu einer anderslautenden Entscheidung führen würden.

Die zur Anwendung gelangten Regelungen erfuhren jedoch seit der ersten Antragstellung, über die mit Bescheid vom XXXX abgesprochen wurde, keine Änderungen, sodass die Identität der Rechtslage gegeben ist.

Auch die vom BF aktuellen medizinischen Befunde hinsichtlich seines Gesundheitszustandes nach Asbestexposition sind nicht geeignet, eine Änderung der Sachlage betreffend die Frage, ob die Atemwegserkrankung des BF als Berufskrankheit anerkannt wird, herbeizuführen.

So war es bereits im Verfahren zum Bescheid der belangten Behörde vom XXXX unstrittig, dass der BF an einer Atemwegserkrankung leidet, welche wahrscheinlich durch Asbestexposition hervorgerufen wurde. Jedoch wurde auch festgehalten, dass die Beschäftigungen, bei welchen der BF mit Asbest in Berührung gekommen sei, in seinem Heimatland Albanien stattgefunden haben. Eine für den Gesundheitszustand relevante Asbestexposition in Österreich konnte ausgeschlossen werden.

Ein sich allenfalls jetzt verschlechternder Gesundheitszustand des BF oder neue auf Asbestexposition gegründete Erkrankungen sind nicht geeignet, eine relevante Sachverhaltsänderung darzulegen, als die Asbestexposition in Österreich bereits rechtskräftig verneint worden.

Die Zurückweisung des Antrages durch den angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Anmerkung in der Beschwerde, wonach die neu aufgetretenen Erkenntnisse jedenfalls zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen würden, ist auszuführen, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren Anträge, über die die Behörde nicht entschieden hat, keinesfalls Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0057).

Ein als allenfalls zu wertender Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde im angefochtenen Bescheid nicht behandelt und ist somit nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038).

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Gesundheitszustand Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache Versehrtenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2242400.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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