TE Bvwg Beschluss 2021/9/24 W274 2244364-1

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Veröffentlicht am 24.09.2021
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Entscheidungsdatum

24.09.2021

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
VwGVG §8a

Spruch


W274 2244364-1/6E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER betreffend die Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe sowie einem Eventualantrag auf Wiedereinsetzung des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ. D037.500/2021, vom 31.05.2021, wegen Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, den

B e s c h l u s s:

I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der damit verbundene Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

III. Der damit verbundene Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Am 01.04.2021 langten zu verschiedenen Zeitpunkten vier Anfragen des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) ein. In diesen Anfragen bezieht sich der BF jeweils auf Ausführungen der Datenschutzbehörde in Schreiben bzw. Erledigungen gegenüber dem BF und stellt diesbezüglich Fragen wie „Wie kommt die Datenschutzbehörde zu dieser wahrheitswidrigen Behauptung bzw zu dieser Ansicht? Wie oft und seit wann hat die österreichische Datenschutzbehörde diese Ansicht gegenüber Dritten vertreten?“.

Mit E-Mail vom 03.05.2021 an den BF führte die belangte Behörde aus, betreffend die vier Anfragen werde mitgeteilt, dass die genannten Informationen den Akten der vom BF anhängig gemachten Verfahren entsprängen. Diese Informationen seien – mit Ausnahme des Bezirksgerichts XXXX – niemandem zugänglich gemacht worden. Die belangte Behörde erachtete das Auskunftsbegehren im Übrigen als mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz, sodass darüberhinausgehende Auskünfte nicht erteilt würden.

Mit E-Mail vom 25.05.2021 begehrte der BF gegenüber der belangten Behörde einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft betreffend die genannten Auskunftsbegehren.

Mit Bescheid vom 31.05.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass betreffend die vier im einzelnen wiedergegebenen Auskunftsbegehren vom 01.04.2021 die begehrte Auskunft einem Anspruch auf Auskunftserteilung nicht unterliege und nicht erteilt werde. Dazu stellte die belangte Behörde fest, der Antragsteller habe insgesamt 222 Fälle, davon 137 Beschwerdefälle bei der Datenschutzbehörde und 83 Beschwerden beim BVwG nach ergangenem Bescheid der belangten Behörde, anhängig gemacht. Die entsprechenden Geschäftszahlen wurden im Folgenden wiedergegeben. Die belangte Behörde habe am 02.03.2021 ein Schreiben an das BG XXXX gerichtet, in dem sie (neuerlich) die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller angeregt habe. Bereits das BVwG habe in Bezug auf den Antragsteller festgestellt, dass er seine Rechte im exzessiven Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ausübe, was die Datenschutzbehörde zur Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde berechtigt habe. Angesichts der hohen Anzahl der Verfahren, die vom Antragsteller ausschließlich auf dessen Initiative hin eingeleitet worden seien und der Tatsache, dass dem Antragsteller sämtliche entscheidungserheblichen Beweismittel aufgrund seiner Parteistellung bekannt seien, dienten die gegenständlichen Auskunftsbegehren keinem konkreten Informationsinteresse des Antragstellers und seien daher mutwillig.

Dieser Bescheid wurde dem BF mit E-Mail an dessen von ihm im bisherigen Verfahren verwendete E-Mailadresse am 31.5.2021 um 14:13:21 zugestellt.

Mit E-Mail vom 29.06.2021 übersandte der BF eine (37 Seiten umfassende) Beschwerde samt Antrag auf Verfahrenshilfe, in der sich unter anderem auf Seite 25 folgende Ausführungen befinden:

„Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. … Der Beschwerdeführer beantragt – falls die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht erachtet wird – eine Fristerstreckung oder eine Widereinsetzung gemäß § 71 AVG. Der BF ist weiterhin durch den Verlust seines Sohnes und die damit zusammenhängenden Verfahren in XXXX und XXXX sehr belastet.

Der BF beantragt mit seiner Beschwerde Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde im vollen Umfang. Ersucht wird um Bestellung des Rechtsanwalts XXXX .“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrenshilfeantrag und dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht - einlangend am 14.07.2021 - mit dem Bemerken vor, der Bescheid sei dem BF 31.05.2021 per E-Mail zugestellt worden, weshalb sich die am 29.06.2021 per E-Mail versendete und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als verspätet erweise. Selbiges gelte für den Antrag auf Verfahrenshilfe. Beantragt werde, den Antrag auf Verfahrenshilfe ab- und die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verspätungssachverhalt wurde dem BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2021 bekanntgegeben und diesem die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen einer Woche hiezu zu äußern.

Eine fristgerechte Äußerung ist nicht erfolgt.

Der eingangs dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt und wird der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Daraus folgt rechtlich:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt nach Z. 1 in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde.

Gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG beginnt für die Partei die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Widereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß Abs 3 ist der Antrag in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß Abs 4 hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde zu entscheiden, ab Vorlage das Verwaltungsgericht mit Beschluss.

Zur Beschwerde:

Der BF erhob einerseits erkennbar eine ausführlich ausgeführte Beschwerde und beantragte andererseits Verfahrenshilfe ersichtlich zur Ausführung einer Beschwerde durch einen genannten Rechtsanwalt.

Ausgehend von der Zustellung des Bescheides, den der BF bekämpfen will, am 31.05.2021, ist – wie bereits die belangte Behörde ausführt – die Vorlage der bereits ausgeführten Beschwerde am 29.06.2021 außerhalb der vierwöchigen Frist (diese endete am 28.6.2021) und somit verspätet.

Der BF hat trotz Vorhalt des Verspätungssachverhalts keine Umstände dargetan, die eine andere Würdigung des Zustellungszeitpunkts sowie des Zeitpunkts der Erhebung der Beschwerde samt weiterer Anträge ermöglichen würde.

Bei der Beschwerdefrist nach § 7 VwGVG handelt es sich um eine unerstreckbare Rechtsmittelfrist. Eine vom BF eventualiter begehrte Fristerstreckung kommt schon ex lege nicht in Frage.

Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:

Die Fristenregeln des § 8a Abs. 7 VwGVG betreffend Verfahrenshilfe knüpfen an die Erhebung eines Verfahrenshilfeantrags innerhalb der Beschwerdefrist an. Lediglich im Falle eines rechtzeitig gestellten berechtigten oder unberechtigten Verfahrenshilfeantrages beginnt die Frist zur Erhebung bzw Ausführung der Beschwerde in den in § 8a Abs 7 VwGVG genannten Zeitpunkten. Ein Verfahrenshilfeantrag außerhalb der Beschwerdefrist kann (abgesehen von Wiedereinsetzungsfällen, dazu siehe unten) zu keiner zulässigen Beschwerde führen. Die Erhebung einer fristgerechten und somit zulässigen Beschwerde ist aufgrund verspäteter Einbringung (auch) eines diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrages ausgeschlossen. Der Verfahrenshilfeantrag war daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:

Wenn der BF bereits im Rahmen seiner – verspäteten - Beschwerde samt Verfahrenshilfeantrag (eventualiter und vorsorglich) einen Wiedereinsetzungsantrag unter Berufung auf den Verlust seines Sohnes, die damit zusammenhängenden Verfahren in XXXX und XXXX und die dadurch gegebene Belastung erhebt, so kann – selbst ohne einer weiteren Prüfung dieser Umstände - nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis handelt, zumal sich der BF aktenkundig und gerichtsnotorisch bereits über einen sehr langen Zeitraum in zahlreichen behördlichen und gerichtlichen Abhandlungen mit der Problematik seines Sohnes beschäftigt. Der BF war in der Lage, einen Tag außerhalb der Frist eine 37 Seiten umfassende Beschwerde bzw einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen. Dass die behaupteten Umstände, sollten diese tatsächlich vorliegen, ein unabwendbares Ereignis dargestellt und verhindert hätten, dass der BF die Beschwerde samt Anträgen einen Tag früher und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist einbringt, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen, zumal insbesondere ein Verfahrenshilfeantrag keiner derart ausführlichen Begründung bedarf, sodass auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Berechtigung zukommt.

Die belangte Behörde ist auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht eingegangen und hat ihn in ihrem Vorlageschreiben nicht erwähnt. Die Entscheidungskompetenz im Bezug darauf ist gemäß § 33 Abs 4 VwGVG auf das Verwaltungsgericht übergegangen.

Einer Verhandlung bedurfte es nicht, zumal die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG) und auch betreffend die Abweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und Wiedereinsetzung eine Verhandlung nicht iSd § 24 Abs 4 VwGVG geboten war.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass alle Rechtsfragen anhand des klaren Gesetzeswortlauts zu lösen waren und keiner der Fälle des Art 133 Abs 4 B-VG berührt ist.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Rechtsmittelfrist Verfahrenshilfe Verspätung Wiedereinsetzung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2244364.1.00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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