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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
ADV §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 14. Oktober 1996, Zl. 0/63/08/06/40, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (am 19. Juni 1963 geborene) Beschwerdeführer gemäß § 35 Wehrgesetz 1990 (WG) zur Leistung des Grundwehrdienstes ab 2. Jänner 1997 einberufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem durch § 24 Abs. 4 zweiter Satz WG gesetzlich gewährleisteten Recht auf Einberufung spätestens in dem der Stellung folgenden Kalenderjahr verletzt. Er sei am 29. Jänner 1981 der Stellung unterzogen worden. Ein Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß § 5 Zivildienstgesetz sei im selben Jahr rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Einberufung rund 15 Jahre nach der Stellung sei im Hinblick auf die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und seine berufliche Situation rechtswidrig. Er sei nunmehr Gesellschafter einer näher bezeichneten Musikgruppe und habe im Hinblick auf seine diesbezüglichen Verpflichtungen am 18. November 1996 einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gestellt.
Gemäß § 24 Abs. 4 WG sind die Wehrpflichtigen grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in diesem oder dem der Stellung folgenden Kalenderjahr zum Grundwehrdienst einzuberufen.
§ 24 Abs. 4 zweiter Satz WG richtet sich an die Militärbehörde und räumt - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - dem Wehrpflichtigen kein subjektives Recht auf Einberufung zum Grundwehrdienst spätestens in dem auf die Stellung folgenden Kalenderjahr in dem Sinne ein, daß eine spätere Einberufung nicht mehr zulässig wäre. Dies folgt einerseits aus der Formulierung dieser Bestimmung ("nach Möglichkeit") und andererseits aus § 28 Abs. 1 erster Satz WG (i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996), der eine zeitliche Schranke für die Einberufung zum Grundwehrdienst dadurch statuiert, daß zum Grundwehrdienst alle Wehrpflichtigen verpflichtet sind, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß von sechs Monaten geleistet haben. Aus § 28 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. ergibt sich, daß der Einberufungstag jedenfalls vor Vollendung des 35. Lebensjahres liegen muß. Diese Bestimmungen des § 28 Abs. 1 WG wären weitgehend ihres Anwendungsbereiches beraubt, würde man § 24 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. im Sinne des Beschwerdeführers verstehen, daß eine Einberufung nach Ablauf des auf die Stellung folgenden Kalenderjahres im Regelfall nicht mehr möglich wäre.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß sich Jahre nach der Stellung der Gesundheitszustand eines Wehrpflichtigen verschlechtern kann, ist er auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 24 Abs. 8 WG hinzuweisen. Daß zufolge § 24 Abs. 8 dritter Satz leg. cit. eine solche Antragstellung in seinem Fall derzeit nicht zulässig ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Einberufung aufgrund des aufrechten Tauglichkeitsbescheides. Mögliche gesundheitliche Nachteile durch die Präsenzdienstleistung auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Wehrpflichtigen seit der Stellung sind in solchen Fällen anläßlich der gemäß § 10 Abs. 2 ADV bei Beginn des Präsenzdienstes vorzunehmenden Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Militärarzt zu berücksichtigen.
Welche Auswirkungen die seit der Stellung verstrichene Zeit auf die besondere Rücksichtswürdigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen hat, insbesondere wenn die Militärbehörde allenfalls einem Ersuchen des Beschwerdeführers um Einberufung zu einem früheren Zeitpunkt nicht in angemessener Zeit nachgekommen sein sollte (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/11/0100, vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0065, und vom 22. September 1992, Zl. 92/11/0076) wird im Verfahren über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht zu prüfen sein.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110340.X00Im RIS seit
20.12.2000