TE Bvwg Beschluss 2021/9/9 W141 2229329-1

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Entscheidungsdatum

09.09.2021

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §32 Abs1
GebAG §34 Abs4
GebAG §35 Abs1
GebAG §36
GebAG §38 Abs1
GebAG §43 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W141 2229329-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN, als Beisitzer über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 22.04.2021 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 1.273,10 (inkl. 20% USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1 Der Antragsteller, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wurde mit Beschluss vom 29.03.2021, GZ. W141 2229329-1/10Z, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer bestellt. Dem Sachverständigen wird die Beantwortung folgender Fragen in diesem Gutachten aufgetragen:

1)       Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

2)       Zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit gem. § 8 AlVG va. betreffend den Zeitraum August/September 2019:

a)       Das (verbleibende) Leistungskalkül ist festzustellen. Auf die Begründung des (verbleibenden) Leistungskalküls ist besonders zu achten. Ein Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Leistungskalkül muss herstellbar sein.

b)       Es ist festzustellen, welche Arbeitsverrichtungen dem Beschwerdeführer (noch) möglich sind bzw. im Zeitraum August/September 2019 möglich waren.

c)       War es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine ihm angebotene Tätigkeit als Mitarbeiter beim Dienstgeber Fa. Mein Laden – sozialökonomischer Betrieb auszuüben?

-        Transport und Übersiedelungsarbeiten: Es handelt sich um Übersiedelungen, Hausräumungen, Kellerräumungen, Deponierfahrten, etc.

-        Schweres Heben von Lasten ist notwendig, da Möbel aus der Wohnung getragen werden, ins Auto verladen und an der neuen Adresse aufgestellt werden müssen. Schwere Lasten werden uU zu zweit gehoben und

Tragegurte, Rodel etc. verwendet.

-        Nur ausnahmsweise: weniger anstrengende Tätigkeiten wie Holzräumen bei Holzlieferungen usw.

-        In wie weit sind bzw. waren die gesundheitlichen Einschränkungen hinderlich, eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Übersiedelungstätigkeiten auszuüben?

-        In wie weit sind bzw. waren die gesundheitlichen Einschränkungen hinderlich, eine Tätigkeit als Lagerarbeiter auszuüben?

-        In wie weit ist es bzw. war es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine Stelle im Ausmaß Vollzeit bzw. 38 Wochenstunden anzunehmen va. betreffend den Zeitraum August/September 2019?

Die Arbeitszeiten betrugen: Mo bis Do 08.00 bis 16.30 Uhr und Fr 08.00 bis 14.00 Uhr.

3)       Ausführliche Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszuständen:

-        Diskusprotusion L4/L5/S1

-        Rückenprobleme

-        Lumbalgie

-        linke Beckenschaufel mehr als 1,2 cm (Beckenschiefstand)

-        Fehlstellung der LWS mit Streckhaltung und Fehlrotation

-        bei falschem Heben blockiert der Rücken - Operation (im September)?

-        etc.

4)       Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln:

-        Röntgenbefund vom 01.03.2019 Röntgenordination XXXX

-        CT vom 26.09.2019 XXXX

-        Ärztliche Bestätigung vom 30.09.2019 Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin XXXX

5)       Falls keine Arbeitsfähigkeit vorliegt bzw. im August/September 2019 vorlag, Feststellung, ab wann die Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist und geendet hat.

6)       In welchem Ausmaß sind bzw waren dem Beschwerdeführer im August/September 2019 Hebe- und Tragleistung aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen möglich?

-        Heben und Tragen von mehr als 10 kg?

-        Schwere körperliche Arbeit?

7)       Inwieweit sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen mit der von diesem ausgeübten geringfügigen Beschäftigung vereinbar?

Der Beschwerdeführer arbeitet geringfügig bei XXXX als Allroundkraft. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsstelle in der Gastronomie (Kebap-Imbiss).

8)       Inwieweit bestehen Therapieoptionen, die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessern könnten?

Alle unter 1 bis 8 angeführten Punkte waren jeweils ausführlich zu begründen.

Weiters war Stellung zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (siehe beiliegender Akt) zu nehmen.

I.2. Mit Schreiben vom 16.04.2021 langte eine Rechnung des XXXX für diverse am 15.04.2021 durchgeführten Untersuchungen in der Höhe von insgesamt € 436,50 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.3. Am 30.04.2021 langte das Sachverständigengutachten vom 22.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die beigelegte aufgeschlüsselte Gebührennote Nr. 20688 vom 22.04.2021 setzt sich wie folgt zusammen:

Gebührennote 20688

Aktenstudium

1

 

§ 36

45,25

Mühewaltung (Untersuchung, Befund, Gutachten)

1

 

§ 43/1/d

116,20

Zeitversäumnis (Aktenrückstellung, Postweg)

1

 

§ 32/1, § 33/1

32,00

Terminkoordination mit Dolmetsch

0

 

§ 27

-

Kosten für CoVid-19 Schutzausrüstung laut SV-Verband

1

 

 

10,00

Barauslagen (Porto, Telefon, Fax)

1

 

§ 31 /2,5

8,50

Ordinationspauschale laut 10 RS 84 /05d OLG Wien

1

 

§ 31/1

20,00

Ablichtungen aus dem Akt á € 0,86 – deutlich pauschaliert

20

 

§ 31/1

17,20

Gebühr DES laut 6 RS 9/13k OLG Graz

1

 

§ 31/1a

12,00

Selbstbefundete Röntgenbilder, zum halben Satz á € 15,15 – deutlich pauschaliert

17

 

§ 43/12a

257,55

Selbstbefundete CT Aufnahmen, pro Aufnahme á € 17,55 – deutlich pauschaliert

13

 

§ 43/12a

228,15

Schreibgebühren: Seitenanzahl (Original, á € 2,00 plus Durchschrift mal drei, á € 0,60) – deutlich pauschaliert

12

 

§ 31/1

45,60

Vergleichsgutachten Gewährung/Entziehung halber Satz

0

 

§ 43/1d

-

Teilnahme an der ersten Verhandlung *)

1

 

§ 35/1

33,80

 

 

 

 

 

 

Nettosumme

 

 

 

826,25

USt.

 

 

 

165,25

Gesamtsumme (abgerundet)

 

 

§ 39/2

991,00

 

 

 

 

 

 

*) entfällt bei Nichtteilnahme an der Verhandlung

792,45

 

 

 

 

 

Die Nettosumme beträgt in diesem Fall:

158,49

 

 

 

 

 

Gesamtsumme (abgerundet):

960,00

 

 

 

 

 

I.4. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 18.05.2021 mit, dass nur er selbst in seiner Funktion als vom Bundesverwaltungsgericht beauftragter Sachverständiger Träger des Gebührenanspruches sei und beigezogene Hilfskräfte (hier: XXXX ) keinen eigenen Anspruch gegen das Gericht habe. Daher wurde der Antragsteller ersucht, die offene Rechnung des Diagnosezentrums zu begleichen und die dadurch entstehenden Kosten als Hilfskraftkosten iSd § 30 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) seiner Gebührennote hinzufügen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Hilfskraftkosten des Diagnosezentrums nur netto verzeichnet werden könnten. Unter Bezugnahme auf die verzeichnete Gebühr für die CoVid-19-Schutzausrüstung wurde um nähere Erläuterung ersucht, wobei es sich bei der Schutzausrüstung handele und ob diese speziell für den gegenständlichen Auftrag angefallen sei. Betreffend die verzeichnete Ordinationspauschale wurde der Antragssteller auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 30 GebAG hingewiesen und ersucht, darzulegen, welche Tätigkeiten die Hilfskraft konkret durchgeführt hat, die Umstände, aus denen sich die Notwendigkeit für die Beiziehung der Hilfskraft ergibt auszuführen und durch entsprechende Zahlungsbelege zu bescheinigen. Weiters wurden dem Antragsteller die gebührenrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der verzeichneten Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass für den etwa 220 Seiten umfassenden Akt eine Gebühr für Aktenstudium in der Höhe von € 23,97 angemessen erscheine.
Bezugnehmend auf die verzeichneten Gebühren für 20 Ablichtungen aus dem Akt in der Höhe von € 17,20 wurde um Darlegung der Notwendigkeit der Ablichtungen ersucht. Weiters teilte die Verrechnungsstelle dem Antragsteller mit, dass seit 01.07.20219 Sachverständige grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet seien und auch gebührenrechtliche Anträge mittels ERV einzubringen seien. Außerdem wurde der Antragssteller unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 11 Umsatzsteuergesetzes um Bekanntgabe seiner UID-Nummer, sofern vorhanden, ersucht.
Abschließend wurde der Antragsteller um Einbringung einer entsprechend überarbeiteten Gebührennote ersucht.

I.5. In weiterer Folge brachte der Antragssteller am 21.05.2021 mittels ERV eine überarbeitete Gebührennote wie folgt ein:

Gebührennote 20688

Aktenstudium

1

 

§ 36

23,97

Mühewaltung (Untersuchung, Befund, Gutachten)

1

 

§ 43/1/d

116,20

Zeitversäumnis (Aktenrückstellung, Postweg)

1

 

§ 32/1, § 33/1

32,00

Terminkoordination mit Dolmetsch

0

 

§ 27

-

Hilfskraftkosten XXXX

1

 

 

363,75

Barauslagen (Porto, Telefon, Fax)

1

 

§ 31 /2,5

8,50

Ordinationspauschale laut 10 RS 84 /05d OLG Wien

1

 

§ 31/1

-

Ablichtungen aus dem Akt á € 0,86 – deutlich pauschaliert

20

 

§ 31/1

-

Gebühr DES laut 6 RS 9/13k OLG Graz

1

 

§ 31/1a

12,00

Selbstbefundete Röntgenbilder, zum halben Satz á € 15,15 – deutlich pauschaliert

19

 

§ 43/12a

287,85

Selbstbefundete CT Aufnahmen, pro Aufnahme á € 17,55 – deutlich pauschaliert

16

 

§ 43/12a

280,80

Schreibgebühren: Seitenanzahl (Original, á € 2,00 plus Durchschrift mal drei, á € 0,60) – deutlich pauschaliert

17

 

§ 31/1

64,60

Vergleichsgutachten Gewährung/Entziehung halber Satz

0

 

§ 43/1d

-

Teilnahme an der ersten Verhandlung *)

1

 

§ 35/1

33,80

 

 

 

 

 

 

Nettosumme

 

 

 

1.223,47

USt.

 

 

 

244,69

Gesamtsumme (abgerundet)

 

 

§ 39/2

1.468,00

 

 

 

 

 

 

*) entfällt bei Nichtteilnahme an der Verhandlung

1.189,67

 

 

 

 

 

Die Nettosumme beträgt in diesem Fall:

237,93

 

 

 

 

 

Gesamtsumme (abgerundet):

1.427,00

 

 

 

 

 

I.6. Mit Schreiben vom 26.05.2021, GZ. W141 2229329-1/16Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht die überarbeitete Gebührennote der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung zur Kenntnis.

I.7. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der belangten Behörde zur Gebührennote des Sachverständigen ein.

I.8. In weiterer Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragssteller mit Schreiben vom 23.07.2021, GZ. W141 2229329-1/23Z, die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) im Zusammenhang mit den ausgedehnten Gebühren für selbstbefundete Röntgenbilder, selbstbefundete CT-Aufnahmen und Schreibgebühren vor und teilte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen mit, dass sich im gegenständlichen Verfahren eine Gebührenberechnung von insgesamt € 1.273,10 (inkl. 20%) ergäbe.

I.9. Es langte daraufhin keine Stellungnahme des Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2021, GZ. W141 2229329-1/10Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie) beauftragt wurde, mit seinem Gutachten vierzehn Fragenkomplexe beantwortet hat.

II. 2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 29.03.2021, GZ. W141 2229329-1/10Z, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 22.04.2021 und dem gebührenrechtlichen Antrag vom 22.04.2021 sowie dem Akteninhalt.

II. 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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