TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/22 94/03/0290

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

FG 1949 §26 Abs1;
FG 1949 §28 Abs2;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. Juni 1994, Zl. UVS 20.7-1/94-11, betreffend vorläufige Beschlagnahme einer Fernmeldeanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Juni 1994 wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie die vorläufige Beschlagnahme betrifft (nur dies ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), unter Spruchpunkt 1 ab. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß sich zwei Bedienstete des Aufsichts- und Ausforschungsdienstes des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten am 30. November 1993 um ca. 19.30 Uhr zur Wohnung des Beschwerdeführers begeben hätten, um Erhebungen betreffend die in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers aufgetretene Störung eines Rundfunkempfanges durchzuführen. Aufgrund einer am 15. oder 16. November 1993 bei der Fernmeldebehörde eingelangten Meldung über einen gestörten Rundfunkempfang sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, im Zuge dessen die Kontrolle einer allenfalls in der Wohnung des Beschwerdeführers vorhandenen Funkanlage notwendig gewesen sei. Die Frau des Beschwerdeführers habe den Beamten den Zutritt in die Wohnung gestattet und sie in den Raum geführt, in welchem das Funkgerät gestanden sei. Die Überprüfung des Funkgerätes habe ergeben, daß das Gerät eine wesentlich höhere Ausgangsleistung aufwies, als dies in der Typengenehmigung bzw. im genehmigten Zulassungswert vorgesehen sei. Weiters habe der Verdacht nahegelegen, daß die Oberwellenunterdrückung nicht ordnungsgemäß funktioniere, sodaß eine Störung des Rot-Kreuz- und Feuerwehr-Funkverkehrs eintreten hätte können. Die Unzulänglichkeiten des Gerätes hätten sich bei der darauf folgenden Überprüfung des Gerätes in der Dienststelle der Fernmeldebehörde bestätigt. Nach dem Ausstellen der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme des CB-Funkgerätes der Marke Maxon und dem Ersuchen, der Beschwerdeführer möge sich mit der Fernmeldebehörde in Verbindung setzen, hätten die Beamten die Wohnung des Beschwerdeführers verlassen.

Zur rechtlichen Beurteilung wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen ausgeführt, daß die vorläufige Beschlagnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf § 39 Abs. 2 VStG in Verbindung mit den §§ 2, 4, 8 und 28 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1975, gestützt worden sei. Gemäß § 28 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes könnten im Straferkenntnis nach § 26 Fernmeldegesetz Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei es denkmöglich anzunehmen, daß diese Regelung die Voraussetzungen des § 39 VStG erfülle. Die Anwendung dieser Vorschrift sei nach dem hier vorliegenden Sachverhalt vertretbar. Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 des Fernmeldegesetzes mache sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer unbefugt eine Fernmeldeanlage errichte, ändere oder betreibe. Die Erfüllung des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs. 1 Fernmeldegesetz mittels des gegenständlichen Gerätes sei durch das Meßergebnis der Ausgangsleistung am 30. November 1993 evident gewesen. Es sei auch Gefahr in Verzug in bezug auf die weitere Begehung der Verwaltungsübertretung vorgelegen. Eine unmittelbare Gefährdung dritter Personen etwa durch eine tatsächliche Störung des Funkverkehrs sei rechtlich mit dem Begriff "Gefahr in Verzug" nicht gefordert. Es sei für die Behörde zu erkennen gewesen, daß die Beanstandung anläßlich der Kontrolle am 30. November 1993 dazu führen hätte können, daß die Funkanlage dem Zugriff der Behörde entzogen werde. Somit sei die von den Organen der Post- und Telegraphendirektion für die Steiermark als Fernmeldebehörde erster Instanz getätigte vorläufige Beschlagnahme nicht als rechtswidrig anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1666/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchpunktes 1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf bescheidförmige Anordnung der Beschlagnahme verletzt. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 2 VStG seien mangels Gefahr in Verzug nicht vorgelegen. Die Fernmeldebehörde hätte richtigerweise einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Beschlagnahmebescheid erlassen müssen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Gemäß § 39 Abs. 2 VStG können bei Gefahr in Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

Nach der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde handelt es sich bei dem beschlagnahmten Gerät um ein CB-Funkgerät, für dessen Besitz kein individueller Bewilligungsbescheid erforderlich war. Der Beschwerdeführer durfte rechtens ein für den CB-Funk aufgrund einer generellen Bewilligung typenzugelassenes Funkgerät besitzen (vgl. Grabensteiner, Der Amateurfunkdienst aus rechtlicher Sicht, 82 ff). Aufgrund der Messung der Organe des Aufsichts- und Ausforschungsdienstes des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten am 30. November 1993, die eine zu hohe Ausgangsleistung des Funkgerätes ergab, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, entsprach das Gerät nicht dieser Voraussetzung, sodaß die Organe zu Recht vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 26 FMG ausgehen durften.

Aber auch die vom Beschwerdeführer bestrittene weitere Voraussetzung der "Gefahr im Verzug" war gegeben. Anläßlich der Amtshandlung vom 30. November 1993 war augenscheinlich, daß das Gerät lediglich durch Tastendruck in Betrieb zu setzen war. Anhaltspunkte dafür, die Verwendung des Gerätes würde in unmittelbarer Folge eingestellt, bestanden nicht. Die Beamten konnten somit vertretbarerweise damit rechnen, daß der Beschwerdeführer das Funkgerät weiterhin betreiben würde. Es war daher für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1982, B 417/79, Slg. Nr. 9403). Andererseits kann es aber auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde (auch) davon ausging, daß die Beschlagnahme eine drohende Verbringung des Gerätes und damit den Entzug vor dem Zugriff der Behörde verhindern sollte. Auch eine Verdunklungsgefahr vermag die "Gefahr im Verzug" zu rechtfertigen (vgl. Schaginger/Vavra, Das österreichische Fernmelderecht, 98). Stichhältige Argumente gegen diese Annahme der Behörde vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Ob unmittelbar die Störung eines fremden Funkverkehrs heranstand, kann somit bei dieser Sachlage dahinstehen. Die belangte Behörde ging daher nachvollziehbar und schlüssig vom Vorliegen von Gefahr in Verzug im Sinne des § 39 Abs. 2 VStG aus. Es ergibt sich somit, daß die vorläufige Beschlagnahme am 30. November 1993 zu Recht erfolgt ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994030290.X00

Im RIS seit

21.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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