Entscheidungsdatum
02.08.2021Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W163 2231090-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend den XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Erstes Verfahren:
1.1.1. Der Asylwerber (in der Folge AW), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.10.2015 gab der AW als Fluchtgrund an, er hätte den Iran verlassen, weil er sich dort nicht hätte weiterentwickeln können. Er wolle hier eine Ausbildung machen und ein besseres Leben haben.
1.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23.03.2017 (rk: 23.03.2017), Zl. XXXX , wurde der AW wegen § 27 Abs. 1, 8. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1, Z 1, 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zur einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
1.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 01.08.2017 (rk 01.08.2017), Zl. XXXX , wurde der AW wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
1.1.5. Über den AW wurde am 26.08.2017 die Untersuchungshaft wegen § 142 StGB verhängt. Am 04.09.2017 wurde der AW in der Justizanstalt XXXX durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass seine Eltern aus Daikundi (Afghanistan) stammen würden und er afghanischer Staatsangehöriger sei. Er sei im Iran geboren und nie in Afghanistan gewesen. Seine Eltern hätten Afghanistan wegen des Krieges verlassen, Genaueres wisse er nicht, seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie als Hazara Probleme in Afghanistan hätten.
1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Es wurde festgestellt, dass es keine Frist für die freiwillige Ausreise gebe (Spruchpunkt VII.). In Spruchpunkt VIII. wurde ausgesprochen, dass der AW gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AslyG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.07.2017 verloren habe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.). Dieser Bescheid wurde dem AW am 16.04.2018 in der Justizanstalt XXXX zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
1.1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.04.2018 (rk 19.04.2018), Zl. XXXX , wurde der AW wegen § 146 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 299 Abs. 1 StGB, §241e Abs. 3 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, § 288 Abs. 1 StGB und § 142 ABs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
1.1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.07.2018 (rk 24.07.2018), Zl. XXXX , wurde der AW wegen § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB, § 12 2. Fall StGB, § 15 StGB, § 288 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 2 StGB, § 127 StGB, § 15 StGB § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
1.2. Zweites Verfahren
1.2.1. Am 17.02.2020, bei der Behörde eingelangt am 20.02.2020, stellte der AW aus dem Stande der Strafhaft schriftlich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2.2. Am 26.02.2020 wurde er von Beamten der PI Fremdenpolizei XXXX erstbefragt. Dabei gab er zusammengefasst an, sein Vater habe ihn mit einem anderen Mann nackt gesehen und denke, dass der AW schwul sei. Sein Vater habe ihm, als er 13 Jahre alt gewesen sei, ein Messer in den Bauch gerammt, ihn geschlagen und nicht in die Schule geschickt. Er habe dies im ersten Verfahren nicht angegeben, weil er sich geschämt habe. Außerdem sei er kein afghanischer Staatsbürger, sondern staatenlos.
1.2.3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2020 ergänzte der AW seine Angaben. Er gab an, dass er an einem regnerischen Tag mit einem Freund nach Hause gekommen wäre und sie sich die nassen Kleider ausgezogen hätten. Sein Vater sei nach Hause gekommen und gedacht, dass der AW homosexuell sei. Er habe den AW mit einem Messer attackiert. Auf konkrete Frage gab der AW an, sie hätten sich nur umziehen wollen und der Vater habe geglaubt, dass sie homosexuell seien. Die konkrete Frage, ob er tatsächlich homosexuell sei, verneinte der AW.
1.2.4. Am 13.03.2020 wurde der AW in der Erstaufnahmestelle West im Beisein seiner Rechtsberatung im Zulassungsverfahren neuerlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung erfolgten auf konkrete Frage keine ergänzenden oder korrigierenden Angaben des AW zum Sachverhalt.
1.2.5. Mit Bescheid vom 10.04.2020, Zl. XXXX , wies das BFA den zweiten Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 17.02.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2020 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA ebenfalls wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität mangels glaubhafter Identitätsdokumente nicht festgestellt werden könne. Der AW sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Er sei persönlich nicht glaubwürdig. Es seien im Verfahren keine Hinweise auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung oder eine Immunschwäche hervorgekommen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde. Der AW habe bereits am 03.10.2015 einen ersten Asylantrag gestellt, dieser sei mit Bescheid des BFA vom 11.04.2018 abgewiesen worden, der Bescheid erwuchs am 17.05.2018 in Rechtskraft. Am 26.02.2020 habe der AW den zweiten gegenständlichen Asylantrag in Österreich gestellt, diesen habe er im Wesentlichen damit begründet, dass ihm sein Vater zu Unrecht unterstelle, homosexuell zu sein. Diese Angaben seien jedoch keinesfalls glaubhaft und sei das Vorbringen von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Der AW habe im gegenständlichen Verfahren keine Gründe dargelegt, die zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung berechtigten würden. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem AW eine Rückkehr nach Kabul zumutbar sei. Er habe angegeben, dass er einen Onkel in Kabul habe, er sei in einem afghanischen Umfeld sozialisiert worden. Auch sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif und Herat ausreichend.
1.2.6. Mit Erkenntnis des BVwG 03.07.2020, GZ W240 2231090-1/2E, wurde die gegen den Bescheid vom 10.04.2020 Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zur Person des Beschwerdeführers sowie zu den neu vorgebrachten Fluchtgründen führte das BVwG aus:
„Die Feststellungen zum persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Geburtsort bzw. Herkunftsprovinz, Schulbildung, Arbeitserfahrung etc.) beruhen auf seinen plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens in Zusammenschau mit dem Vorbringen des nunmehr gegenständlichen Verfahrens, wo bei die Angaben im gegenständlichen Verfahren – wie im Detail ausgeführt- im höchsten Maße angezweifelt werden.
Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren.
Auch die Feststellungen zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers ergeben sich aus den getätigten Aussagen im Vorverfahren und im nunmehr gegenständlichen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor zahlreiche Anknüpfungspunkte im Iran und in Afghanistan hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Vorverfahren und wurde damals auch so festgestellt.
Der BF wurde nach seinen Angaben im Iran geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt. Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern und seiner Schwester, leben im Iran. Seine Eltern stammen aus Daykundi und sind vor der Geburt des BF in den Iran gezogen wegen der Kriegssituation in Afghanistan. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul, ein Onkel väterlicherseits in Daykundi. Der BF wurde in einem afghanischen Umfeld sozialisiert und hat im Iran auch eine afghanische Schule besucht. Er hat im Iran durch Jahrelange diverse Arbeitstätigkeiten bereits vor der Ausreise nach Europa seinen Lebensunterhalt selbst bestritten.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt im Iran und in Afghanistan leben und dass zu ihnen auch noch derzeit Kontakt besteht bzw. mühelos hergestellt werden kann. Es wird auch festgestellt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in Afghanistan durch seine zahlreichen Verwandten in Afghanistan und im Iran Unterstützungsleistungen sowie Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden könnten. Dass der Kontakt zur Heimat zur Gänze abgebrochen wäre, wurde im Übrigen nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst dezidiert behauptet, es wurde lediglich im gegenständlichen Verfahren erstmals behauptet, dass ihm vom Vater unterstellt würde homosexuell zu sein und er deshalb Probleme mit seinem Vater habe. Im gegenständlichen Verfahren räumte er jedoch ausdrücklich ein, dass er im Vorverfahren wahrheitswidrige Angaben getätigt habe, weil er sich dafür geschämt habe, dass ihm unterstellt worden sei, homosexuelle zu sein. Diese Aussage kann in keiner Weise nachvollzogen werden, da der BF ausdrücklich angibt, tatsächlich nicht homosexuell zu sein. Es wird festgestellt, dass der BF daher zumindest über die zahlreichen von ihm genannten Verwandten in Afghanistan und im Iran verfügt, die er selbst angegeben hat. Es ist vor dem Hintergrund seiner wiederholten Falschangaben, davon auszugehen ist, dass der Verdacht naheliegt, dass er tatsächlich noch über weitere Verwandte in Afghanistan und dem Iran verfügt. Dies vor dem Hintergrund seiner wiederholten Falschangaben, aufgrund an seinen Angaben in Summe zu zweifeln ist. In weitere Folge können behauptete Probleme mit der Verwandtschaft wegen seiner behaupteten Homosexualität auch nicht als glaubwürdig eingestuft werden und ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Kontakt zu seinen Verwandten und Bekannten aufbauen kann und der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr durch sein großes familiäres Netz im Iran und in Afghanistan Unterstützung erfahren könnte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA; der Beschwerdeführer führte keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Treffen und wurde auch keine in der Beschwerde behauptet oder medizinische Unterlagen vorgelegt. Von daher ist davon auszugehen, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Beschwerden mehr bestehen. Der Beschwerdeführer ist somit ein junger, gesunder Mann im Alter von 21 Jahren, was klar für seine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit spricht.
Die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang und das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe bzw. keine neuen Gründe, denen ein glaubhafter Kern innewohnt oder denen Asylrelevanz zukommt, vorgebracht hat, sind folgende Überlegungen maßgeblich:
Das BFA hatte bereits zu Recht ausgeführt, dass der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt neu entstandene Tatsachen aufweisen müsse, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides sei. Diese neu entstandenen Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Soweit der BF im Schreiben vom 17.02.2020 und in der Erstbefragung angebe, staatenlos zu sein, sei auszuführen, dass er in der Einvernahme am 09.03.2020 präzisiert habe, er habe gemeint, dass er weder einen afghanischen noch einen iranischen Reisepass hätte. In seinem ersten Asylverfahren habe er ausdrücklich angegeben, dass er die afghanische Staatsangehörigkeit besitze. Weiters habe er im Erstverfahren angegeben, dass seine Muttersprache Dari wäre und dass seine Eltern in Daykundi gelebt hätten. Wenn der BF nunmehr angebe, dass seine Eltern auch im Iran geboren wären und er nicht wüsste, welche Staatsangehörigkeit diese hätten, sei festzuhalten, dass das BFA davon ausgehe, der BF versuche lediglich ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten. Dazu hielt das BFA völlig zu Recht fest, dass seine Angaben sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse als auch hinsichtlich seines Vorbringens keinesfalls glaubhaft seien. In der Einvernahme am 04.09.2017 habe er zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er mit seinen Eltern keine Probleme gehabt hätte. Er habe drei Jahre lang im Iran eine afghanische Schule besucht, dann hätte er zu arbeiten begonnen. Auch habe er angegeben, dass sein Vater den Schlepper bezahlt hätte. Er hätte ihm das Geld dafür gegeben. Weiter habe der BF angegeben, dass seine Familie nicht wohlhabend wäre. Seine Eltern wären schon alt, geistig nicht normal und sein Vater 55 Jahre alt und würde Plastik und Papier sammeln, dafür würde er ein wenig Geld bekommen. Wenn er im gegenständlichen Verfahren nunmehr angebe, dass sein Vater Mullah wäre und dass der BF Probleme mit seiner Familie hätte, ist dies auch für die erkennende Richterin keinesfalls nachvollziehbar und glaubhaft. Auf den Vorhalt seiner Angaben aus dem Erstverfahren habe er angegeben, dass er im ersten Verfahren nicht die Wahrheit gesagt hätte. Auch wurde vom BFA völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der BF bereits im ersten Verfahren widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Familie gemacht habe. Demnach hat der BF in er Beschuldigtenvernehmung am 10.10.2016 behauptet, dass er im Sommer 2016 mit seinem Vater Kontakt gehabt hätte. In der Einvernahme am 04.09.2017 hat er angegeben, dass er zu seinen Angehörigen im Iran zuletzt einen Monat nach der Einreise Kontakt gehabt hätte. Weiter habe der BF angegeben, dass er zuletzt im Frühjahr 2016 Kontakt zu seinem Vater gehabt hätte. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF nunmehr angegeben, dass er keinen Kontakt mit seiner Familie hätte. Der BF habe angegeben, dass er mit seiner Mutter zuletzt in Griechenland Kontakt aufgenommen hätte, seither hätte er keinen Kontakt mehr. Das BFA hat weiters zu Recht festgestellt, dass der BF nunmehr behauptet, er habe im ersten Asylverfahren komplett gelogen, weil er nicht in Österreich hätte bleiben wollen, aber nirgendwo anders hingehen hätte können. Diese Aussage zeigt auch für die erkennende Richterin klar, dass der BF nicht davor zurückscheut, wahrheitswidrige Angaben zu machen, um sich einen verfahrenstaktischen Vorteil zu verschaffen.
Die erkennende Einzelrichterin folgt der Einschätzung des BFA, wonach der BF hinsichtlich seiner persönlichen Umstände offensichtlich keineswegs gewillt wäre, der Wahrheit entsprechende Angaben zu tätigen.
Soweit der BF im gegenständlichen Verfahren nunmehr behauptet, dass ihm sein Vater unterstellt hätte, dass er homosexuell wäre und der BF dies aus Scham nicht angegeben hätte, wird dem BF auch von der erkennenden Einzelrichterin kein Glaube geschenkt. Der BF hat bereits in der Vergangenheit nicht davor zurückgescheut, auch bereits bei Nebenumständen wahrheitswidrige Angaben zu tätigen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf seinen Vater. Wie dargestellt hat er sowohl hinsichtlich des Berufs des Vaters widersprüchliche Angaben getätigt, als auch hinsichtlich des Kontaktes des BF mit seiner Familie. Soweit der BF nun anführt, vor seinem Vater geflohen zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 04.09.2017 ergibt, dass er sich in der Einvernahme erkundigt habe, wie er mit seinen Eltern Kontakt aufnehmen könnte. Wäre der BF tatsächlich vor seinem Vater aus dem Iran geflohen, wäre nicht zu erwarten, dass er versuchen würde, Kontakt mit diesem aufzunehmen. Auf einen entsprechenden Vorhalt vom BFA hat der BF in der Einvernahme am 09.03.2020 angegeben, dass er das nicht gemacht hätte und weiters habe er angegeben, dass er „komplett gelogen“ [sic] hätte. Der BF hatte weiters vorgebracht, dass sein Vater ihm ein Messer in den Bauch gestoßen hätte, daher hätte er eine Narbe. In seinem ersten Verfahren hatte der BF jedoch im Gegensatz dazu vorgebracht, er sei verletzt worden, als er versucht hätte, seiner Schwester zu helfen. Aufgrund der völlig widersprüchlichen Angaben zu seinem ersten Asylverfahren konnte dem BF daher bezüglich der neuen Gründe kein Glauben geschenkt werden. Doch selbst bei Wahrunterstellung wären die Angaben von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst.
Die erkennende Einzelrichterin weist ausdrücklich darauf hin, dass der BF seine angeblich falschen Angaben im ersten Asylverfahren damit zu rechtfertigen versucht, er hätte sich geschämt, die Wahrheit anzugeben. Dieser Erklärung kann jedoch nicht gefolgt werden, da es nicht nachvollziehbar sei, warum sich der BF geschämt haben sollte, wenn er selbst ausdrücklich angibt, nicht homosexuell zu sein und ihm dies behaupteter Maßen lediglich unterstellt worden sei. Es sei daher keineswegs nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits im ersten Asylverfahren dieses Vorbringen hätte erstatten können. Die erkennende Richterin folgt daher der Einschätzung des BFA, dass der BF im gegenständlichen Verfahren versucht mit einem erfundenen Vorbringen einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
In Gesamtbetrachtung wird festgestellt, dass dem BF auch beim Vorbringen im gegenständlichen Verfahren die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Ausdrücklich wird festgehalten, dass der BF offensichtlich keine Scheu hat, vor Behörden als auch bei Gericht die Unwahrheit zu sagen und der BF selbst eingeräumt hatte, dass er in seinem gesamten Vorverfahren gelogen habe. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, zu erwarten wäre, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwarte und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich auf Sachverhaltsänderungen nach dem ersten Asylverfahren bezieht. Die erkennende Richterin geht nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und Beschwerden jedoch vielmehr davon aus, dass der BF im ersten Asylverfahren seinen wahren Ausreisegrund behauptet hat, nämlich, dass der bereits seit Längerem aus dem Iran ausreisen hätte wollen aufgrund diverser – nicht asylrelevanter – Probleme, um seine Lebenssituation zu verbessern. Im gegenständlichen Verfahren versuchte der BF offensichtlich durch ein völlig unbrauchbares, unplausibles und daher auch völlig unglaubwürdiges Vorbringen, ein neues möglicherweise erfolgsversprechenderes Asylvorbringen zu konstruieren.
Somit ist auch für die erkennende Einzelrichterin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar, der nach Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren neu entstanden ist und dem ein glaubhafter Kern zukommt.
Das BFA kam daher völlig zurecht zu dem Ergebnis, dass das im jetzigen Verfahren erstattete Vorbringen keinen neuen Sachverhalt umfasst, der einen glaubhaften Kern aufweist bzw. dem Asylrelevanz zukommt.
Dass in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden kann, liegt einerseits daran, dass sich seine familiäre Situation - wie bereits dargelegt - zwischenzeitig nicht geändert hat, er über zahlreiche Familienangehörige und Verwandte im Iran und auch in Afghanistan verfügt, zu denen auch Kontakt besteht bzw. zweifellos hergestellt werden kann, er - wie bereits im Vorverfahren festgestellt - gesund und arbeitsfähig ist und sich andererseits auch die allgemeine Lage in Afghanistan seit dem rechtskräftigen Bescheid des BFA im Erstverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Daran vermag auch die derzeit weltweit ausgebrochene COVID-19-Pandemie nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht zu den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) gehört, bei denen von einem sehr schweren Krankheitsverlauf auszugehen wäre. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass gerade für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine besondere Gefährdung bestünde.“
1.3. Dritter (verfahrensgegenständlicher) Antrag
1.3.1. Am 04.07.2021, bei der Behörde eingelangt am 08.07.2021, stellte der AW wieder aus dem Stande der Strafhaft schriftlich einen dritten – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.3.2. Am 26.02.2020 wurde er von Beamten der PI Fremdenpolizei XXXX erstbefragt. Die AW äußerte den Wunsch, sich vor der Befragung mit einem Anwalt abzusprechen und gab an, ohne Anwalt nichts mehr zu sagen.
1.3.3. Am 21.07.2021 wurde der AW vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der AW gab zusammengefasst an, die Gründe für seine Ausreise hätten sich nicht geändert, er habe Probleme mit seiner Familie, weshalb er nicht zurückkönne. Er möchte endlich die Wahrheit sagen, er sei im Iran homosexuell gewesen und hätte Sex mit anderen Mitschülern gehabt. Sein Vater hätte ihn einmal dabei außerhalb der Schule erwischt und ihn mit dem Messer verletzt. Auf konkrete Frage gab der AW an, er habe in Österreich eine sexuelle Beziehung mit seiner Freundin geführt, er habe keine Neigung zu ihr gehabt und Viagra genommen, es sei Sex ohne Gefühl gewesen. Auf konkrete Frage gab der AW an, er habe im Gefängnis in XXXX mit einem Mann aus Serbien eine homosexuelle Beziehung und auch außerhalb des Gefängnisses in Griechenland, Italien, und in den Jahren 2016 und 2017 „österreichische, afghanische und iranische Beziehungen“ gehabt. Es sei ein Fehler gewesen, dass er das bisher nicht erwähnt habe. Er wisse nicht, warum er beim letzten Mal, als er konkrete befragt wurde, verneint hätte, schwul zu sein. Auf die Frage, ob er Zeugen benennen könne, die seine Homosexualität bestätigten könnten, gab der AW an: „Wie? Wenn ich das Gefängnis verlassen, dann kann ich einen Freund finden und mit ihm zu Ihnen kommen“. Auf den Vorhalt, dass er ja bereits einige Sexualpartner gehabt hätte, gab der AW an, dass er keinen Kontakt zu diesen Leuten hätte und er seit drei Jahren im Gefängnis sei.
1.3.4. Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und 15a AsylG vom 21.07.2021 wurde der AW darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergenisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliege.
1.3.5. Mit Mail vom 21.07.2021 erging BFA-intern die Mitteilung, dass für den AW im Jahr 2018 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und dieses weiterhin gültig sei.
1.3.6. Am 26.07.2021 wurde der AW aus der Strafhaft vorgeführt und vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der AW verneinte die konkrete Frage, ob er zur Einvernahme am 21.07.2021 etwas korrigieren oder ergänzen möchte. Auf Vorhalt, dass das Verfahren hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan geprüft werde, gab der AW an, dass er freiwillig gehen werde, wenn die Behörde ihm eine Dokument zeige, dass er ein afghanischer Staatsbürger sei, nicht aber, wenn ein afghanisches Konsulat gegen Geld ein Dokument ausstelle, woraufhin dem AW das Heimreisezertifikat gezeigt wurde. Er brachte erneut vor, dass er in einem islamischen Land wegen seiner sexuellen Neigung in Gefahr sei.
In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 26.07.2021 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Die Verwaltungsakten (samt Vorakten) langten am 28.07.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.
2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
2.1. Der AW führ den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitischen-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Muttersprache des AW ist Dari.
Der AW wurde nach seinen Angaben im Iran geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt. Die Familie des AW, bestehend aus seinen Eltern und seiner Schwester, leben im Iran. Seine Eltern stammen aus Daykundi und sind vor der Geburt des AW in den Iran gezogen wegen der Kriegssituation in Afghanistan. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul, ein Onkel väterlicherseits in Daykundi. Der AW wurde in einem afghanischen Umfeld sozialisiert und hat im Iran auch eine afghanische Schule besucht. Er hat im Iran durch diverse Arbeitstätigkeiten bereits vor der Ausreise nach Europa seinen Lebensunterhalt selbst bestritten.
Der Kontakt zu seiner Familie und Verwandten in Afghanistan und im Iran besteht bzw. kann hergestellt werden.
Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Der AW ist im erwerbsfähigen Alter, er ist 22 Jahre und leidet an keiner Krankheit.
2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23.03.2017 (rk 23.03.2017), Zl. XXXX , wurde der AW wegen § 27 Abs. 1, 8. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1, Z 1, 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zur einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 01.08.2017 (rk 01.08.2017), Zl. XXXX , wurde der AW wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.04.2018 (rk 19.04.2018), Zl. XXXX , wurde der AW wegen § 146 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 299 Abs. 1 StGB, §241e Abs. 3 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, § 288 Abs. 1 StGB und § 142 ABs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.07.2018 (rk 24.07.2018), Zl. XXXX , wurde der AW wegen § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB, § 12 2. Fall StGB, § 15 StGB, § 288 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 2 StGB, § 127 StGB, § 15 StGB § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der AW befindet sich derzeit in Strafhaft.
2.3. Der AW stellte im Bundesgebiet bereits zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.04.2018 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt sowie ein auf sieben Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der zweite Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 10.04.2020 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2020, GZ: W240 2231093-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
2.4. Er stellte am 04.07.2021 wiederum aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
2.5. In Bezug auf den AW besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW etwaige schwerwiegende physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
2.6. Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
2.7. Das Fluchtvorbringen des AW hatte keinen glaubhaften Kern, und hat der AW seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Der Folgeantrag wurde in Verzögerungsabsicht gestellt und wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
3. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
3.1. Zur Person des AW:
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Name und Geburtsdatum des AW ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und in den Vorverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des AW stützen sich auf seine Angaben im ersten Asylverfahren und den Umstand, dass ein Heimreisezertifikat für den AW erwirkt werden konnte.
Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht hinreichend dargelegt. Hinweise auf für das Verfahren erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor.
3.2. Zu den Fluchtgründen des AW:
Im gegenständlichen (dritten) Asylverfahren brachte der AW keine konkreten neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor, die auch nur ansatzweise einen glaubhaften Kern aufweisen würden.
Der AW erklärte im seinem ersten Asylverfahren zusammengefasst, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei und seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, weil Hazara in Afghanistan Probleme hätten. Genaueres darüber wisse er nicht. In seinem zweiten Verfahren brachte der AW zusammengefasst vor, dass von seinem Vater eine Gefahr für ihn ausgehe, weil dieser ihm unterstellt habe, homosexuell zu sein. Er erklärte ausdrücklich, nicht homosexuell zu sein, sein Vater habe ihm dies unterstellt, weil der AW und ein Freund ihre regennassen Kleidung abgelegt hätten, um sich umzuziehen. Er habe dies bislang nicht angegeben, weil er sich geschämt habe. In nunmehrigen dritten Asylverfahren erklärte der AW, nun endlich die Wahrheit angeben zu wollen. Er sei homosexuell, hätte bereits im Iran mit Mitschülern homosexuelle Kontakte gepflegt und auch in Europa, in Griechenland, in Italien und Österreich zahlreiche homosexuelle Kontakt unterhalten und auch im Strafvollzug in XXXX mit einem serbischen Mann homosexuellen Kontakt gepflegt.
Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht, dass der BF erst im dritten Antrag diesen Verfolgungsgrund vorgebracht hat und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum er dies die Jahre zuvor bei mehreren Befragungen nicht vorgebracht hat und im Verfahren zum zweiten Antrag dies ausdrücklich verneint hat. Wäre der BF aus den angegebenen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt, hätte er dies wohl schon die Jahre zuvor bei den Einvernahmen angegeben.
Auch wenn zu berücksichtigten ist, dass der EuGH ausgesprochen hat, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie unglaubwürdig ist (EuGH 02.12.2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn 69), spricht gegen den glaubhaften Kern des Vorbringens, dass der AW dies erst im dritten Antrag vorbringt. Der AW hat nicht bloß bis zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz gezögert, sondern im zweiten Asylverfahren ausdrücklich erklärt hat, nicht homosexuell zu sein und es sei ihm dies von seinem Vater bloß unterstellt worden. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens im gegenständlichen Dritten Verfahren spricht auch, dass der AW trotz der Behauptung zahlreiche homosexuelle Kontakt auch im Bundesgebiet unterhalten zu haben, nicht in der Lage war, auf konkrete Fragen einen Zeugen konkret zu benennen.
Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall somit der Beurteilung der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird.
Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren bezüglich der Person des AW sowie der Lage in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine erhebliche Lageveränderung ergeben hätte, kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verneint werden.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
4.2.1. Anzuwendendes Recht:
Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:
„§ 12a.
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:
„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
4.2.2. Rechtlich folgt daraus:
4.2.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung (Bescheid des BFA vom 11.04.2018) vor.
4.2.2.2. Res iudicata (entschiedene Sache):
Der AW hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus anderen Gründen als im vorangegangenen Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wäre ein Folgeantrag zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157).
Da das Vorbringen des AW jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrt, ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Auch die für den AW maßgebliche Ländersituation ist seit der Entscheidung des BVwG vom 03.07.2020 im Wesentlichen unverändert.
4.2.2.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:
Im vorangegangenen Verfahren haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG).
Auch im gegenständlichen dritten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt oder Belege hiefür vorgelegt.
Es ist zu beachten, dass die Covid-19-Pandemie Auswirkungen auf die Versorgungslage entfaltet, besonders für Menschen, die auf eine Arbeit als Tagelöhner angewiesen sind. Die Verschlechterung der Lage wegen Covid-19-Maßnahmen ist iZm Art 3 EMRK nicht entscheidungswesentlich, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (siehe VwGH vom 15.01.2021, Ra 2020/20/0431). Hinweise darauf, dass die existentiellen Grundbedürfnisse in Afghanistan nicht mehr als gegeben anzunehmen wären, ergeben sich weder aus den eingebrachten Länderfeststellungen noch wurde dies im Verfahren substantiiert behauptet.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
4.2.2.4. Rechtmäßiges Verfahren:
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem AW wurde Parteiengehör eingeräumt, und er wurde nach seiner am 14.07.2021 erfolgten Erstbefragung am 21.07.2021 und am 26.07.2021 vom BFA niederschriftlich einvernommen.
4.2.3. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) sowie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Glaubwürdigkeit non-refoulement Prüfung Pandemie res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W163.2231090.2.00Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021