TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/18 LVwG 46.34-477/2020

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Entscheidungsdatum

18.12.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §112
WRG 1959 §105 Abs1 litd

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerden 1.) der A B GmbH, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Kgasse, G, und 2.) des Wasserverbandes „E F“, vertreten durch den Obmann Herrn G H, Mplatz, Z, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 10.12.2019, GZ: BMNT-UW.4.1.6/0535-I/2/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.      Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin stattgegeben und

I.1.   Spruchpunkt I. dahingehend ergänzt, als Abschnitt B. „Auflagen und Nebenbestimmungen zu lauten hat und unter Nummer 19. zum Fachbereich Wasserbautechnik nachstehende Nebenbestimmung eingefügt wird:

Die Spülung des Speicher L ist projektgemäß ehestmöglich, spätestens jedoch bis 31.12.2023 durchzuführen. Die in weiterer Folge geplante Zweitspülung ist daraufhin in einem Abstand von zwei Jahren durchzuführen.

I.3.   Spruchpunkt II. wird ersatzlos behoben.

II.    Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet

abgewiesen.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) vom 10.12.2019, GZ: BMNT-UW. 4.1.6/0535-I/2/2019, wird der A B GmbH (im Folgenden kurz: A B bzw. Erstbeschwerdeführerin) die wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 9, 12, 12a, 14, 15, 21, 32, 100, 105 und 107 Wasserrechtsgesetz 1995 (WRG) für die im Projekt „KW X, Speicher L, Versuche zur Beigabe von Sedimenten zum Triebwasser sowie Spülungen“, dargestellten Maßnahmen gemäß der in Abschnitt A) des Bescheides enthaltenen Projektbeschreibung, den Projektunterlagen, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den in Abschnitt B) des Bescheides vorgeschriebenen Auflagen erteilt (Spruchpunkt I). Die Verhandlungsschrift vom 12.11.2019 und das mit Genehmigungsvermerk versehene Projekt stellen Bestandteil dieses Bescheides dar.

Unter Spruchpunkt II. wird der A B gemäß § 112 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) vorgeschrieben, mit den Baumaßnahmen bezogen auf die unter Spruch I. wasserrechtlich bewilligte Spülung 2020 und 2022 so rasch wie möglich zu beginnen. Die Spülung 2020 ist so rasch wie möglich, spätestens im Jahr 2021 durchzuführen. Die Spülung 2022 ist ebenso rasch wie möglich, spätestens im Jahr 2023 durchzuführen. Verzögerungen beim planmäßigen Fortschritt der Arbeiten sind der Wasserrechtsbehörde zu melden.

Die Spruchpunkte III. bis V. des vorgenannten Bescheides sind hier nicht verfahrensrelevant.

Begründend führt die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass die beantragten Projekte bei Vorschreibung der unter Punkt B. angeführten Auflagen somit weder fremden Rechten nachteilig sind noch waren die Genehmigungsanträge im öffentlichen Interesse nach § 105 WRG abzuweisen.

Zum Vorbringen des Wasserverbandes „E F“ (im Folgenden: Wasserverband bzw. Zweitbeschwerdeführer) führt die belangte Behörde aus, dass durch die gegenständlichen Spülungen des Speichers L Sedimente in den Unterlauf der T abgegeben würden, die ohne Bestand der Stauanlagen ebenfalls – wenn auch kontinuierlich – in die K gelangen würden. Eine Erhöhung der Gesamtsedimentmenge werde durch die geplanten Maßnahmen nicht eintreten. Weiters sei es aus wasserbautechnischer Sicht nicht ausgeschlossen, dass es in der betreffenden Gewässerstrecke bzw. im Stauraum des „Wehr K“ zu Anlandungen kommen werde, jedoch werde das Ausmaß dieser Anlandungen als gering eingeschätzt, sodass ein erhöhter Instandhaltungsaufwand zur Aufrechterhaltung des konsensgemäßen Zustandes nicht zu erwarten sei. Darüber hinaus werde im Hochwasserfall (und Spülungen des Stauraumes) eine Remobilisierung der abgelagerten Sedimente erfolgen.

Zu Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde aus, dass es wichtig sei, insbesondere um die Talsperrensicherheit gewährleisten und Maßnahmen an den sonst ständig unter Wasser liegenden Anlagenteilen des Speichers L vornehmen zu können, dass die Spülkonzepte des Speichers L und des Speichers J eingehalten werden. Wenn eine Spülung des Speichers L 2020 und 2022 sowie des Speichers J 2021 nicht möglich sei, so könne einer zeitlichen Parallelverschiebung um ein Jahr aus fachlicher Sicht zugestimmt werden.

Gegen Spruchpunkt II. hat die A B rechtzeitig und in zulässiger Weise Beschwerde erhoben und Wesentlichen vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall bauliche Maßnahmen nicht nötig seien und insoweit eine Fristsetzung gemäß § 112 WRG nicht möglich sei. Sofern § 112 WRG keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle, müsse der Ausspruch als Befristung gemäß § 21 WRG gedeutet werden und dürfe diese Frist nicht verlängert werden. Es sei nicht ersichtlich aus welchen Gründen die von der Behörde gesetzte Frist den Vorgaben des § 21 Abs 1 WRG entsprechen solle. Konsensfristen seien nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie wasserwirtschaftlicher und technischer Entwicklungen auf die jeweils längste vertretbare Zeitdauer festzulegen. Spülungen mittels Konsensfrist zu befristen wären rechtswidrig, weil Spülungen als Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 50 WRG solange zulässig sein müssten, solange die Anlage selbst über eine wasserrechtliche Bewilligung verfüge.

Die Beschwerdeführerin begehrt daher den Entfall von Spruchpunkt II. (ersatzlose Behebung), in eventu die Abänderung dahingehend, dass eine angemessene jedenfalls deutlich längere Frist als bis 2021 – respektive bis 2023 für die geplanten und bewilligten beiden Spülungen in Auflagenform festgelegt wird.

Der Wasserverband „E F“ hat gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides ebenfalls Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die vorgeschriebenen Auflagen die Rechte des Wasserverbandes unzureichend geschützt seien (z.B. verstärkte Ablagerungen von Sedimenten, Remobilisierung der Anlandungen bei höherer Wasserführung, erhöhter Eintrag von Sediment in den K-Altlauf). Der Beschwerdeführer begehrt ein entsprechendes Beweissicherungsprogramm im Betreuungsbereich des Wasserverbandes (Regulierungsstrecke und Rückstaubereich der Wehranlage K) und betreffend Auswirkungen auf die kürzlich gesetzten ökologischen Maßnahmen. Als Basis des Beweissicherungsprogrammes müssten allfällige Entschädigungen bzw. Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden festgelegt werden bzw. zur Vorschreibung gelangen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17.09.2020 wurde Herr DI L M als wasserbautechnischer Amtssachverständiger dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren beigezogen und um Erstattung gutachterlichen Stellungnahme zu nachstehenden Fragen ersucht:

1. Sind für die unter Spruchpunkt I. (nicht rechtskräftig) bewilligten Maßnahmen bauliche Maßnahmen erforderlich, die eine Fristsetzung (Bauvollendungsfrist) gemäß § 112 WRG rechtfertigen?

2. Werden wasserrechtlich geschützte Rechte des Wasserverbandes durch das gegenständliche Projekt verletzt – bejahendenfalls, kann eine solche Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die Vorschreibung eines Beweissicherungsprogrammes hintangehalten werden.

 

Am 03.12.2020 hat eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden, an der ein Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter, sowie zwei Vertreter des Zweitbeschwerdeführes teilgenommen haben und gehört wurden.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.11.2020 mitgeteilt, dass ein persönliches Erscheinen eines Vertreters der Behörde nicht vorgesehen ist.

Die belangte Behörde führt in diesem Schreiben weiters aus, dass eine zeitnahe Entleerung des Speichers L aus fachlicher Sicht geboten sei und daher eine Fristsetzung für die Maßnahmen erfolgt sei. Insbesondere wären im Regelbetrieb ständig unter Wasser liegende Bauwerke samt Stahl wasserbaulicher Anlagenteile sowie die sonst nicht einsehbaren Teile der Sperre und des Stauraumes zu überprüfen. Auch die Verlandungssituation wäre festzustellen und Messungen durchzuführen. Das Spülkonzept des Speichers J sei aus Gründen der Talsperrensicherheit einzuhalten. Einer zeitlichen Parallelverschiebung um ein Jahr können zugestimmt werden. Die letzte Totalentleerung sei 2009 durchgeführt worden. Vom Unterausschuss für Talsperrenüberwachung der Österreichischen Staubeckenkommission werde eine Entleerung von Speichern samt umfassender Überprüfung von ständig unter Wasser liegenden Anlagenteilen alle 10 Jahre für erforderlich erachtet.

Zum Vorbringen des Wasserverbandes führt die belangte Behörde aus, dass seit der Errichtung der KW-Speicher an der T (L 1925 bzw. J 1950) ein Großteil der aus dem Einzugsgebiet der T-Sperren eingetragenen Sedimente in den Stauräumen von Pack, J und L abgelagert werden würde, wodurch im Vergleich zu natürlichen Abflussgeschehen (ohne die KW-Speicher) deutlich geringere Sedimentfrachten aus der T in die K gelangen würden. Insofern sei auch der Anteil am Instandhaltungsaufwand vor allem im Staubereich des „Wehr K“ zur Aufrechterhaltung des konsensgemäßen Zustandes (betreffend Abflussquerschnitt bzw. Abfuhrkapazität) aus dem Einzugsgebiet T aufgrund der in den KW-Speicher zurückgehaltenen Sedimente entsprechend geringer. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die geplanten Entleerungen der KW-Speicher L und J Instandhaltungsmaßnahmen in den betreffenden Gewässerabschnitten der K gesetzt werden müssten. Allerdings wäre ein Sedimenttransport aus dem Einzugsgebiet der T ohne Existenz der KW-Speicher L und J durch das natürliche Abflussgeschehen der letzten ca. 70 Jahre ebenfalls erfolgt. Dieser Sedimenttransport aufgrund des natürlichen Abflussgeschehens ohne KW-Speicher wäre gesamtheitlich über jenen Zeitraum gesehen sogar größer gewesen als der Sedimentauftrag durch die geplanten KW-Speicher Entleerungen, weil ein Teil der Sedimente bei Entleerungen systembedingt in den KW-Speichern verbleibe.

Die belangte Behörde ersucht um Übermittlung der eingeholten fachlichen Stellungnahmen sowie der Verhandlungsschrift zur Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde mit Schreiben bzw. per E-Mail vom 24.11.2020 den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme übermittelt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2020 hat der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige – auch zu den ergänzenden Stellungnahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdefühers – nachstehende gutachterliche Stellungnahme erstattet:

„Mit Bescheid des BMNT vom 10.12.2019 wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Staudammspülungen am Speicher L sowie für Versuche zur Beigabe von Sedimenten zum Triebwasser erteilt. Als Ziel zur Entlandung des Speichers L wurde eine Fracht von 15.000 m³ angegeben. Die Durchführung der Spülung soll bei einer Wasserführung der K aufwärts der Tmündung von 2 m³/s und einer Spülwassermenge von ca. 10 m³/ s erfolgen. Die Spülung soll derart durchgeführt werden, dass oberhalb der Tmündung in die K eine Sedimentfracht im Gewässer von maximal 5g/l erreicht wird.

Gegen diesen Bescheid hat der Wasserverband E F Beschwerde erhoben und begründet diese damit, dass er im Anlagenbereich von Regulierungsmaßnahmen, welche im Betreuungsbereich des Wasserverbandes liegen, Anlandungen befürchtet, die zu einer Verschlechterung bzw. Beeinträchtigung des Anlagenzweckes führen. Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Als wesentlicher Anlagenteil des Wasserverbandes E F ist die erstmalig mit Bescheid aus dem Jahre 1985, GZ: 3Sch68-84, der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wasserrechtlich bewilligte Wehranlage „P“ an der K. Durch diese Wehranlage erfolgt „eine Trennung“ der K Alt und K Neu. Im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.09.2015, GZ: BHGU258614/2015-11) wurde für diese Wehranlage die Herstellung der Durchgängigkeit bewilligt und wurde eine Neuaufteilung der Wassermengen im Hinblick auf Alte-Neue K festgelegt. Weiters wurden im Bereich der Wehranlage Maßnahmen gesetzt, um die vorhandene Geschiebeproblematik zu verbessern.

Die hydrogeologischen Daten in diesem Bereich sind für ein HQ1 mit 112m³/s und für ein HQ30 mit 323m³/s angegeben. Zur Befürchtung des Wasserverbandes, dass es durch die Durchführung von Stauraumspülungen im Bereich des Speichers L zu vermehrten Anlandungen kommt, die dauerhaft eine Verschlechterung der Hochwasserabfuhrfähigkeit im Bereich der K nach sich zieht, wird Folgendes ausgeführt:

Ein Vergleich der Wasserführungen zwischen Spülungen und einem häufig auftretenden Hochwasser (HQ1) zeigt, dass allenfalls bei einer Wasserführung von größer als 12m³/s abgelagerte Sedimente bei häufiger auftretenden Hochwässer (HQ1=112m³/s) wieder mobilisiert werden und in weiterer Folge in den nächsten Vorfluter geleitet werden.

Die im Zuge einer Spülung allenfalls abgelagerten Feinsedimente sind nicht in einem derartigen Ausmaß zu erwarten, die eine merkbare Verringerung des Hochwasserabflussquerschnittes nach sich ziehen und sind daher auch aus fachlicher Sicht keine merkbaren Veränderungen des Hochwasserabflusses und somit des Zweckes der Regulierungsbauten zu erwarten.

Durch die geplanten Spülungen des Speicher L sind auch keine mehr als geringfügigen Änderungen im Hinblick auf die im Bewilligungsbescheid vom 22.06.2016 dargestellten Maßnahmen zu erwarten.

Zur Beschwerde der A B GmbH wird festgehalten, dass anstelle des Spruchpunktes 2 nachfolgende Nebenbestimmung zur Vorschreibung vorgeschlagen wird:

Die Spülung des Speicher L ist projektsgemäß ehestmöglich, spätestens jedoch bis 31.12.2023 durchzuführen. Die in weiterer Folge geplante Zweitspülung ist daraufhin in einem Abstand von zwei Jahren durchzuführen.“

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides, der Beschwerdevorbringen sowie der Ergebnisse der am 03.12.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Anlagengruppe der A B „Sperre L“ und „KW X“ sind im Wasserbuch des Bezirkes V unter PZ **** und **** eingetragen.

Die A B GmbH hat mit Schreiben vom 09.05.2016 unter Vorlage von Projektunterlagen „Speicher L, Versuche zur Beigabe von Sedimenten zum Triebwasser und Spülungen, Stand 28.01.2016“, ergänzt mit Eingabe vom 30.11.2018 (Projektergänzung vom 26.11.2018), den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Versuchen zur Beigabe von Sedimenten zum Triebwasser und Spülungen des Speichers L/KW X gestellt.

A) Projektbeschreibung:

Der Speicher L befindet sich in der Weststeiermark zwischen dem Hberg und dem S. Der Stauraum des Speichers L fasst bei Stauziel ein Volumen von etwa 0,32 Mio. m³ und ist durch eine 1924/1925 errichtete Schwergewichtsmauer in Beton abgeschlossen.

Das Projekt besteht aus nachstehenden Unterlagen:

?   Speicher L, Versuche zur Beigabe von Sedimenten zum Triebwasser und Spülungen (Stand 28. 1. 2016);

?   Projektergänzungen (Stand 26.11.2018);

?   Tabelle bezüglich der Fischereiberechtigten (Stand 28. 11. 2018).

A.1. Versuche zur Beigabe von Sedimenten zum Triebwasser

Untersucht werden soll, ob es aus technischer, ökologischer sowie ökonomischer Sicht möglich ist, Sedimente aus dem Stauraum L mit dem Triebwasser der Kraftwerksanlage auszutragen. Geplant ist, die Versuche von Juli bis Oktober 2021 durchzuführen.

Aufbau und Erprobung von Anlagen zur Feststoffremobilisierung im Stauraum L:

Geplant ist, die Sedimente im Stauraum des Speichers L durch eine Wasserstrahlanlage in Schwebe zu bringen. Mit einer umgebauten leistungsstarken Schlammpumpe soll nahe der Sedimentoberfläche Wasser angesaugt werden, welches dann über ein sogenanntes Stahlrohr, welches in Richtung der Sedimente gerichtet ist, das angesaugte Wasser wieder ausstößt. Damit soll das Sediment aufgewirbelt und in Schwebe gebracht werden, um dann durch die Strömung in den Triebwasserweg eingebracht und abgeführt zu werden.

Dieses System ist an einer verstellbaren Führungsschiene montiert, welche wiederum von einer Rahmenkonstruktion gehalten bzw. geführt wird. Mit Hilfe einer Elektrowinde kann das Führungsgestänge in der Eintauchtiefe verstellt werden. Diese Konstruktion ist auf sehr tragfähigen Pontons montiert, von wo sie auch bedient wird.

Des Weiteren ist geplant, die Sedimente vom Stauraumboden aufzunehmen und aufbereitet dem Triebwasserweg beizugeben. Die Sedimentmanipulation wird dabei auf einer Pontoninsel durchgeführt. Das abgesetzte Material wird mit einem mechanischen Hubelement an die Oberfläche transportiert, wo es zur Grobreinigung und Zerkleinerung auf einen Grobrechen geklappt wird. Danach wird einerseits eine siebtechnische und andererseits eine lösende Weiterbehandlung durch notwendige Mengen Wasser durchgeführt. Bei diesem Vorgang soll Gestein, Holz und Unrat vom feinen Sediment getrennt werden. Das so in einem Behälter aufbereitete, pumpfähige Sediment/Wassergemisch kann dann über eine Schwimmleitung zum Einlaufbauwerk des Triebwasserweges transportiert werden. Bei Turbinenbetrieb wird somit das aufbereitete Sediment durch die Strömung über den Triebwasserweg in das Unterwasser transportiert. Zu berücksichtigen ist bei dieser Methode der Grad der Abrasion bei den Turbinensätzen.

Die Sedimentbeigabe soll im Folgenden Maximalumfang erfolgen:

die Sedimentkonzentration in Triebwasser soll im 15 min – Mittel 0,5 g/l nicht überschreiten (Messung im Unterwasserkanal KW X).

Die Sediment Beigaben erfolgen im Rahmen des regulären Kraftwerkbetriebes variabel in den Monaten Juli, August, September und Oktober an insgesamt nicht mehr als 400 Kraftwerkseinsatzstunden.

A.2. Projektbeschreibung – Spülungen beim Speicher L

Die Spülungen des Speichers L sollen in den Jahren 2020 und 2022 im Februar und März durchgeführt werden. Je nach Fortgang des Verfahrens ist bei Bedarf eine zeitliche Parallelverschiebung dieses Programmes – abhängig auch von den beim Speicher J geplanten Entleerungen und Spülungen – um ein Jahr vorgesehen.

Um den Abstauvorgang möglichst schonend umsetzen zu können, ist folgende Spülkonzept geplant:

1. Verschluss der Grundablassöffnung mittels Dammbalken vor Beginn des Abstau unter Zuhilfenahme von Tauchern.

2. Absenkung des Stauspiegels auf Absenkziel mittels Turbinenbetrieb.

3. Vollständige Öffnung des Grundablasses.

4. Vorsichtiges Anheben des obersten Dammbalkens zur kontrollierten Abgabe der obersten Wasserlamelle unter laufender Beobachtung der Feststoffkonzentration. Hierbei soll die Konzentration von 7g/l als Reaktionswert nicht überschritten werden, damit je nach Durchflussverhältnissen die Reaktionswerte für Schwebstoffkonzentration an der unteren T (Bereich Pbrücke) eingehalten werden können.

5. Nach Erreichen des freien Durchflusses kann eine Durchflusserhöhung durch Abgabe von Wasser aus dem J Speicher zur Verbesserung der Spülwirkung vorgenommen werden. Diese Wasserzugabe erfolgt unter Einhaltung der vorher angeführten Reaktionswerte.

6. Sind die abspülbaren Sedimente weitgehend entfernt, wird die Erosionsbasis im Speicher durch Anheben des jeweils nächsten Dammbalkenelements reduziert. Wie in den Projektunterlagen beschrieben, kann die Erosionskraft des Eigenzuflusses durch Dotation aus dem Speicher J, aber wieder unter Einhaltung der Reaktionswerte, erhöht werden.

7. Nach Entfernung des letzten Darmbalkens kommt es zum endgültigen Zustand des freien Durchflusses. In diesem Zustand steht die Wasserabgabe aus dem Speicher J als Steuerungsinstrument zur Verfügung.

Vorgangsweise im Hochwasserfall (kleinräumiges Ereignis) nach erfolgtem Abstau

im Falle einer Hochwasserwelle (HQ5), die auf die Anlagen trifft, wird sobald als möglich der Grundablass des Speichers L verschlossen und mit dem Aufstau begonnen. Durch die Inbetriebnahme von KW N kann der Speicher L zügig aufgestaut werden. Sobald das Absenkziel erreicht ist, werden die Maschinensätze des KW X in Betrieb genommen.

Da vor Beginn der Spülungen Speicher L die Stauhöhe im Speicher J auf etwa 700 m (A B) begrenzt wird, steht ein freies Stauvolumen von 3,1 hm³ zur Verfügung. Dieses Volumen reicht jedenfalls aus, um ein HQ5 mit einer Fülle von 2 hm³ komplett zu puffern. Durch den Maschineneinsatz N und X kann der Stauspiegel im Speicher J rasch wieder auf den Sollwert zurückgeführt werden. Ist dieser erreicht, werden die Turbinensätze abgestellt und der Abstauvorgang, wie beschrieben, fortgesetzt.

Spülung im Hochwasserfall (großräumiges Niederschlagsereignis)

Voraussetzungen: im Falle einer Hochwasserwelle, etwa HQ1 und größer, die aus großflächigen und länger dauernden Niederschlagsereignissen resultiert, wird der Speicher L gespült, wenn die Verlandung Situation dies erfordert.

Ziel der Maßnahme ist, möglichst große Sedimentmengen der ablaufenden Hochwasserwelle bei Zumischen, um die erhöhte Transportkraft bei diesen Ereignissen zu nutzen und bedeutende Ablagerungen im Mittel-und Unterlauf der K zu verhindern. Zusätzlich reduzieren die verhältnismäßig großen Durchflussmengen die Sedimentkonzentrationen, was mögliche Schädigungen von Fischen verringert.

Für eine Spülung sind folgende hydrologische Randbedingungen für die nächsten 36 h prognostiziert:

Pegel O/K – Fluss auf: HQ1 31 m³/s; QTM 12 m³/s

Pegel Pbrücke/T: Abfluss ohne Kraftwerksbetrieb: 5 m³/s (TM)

Vorgangsweise:

?      laufende Beobachtung der Niederschlagsprognosen.

?      Verringerung des Stauspiegels im Speicher L auf Absenkziel über den Triebwasserweg, wenn die erwartete hydrologische Situation eine Spülung zulässt.

?      Vor Erreichen des Absenkzieles kann bereits mit einer langsamen Öffnung des Grundablasses begonnen werden, um die Gradienten der Wasserspiegeländerungen in der Restwasserstrecke zu begrenzen.

?      Nach Erreichen des freien Durchflusses kann mit der Einleitung von Wasser aus dem Speicher J in den Stauraum zur Vergrößerung der Spülwirkung begonnen werden.

?      Die Regulierung der Spülwassermenge aus dem Speicher J richtet sich nach den Konzentrationswerten, die am Pegel Pbrücke laufend ermittelt werden. Übersteigen die Sedimentkonzentrationen im Bereich Pbrücke/T dauerhaft 5 g/l, wird der Durchfluss durch den Speicher L reduziert. Die maximale Spülwassermenge wird mit 10 m³/s festgelegt, wird im Regelfall aber 5 m³/s nicht überschreiten.

?      Übersteigt der Speicherzufluss 10 m³/s bzw. lässt die ankommende Durchflussmenge eine Einhaltung des Reaktionswertes für Sedimentkonzentrationen an der Pbrücke nicht mehr zu, wird der Durchfluss am Grundablass entsprechend gedrosselt, ein Wiederaufstau im Speicher L eingeleitet und der Turbinenbetrieb am Kraftwerk X wiederaufgenommen.

Die geplanten Maßnahmen unterliegen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß §§ 9 Abs 1 und 32 WRG iVm § 50 Abs 8 WRG.

Der Wasserverband „E F“ ist Inhaber des Regulierungskonsenses in der K auf einer Länge von rund 16 km in den Gemeinden I, Q, Z und W, sowie Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der Hochwasserschutzanlage „Wehranlage P“, welche unter Postzahl **** im Wasserbuch des Bezirkes P eingetragen ist.

Die bestehenden Rechte des Wasserverbandes (wasserrechtliche geschützten Rechte) stützen sich im Wesentlichen auf nachstehenden Bewilligungsbescheid:

-   Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.09.2015, GZ: BHGU-258614/2015-11

Der Regulierungskonsens stützt sich im Wesentlichen auf nachstehende Bescheide:

-   Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.10.2010,
GZ: 3.0-15/2010

-   Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.06.2016,
GZ: BHGU-117990/2015-11

Durch die geplanten Spülungen sind keine merkbaren Beeinträchtigungen der geschützten Rechte des Zweitbeschwerdeführers zu erwarten.

II.    Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten anhand des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde – insbesondere der Projektunterlagen „KW X, Speicher L, Versuche zur Beigabe von Sedimenten zum Triebwasser sowie Spülungen (Stand 26.11.2018)“ sowie des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens – insbesondere der Ausführungen des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen – getroffen werden.

Zum Beschwerdevorbringen des Zweitbeschwerdeführers hat der beigezogene wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine gutachterliche Stellungnahme erstattet, und ist dieser schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass wasserrechtlich geschützte Rechte des Zweitbeschwerdeführers durch das geplante Projekt nicht beeinträchtigt werden.

Die von der Behörde festgesetzte Bauvollendungsfrist war in Form einer Nebenbestimmung gemäß § 105 WRG neu festzusetzen und war diesbezüglich der schlüssige Vorschlag des beigezogenen Amtssachverständigen zu übernehmen.

Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist und auch nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich.

III.   Rechtliche Beurteilung:

Nachstehende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018, sind für die gegenständliche Entscheidung maßgeblich:

§ 9 Abs 1 WRG:

Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. (BGBl. Nr.54/1959, Art.I Z3)

§ 12 Abs 2 WRG:

Als bestehende Rechte im Sinne des Abs.1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§8), Nutzungsbefugnisse nach §5 Abs.2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 21 Abs 1 WRG:

Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbersund des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

§ 32 WRG:

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§30 Abs.3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs.8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs.1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere:

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs.1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) Als ordnungsgemäß (Abs.1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

§ 50 Abs 8 WRG:

Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.

§ 105 Abs 1 WRG:

Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink und Nutzwasserversorgung widerspricht;

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

§111 Abs 1 WRG:

Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

§ 112 Abs 1 WRG:

Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs.1 1it.f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs.1, letzter Satz, hievon absieht.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist.

IV.  Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus:

1.       Zur Befristung (Bauvollendungsfrist gemäß § 112 WRG – Spruchpunkt II.)

Die belangte Behörde hat gemäß § 112 Abs 1 WRG eine Bauvollendungsfrist für die Durchführung der unter Spruchpunkt I. wasserrechtlich bewilligten Spülmaßnahmen festgelegt.

Die Behörde ist verpflichtet, die Festlegung von Bauvollendungsfristen nach § 112 WRG im Bescheid entsprechend zu begründen und die Angemessenheit der vorgeschriebenen Frist darzulegen (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0464).

Die belangte Behörde führt dazu im bekämpften Bescheid aus, dass insbesondere zur Gewährleistung der Talsperrensicherheit es wichtig ist, dass das Spülkonzept (Projekt) eingehalten wird und die Spülungen daher so rasch wie möglich, spätestens jedoch im Jahr 2021 bzw. 2023 durchzuführen sind.

Die Nichteinhaltung einer gemäß § 112 Abs 1 WRG gesetzten Frist hat zufolge § 27 Abs 1 lit f WRG die Wirkung, dass die wasserrechtliche Bewilligung (Wasserbenutzungsrecht) erlischt. Eine andere Rechtsfolge ist damit nicht verbunden. Jedenfalls kann die Nichteinhaltung dieser Frist nicht als Nichteinhaltung einer in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnung iSd § 137 Abs 1 WRG angesehen werden (VwGH 2.5.1963, 1893/62, VwSlgNF 6023 A).

Wenn nun die belangte Behörde mit der Vorschreibung dieser Bauvollendungsfrist iSd § 112 WRG bezwecken möchte, dass die von der Erstbeschwerdeführerin beantragten Spülmaßnahmen bei der Speicheranlage L so rasch wie möglich durchgeführt werden, so übersieht sie, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist der wasserrechtliche Konsens erlöschen würde und damit aber den intendierten Zweck – ohne weitere verwaltungsrechtliche Konsequenz für den Konsensinhaber – gar nicht entsprochen werden könnte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass keinesfalls der Erstbeschwerdeführerin unterstellt werden soll, die von ihr geplanten und beantragten Maßnahmen nicht durchführen zu wollen.

Auch eine Verlängerung gemäß § 112 Abs 2 WRG würde nicht zu dem von der Behörde erwünschten Erfolg führen, ist eine solche Verlängerung doch auch vom rechtzeitigen Ansuchen der Konsensinhaberin abhängig.

Zudem ist auf die Tatsache, dass es sich im Übrigen bei den geplanten Spülmaßnahmen um keine baulichen Maßnahmen zur Errichtung einer Anlage handelt, und daher schon dem Wortlaut des § 112 Abs 1 WRG eine Bauvollendung oder ein Baubeginn gar nicht stattfindet, hinzuweisen.

Es ist daher der Erstbeschwerdeführerin Recht zu geben, dass die von der belangten Behörde gewählte Rechtgrundlage verfehlt ist.

Es kommt aber auch eine Befristung im Sinne des § 21 Abs 1 WRG nicht in Betracht, da der Ablauf der Frist ebenso das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG) zur Folge hätte, sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Wiederverleihung gestellt wird (Abs 3 leg cit). Hier bietet die Bestimmung auch keine Möglichkeit der Verlängerung durch die Behörde (entgegen § 112 Abs 2 WRG), zumal eine Wiederverleihung – über rechtzeitigen Antrag des Wasserbenutzungsberechtigten – eine Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes darstellt. Folglich ist auch damit für die Behörde und die Absicht, dass im Sinne der Talsperrensicherheit die Spülungen so rasch wie möglich durchgeführt werden sollen, nichts gewonnen. Zudem treffen auch in diesem Fall die Konsensinhaberin keine verwaltungsrechtlichen Konsequenzen bei Nichteihaltung der Konsensfrist – mit Ausnahme, dass die Bewilligung erlischt.

Es ist daher der Erstbeschwerdeführerin beizupflichten, dass die beabsichtigte Befristung für die rasche Durchführung der beantragten Spülungen in Form von einer Nebenbestimmung zu erfolgen hat.

Gemäß § 105 Abs 1 WRG kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

[…]

d) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

Nebenbestimmungen sind Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. § 105 bietet daher auch eine Grundlage für Befristungen.

Die Bestimmung des § 105 Abs. 1 WRG hat nicht nur für wasserrechtliche Bewilligungen Bedeutung; die Verletzung des dort genannten öffentlichen Interesses macht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG zulässig (VwGH 25. Juli 2002,2 1002/07/0039; 24. 10. 2013,2 1013/07/0061). Unbeschadet dessen drohen auch verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen gemäß § 137 Abs. 2 Z 7 WRG bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I. dahingehend zu ergänzen, dass Abschnitt B. als „Auflagen und Nebenbestimmungen“ zu titulieren ist unter der Nummer 19. (Fachbereich Wasserbautechnik) die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Nebenbestimmung vorzuschreiben war. Spruchpunkt II. war daher ersatzlos zu beheben.

2.       Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers

Der Zweitbeschwerdeführer ist Inhaber bestehender Wasserbenutzungsrechte und daher im Sinne des § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Der Wasserverband hat taugliche Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren erhoben und bringt vor, dass die Regulierung der K und die Wehranlage als Hochwasserschutzmaßnahmen fungieren und durch die gegenständlichen Spülmaßnahmen befürchtet werde, dass es zu Sedimentablagerungen bzw. Anlandungen – vor allem in sensiblen Bereichen – komme.

Dazu hat der beigezogenen wasserbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Zuge einer Spülung allenfalls Feinsedimente abgelagert werden können – diese jedoch nicht in einem solchen Ausmaß zu erwarten sind, dass sich der Hochwasserquerschnitt dadurch merkbar verringert. Damit ist aber auch eine Beeinflussung des Zweckes der Regulierungsbauten des Zweitbeschwerdeführers und Beeinträchtigungen seiner wasserrechtlich geschützten Rechte nicht zu erwarten.

Es war daher die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers unbegründet abzuweisen.

V.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Stauraumspülung, Bewilligung, Bauvollendungsfrist, Rechtsgrundlage, Nebenbestimmung, Bewilligungsverfahren, Befristung, bauliche Maßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.46.34.477.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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