TE Bvwg Beschluss 2021/8/11 W181 2240798-1

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Veröffentlicht am 11.08.2021
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Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

AVG §53a
B-VG Art133 Abs4
GebAG §27
GebAG §34 Abs1
GebAG §35 Abs2
VwGVG §17

Spruch


W181 2240798-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 04.11.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a AVG mit

€ 723,40 (inklusive USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Ladung vom 09.07.2020, XXXX , wurde die Antragstellerin für die Verhandlung am 04.11.2020 als Zeugin geladen.

I.2. In der im Verfahren XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 04.11.2020 wurde die Antragstellerin zunächst als Zeugin aufgerufen, in weiterer Folge jedoch durch entsprechenden einstimmigen Senatsbeschluss, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie bestellt. In weiterer Folge wurde die Antragstellerin als Sachverständige einvernommen.

I.3. Am 04.11.2020 langte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs folgende Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein:

278G/20- Honorarnote

Aktenstudium vor Verhandlung

35,00

Erörterung des Gutachtens und Zusatzfrage

450,00

Teilnahme an der Verhandlung, 2 angefangene Stunden

67,60

Fahrt von und zur Hauptverhandlung

45,40

2x U-Bahn

5,40

Summe

603,40

20% MwSt

120,68

Gesamtsumme

724,00

I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2021, GZ. W181 2240798-1/2Z, wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Gebühr für die Ergänzung des behördlichen Gutachtens in der Verhandlung vom 04.11.2020 gemäß § 35 Abs. 2 GebAG nach einem Prozentsatz der Grundleistung richte. Als Grundleistung sei die Mühewaltungsgebühr für das behördlich erstellte Gutachten heranzuziehen. Um die Berechnung der Gebühr iHv € 450,00 für die Erörterung des Gutachtens in der im Verfahren XXXX durchgeführten Verhandlung vom 04.11.2020 nachvollziehen zu können, wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Honorarnote des im behördlichen Verfahren erstellten Gutachtens vom 11.02.2019 sowie den entsprechenden Zahlungsnachweis vorzulegen.

I.5. Mit Eingabe vom 15.06.2021 übermittelte die Sachverständige die dem behördlichen Gutachten zugrundliegende Gebührennote vom 12.02.2019 sowie den Zahlungsbeleg an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin als Sachverständige an der im Verfahren XXXX durchgeführten Verhandlung am 04.11.2020 teilgenommen und das von ihr im behördlichen Verfahren erstattete Gutachten vom 11.02.2019 erörtert hat. In der Folge langte am 04.11.2020 die Gebührennote der Antragstellerin sowie über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2021 die Gebührennote für die Erstellung des Gutachtens im behördlichen Verfahren vom 12.02.2019 samt Zahlungsbeleg ein.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. XXXX , der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote vom 04.11.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2021, den am 15.06.2021 übermittelten Dokumenten sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung – Teilnahme an der Verhandlung und Erörterung des Gutachtens iSd § 35 GebAG:

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, sofern er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Ergänzt der SV das schriftliche Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Ausklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine Gebühr nach § 35 Abs. 2, die in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigen Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Dies gilt auch für Erläuterungen zu Zeugenaussagen. Für die weitere Zeit der Teilnahme an der Verhandlung gebührt nur der Ansatz nach § 35 Abs. 1 (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E60 zu § 35 GebAG).

Die Gebühr ist in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen, wobei als Rechnungsgrundlage nicht der Stundensatz heranzuziehen ist, sondern die Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Der Prozentsatz wird dabei im Allgemeinen zwischen 33% und 40% der Grundleistung liegen (vgl. OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; SV 2013/3, 167; SV 2008/1, 34, BVwG, 08.01.2015, W195 2015017-1/5E, siehe dazu auch Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 5 zu § 35 GebAG).

In der Rechtsprechung wird betont, dass die Gebühr zwingend niedriger sein muss, als die Mühewaltungsgebühr für die Grundleistung. Abhängig von der Dauer und Schwierigkeit der Mühewaltung in der Verhandlung hat sich ein Rahmen von einem Drittel bis zu zwei Drittel der Mühewaltungsgebühr für das schriftliche Gutachten herausgebildet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E98 zu § 35 GebAG). Nach der Rechtsprechung gebühren bei kurzen Erläuterungen des Gutachtens ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung (vgl. OLG Innsbruck SV 2003/3, 167, BVwG, 08.01.2015, W195 2015017-1/5E).

Im gegenständlichen Verfahren übermittelte die Antragstellerin nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.06.2021 die Honorarnote des im behördlichen Verfahren erstellten Gutachtens vom 11.02.2019 sowie den entsprechenden Zahlungsnachweis.

Eine Durchsicht der Unterlagen ergab, dass die Sachverständige für die Erstellung des behördlichen Gutachtens eine Gesamtsumme iHv € 2.880,00 (inklusive USt.) beantragte und ihr diese Summe auch ausbezahlt wurde.

Aufgrund des Umstandes, dass die Höhe der verzeichneten Gebühr betreffend die Teilnahme der Antragstellerin an der Verhandlung vom 04.11.2020 niedriger ist als die Gebühr für Mühewaltung für das von ihr im behördlichen Verfahren erstattete Gutachten (=Grundleistung) können die Mühewaltungsgebühren für die Teilnahme an der Verhandlung iSd § 35 Abs. 2 GebAG iHv € 450,00 antragsgemäß zuerkannt werden.

Zu den Reisekosten gemäß §§ 27ff GebAG

In der Gebührennote verzeichnete sich die Antragstellerin für die Hin- und Rückreise mit der U-Bahn zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) eine Gebühr in der Höhe von € 5,40.

Ermittlungen haben ergeben, dass eine Einzelfahrt der Wiener Linien (U-Bahnen) auch bei Kauf am Automaten vor Ort € 2,40 beträgt. Für die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Verhandlungsort sind demnach insgesamt lediglich € 4,80 zu verzeichnen (2 Einzelfahrkarten zu je € 2,40).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

Aktenstudium des behördlichen Gutachtens vor der Verhandlung

€ 35,00

Mühewaltung gemäß § 35 GebAG

Erörterung des Gutachtens und Zusatzfrage

Teilnahme an der Verhandlung,

€ 450,00

€ 67,60

Zeitversäumnis gemäß §§ 32, 33 GebAG

2 Stunden Zeitversäumnis á € 22,70, Fahrt von und zur Hauptverhandlung

€ 45,40

Reisekosten gemäß §§ 27 ff GebAG

öffentliche Verkehrsmittel – 2x Einzelfahrkarten á € 2,40

€ 4,80

Summe

€ 602,80

20% MwSt

€ 120,56

Gesamtsumme

€ 723,36

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 723,40

Es war daher die Gebühr der Sachverständigen mit € 723,40 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührensätze Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Reisekosten Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2240798.1.00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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