TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/21 G305 2240076-1

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

Spruch


G305 2240076-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert DRAXLER und Mag. Johannes KLEMM als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 widerrufen und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.289,57 verpflichtet wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX
b e s c h l o s s e n:

A)       Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wird als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid vom XXXX .2020 ist in Rechtskraft erwachsen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bezogene Arbeitslosengeld für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.289,57 verpflichtet sei.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF ab dem XXXX .2020 bei der Dienstgeberin Fa. XXXX in einem Dienstverhältnis stehe und Kurzarbeit in Anspruch genommen werde. Er habe weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosigkeit bezogen, obwohl ihm das Beschäftigungsverhältnis bewusst habe sein müssen, weshalb er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 zu Unrecht bezogen habe. Arbeitslosigkeit liege gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 12 AlVG nicht vor, weshalb der offene Betrag sofort zurückzuzahlen sei.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zum XXXX .2020 datierten, am XXXX .2020 bei der belangten Behörde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebrachten Beschwerde gab der BF an, dass sein Dienstverhältnis mit der Fa. XXXX am XXXX .2020 einvernehmlich beendet worden sei, weshalb er ab dem XXXX .2020 auch Arbeitslosengeld erhalten habe. Er habe niemals eine Kurzarbeitsvereinbarung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber (in der Folge: AG) abgeschlossen und auch die rückwirkende Meldungsänderung nicht beantragt oder erwirkt. Es sei zwar richtig, dass die Fa. XXXX auch während seines Arbeitslosengeldbezuges Überweisungen an ihn getätigt hätte; ein klärendes Gespräch mit seinem ehemaligen AG sei jedoch bis dato nicht möglich gewesen. Er habe bereits arbeitsrechtlichen Rat eingeholt, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Er ersuche daher um Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Klärung der Vorfrage. Dieses Ersuchen verband er mit dem Begehren, vom Widerruf des Arbeitslosengeldes und der Rückzahlungspflicht abzusehen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass dieser bestätigt werde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mit RSb-Brief am XXXX .2020 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte er erst am XXXX .2021 einen Vorlageantrag ein.

5. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, den dagegen am XXXX .2021 erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Mit hg. Verspätungsvorhalt vom XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobene Rechtsmittel verspätet ist und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

7. Die Gelegenheit zur Äußerung ließ der BF jedoch ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am XXXX .2020 meldete der BF der belangten Behörde seine mit XXXX .2020 beginnende Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld wurde ihm beginnend mit dem XXXX .2020 in Höhe von EUR 32,57 täglich gewährt und angewiesen.

1.2. Am XXXX .2020 meldete der BF, dass er sich seit dem XXXX .2020 im Krankenstand befinde. Auf Grund dieser Meldung wurde sein Arbeitslosengeldbezug mit XXXX .2020 eingestellt.

1.3. Von XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezog der BF Krankengeld und meldete sich erst wieder am XXXX .2020 bei der belangten Behörde.

1.4. Entsprechend der Mitteilung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war das Dienstverhältnis bei der Arbeitgeberin des BF, der Fa. XXXX , von XXXX .2020 bis XXXX .2020 unverändert gespeichert. Dieses endete am XXXX .2020 durch unberechtigten Austritt vorzeitig. Seit dem XXXX .2020 erhielt der BF aus diesem Dienstverhältnis Krankengeld.

1.5. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.289,57 verpflichtet werde.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den Ausgangsbescheid.

Im Anschluss an diese Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende - im Folgenden wörtlich wiedergegebene - Rechtsmittelbelehrung:

„[…] Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mit RSb-Brief am XXXX .2020 durch Hinterlegung bei dem für ihn zuständigen Postamt XXXX zugestellt. Mit dem Tag der Hinterlegung (sohin mit dem XXXX .2020) wurde die zweiwöchige (unerstreckbare) Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Rechtsmittels in Gang gesetzt.

1.8. Die Rechtsmittelfrist endete gemäß § 33 AVG mit Ablauf des XXXX .2020.

1.9. Am XXXX .2020, sohin verspätet, gelangte der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

1.10. Zwar hatte der BF einen bis XXXX .2021 gültigen Nachsendeauftrag an das LKH XXXX veranlasst. Am XXXX .2020 wurde er aus dieser Krankenanstalt in die häusliche Pflege an der Anschrift XXXX , entlassen und hat er sich seit diesem Zeitpunkt an der angegebenen Adresse befunden.

Die Beschwerdevorentscheidung war an die Anschrift des BF in der XXXX adressiert. Anlassbezogen hat der BF den Vorlageantrag nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden. Auch ist nicht hervorgekommen, weshalb es ihm nicht möglich war, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung des Vorlageantrages zu wahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Konstatierung, dass die gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde verspätet ist, gründet einerseits auf den jeweiligen Übermittlungsdaten, andererseits auf der Tatsache, dass die dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung zu keinem Zeitpunkt an die belangte Behörde wegen Unzustellbarkeit retourniert wurde. Dem an ihn gerichteten Verspätungsvorbehalt ist der BF bis dato nicht entgegen getreten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Berufung als verspätet

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, Rz 12).

2.3. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wurde an den BF noch am selben Tag ausgefertigt und ihm postalisch durch Hinterlegung am XXXX .2020 gemäß § 17 ZustellG zugestellt; woraufhin die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen begann und am XXXX .2020, 24:00 Uhr, endete. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen.

Der vom BF mit XXXX .2021 datierte, am XXXX .2020 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet. Dieser wurde auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden. Zudem hat der BF die ihm gesetzte zweiwöchige Frist zur Beantwortung des gegen ihn gerichteten Verspätungsvorbehalts ungenutzt verstreichen lassen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Vorbringen im Vorlageantrag inhaltlich auseinanderzusetzen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

2.4 Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2240076.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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