Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Die Legaldefinitionen des § 3 Z 7 ZaDiG 2009 und des Art. 2 Nr. 3 SEPA-VO (EU 260/2012) verstehen unter "Zahler" Personen, die Inhaber eines Zahlungskontos sind und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto "gestatte(n)" oder - falls kein Zahlungskonto existiert - Personen, die Zahlungsaufträge "erteil(en)". Genauso wie in der spiegelbildlichen Legaldefinition von "Zahlungsempfänger" (§ 3 Z 8 ZaDiG 2009 bzw. Art. 2 Nr. 4 SEPA-VO) wird also auf die abstrakte Rolle der erfassten Personen im Rahmen des Zahlungsvorgangs abgestellt, nicht jedoch auf allfällige Vertragsbeziehungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. "Zahler" können nicht nur Personen sein, die bereits in einem Vertragsverhältnis mit dem Zahlungsempfänger stehen (vgl. Urteil OGH 17. Juni 2014, 10 Ob 27/14i). Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. ErlRV 207 BlgNR 24. GP 5) soll sich die Gesetzessystematik des ZaDiG 2009 am Vorbild des WAG 2007 orientieren. Dieses sieht nunmehr in § 1 Z 12 eine Legaldefinition von "Kunde" vor, nach der auch jede natürliche oder juristische Person erfasst sein soll, gegenüber der den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen (vgl. dazu, dass damit potentielle Kunden erfasst sind und dies auch nach der bisherigen Rechtslage der Fall war, ErlRV 143 BlgNR 23. GP 6). AGB zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern müssen nach § 25 Abs. 4 Z 2b TKG 2003 grundsätzlich Angaben über die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede enthalten. Potentiellen Kunden, denen der Vertragsabschluss zu solchen AGB angeboten wurde, ebenso wie bestehenden Kunden, deren Vertragsbeziehung (unter anderem) durch diese AGB bestimmt wurden, kommt die Eigenschaft als "Zahler" zu.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J02Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021