TE OGH 2021/6/24 2Ob43/21v

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagte Partei Mu*****, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 41.680,66 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 3.697,56 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2020, GZ 4 R 147/20d-50.1, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. September 2020, GZ 12 Cg 108/19s-41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 501,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Der Kläger wurde am 29. 9. 2018 bei einem Verkehrsunfall verletzt, an dessen Zustandekommen den Lenker des beim Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs das Alleinverschulden traf. Die dabei primär im Bereich der linken Hand erlittenen Verletzungen des Klägers hinderten diesen nach dem Unfall bis Juni 2019 daran, Pflege- und Betreuungsleistungen für seine betagten Eltern, die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zu erbringen. Der 90-jährige Vater des Klägers leidet an Demenz und Parkinson; er bezieht Pflegegeld der Stufe 6. Die 86-jährige Mutter ist auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen und bezieht Pflegegeld der Stufe 4. Vor dem Unfall war der (berufstätige) Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau täglich morgens und abends zu den Eltern gefahren, um ihnen (unter anderem) aus dem Bett bzw in das Bett zu helfen, sie an- und auszukleiden und ihnen Mahlzeiten zuzubereiten. Weiters half er bei der Körperpflege sowie diversen Hausarbeiten, besorgte Einkäufe und Behördengänge und kümmerte sich um die finanziellen Angelegenheiten. Auf diese Weise verbrachte der Kläger vor dem Unfall durchschnittlich 1,5 Stunden pro Tag mit der Betreuung der Eltern. Der Kläger (und seine Ehefrau) sahen es als ihre sittliche Verpflichtung an, die Eltern des Klägers bestmöglich zu unterstützen. Seine Eltern hatten dem Kläger im Jahr 2006 das von ihnen nach wie vor bewohnte Einfamilienhaus übergeben; eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen durch den Kläger enthält der Übergabevertrag nicht. Insgesamt erbrachten die Ehefrau und die Söhne des Klägers an dessen Stelle 217,5 Stunden an Unterstützungsleistungen für dessen Eltern.

[2]       Der Kläger begehrte insgesamt die Zahlung von 41.680,66 EUR sA. Als Ersatz für jene Pflege- und Betreuungsleistungen, die er vor dem Unfall für seine Eltern erbracht habe und infolge des Unfalls nicht mehr erbringen könne, begehrte er unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 20 EUR die Zahlung von 5.370 EUR. Dieser Anspruch ist alleiniger Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Kläger sei aufgrund familiärer Verpflichtungen angehalten, seine Eltern zu pflegen. Er sei zur Pflege der Eltern auch sittlich verpflichtet, weil er deren Liegenschaften übernommen habe. Überdies habe er mit seinen Eltern vereinbart, gemeinsam mit seiner Ehefrau deren Pflege zu besorgen. Tatsächlich habe er für seine Eltern bis zum Unfall 1,5 bis 2 Stunden pro Tag an Hilfeleistungen erbracht. Da ihm dies wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht möglich gewesen sei, habe er im Familienkreis Ersatzkräfte mobilisieren müssen. Es liege ein Fall bloßer Schadensverlagerung vor.

[3]            Der Beklagte bestritt. Der eingeforderte Pflegeaufwand für die Eltern stelle einen mittelbaren Schaden dar. Allenfalls seien durch die Anrechenbarkeit des kongruenten Pflegegelds jegliche Pflegeleistungen abgegolten. Dem Übergabevertrag sei keine Verpflichtung des Klägers zur Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber seinen Eltern zu entnehmen. Die Eltern des Klägers lebten nicht in dessen Haushalt, sie seien ihm gegenüber auch nicht unterhaltsberechtigt.

[4]       Das Erstgericht wies das auf Abgeltung der für die Eltern des Klägers erbrachten Pflegeleistungen gerichtete Zahlungsbegehren von 5.370 EUR sA ab. Die Eltern des Klägers seien erheblich pflegebedürftig; der Kläger und seine Ehefrau hätten freiwillig Leistungen zu deren umfassender täglicher Betreuung erbracht, eine vertragliche Verpflichtung dazu habe nicht bestanden. Durch den Entfall der Pflege der Eltern sei nicht der Kläger, sondern es seien dessen Eltern geschädigt. Es liege daher ein nicht ersatzfähiger Drittschaden vor.

[5]       Das nur vom Kläger angerufene Berufungsgericht gab dessen Berufung teilweise Folge, sprach 3.697,15 EUR sA an Ersatz für Pflegeleistungen zu und ließ die ordentliche Revision zu. Ein Zuspruch in diesem Punkt könne aus dem Titel der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Beeinträchtigung der Arbeitskraft) erfolgen. Der Oberste Gerichtshof habe in mehreren Entscheidungen – zuletzt in 2 Ob 179/18i – Schadenersatz zuerkannt, wenn der geschädigte Haushaltsführer Leistungen für im gleichen Haushalt lebende Personen erbracht habe, denen gegenüber keine Unterhaltspflicht bestanden habe. Zwar liege hier kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Verletzten und den von ihm betreuten Personen vor, allerdings stehe fest, dass der Kläger seine Leistungen aus sittlicher (wenn auch nicht vertraglicher) Pflicht erbracht habe. Berücksichtige man weiters die zwischen Eltern und Kindern bestehende Beistandspflicht, sei auch im vorliegenden Fall ein ersatzfähiger Erwerbsschaden zu bejahen.

[6]       Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob einem Verletzten aus dem Titel des Erwerbsschadens Ersatz für verletzungsbedingt ausgefallene Pflegeleistungen für nicht haushaltszugehörige Personen zustehe.

[7]       Gegen den Zuspruch von 3.697,56 EUR sA für entfallene Pflegeleistungen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er (erkennbar) eine Abweisung des Klagebegehrens in diesem Umfang anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8]       Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben „und diese zurück- respektive ab[zu]weisen“.

Rechtliche Beurteilung

[9]       Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[10]     1. Der Beklagte argumentiert, dass ein bloß mittelbarer Schaden vorliege, weil durch den Entfall der Pflege kein Schaden beim Kläger, sondern nur bei seinen Eltern eingetreten sei. Der Kläger sei aus Sicht seiner Eltern keine „haushaltsführende Person“, es liege keine Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Eltern und kein gemeinsamer Haushalt vor. Eine sittliche Verpflichtung könne zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs nicht reichen. Die umfassende Betreuung eines pflegebedürftigen Elternteils unterfalle auch nicht der Beistandspflicht zwischen Eltern und volljährigen Kindern, sondern gehe darüber hinaus. Bei Zuerkennung eines Ersatzes für eine bloß freiwillige Betreuungsleistung bestehe die Gefahr einer uferlosen Ersatzpflicht.

[11]     Der Kläger hält dem entgegen, dass in den von ihm vor dem Unfall erbrachten Pflegeleistungen eine sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft liege. Es komme nicht auf seine familienrechtlichen (oder sonstigen) Verpflichtungen, sondern nur darauf an, welche Tätigkeit er auch ohne den Unfall künftig geleistet hätte. Es sei nicht einzusehen, wieso es einen Unterschied machen solle, ob der Kläger seine Eltern im gemeinsamen Haushalt oder in einem von ihnen alleine bewohnten Haus pflege.

[12]            Dazu hat der Senat erwogen:

[13]     2. Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist (RS0030658). Der entgehende Wert der Arbeitskraft begründet daher einen Verdienstentgang, wenn die Verfügbarkeit der individuellen Arbeitskraft des Verletzten unfallkausal beeinträchtigt wird. Der Schaden infolge Verdienstentgangs entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem – von ihm zu behauptenden und zu beweisenden – gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte (RS0108904; vgl 2 Ob 179/18i; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1325 Rz 24 und 38 f; Hinteregger in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1325 Rz 16).

[14]     3. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden handelt es sich nicht um einen Drittschaden, weil der im Verlust der Arbeitskraft bestehende Primärschaden ausschließlich bei ihm eingetreten ist (2 Ob 179/18i). Anspruchsberechtigt ist damit in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Verletzte und nicht der Gepflegte (vgl 2 Ob 533/94; Reischauer in Rummel³ § 1325 Rz 42; Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall VI² Rz 753).

[15]           4. Das Berufungsgericht hat den Anspruch zutreffend bejaht:

[16]           4.1. In der Entscheidung 2 Ob 179/18i sprach der Senat einer bei einem Unfall verletzten Haushaltsführerin Ersatz auch für jene Haushaltsarbeiten zu, die sie für den im gemeinsamen Haushalt lebenden, pflegebedürftigen Schwager erbracht hatte und infolge des Unfalls nicht mehr verrichten konnte. Der Senat betonte dabei, dass keine bloß zufällige Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegen, sondern ein zumindest konkludentes Einvernehmen aller Beteiligten über die dauerhafte Haushaltszugehörigkeit und Versorgung des Schwagers bestanden habe. Die Haushaltstätigkeit der Klägerin für den Schwager sei eine sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft, deren wirtschaftlicher Erfolg sich darin äußere, dass die notwendigen Dienstleistungen nicht durch Dritte erbracht werden müssten. Für die Ersatzfähigkeit des daraus resultierenden Verdienstentgangs der Klägerin komme es daher nicht darauf an, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeiten sie familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre, sondern nur darauf, welche Tätigkeiten sie ohne den Unfall auch künftig geleistet hätte. Die Ersatzfähigkeit dieses Verdienstentgangs sei von einer allfälligen Gegenleistung für die Arbeitskraft unabhängig.

[17]           4.2. Diese Entscheidung wurde in der Literatur (überwiegend) zustimmend aufgenommen. Während Spenling (RZ 2019/14, 114) betonte, dass der 2. Senat die Grenze weit ziehe, indem er darauf abstelle, dass die Mitversorgung des nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen der einvernehmlichen und dauerhaften Gestaltung des Haushalts entspreche, begrüßte S. Gruber (EvBl 2019/147, 1014 [1016]) diese Grenzziehung ausdrücklich. Das Schadenersatzrecht solle den Geschädigten so stellen wie er ohne das schädigende Verhalten stünde. Es könne für die Ersatzfähigkeit damit nicht alleine auf familienrechtliche Verpflichtungen, sondern müsse viel eher darauf ankommen, welche Tätigkeiten der Geschädigte in Zukunft ohne das schädigende Verhalten geleistet hätte. Entscheidend für die Ersatzfähigkeit solle in Grenzfällen auch sein, ob die Tätigkeit durch eine professionelle Ersatzkraft substituiert werden könne, weil bloße Hobbys nicht ersatzfähig sein sollten. Unterhaltsrechtliche Regelungen legten bloß eine Untergrenze dafür fest, was innerhalb der Familie zu leisten sei; es sei zu bezweifeln, dass sie eine Begrenzung für Schadenersatzansprüche darstellen sollten.

[18]            Ch. Huber (ZVR 2020/99, 201 [203 f]) hob die Bedeutung der Entscheidung hervor. Werde die Ersatzpflicht im zu 2 Ob 179/18i entschiedenen Sachverhalt bejaht, werde man sie auch in vergleichbaren Konstellationen nicht versagen können. Es sei fraglich, ob es auf das vom Obersten Gerichtshof betonte Kriterium der Haushaltszugehörigkeit ankomme. Es könne – etwa bei der Beurteilung von unfallbedingt ausgefallenen Betreuungsleistungen einer Großmutter für ihre Enkel – wohl nicht entscheidend sein, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder nicht. Die Haushaltszugehörigkeit stelle ebensowenig ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines Arbeitseinsatzes dar wie die Frage, ob eine einvernehmliche Gestaltung des Arbeitseinsatzes vorliege. Diese vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Einschränkungen seien als obiter dicta zu betrachten.

[19]           4.3. Entgegen der Ansicht Ch. Hubers handelt es sich bei den in der Vorentscheidung erwähnten Kriterien der einvernehmlichen Gestaltung des Arbeitseinsatzes und des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts keineswegs um bloße obiter dicta. Allerdings sind diese Kriterien auch nicht in dem Sinn für die Bejahung einer Ersatzpflicht allein maßgeblich, dass bei Fehlen auch nur eines dieser Kriterien jedenfalls kein Ersatz zustünde. Zu beachten sind nämlich die in 2 Ob 179/18i gemachten grundsätzlichen Ausführungen, wonach es bei sinnvoller Verwertung der eigenen Arbeitskraft für die Ersatzfähigkeit des daraus resultierenden Verdienstentgangs nicht auf das Ausmaß einer familienrechtlichen Verpflichtung, sondern nur darauf ankommt, welche Tätigkeiten die verletzte Person ohne den Unfall auch künftig geleistet hätte. Vor diesem Hintergrund lässt sich den in der Entscheidung zur Vermeidung der Uferlosigkeit von Ersatzansprüchen herangezogenen Kriterien die Wertung entnehmen, dass das bewusste Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts auch ohne Bestehen einer familiären Beistandspflicht einen für den Zuspruch eines Erwerbsschadens hinreichenden Grund darstellt.

[20]           4.4. Der Kläger erbrachte die Pflegeleistungen für seine Eltern zwar nicht aus vertraglicher Verpflichtung, er fühlte sich dazu allerdings – vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Übergabe von Liegenschaften und wohl auch des engen familienrechtlichen Verhältnisses – „sittlich verpflichtet“. Dies stellt im vorliegenden Fall eines Eltern-Kind-Verhältnisses einen hinreichenden Grund für den Zuspruch eines Erwerbsschadens dar, zumal die in diesem eng umgrenzten familienrechtlichen Verhältnis grundsätzlich bestehende Beistandspflicht gemäß § 137 Abs 1 ABGB der Gefahr der Uferlosigkeit von Schadenersatzverpflichtungen entgegen steht.

[21]           Die in § 137 Abs 1 ABGB normierte gegenseitige, ein lebenslang andauerndes Rechtsband knüpfende Pflicht der Eltern und Kinder, einander beizustehen, gilt auch für volljährige Kinder (RS0009634). Der Beklagte zeigt grundsätzlich zutreffend auf, dass die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt wird. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen daher über das „Geschuldete“ hinaus (RS0130878). Ob die vom Kläger vor dem Unfall erbrachten Beistandsleistungen von 1,5 Stunden täglich über das gesellschaftlich übliche Maß hinausgehen (vgl dazu 8 Ob 37/16y; 6 Ob 29/09x), kann dahingestellt bleiben, weil auch eine allenfalls über die Beistandspflicht hinausgehende Betreuungsleistung eine Anknüpfung an das grundsätzliche Bestehen einer solchen Beistandspflicht rechtfertigt.

[22]           4.5. Diese Auffassung ist durch die § 1327 ABGB zugrunde liegende Wertung gedeckt. Nach dieser Bestimmung haben Personen, für die der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Anspruch auf das, was ihnen durch den Tod entgangen ist. Dieser Anspruch kann nach ständiger Rechtsprechung sogar über jenen Unterhalt hinausgehen, den der Getötete zu leisten verpflichtet war; maßgebend ist das tatsächlich Geleistete, soweit es noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann (8 Ob 65/85; RS0031321 [T1, T5]; 2 Ob 149/09i mwN). Somit legt es auch die auf bestimmte enge familienrechtliche Verhältnisse und die daraus folgenden gesetzlichen Verpflichtungen abstellende Regelung des § 1327 ABGB nahe, bei tatsächlich entgehenden Pflegeleistungen im Fall der Körperverletzung die (grundsätzliche) Beistandspflicht nach § 137 ABGB als Grundlage für den hier strittigen Anspruch ausreichen zu lassen.

[23]           4.6. Insgesamt sind damit im vorliegenden Fall, in dem der Kläger Ersatz für die seinen pflegebedürftigen Eltern infolge des Unfalls nicht erbrachten Pflegeleistungen begehrt, hinreichende Zurechnungsmomente vorhanden, die eine Verpflichtung des Schädigers zur Leistung von Schadenersatz sachgerecht erscheinen lassen. Zutreffend betont der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung daher, dass der alleinige Umstand, dass er seine Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in einem von ihnen alleine bewohnten Haus pflegte, dem Zuspruch von Schadenersatz nicht entgegen steht. Da sich die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Beistandsleistung aus dem Gesetz ergibt, liegt die Bejahung des Anspruchs sogar näher als bei einer bloßen Haushaltsgemeinschaft ohne eine auch familienrechtlich anerkannte Nahebeziehung (2 Ob 179/18i).

[24]     5. Auf die von ihm in erster Instanz noch (kursorisch) geforderte Anrechnung des von den Eltern bezogenen Pflegegeldes (vgl dazu etwa 2 Ob 179/18i mwN) kommt der Beklagte in der Revision nicht mehr zurück.

[25]     6. Die Höhe des Anspruchs ist im Revisionsverfahren nicht strittig, sodass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.

[26]     7. Da der Beklagte damit für den in der Beeinträchtigung der sinnvoll eingesetzten Arbeitskraft des Klägers bestehenden Schaden einzustehen hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

[27]     8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Der Tarifansatz nach TP 3C RATG beträgt nicht 870 EUR, sondern nur 260,10 EUR.

Textnummer

E132468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00043.21V.0624.000

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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