TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/3 LVwG-AV-1212/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
ASVG §51
EFZG §3 Abs3
AVG 1991 §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 17. Juni 2021, Zl. ***, betreffend eine Entscheidung über einen Antrag auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als der zuerkannte Betrag statt „EUR ***“ nunmehr „EUR ***“ zu lauten hat.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der B, ***, *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. Mai 2021, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde für Frau A aufgrund ihrer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2) vom 26. Mai 2021 bis zum 7. Juni 2021 ihre Absonderung in ***, ***, an.

Am 9. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde für ihre Dienstnehmerin A für den Zeitraum ihrer behördlichen Absonderung vom 26. Mai 2021 bis zum 7. Juni 2021 die Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden: EpiG) in der Höhe von € ***. Neben dem anteiligen regelmäßigen Entgelt und Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung enthält der beantragte Vergütungsbetrag außerdem eine anteilige Sonderzahlung sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis, dass ihre Dienstnehmerin A lediglich für den Zeitraum vom 26. Mai 2021 bis zum 4. Juni 2021 behördlich abgesondert war, auf, zur weiteren Bearbeitung ihres Antrages den Zeitraum sowie die beantragte Vergütungssumme auf diesen Zeitraum einzuschränken, wobei hiefür eine formlose E-Mail genüge. Des Weiteren wurde sie um die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung aufgefordert, dass ihre Dienstnehmerin während der behördlich verfügten Absonderung nicht in der Berufsschule gewesen sei bzw. nicht am Distance Learning teilnehmen habe können.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde wörtlich mit:

„Betreff:  Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, B

DN: A, geb. ***

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit bestätigen wir, dass sich der beantragte Zeitraum der Absonderung von 26.05.2021 bis 04.06.2021 erstreckt. Die berichtigte Vergütungssumme beträgt daher € *** (€ ***,- / 30 Kalendertage x 4 Tage = ***; zuzüglich SV-Anteil 17,53% = € ***).

Des Weiteren bestätigen wir, dass für Frau A während der behördlich verfügten Absonderung von 26.05.2021 bis 04.06.2021 keine Berufsschulpflicht, sondern Anwesenheit in der Apotheke bestand.

Mit bestem Dank im Voraus für die positive Erledigung verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

…“

Mit Bescheid vom 17. Juni 2021, Zl. ***, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin A, eingelangt am 9. Juni 2021, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 26. Mai 2021 bis zum 4. Juni 2021 gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 EpiG iVm § 58 Abs. 2 AVG in der Höhe von € *** „vollinhaltlich“ statt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen begründend aus, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2021 bei ihr den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG für ihren Dienstnehmerin A über € *** eingebracht habe. Sie habe den Antrag rechtzeitig gestellt und alle gesetzlich geforderten Unterlagen vorgelegt, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens abschließend beurteilt hätten werden können. Insbesondere habe sie die Höhe des regelmäßigen Entgelts nachvollziehbar darlegen können. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber beantragte Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung liege nach ihrer Überprüfung auf Basis der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage innerhalb der gemäß dem Erlass des BMSGPK bezüglich der „Vollziehung der Berechnung des Verdienstentganges gemäß EpG 1950“, GZ. 2020-0.406.069, zu ersetzenden Bandbreite. Nachdem die maßgeblichen Voraussetzungen des § 32 EpiG erfüllt seien, habe antragsgemäß entschieden werden können, sodass eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfalle.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihrer Dienstnehmerin A der Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zustehe. Es habe bezüglich des Vergütungszeitraumes nur ein Missverständnis gegeben, weshalb eine falsche Vergütungssumme angegeben worden sei, da für die Berechnung der Vergütungssumme nur der Absonderungszeitraum des Monats Juni 2021, und zwar vom 1. Juni 2021 bis zum 4. Juni 2021, dargelegt worden sei, da davon ausgegangen worden sei, dass die belangte Behörde nur die korrigierte Vergütungssumme für den Juni 2021 benötigen würde. Der Vergütungsbetrag für den Absonderungszeitraum des Monats Mai 2021, und zwar vom 26. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2021, betrage € *** - inklusive einer Sonderzahlung in der Höhe von € *** (€ ***,-- / 180 x 6 = € ***) sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von € *** (€ *** x 17,53 %) -, insgesamt mit den € *** vom Juni 2021 daher € ***. Sie beantrage daher, dem Vergütungsbetrag in der Höhe von € *** vollinhaltlich stattzugeben.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

Nach Abs. 1a dieser Gesetzesstelle können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind zum Zwecke der Absonderung, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist diese Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

Gemäß § 20 Abs. 1 EpiG kann beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.).

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Schließung einer Betriebsstätte jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle durch Verordnung bestimmt.

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.  sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.  ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3.  ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4.  sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.  sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.  sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7.  sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle leiden auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist abweichend von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beginnen bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

Nach Abs. 2 dieser Gestzesstelle bemißt sich in allen anderen Fällen der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle gilt als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

Nach Abs. 4 dieser Gestzesstelle bemißt sich bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist Beitragszeitraum der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

Gemäß § 51 Abs. 1 ASVG ist für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1.   in der Krankenversicherung

a)  für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeits-gesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13          7,65%

b)  für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter                                                                         7,65%

c)  für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, unterliegt                                              7,65%

d)  für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist                                                                7,65%

e)  für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4                                     7,65%

f)  für die übrigen Vollversicherten                                              7,65%

g)  für Lehrlinge                                                                         3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2.  in der Unfallversicherung                                                       1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3.   in der Pensionsversicherung                                                       22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind unbeschadet des § 53 die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist, vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1.  In der Krankenversicherung

a)  der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b)  der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

c)  der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

d)  der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2.   in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten                            auf 10,25%,

des Dienstgebers                            auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist abweichend von Abs. 3 Einleitung für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist abweichend von Abs. 3 Z 2 für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Zum verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin ist seitens des erkennenden Gerichts zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2021 durch die Abänderung vom 17. Juni 2021 nicht zurückgezogen worden oder hinfällig geworden ist, sondern dass diese beiden eine Einheit bilden, sodass die belangte Behörde zu Recht im Spruch ihres angefochtenen Bescheides auf den Antrag vom 9. Juni 2021 Bezug genommen hat.

Aus dem Antrag vom 9. Juni 2021 geht eindeutig und klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges für ihre Dienstnehmerin A für den Zeitraum vom 26. Mai 2021 bis zum 4. Juni 2021 beantragen wollte und auch beantragt hat und enthält dieser Antrag auch die umfassende Darlegung ihrer berechneten Vergütungsansprüche für diesen gesamten Zeitraum.

Auch in der Abänderung dieses Antrages vom 17. Juni 2021 geht eindeutig und klar hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Abänderung die Vergütung des Verdienstentganges für ihre Dienstnehmerin A für den Zeitraum vom 26. Mai 2021 bis zum 4. Juni 2021 beantragen wollte und auch beantragt hat.

Aus der für den beantragten Zeitraum vom 26. Mai 2021 bis zum 4. Juni 2021 Bezug habenden Berechnung ihrer beantragten Vergütungsansprüche für diesen gesamten Zeitraum in dieser Abänderung ist jedoch eindeutig für jedermann auch erkennbar, dass diese Berechnung nur 4 Kalendertage („€ *** (€ ***,- / 30 Kalendertage x 4 Tage = ***; zuzüglich SV-Anteil 17,53% = € ***.“) umfasst, weshalb das Beschwerdevorbringen, dass diese Berechnung lediglich den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 4. Juni 2021 betrifft, nachvollziehbar ist.

Daraus folgt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres beantragten Zeitraumes und hinsichtlich ihrer Berechnung für diesen Zeitraum einen Widerspruch aufweist, ihr Antrag somit widersprüchlich ist und somit einen unklaren Inhalt aufweist.

Im gegenständlichen Fall haben sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht den gesamten Antrag der Beschwerdeführerin auf seine Richtigkeit und Eindeutigkeit zu überprüfen, und somit auch, ob zum einen der beantragte Vergütungszeitraum zutrifft und zum anderen, ob für diesen zutreffenden Vergütungszeitraum auch der Vergütungsbetrag richtig berechnet worden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0291) ist bei der Auslegung eines Parteiantrages zunächst vom grammatikalischen Sinn des Ansuchens auszugehen und - sollten sich dennoch Bedenken an der Eindeutigkeit des Begehrens ergeben - die der Antragstellung zugrundeliegende Absicht der Partei zu erforschen. Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist nur die Erklärung des Willens maßgebend und sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen und auszulegen (vgl. u.a. VwGH vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192).

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Da der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin, wie zuvor dargelegt worden ist, somit einen unklaren und nicht genügend bestimmten Inhalt aufweist, wäre die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen, diese Widersprüchlichkeit betreffend den beantragten Zeitraum und der Berechnung von Amts wegen - etwa durch Aufforderung an die Beschwerdeführerin, diesen Widerspruch aufzuklären - zu beseitigen, zumal im Falle eines widersprüchlichen Antrages der von der Partei damit verbundene Sinn zu ermitteln ist (vgl. u.a. VwGH vom 12. September 1996, Zl. 96/20/0530). In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 8. April 1992, Zl. 91/13/0123) zu verweisen, wonach weder eine Behörde noch ein Gericht die Aufgabe haben, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde oder des Gerichtes am günstigsten oder am schlechtesten wäre; erst recht kann nicht die Befugnis oder Pflicht einer Behörde oder eines Gerichtes abgeleitet werden, von einer Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher bzw. gerichtlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse.

Somit hat jede Verwaltungsbehörde sowie auch das erkennende Gericht in den jeweils anhängigen Verfahren die Pflicht, Mängel schriftlicher Anbringen beheben zu lassen, sodass ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG auch im Beschwerdeverfahren zulässig ist und Mängel schriftlicher Anbringen auch noch im Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern sind und somit auch behoben werden können und müssen (vgl. u.a. VwGH vom 27. Juni 2013, Zl. 2013/07/0035, sowie VwGH vom 29. August 2017, Zl. Ra 2016/17/0197).

Im vorliegenden Fall konnte das erkennende Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin auf die Erlassung eines solchen Verbesserungsauftrages verzichten, zumal im gegenständlichen Verfahren nunmehr aufgrund des Beschwerdevorbringens eindeutig und klar feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihren Vergütungsanspruch für den gesamten Zeitraum vom 26. Mai 2021 bis zum 4. Juni 2021 beantragt hat und lediglich ihre Berechnung ihres Vergütungsanspruches für diesen beantragten Zeitraum fehlerhaft ist, wobei diese fehlerhafte Berechnung sowohl von der belangten Behörde als auch vom erkennenden Gericht bereits von Amts wegen aufzugreifen war, und dies in jeder Richtung, hinsichtlich der Zuerkennung also sowohl eines minderen als auch eines höheren Betrages, als er beantragt wurde, zumal eine „reformatio in peius“ (vgl. etwa § 42 VwGVG in einem Verwaltungsstrafverfahren) im gegenständlichen Fall rechtlich nicht möglich ist.

Aus dem von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zuerkannten Betrag für den Zeitraum von vier Tagen in der Höhe von € *** und den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag rechtzeitig gestellt und alle gesetzlich geforderten Unterlagen vorgelegt habe, die sie im Zuge des Ermittlungsverfahrens abschließend beurteilt habe, wobei insbesondere die Höhe des regelmäßigen Entgelts nachvollziehbar dargelegt worden sei und auch der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber beantragte Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach ihrer Überprüfung auf Basis der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage innerhalb der zu ersetzenden Bandbreite liege und die maßgeblichen Voraussetzungen des § 32 EpiG erfüllt seien, ist festzuhalten, dass zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin weder der gesamte vorliegende Sachverhalt noch der Umfang und die Höhe Berechnung strittig sind.

Unterschiedliche Rechtsansichten bestehen zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde lediglich zur Frage des Umfanges der beantragten Vergütung, wobei das erkennende Gericht hiezu bereits die zuvor dargelegten umfangreichen Ausführungen getroffen hat.

Da auch das erkennende Gericht an der Berechnung der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit erkennen kann, diese nachvollziehbar und mit den zuvor zitierten Rechtsvorschriften in Einklang steht, war der Beschwerdeführerin der von ihr beantragte Vergütungsbetrag zuzuerkennen und ihrem Antrag somit vollinhaltlich stattzugegeben, weshalb der angefochtene Bescheid der belangten Behörde spruchgemäß abzuändern war, wobei betreffend die anteilige Sonderzahlung samt entsprechender Dienstgeberbeiträge auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2021, Zl. Ra 2021/09/0094, zu verweisen ist, in welcher er in einer eindeutigen Weise dargelegt hat, dass sich dem EpiG eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Erwerbsbehinderung, z.B. in Form einer Absonderung, in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) falle, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt würden, nicht entnehmen lasse; eine derartige Sichtweise sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen würden, sodass eine auf die Tage der Erwerbsbehinderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil eine solche weder die belangte Behörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes noch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragt hat. Darüber hinaus haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten hat und der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichts auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären; vielmehr sind die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht bestritten und kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin der von ihr beantragte Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 zusteht, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Antragsänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1212.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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