TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/10 W221 2205779-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2021
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Entscheidungsdatum

10.06.2021

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W221 2205779-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Monika KREMSER und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Singer, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 26.07.2018, Zl. PAG-014421/17-A04, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass infolge der Anzahl und Dauer seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Frage seiner Dienstfähigkeit einer Klärung zuzuführen sei. Für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage fühle, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, könne er mit einem beiliegenden Formular die Ruhestandsversetzung nach § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) beantragen, andernfalls ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet werde. Jedenfalls werde zur Abklärung der Frage der Dienstfähigkeit die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Befunderhebung und Gutachtenerstellung beauftragt.

Am selben Tag leitete die belangte Behörde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 ein.

Im Hinblick darauf wurde die PVA am 29.01.2018 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht. Dem Ersuchen angeschlossen waren das Urlaubs- und Krankenblatt des Beschwerdeführers, eine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil sowie ärztliche Befunde.

Von der PVA wurde am 21.03.2018 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein ärztliches Gutachten erstellt. Am selben Tag wurde von der PVA von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie auch ein ärztliches Gutachten erstellt und am 26.03.2018 eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes abgegeben.

Mit Schreiben vom 17.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ärztlichen Gutachten der PVA schlüssig seien und aus diesen hervorgehe, dass er die dienstlichen Aufgaben seines zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes „Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung, Code 4050“ nicht mehr erfüllen könne. Eine leistungskalülrelevante Besserung sei auch nicht möglich. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne der Beschwerdeführer im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Er sei daher dienstunfähig iSd § 14 BDG 1979 und es werde seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen.

Zum Parteigehör vom 17.04.2018 ist keine Stellungnahme eingelangt.

Mit Bescheid vom 26.07.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäß der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 26.03.2018 aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz „Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung, Code 4050“ nicht mehr erfüllen könne, da ihm zumindest ständiges Stehen, schwere hebe- und Trageleistungen, überwiegende Computerarbeit, Kundenverkehr, sowie verantwortungsvolle Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich und zumutbar seien. Ein anderer seiner gesundheitlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung. Zum Parteiengehör vom 17.04.2018 habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingebracht. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer auf Dauer dienstunfähig. Es sei daher die Versetzung in den Ruhestand zu verfügen gewesen. Gemäß § 14 Abs. 4 BDG werde die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, wirksam.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er zwar vom mit Schreiben vom 17.04.2018 eingeräumten Parteiengehör keinen Gebrauch gemacht habe, er sich jedoch keinesfalls als dienstunfähig ansehe. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA würden als Hauptursachen der Dienstunfähigkeit ein Prostatakrebs und ängstlicher Verstimmungszustand angeführt, es werde jedoch auch auf die geplante Operation und Nachfolgetherapien verwiesen. Diese Erkrankung spiele in weiterer Folge somit keine Rolle. Das im Auftrag der PVA von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellte Gutachten besage, dass durch Maßnahmen der Rehabilitation eine leistungskalkülsrelevante Besserung nicht möglich und schwere körperliche Arbeit sowie eine ständig stehende Arbeitshaltung demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sei, jedoch widerspreche dem der Umstand, dass bei ihm sehr wohl die Perspektive gegeben sei, wieder in den angestammten Beruf zurückzukehren. Weiter seien seine Krankenstände im Unterschied zu Vergleichsfällen mit mehrjährigen Krankenständen relativ kurz gewesen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besage, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nur dann gegeben sei, wenn in absehbarer Zeit mit keiner Besserung zu rechnen sei, wobei die Dauer bis zu einem Jahr als absehbare Zeit anzusehen sei. Beim Beschwerdeführer sei die Implantierung eines neuen Kniegelenks innerhalb eines Jahres geplant, welche eine konkrete Besserung mit sich bringe. Eine Versetzung in den Ruhestand hätte durch die Dienstbehörde daher nicht erfolgen dürfen, sondern diese hätte aussprechen müssen, dass der Beschwerdeführer in Berichtsintervallen Rechenschaft über die in Anspruch genommenen Therapien abgeben und mitteilen müsse, wann mit operativen Maßnahmen zu rechnen sei. Werde von der belangten Behörde weiter ausgeführt, dass keine Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden, so sei dies zu hinterfragen, da diese nicht dargelegt habe, ob Verweisungsarbeitsplätze in absehbarer Zeit frei würden und warum allfällig freiwerdende Arbeitsplätze nicht für den Beschwerdeführer in Betracht kämen. Auch sei dem Beschwerdeführer hierzu kein Parteiengehör durch die belangte Behörde eingeräumt worden. Es werde diesbezüglich die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens gefordert.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 13.09.2018 vor. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von jener Verwendungs- und Dienstzulagengruppe auszugehen sei, in die der Beamte ernannt sei, demnach PT 4. Für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze im Zuge der Sekundärprüfung seien unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nur Verweisungsarbeitsplätze, die örtlich im Bereich des Personalamtes Graz als Dienstbehörde liegen berücksichtigt worden. Nach dem Ergebnis der letztaktuellen Erhebung seien nunmehr folgende, der dienstrechtlichen Stellung PT 4 entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden: 0418 Sachbearbeiter/Distribution, 0419 Sachbearbeiter/Logistik, 0447 Verteildienst für Auslandspostsendung, 4044 Steuerungstechniker. Der Arbeitsplatz Code 0418 Sachbearbeiter/Distribution sei als Verweisungsarbeitsplatz nicht in Frage gekommen, da dem Beschwerdeführer sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit, Arbeiten unter durchschnittlichem bis zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck, Nachtdienst, gelegentliches Lenken von Fahrzeugen und viel Kundenverkehr nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Arbeitsplatz 0419 Sachbearbeiter/Logistik sei als Verweisungsarbeitsplatz nicht in Frage gekommen, da dem Beschwerdeführer Arbeiten unter durchschnittlichem bis zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck, Nachtdienst, gelegentlicher Kundenverkehr nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Arbeitsplatz 0447 Verteildienst für Auslandspostsendung sei als Verweisungsarbeitsplatz nicht in Frage gekommen, da dem Beschwerdeführer sehr gute Konzentrationsfähigkeit, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck und Nachtdienst nicht mehr, sowie Exposition von Staub nur mehr fallweise zumutbar gewesen sei. Der Arbeitsplatz 4044 Steuerungstechniker sei als Verweisungsarbeitsplatz nicht in Frage gekommen, da dem Beschwerdeführer sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit, Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck, gelegentliches Lenken von Fahrzeugen, häufige Bedienung von Maschinen und Nachtdienst nicht mehr sowie Exposition von Staub nur mehr fallweise zumutbar gewesen sei. Beigefügt waren Kopien der Anforderungsprofile der genannten Arbeitsplätze.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die belangte Behörde aufgefordert zu den Verweisungsarbeitsplätzen 0419 und 0418 nachvollziehend darzustellen, ob und wo solche Arbeitsplätze im Zuständigkeitsbereich des Personalamtes Graz vorhanden seien, ob es derzeit freie Arbeitsplätze gebe oder zeitnah ein solcher Arbeitsplatz frei werde und seit wann diese Arbeitsplätze besetzt seien.

Mit Schreiben vom 12.01.2021 führte die belangte Behörde aus, dass laut Abfrage des Personalsystems kein Arbeitsplatz mit Code 0418 eingerichtet sei. Von den Arbeitsplätzen Code 0419 würden laut SAP-Abfrage 9 Stück aufscheinen. Hinsichtlich der Verteilerzentren wurde ausgeführt, dass die Arbeitsplätze 0419 (PT 4) auf PT 5 und PT 6-wertige Arbeitsplätze geändert worden und daher in der Einstufung PT 4 obsolet seien. Nachbesetzungen würden nicht erfolgen. Hinsichtlich der Filialen wurde ausgeführt, dass ein Arbeitsplatz 0419 in Graz seit 10.10.2018 besetzt sei. Eine Ruhestandsversetzung des Inhabers sei nicht in Aussicht. Zwei weitere Arbeitsplätze 0419, die in der Organisation aufscheinen würden, würden nicht nachbesetzt und seien auf obsolet gesetzt worden. Bezüglich Distribution (Paket und Brief) wurde ausgeführt, dass es in diesem Bereich keine Arbeitsplätze 0418 und 0419 gebe. Hinsichtlich Business Kunden Service Paket wurde ausgeführt, dass zwei Arbeitsplätze 0419 in Kalsdorf seit 04.02.2006 und 04.01.2010 besetzt seien. Diese beiden Arbeitsplätze würden nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter (derzeit nicht bekannt) in Kalsdorf bei Graz eingezogen, da das Business Kunden Service Mitte in Allhaming (OÖ) angesiedelt sei. Zusammengefasst ergebe sich somit, dass kein Arbeitsplatz Code 0418 eingerichtet sei und dass Arbeitsplätze Code 0419 im Personalsystem aufscheinen würden, die an den Standorten Graz und Kalsdorf bei Graz eingerichtet seien, jedoch aktuell besetzt oder bereits auf obsolet gesetzt seien und in absehbarer Zeit nicht frei bzw. nicht mehr nachbesetzt würden.

Mit Schreiben vom 29.01.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Arbeitsplatz am 01.01.2019 besetzt worden sei. Das Ruhestandsversetzungsverfahren sei zum gegebenen Zeitpunkt bereits rund ein Jahr anhängig gewesen. Auch ein Arbeitsplatz in der Logistik könnte relevant sein, weil dieser Arbeitsplatz 0419 am 10.10.2018 mit einem Mitarbeiter besetzt worden sei, dessen Ruhestandsversetzung nicht in Aussicht sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass zum fraglichen Zeitpunkt das Ruhestandsversetzungsverfahren bereits anhängig gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass in Kenntnis des Ruhestandsversetzungsverfahrens eine Nachbesetzung erfolgt sein müsse. Abschließend wurde eine neuerliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde als Beamter in der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt und auf einem Arbeitsplatz als „Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung, Code 4050“ in 9040 Liezen im Postkundenservice eingesetzt. Von 2002 bis 2015 hat der Beschwerdeführer in mehreren Filialen als Springer am Schalter gearbeitet und in weiterer Folge Kundenanfragen und Beschwerden telefonisch betreut. Ab 01.09.2017 hätte er wieder am Schalter arbeiten sollen.

Der Beschwerdeführer befindet sich – nach einer Kur vom 12.09.2017 bis 03.10.2017 – seit dem 04.10.2017 durchgehend im Krankenstand.

Auf seinem Arbeitsplatz muss der Beschwerdeführer ständig stehen, braucht eine sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit. Es sind fallweise leichte, mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen zu tätigen. Es herrscht überdurchschnittlicher Zeitdruck und es ist eine verantwortungsvolle Aufgabe mit viel Kundenverkehr und häufigen Sprechkontakten.

Aufgrund einer Kniegelenksabnützung beidseits mit Zustand nach mehrfachen Meniskusoperationen beidseits und Kreuzbandplastik rechts, mit deutlichem Beugedefizit beidseits, leichte vordere Instabilität bei Re-Ruptur der Kreuzbandplastik und belastungsabhängige Beschwerden sowie Muskelschmerzen bei Polymyalgia rheumatica ist dem Beschwerdeführer ständiges Stehen nicht mehr zumutbar.

Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung und der Bescheiderstellung litt der Beschwerdeführer unter Prostatakrebs und infolgedessen auch an einem ängstlichen Verstimmungszustand. Der Beschwerdeführer unterzog sich einer Krebsbehandlung und seine PSA-Werte sind momentan gut. Aufgrund seiner Krebserkrankung ist eine belastende Nachtarbeit für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zumutbar, unabhängig davon wie gut die Krebsbehandlung verlaufen ist.

Es stehen keine freien tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung.

Ein Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters/Distribution (0418) ist im Zuständigkeitsbereich des Personalamtes Graz nicht eingerichtet.

Der Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters/Logistik (0419) ist im Zuständigkeitsbereich des Personalamtes Graz nur drei Mal tatsächlich vorhanden. Einer dieser Arbeitsplätze im Bereich Logistik wurde am 10.10.2018 mit einem Beamten, geb. 1967, besetzt, sodass eine Ruhestandsversetzung nicht in Aussicht steht. Zwei weitere dieser Arbeitsplätze wurden im Bereich Business Kunden Service Paket am 04.02.2006 und am 04.01.2010 besetzt und werden nach Ausscheiden der Arbeitsplatzinhaber eingezogen werden.

An diesem Arbeitsplatz 0419 fallen mitunter auch Nachtdienste an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2020.

Die Feststellung zum Krankenstand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen Überblick der Abwesenheiten.

Die Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Anforderungsprofil, das dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde und dessen Zutreffen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2020 bestätigt hat. Dass am Arbeitsplatz 0419 mitunter auch Nachtdienste anfallen, ergibt sich ebenfalls aus dem Anforderungsprofil.

Die Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien ärztlichen Gutachten sowie aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes aus dem Jahr 2018. Der Sachverständige für Orthopädie hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass auch bei einer Totalprothese an beiden Knien eine stehende Tätigkeit nicht zumutbar wäre und eine Teilprothese aufgrund der fortgeschrittenen Schädigungen am rechten Knie keinesfalls möglich sei.

Letztlich räumte auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein, dass er seinen zuletzt innegehabten Arbeitsplatz aus diesen orthopädischen Gründen nicht mehr erfüllen könne.

Die Sachverständige für Allgemeinmedizin legte schlüssig dar, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung aufgrund der aktuellen Krebserkrankung eine psychische Ausnahmesituation gegeben war, die dazu führte, dass zu diesem Zeitpunkt die psychische Belastbarkeit herabgesetzt war, sodass dem Beschwerdeführer eine Arbeit mit überdurchschnittlichem Zeitdruck und einer verantwortungsvollen Aufgabe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar war. Jedenfalls auch nachvollziehbar legte sie dar, dass aufgrund seiner Krebserkrankung eine Nachtarbeit für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zumutbar ist, unabhängig davon wie gut die Krebsbehandlung verlaufen ist, da Nachtarbeit per se belastend sei.

Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass die mit 0418 und 0419 bezeichneten Arbeitsplätze für ihn taugliche Verweisungsarbeitsplätze darstellen würden, da diese nur fallweise Stehen voraussetzen würden. Die Behörde hat jedoch mit Schreiben vom 12.01.2021 glaubhaft – und mit Recherchen bei allen Fachbereichen belegt – dargelegt, dass der Arbeitsplatz 0418 im Zuständigkeitsbereich des Personalamtes Graz gar nicht mehr eingerichtet ist und vom Arbeitsplatz 0419 alle drei noch vorhandenen Arbeitsplätze derzeit mit Mitarbeitern besetzt sind und ein zeitnahes Freiwerden nicht in Aussicht steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten –auszugsweise –wie folgt:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) – (8) […]“

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen -allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden -Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 20.05.1985, 84/12/0121; 28.04.1993, 92/12/0055; 17.10.2008, 2007/12/0184).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN).

Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 betreffend die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einzuholen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die eingeholten Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65 mwN). Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er führt sogar zuletzt in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass es schwierig sei, den Arbeitsplatz 4050 Spezialverkäufer Telekom, der ständiges Stehen voraussetze, zu erfüllen.

Insgesamt kann im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde durchgeführte Primärprüfung nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie aufgrund der schlüssigen Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Gesamtleistungskalküls nicht mehr in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes als „Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung, Code 4050“ zu erfüllen. Dies hat sich letztlich - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - in der mündlichen Verhandlung durch die Einvernahme der Sachverständigen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt.

Zur Prüfung des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. Ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131).

Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Von der Verpflichtung, alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, ist die Dienstbehörde etwa dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).

Der vorgesehene Verweisungsarbeitsplatz muss daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verwendungsgruppe des bislang wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes entsprechen. Der Verweisungsarbeitsplatz muss allerdings nicht nur der bisherigen Verwendungsgruppe angehören, sondern darüber hinaus der bisherigen Verwendung gleichwertig sein (vgl. ebenfalls VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010).

Der Beschwerdeführer führt dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass für ihn die Verweisungsarbeitsplätze 0419 und 0418 in Betracht kämen und er diese erfüllen könne.

Die Behörde hat jedoch mit Schreiben vom 12.01.2021 glaubhaft dargelegt, dass sämtliche vorhandenen drei Arbeitsplätze 0419 derzeit mit Mitarbeitern besetzt sind und ein zeitnahes Freiwerden nicht in Aussicht steht. Ein Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters/Distribution (0418) ist im Zuständigkeitsbereich des Personalamtes Graz nicht eingerichtet.

Der Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters/Logistik (0419) ist im Zuständigkeitsbereich des Personalamtes Graz drei Mal vorhanden. Einer dieser Arbeitsplätze im Bereich Logistik wurde am 10.10.2018 mit einem Beamten, geb. 1967, besetzt, sodass eine Ruhestandsversetzung nicht in Aussicht steht. Zwei weitere dieser Arbeitsplätze wurden im Bereich Business Kunden Service Paket am 04.02.2006 und am 04.01.2010 besetzt und werden nach Ausscheiden der Arbeitsplatzinhaber eingezogen werden. An diesem Arbeitsplatz fallen mitunter auch Nachtdienste an.

In seinem Schriftsatz vom 29.01.2021 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass die Arbeitsplätze zu einem Zeitpunkt besetzt worden seien, zu dem das Ruhestandsversetzungsverfahren bereits anhängig gewesen sei. Er macht damit der Sache nach geltend, dass die Behörde diese nicht nachbesetzen hätte dürfen und sie allenfalls für ihn freihalten hätte müssen.

Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde aufgrund des schlüssigen Sachverständigengutachtens im Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon ausgehen konnte, dass aufgrund der Krebserkrankung und des ängstlichen Verstimmungszustandes des Beschwerdeführers keine Arbeit mit zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck und einer verantwortungsvollen Aufgabe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar war, somit keine Restarbeitsfähigkeit gegeben war, sodass sie nicht gehalten war, den Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters/Logistik (0419) als tauglichen Verweisungsarbeitsplatz anzusehen bzw. diesen für den Beschwerdeführer freizuhalten.

Selbst wenn nunmehr von einer psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist ein bei Annahme einer psychischen Belastbarkeit allenfalls in Frage kommender Verweisungsarbeitsplatz 0419 derzeit nicht frei und wird auch nicht demnächst frei. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer nach den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen auch keine Nachtarbeit mehr zumutbar wäre, die jedoch am Arbeitsplatz 0419 mitunter anfällt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Ruhestandsversetzung wird gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Dienstunfähigkeit Gesundheitszustand Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Postbeamter Ruhestandsversetzung Sachverständigengutachten Verweisungsarbeitsplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W221.2205779.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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