Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PartG 2012 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei X in K, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Johannesgasse 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016, Zl W120 2118059-1/9E, betreffend eine Geldbuße nach dem Parteiengesetz 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 teilte der Rechnungshof dem Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) unter anderem mit, dass die politische Partei X dem Rechnungshof ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2013 übermittelt habe. Über Aufforderung des Rechnungshofes habe diese Partei in der Folge ihren Bericht zweifach korrigiert, jedoch lägen dem Rechnungshof noch immer konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechenschaftsbericht im Hinblick auf Angaben zur Landesorganisation Y unvollständig sei.
2 Mit Bescheid des UPTS vom 22. Oktober 2015 wurde aufgrund dieser Mitteilung des Rechnungshofes festgestellt, dass die politische Partei Z gegen § 5 Abs 1 iVm Abs 4 und 5 Parteiengesetz 2012 (PartG) verstoßen habe, indem im Rechenschaftsbericht des Jahres 2013 hinsichtlich der den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 6. Dezember 2013 betreffenden Einnahmen und Ausgaben der Landesorganisation Y keine Angaben gemacht worden seien. Daher sei das X gemäß § 10 Abs 6 PartG verpflichtet, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution eine Geldbuße von € 15.000,-- zu entrichten.
3 Begründend führte der UPTS im Wesentlichen aus, das X bringe zum Vorwurf der unvollständigen Abfassung des Rechenschaftsberichts 2013 vor, die politische Partei X Y habe sich am 17. Oktober 2013 freiwillig aufgelöst und sei am 7. Dezember 2013 neu gegründet worden. Für das danach liegende Rumpfgeschäftsjahr 2013 sei dem Rechnungshof ein entsprechender Bericht gelegt worden, für die Zeit davor lägen der Bundespartei jedoch die erforderlichen Unterlagen seitens der Landespartei nicht vor. Dazu hielt der UPTS zunächst fest, dass mangels einer Beschlussfassung durch den ordentlichen Landeskonvent keine gültige Auflösung der Y Landesorganisation des X vorgelegen sei. Die sogenannte „Neugründung“ der Landespartei am 7. Dezember 2013 sei dahingehend zu verstehen, dass an jenem Tag eine personelle und allenfalls inhaltliche Neuausrichtung dieser Landespartei erfolgt sei, nicht aber, dass ein neuer, zur bisherigen Landesorganisation unterschiedlicher Rechtsträger gegründet worden sei. Im Übrigen sei im Verfahren zugestanden worden, dass der Rechenschaftsbericht des X im Hinblick auf die Angaben zum X-Y in der Zeit vom 1. Jänner 2013 bis zum 6. Dezember 2013 unvollständig gewesen sei. Es hätten - wie der Rechnungshof in seiner Mitteilung konkret gerügt habe - Darstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der betreffenden Landespartei gefehlt. Damit liege ein unstrittiger Verstoß gegen § 5 Abs 1 iVm Abs 4 und 5 PartG vor. Für diesen Fall sehe § 10 Abs 6 PartG die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von bis zu
€ 30.000,-- vor. Diese Geldbuße sei über die politische Partei zu verhängen, die gemäß § 5 Abs 1 PartG mittels des zwei Teile umfassenden Rechenschaftsberichtes „öffentlich Rechenschaft zu geben“ habe, möge auch die Vorinformation zur Erstellung des Rechenschaftsberichts einer „betreffenden Parteiorganisation“ (§ 5 Abs 1 vorletzter Satz PartG) obliegen. Die Erläuterungen des Ausschussberichts (AB 1844 BlgNR 24. GP, 4), wonach für jeden Berichtsteil die jeweilige Organisation verantwortlich sei, ließen sich nur dahingehend verstehen, dass zwar die „redaktionelle“ Verantwortung gegenüber der den Bericht „liefernden“ politischen Partei bei deren jeweiliger Landesorganisation liegen könne, aber die Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen - und alle Teile mit allen Ländern umfassenden - Berichts eben die Gesamtpartei treffe.
4 Zur Höhe der Geldbuße führte der UPTS aus, die Unvollständigkeit des Rechenschaftsberichts in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben einer Landesorganisation für fast ein gesamtes Jahr beeinträchtige die vom Gesetzgeber durch die Erlassung des PartG beabsichtigte Transparenz der Parteienfinanzierung. Zur Erreichung dieses wichtigen Ziels liege es an der Bundespartei, auch und gerade in Zeiten von personellen Veränderungen bei einer Landesorganisation, dafür Sorge zu tragen, dass ihr die erforderlichen Angaben zur Verfügung stehen. In einer Gesamtbetrachtung des Verstoßes und der Schwere des Vergehens erachte der UPTS eine Geldbuße von € 15.000,-- für angemessen.
5 Gegen diesen Bescheid erhob das X Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der es vorbrachte, für den unvollständigen Bericht keine Verantwortung zu tragen. Trotz mehrfacher Aufforderung seien ihm von den Organen des X - Y, das sich am 17. Oktober 2013 abgespaltet habe, nicht die notwendigen Unterlagen für die Erstellung des in Rede stehenden Rechenschaftsberichts 2013 übersandt worden. Der beschwerdeführenden Partei sei es deshalb unmöglich gewesen, dem Rechnungshof die fehlenden Berichtsteile zu übermitteln. Im Übrigen habe sie keine Verpflichtung zur Koordination der die Landesorganisation betreffenden Berichtsteile getroffen. Aber selbst wenn eine derartige Koordinationspflicht bestanden haben sollte, habe die beschwerdeführende Partei diese Koordination ohnedies vorgenommen, jedoch die nötigen Berichtsteile nicht erhalten. Sie treffe daher auch kein Verschulden, weshalb eine Geldbuße nicht hätte verhängt werden dürfen; in eventu sei die Geldbuße insbesondere wegen geringer Verletzung des geschützten Rechtsguts und geringen Verschuldens überhöht.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) „die Beschwerde vom Z“ als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
7 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, nach § 5 Abs 1 dritter Satz PartG sei Adressat der in § 5 Abs 1 PartG angeordneten Verpflichtung die jeweilige Bundespartei. Es wäre daher der beschwerdeführenden Partei oblegen, dafür Sorge zu tragen, die notwendigen Daten vom X - Y übermittelt zu erhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung durch ein entsprechendes Berichts- und Kontrollsystem sicherzustellen. Dass es Letzteres gegeben habe, werde von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht. Was die Höhe der Geldbuße betreffe, genüge für deren Verhängung bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestandes. Ein Verschulden sei nicht erforderlich. Es sei lediglich auf die Schwere des Vergehens Bedacht zu nehmen und habe der UPTS dies auch ausreichend getan. Da zur „vorliegenden Fragestellung des § 10 Abs 6 PartG - konkret zur Art und Weise der Berechnung der Geldbuße“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, sei die Revision zuzulassen gewesen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des X. Darin wird zunächst geltend gemacht, dass die politische Partei Z von der politischen Partei X zu unterscheiden sei. Beide politische Parteien hätten ihre Satzungen beim Bundesminister für Inneres hinterlegt und verfügten jeweils über Rechtspersönlichkeit. Sowohl der Bescheid des UPTS als auch das angefochtene Erkenntnis seien gegen die politische Partei Z ergangen. Beide Entscheidungen seien jedoch der Revisionswerberin X zugestellt worden. Durch das angefochtene Erkenntnis sei aber ein Bescheid bestätigt worden, mit dem über die politische Partei Z eine Geldbuße verhängt worden sei.
9 Ungeachtet dessen vertrete die Revisionswerberin die Auffassung, dass sie für die unvollständige Berichtslegung nicht verantwortlich sei. In dem von politischen Parteien zu erstellenden Rechenschaftsbericht müssten zwar gemäß § 5 Abs 1 PartG auch die Einnahmen und Ausgaben der territorialen Gliederungen einer politischen Partei ausgewiesen werden. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhalts obliege allerdings nicht der Bundespartei, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 1 fünfter Satz PartG der betreffenden Parteiorganisation (Landespartei). Dieser Wortlaut entspreche der Absicht des Gesetzgebers, wonach für jeden Berichtsteil die jeweilige Organisation verantwortlich sein solle (Hinweis auf die Materialien). Das PartG sehe also eine Pflicht territorialer Gliederungen einer politischen Partei vor, einen Teil des Rechenschaftsberichts zu erstellen; dies gelte jedenfalls dann, wenn die territoriale Gliederung eigene Rechtspersönlichkeit habe, was hier der Fall sei. Verletze also eine territoriale Gliederung einer politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit ihre Pflicht zur Erstellung eines Berichtsteils, so sei über die Gliederung eine Geldbuße zu verhängen (§ 10 Abs 6 letzter Satz PartG), nicht aber über die ihr „übergeordnete“ politische Partei. In Bezug auf die Strafbemessung verkenne das BVwG, dass auch in Bezug auf die Verhängung von Geldbußen § 19 VStG anzuwenden sei, weil § 12 Abs 5 PartG - ohne zwischen Geldstrafen und Geldbußen zu unterscheiden - § 19 VStG für anwendbar erklärt. Das BVwG hätte daher bei seiner Entscheidung auf das bloß geringe Verschulden der Revisionswerberin und ihre (fehlenden) finanziellen Mittel Bedacht nehmen müssen. Ungeachtet dessen sei die verhängte Geldbuße überhöht, weil der Rechenschaftsbericht der Revisionswerberin lediglich hinsichtlich eines Zeitraums von elf Monaten für nur eine Landesorganisation unvollständig gewesen sei. Das geschützte Rechtsgut sei daher nur geringfügig beeinträchtigt worden.
10 Der UPTS erstattete zu dieser Revision eine Revisionsbeantwortung und führte aus, dass sich seine Entscheidung auf das X bezogen habe. Die fehlerhafte Bezeichnung der Partei sei auf einen Eingabefehler im elektronischen Textverarbeitungsprogramm des UPTS zurückzuführen gewesen. Aus dem Akteninhalt sei ersichtlich, dass das X gemeint gewesen sei und von diesem Eingaben auch beantwortet worden seien. In inhaltlicher Hinsicht sei zur Frage der Verantwortlichkeit der Bundespartei und zur Bemessung der Geldbuße auf die auch vom BVwG geteilten Rechtsstandpunkte des UPTS zu verweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
11 Vorauszuschicken ist, dass das - erstmals in der Revision erstattete - Vorbringen zutrifft, wonach der Bescheid des UPTS und das angefochtene Erkenntnis insbesondere im Spruch die politische Partei Z tituliert, nicht aber die davon zu unterscheidende politische Partei X, um deren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2013 es in Wirklichkeit geht und auf die sich die Mitteilung des Rechnungshofes vom 10. Juli 2015 an den UPTS auch bezogen hat. Dieser - im Verfahren unentdeckt gebliebene und sich fortsetzende - Schreibfehler führte (bis zum Revisionsverfahren) zu keinem Zeitpunkt dazu, dass irgendeiner der Verfahrensbeteiligten Zweifel am wahren Adressaten des Bescheides des UPTS und des angefochtenen Erkenntnisses hatte. Vielmehr wurde vom X, also dem von Anfang an gemeinten Adressaten, Beschwerde erhoben und es wurden inhaltliche Einwände gegen die Verhängung der Geldbuße erstattet, mit denen sich das BVwG auch auseinandergesetzt hat und die - zumindest teilweise - Gegenstand dieses Revisionsverfahrens sind. Bei dieser Sachlage ist dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung des UPTS zuzustimmen, dass die fehlerhafte Bezeichnung der gemeinten politischen Partei im Bescheid des UPTS und im angefochtenen Erkenntnis lediglich berichtigungsfähige Schreib- bzw Eingabefehler darstellen, die im Revisionsverfahren unbeachtlich bleiben können. Aus dem gesamten Verfahrensverlauf ergibt sich - für alle Beteiligten - eindeutig, dass die Geldbuße über die politische Partei X [im Folgenden nur mehr: X] verhängt und von dieser bekämpft sowie inhaltlich bestritten worden ist.
12 Im Revisionsverfahren wird im Übrigen nicht mehr bezweifelt, dass sich die Landesorganisation Y des X im Oktober 2013 nicht wirksam aufgelöst hat. Den weiteren Erwägungen wird daher zugrunde gelegt, dass die Landesorganisation Y des X während des gesamten Jahres 2013 bestanden hat, über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt hat und für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 6. Dezember 2013 betreffend die Einnahmen und Ausgaben dieser Landesorganisation kein Rechenschaftsbericht gelegt worden ist.
13 Strittig ist im Revisionsverfahren, ob bei dieser Ausgangslage die Verhängung der Geldbuße über das X rechtens war oder die Geldbuße über die - mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete - Landesorganisation Y hätte verhängt werden müssen.
14 Die für die Klärung dieser Rechtsfrage maßgeblichen Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012, BGBl I Nr 56/2012 idF BGBl I Nr 84/2013 (PartG), lauten (auszugsweise):
„Rechenschaftsbericht
§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. [...] Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
(2) [bis] (3) [...]
(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:
[...]
(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
[...]
(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.
(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.
Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen
§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2) [bis] (3) [...]
(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. [...]
(5) [...]
(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
(7) [bis] (8) [...].
Sanktionen
§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
(2) Wer vorsätzlich
1.eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder
2.eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder
3.eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder
4.eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) [bis] (4) [...]
(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.“
15 Das X vertritt den Rechtsstandpunkt, die Verantwortung für die Erstellung des zweiten Teiles des Rechenschaftsberichts 2013 sei bei ihrer Landesorganisation Y gelegen, weshalb diese für die Unvollständigkeit des Berichtsteiles einstehen müsse. Dem hat bereits der UPTS zu Recht entgegen gehalten, dass die Bundespartei nach außen auch für die Unvollständigkeit eines Berichtsteiles einstehen muss, der - im Innenverhältnis der Partei - von der Landesorganisation zu erstellen wäre.
16 Für diese rechtliche Sichtweise sprechen mehrere Argumente:
17 § 5 Abs 1 PartG verpflichtet die politische Partei - ungeachtet ihrer Parteistruktur, also unabhängig von der Frage, wie sie gegliedert ist, ob den Gliederungen eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und ob diese Gliederungen selbst politische Parteien nach § 1 PartG sind - zur Erstellung des Rechenschaftsberichts, der aus zwei Berichtsteilen zu bestehen hat, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen auszuweisen sind. Adressat der Rechenschaftspflicht nach außen ist somit die Gesamtpartei, nicht aber ihre Gliederungen (vgl in diesem Sinne auch Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht und Finanzierung [2013], 98; Eisner/R. Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien [2012], 60).
18 Dieser Bericht unterliegt nach § 10 Abs 1 PartG der Kontrolle des Rechnungshofes. Ist er (unter anderem) unvollständig und werden die Mängel nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 10 Abs 4 PartG behoben, ist gemäß § 10 Abs 6 PartG eine Geldbuße zu verhängen. Adressat dieser Geldbuße kann nach der Systematik des PartG nur die - nach außen - berichtspflichtige politische Partei sein.
19 Die (gegenteilige) Rechtsansicht der Revisionswerberin versucht aus dem Umstand, dass nach § 5 Abs 1 PartG „die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes [...] der betreffenden Parteiorganisation“ obliegt, abzuleiten, dass auch (nur) diese für eine Unvollständigkeit des sie betreffenden Berichtsteiles verantwortlich sei und für eine Geldbuße einstehen müsse. Dem ist entgegen zu halten, dass die Verantwortlichkeit der „betreffenden Parteiorganisation“ im Sinne der genannten Norm - wie bereits der UPTS dargelegt hat - nur das Innenverhältnis der Partei betrifft, im Außenverhältnis aber die Gesamtpartei für die Rechenschaftspflicht verantwortlich bleibt. Die in Rede stehende Wendung des § 5 Abs 1 PartG differenziert nämlich nicht danach, ob die „betreffende Parteiorganisation“ eigene Rechtspersönlichkeit hat oder nicht. Die Verantwortung einer Parteiorganisation (Gliederung) ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit der Konsequenz, von der Behörde mit einer Geldbuße belegt zu werden, kommt aber jedenfalls nicht in Betracht. Schon dies spricht dafür, dass das PartG mit der Zuweisung der Verantwortung für den sie betreffenden Berichtsteil an die jeweilige Organisation (vgl AB 1844, BlgNR 24. GP, 4f: „Für jeden Berichtsteil ist die jeweilige Organisation verantwortlich. Es ist somit sichergestellt, dass der Bericht die territorialen Gliederungen unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung erfasst.“) nur eine Regelung im Innenverhältnis der Partei getroffen hat, die jedoch die Verantwortung der Gesamtpartei nach außen grundsätzlich unberührt lässt.
20 Auch der Umkehrschluss aus § 10 Abs 6 zweiter Satz PartG deckt dieses Ergebnis: Resultieren bestimmte, näher aufgezählte Verstöße (die fallbezogen nicht vorliegen) aus unvollständigen oder unrichtigen Auskünften einer Organisation, die der politischen Partei nahesteht, oder einer Gliederung der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit, so sieht § 10 Abs 6 zweiter Satz PartG ausdrücklich vor, dass über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße verhängt werden kann. Das spricht aber dafür, dass in den Fällen des § 10 Abs 6 erster Satz PartG - ein solcher liegt auch im gegenständlichen Fall vor - die Verantwortung nach außen bei der Gesamtpartei, und nicht bei ihrer Gliederung liegt.
21 Soweit die Revisionswerberin gegen die Höhe der verhängten Geldbuße einwendet, das BVwG habe verkannt, dass auch in Bezug auf die Verhängung von Geldbußen § 19 VStG anzuwenden sei, reicht es, auf die Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2016, E 729/2016, zu verweisen, denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt. Danach ist das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG (auch unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung des EGMR) nicht als Strafverfahren zu qualifizieren. Die Verhängung der Geldbuße setzt auch kein Verschulden voraus. Bei der Anordnung einer Geldbuße nach § 10 PartG wird anders als für die in § 12 Abs 2 PartG angeführten Verstöße § 19 VStG nicht für anwendbar erklärt; der Verweis des § 12 Abs 5 PartG auf § 19 VStG bezieht sich nur auf die in § 12 Abs 2 PartG aufgelisteten Übertretungen (alle mit Bezug auf die Annahme, Meldung, Weiterleitung und Ausweisung von Spenden), für die - anders als für die Geldbußen - natürliche Personen einzustehen haben. Nur so ist auch verständlich, dass nach dieser Norm auf das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Höhe der Spende bei der bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen ist. Die Geldbuße ist hingegen - nach der ausdrücklichen Anordnung des § 10 Abs 6 erster Satz PartG - je nach Schwere des Vergehens zu bemessen.
22 Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass die verhängte Geldbuße der Höhe nach unvertretbar wäre. Zu Recht hat bereits der UPTS darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall durch das Unterbleiben der Darstellung von Einnahmen und Ausgaben einer Landesorganisation für nahezu das gesamte Jahr 2013 einem wesentlichen Ziel der Rechenschaftspflicht von politischen Parteien, die der Transparenz der Parteienfinanzierung dient, zuwider gehandelt worden ist. Die Schwere des Vergehens kann daher entgegen dem Revisionsvorbringen nicht als bloß geringfügig bezeichnet werden.
23 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
24 Ein Kostenzuspruch entfällt, weil der UPTS für seine Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnet hat.
Wien, am 11. Oktober 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030002.J00Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021