TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/30 W169 2201856-1

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

AVG §74 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §53
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W169 2201856-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, 1.) vom 28.07.2017 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag vom 10.04.2014 auf Aufhebung des mit Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.07.2011, Zl. III-1253181/FrB/11, gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes und 2.) vom 11.07.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. 421651906-14631728,

A)

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid vom 18.06.2018 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG aufgehoben.

II. beschlossen:

II.1. Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes wird wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II.2. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise am 03.08.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008, Zl. 07 07 061-BAW, wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.05.2008, Zl. 318048-1-XVI/48/2008, wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.

4. Am 01.07.2008 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien über die Sicherung der Ausreise niederschriftlich einvernommen.

5. Am selben Tag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl. III-1253181/FrB/08, gemäß § 77 FPG von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

6. Am 10.07.2008 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, da er einem Ladungsbescheid zum selben Tag zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unentschuldigt nicht nachgekommen sei.

7. Am 17.07.2008 vermerkte die Bundespolizeidirektion Wien nach erfolglosen polizeilichen Erhebungen, dass der Beschwerdeführer aus dem gelinderen Mittel entwichen sei.

8. Am 28.07.2008 veranlasste die Bundespolizeidirektion Wien die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers gemäß § 15 Meldegesetz.

9. Am 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten.

10. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag, Zl. III-1253181/FrB/11, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.

11. Am 21.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien über die Schubhaft und die Erlassung eines „Aufenthaltsverbotes“ niederschriftlich einvernommen.

12. Am selben Tag wurde über den Beschwerdeführer mittels Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe von EUR 500,- verhängt.

13. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag, Zl. III-1253181/FrB/11, wurde gemäß § 52 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid aberkannt.

14. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2011 in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

15. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011, Zl. 11 08.027-EAST Ost, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

16. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2011, Zl. C12 318.048-2/2011/2E, als unbegründet abgewiesen.

17. Am 19.10.2011 wurde der Beschwerdeführer mangels Ausstellung eines Heimreisezertifikats der indischen Vertretungsbehörde aus der Schubhaft entlassen.

18. Am 22.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Leopoldstadt zur Zl. 7 U 335/11k wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.

19. Am 02.12.2012, 18.04.2013 und 01.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.

20. Mit Bescheid der Wiener Magistratsabteilung 35 vom 04.12.2013, Zl. MA35-9/2988599-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.07.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen.

21. Mit Schreiben vom 10.04.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.07.2011 verhängten fünfjährigen Einreiseverbotes und gab gleichzeitig bekannt, nun mit einer ungarischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft zu wohnen und ein gemeinsames Kind mit ihr zu haben.

22. Mit Schreiben vom 20.05.2015 wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des „Aufenthaltsverbotes“ (gemeint: Einreiseverbotes).

23. Mit Schreiben vom 05.01.2016 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Aufhebung des „Aufenthaltsverbotes“ und gewährte eine Frist zur Stellungnahme, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2016 Gebrauch machte.

24. Mit Schreiben vom 21.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Bestätigung des Ablaufs des verhängten Aufenthaltsverbots von 5 Jahren am 20.07.2011“.

25. Am 15.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

26. Am 17.11.2016 brachte der Beschwerdeführer hierzu eine ergänzende Stellungnahme ein und stellte einen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.

27. Am 28.07.2017 brachte der Beschwerdeführer bezüglich seines Antrags vom 10.04.2014 auf Aufhebung des Einreiseverbotes sowie bezüglich seines Antrags vom 15.11.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein.

28. Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK niederschriftlich einvernommen.

29. Mit Schreiben vom 25.07.2017 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2017 Gebrauch machte.

30. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 421651906-161559618, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.11.2016 gemäß § 55 AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

31. Mit Schreiben vom 11.09.2017 brachte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein.

32. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2017, Zl. W163 1318048-3/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

33. Am 15.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

34. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018, Zl. W163 1318048-3/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2017 stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt I.). Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.).

35. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. 421651906-14631728, wurde der Antrag des Beschwerdeführers „vom 20.05.2015“ auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2011 zur Zl. III-1253181/FrB/11 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen sei, ihm aber inzwischen ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, weshalb der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen sei. Die Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben ergebe sich aus § 78 Abs. 1 AVG, wonach Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung für in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Abgaben auferlegt werden können, wobei sich die konkrete Höhe aus Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) ergebe.

36. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte zunächst die sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgrund von Säumnis geltend. Weiters sei es dem Bundesamt nicht zugestanden, nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit Zurückweisung des Antrags vorzugehen. Sodann sei aufgrund der zwischenzeitlichen Erteilung eines Aufenthaltstitels das Einreiseverbot ersatzlos aufgehoben worden, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen gewesen wäre. Sodann stehe es der belangten Behörde nicht zu, die Entrichtung von Bundesabgaben zu fordern, da diese rechtlich nicht mehr existieren würden. Schließlich stehe dem Beschwerdeführer „im Sinne des § 53 VwGVG“ Kostenersatz zu. Beantragt wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Ersatz der Kosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

2.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides vom 18.06.2018 wegen Unzuständigkeit der Behörde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen zu entscheiden.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat.

Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 16 VwGVG, K 3). Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, vielmehr geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer bereits am 10.04.2014 (sowie nochmals am 20.05.2015) den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides endete daher am 28.10.2017.

Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2018 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Nachholung des Bescheides bereits abgelaufen.

Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu beheben (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 27 VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 16 VwGVG, K 5).

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vgl. auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, verstrichen zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung mehr als vier Jahre. Es kamen dabei keine Anhaltspunkte bzw. Gründe hervor, wonach die Säumnis des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen wäre. Auch deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgewirkt oder dieses gar verzögert hätte.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde zu beheben.

Infolge des Ablaufs der Nachholfrist ist die Zuständigkeit, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

2.2. Zum Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes:

2.2.1. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG erteilt wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) hatte bereits gemäß den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018, Zl. W163 1318048-3/10E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Im Sinne der eben zitierten Judikatur ist damit aufgrund des § 60 Abs. 3 Z 2 FPG nicht nur die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, sondern auch das gegen ihn bestehende, darauf aufbauende Einreiseverbot (ex lege) gegenstandslos geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf den Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung wegen Gegenstandslosigkeit vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, Folgendes aus:

„Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden.“

Da der Beschwerdeführer durch die nach Einbringung des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbotes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018 eingetretene Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung verloren hat, ist das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

2.2.2. § 78 Abs. 1 AVG lautet: „Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.“

Der mit „Allgemeine Bestimmungen“ betitelte § 1 BVwAbgV lautet:

„§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.“

Bundesverwaltungsabgaben können nur für „Amtshandlungen“ der Behörde vorgesehen werden (zB. für Bescheide und Beurkundungen), die Amtshandlungen müssen weiters „wesentlich im Privatinteresse“ der Partei liegen, sie also begünstigen (zB. die Verleihung von Berechtigungen) (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2011), Rz 685). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verleihung einer Berechtigung eine wesentlich im privaten Interesse der solcherart berechtigten Partei liegende Amtshandlung (vgl. VwGH 12.10.1964, Zl. 0139/63). „Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AVG ist jedoch bei Verweigerung der Verleihung einer Berechtigung – im Gegensatz zur Erteilung unter belastenden Nebenbestimmungen – (insbesondere Auflagen [vgl. Mannlicher/Quell AVG § 78 Anm 2]) eine Verwaltungsabgabe nicht einzuheben (vgl. Hellbling 522; Herrentritt 152)“ (Hengstschläger/Leeb AVG § 78 RZ 8). Auch eine Amtshandlung, welche die Rechtslage der Partei nicht verändert, liegt nicht wesentlich in ihrem Privatinteresse (vgl. VwGH 02.10.1973, VwSlg. 8473A/73; VwGH 28.01.2004, Zl. 2002/04/0193).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 09.11.2015, Ro 2015/03/0032).

Da das Einreiseverbot bereits mit Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ ex lege gegenstandslos wurde, verändert die nunmehrige Einstellung des Verfahrens nicht die Rechtslage des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt damit zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kein privates Interesse des Beschwerdeführers (mehr) vor, sodass keine Bundesverwaltungsabgabe vorzuschreiben ist.

Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass die im gegen den Bescheid vom 18.06.2018 gerichteten Beschwerdeschriftsatz getätigten Ausführungen, wonach eine Verwaltungsabgabe schon allein deswegen nicht vorgeschrieben werden dürfe, weil § 1 BVwAbgV auf Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen verweise, welchen es „längst nicht mehr“ gebe (tatsächlich sich inhaltlich nun in Art. II Abs 1 leg. cit. findet), nicht zutreffend sind, da es sich hierbei um keine dynamische Verweisung handelt, da eine solche zwischen verschiedenen Normsetzern – hier wegen (sonst eintretender) Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung – verfassungswidrig wäre (weshalb der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, eine Unanwendbarkeit dieser Norm auch gar nicht thematisierte).

2.3. Zum Kostenbegehren:

Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde gemäß § 35 bzw. § 53 VwGVG vor. Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz gemäß § 17 VwGVG anzuwendende – AVG normiert in § 74 Abs. 1 als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN).

Dem gemäß § 53 VwGVG gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist daher schon allein deshalb nicht stattzugeben, weil es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Verhaltensbeschwerde, sondern um eine Bescheidbeschwerde (bzw. Säumnisbeschwerde) handelt (wie auch vom Beschwerdeführer selbst in S. 4 des gegen den Bescheid vom 18.06.2018 gerichteten Beschwerdeschriftsatzes ausgeführt: „(…), dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein derart rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat (…)“). Zudem bedürfte die Geltendmachung einer Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einer einfachgesetzlichen Grundlage (wie beispielhaft in § 88 Abs. 2 SPG normiert), die im FPG bislang nicht realisiert wurde, sodass eine solche Beschwerde auch gar nicht zulässig wäre.

Das Begehren auf Kostenersatz ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal im Wesentlichen keine Sachfragen zu klären waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Einreiseverbot Entscheidungsfrist Fristablauf Gegenstandslosigkeit Kostenersatz rechtliches Interesse Rechtswidrigkeit Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W169.2201856.1.00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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